Aufnahme des durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners unterbrochenen Rechtsstreit
ZPO § 240 Satz 1; InsO § 87,179 Abs. 1 und 2, § 180 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Gläubiger kann den wegen einer lnsolvenzforderung geführten und durch die Eröffnung des lnsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochenen Rechtsstreit erst aufnehmen, wenn die Forderung im lnsolvenzverfahren angemeldet und geprüft worden und bestritten geblieben ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die 39 Kl. sind Wohnungseigentümer in der Wohnanlage L.straße ... in M. Sie hatten jeweils die I. GmbH & Co. KG als Bauträgerin mit der schlüsselfertigen Erstellung der Wohneinheiten beauftragt und an diese die im Dezember 2005 im Zusammenhang mit einem Abnahmetermin angeforderte, vertragsgemäß nach vollständiger Fertigstellung fällige letzte Kaufpreisrate in Höhe von 3,5 v. H. des Gesamtkaufpreises gezahlt. Die Bauträgerin wurde im Dezember 2006 mit anderen Gesellschaften zur I. KG (nachfolgend auch: Schuldnerin) verschmolzen.
2 Die Kl. haben diese Gesellschaft im Jahr 2009 auf Erstattung der letzten Kaufpreisraten sowie auf Auskunft über gezogene Nutzungen aus den gezahlten Beträgen und Herausgabe dieser Nutzungen verklagt. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen, die letzte Kaufpreisrate sei zu Unrecht angefordert worden, weil die Wohnanlage im Dezember 2005 nicht wirksam abgenommen worden und noch nicht fertig gestellt gewesen sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Während des Verfahrens über die Berufung der beklagten Gesellschaft ist am 1. Juni 2011 über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Kl. haben das nach § 240 ZPO unterbrochene Verfahren gegen den Insolvenzverwalter aufgenommen und den Antrag auf Erstattung der letzten Kaufpreisraten umgestellt auf Feststellung der Erstattungsforderungen zur Insolvenztabelle. Die weiteren Anträge haben sie nicht weiter verfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und den Tenor des angefochtenen Urteils im Sinne der begehrten Feststellung neu gefasst. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der beklagte Insolvenzverwalter die Abweisung der Klage.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
3 Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [...]
1. Zur Aufhebung des Urteils führt allerdings nicht bereits der Umstand, dass das Berufungsgericht sein Urteil in abgekürzter Form nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgefasst hat. Nach dieser Bestimmung bedarf es im erstinstanzlichen Verfahren keines Tatbestands gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 ZPO und im Berufungsverfahren keiner Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Im Streitfall lag diese Voraussetzung nicht vor, weil entgegen der Annahme des Berufungsgerichts die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO überschritten und deshalb die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft war. In solchen Fällen ist ein Berufungsurteil regelmäßig aufzuheben, weil die Entscheidung entgegen den Bestimmungen des Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist (§ 547 Nr. 6, § 562 Abs. 1 ZPO).
7 Von einer Aufhebung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage noch ausreichenden Umfang ergibt (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2004 - X ZR 258/01, NJW-RR 2004, 1576 mwN.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Das Berufungsgericht nimmt zu Beginn der Begründung seiner Entscheidung auf die tatsächlichen Ausführungen des Landgerichts Bezug. Es gibt die Entscheidungsformel des Landgerichts zusammenfassend wieder und teilt mit, dass der Bekl. mit der Berufung die Abweisung der Klage verfolgt. Aus der weiteren Begründung der Entscheidung wird in einem für die revisionsrechtliche Nachprüfung ausreichenden Maß erkennbar, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat.
8 2. Das Berufungsgericht hätte jedoch keine Sachentscheidung treffen dürfen, weil die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits durch die Kl. nicht wirksam war.
9 a) Die Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochenen Rechtsstreits richtet sich gemäß § 240 Satz 1 ZPO nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften. Ein Passivprozess, mit dem die Insolvenzmasse in Anspruch genommen wird, kann vom Gläubiger nur unter den besonderen, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 InsO ohne weiteres aufgenommen werden. Im Übrigen können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (§ 87 InsO). Trotz des bereits anhängigen Rechtsstreits muss der Insolvenzgläubiger deshalb seine Forderung zunächst nach § 174 InsO zur Insolvenztabelle anmelden. Die Forderung muss sodann in einem Prüfungstermin vor dem Insolvenzgericht oder im schriftlichen Verfahren geprüft werden (§ 29 Abs. 1 Nr. 2, § 176 f InsO). Wenn der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger der Forderung im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren widerspricht, kann der Gläubiger den anhängigen Rechtsstreit mit dem Ziel der Feststellung der Forderung zur Tabelle aufnehmen (§ 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO). Liegt, wie im Streitfall, für die Forderung bereits ein (vorläufig) vollstreckbarer Schuldtitel vor, obliegt die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits dem Bestreitenden (§ 179 Abs. 2 InsO). Bleibt dieser untätig, ist aber auch der Gläubiger zur Aufnahme befugt (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 7 mwN.).
10 Die Durchführung des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens dient dem Interesse der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger. Durch das Verfahren der Anmeldung und Prüfung soll ihnen die Möglichkeit gegeben werden, sich an der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Begründetheit der Forderung zu beteiligen, zumal die gerichtliche Feststellung gegenüber allen Insolvenzgläubigern wirkt (§ 183 Abs. 1 InsO). Aus diesem Grund ist das Erfordernis des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens auch nicht abdingbar. Es handelt sich vielmehr um eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung sowohl im Falle einer neu erhobenen Feststellungsklage (BGH, Urteil vom 27. September 2001 - IX ZR 71/00, WM 2001, 2180 f.; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429, 2431; vom 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Rn. 12; vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 16 f.) als auch bei der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits (BGH, Urteil vom 26. Juni 1953 - V ZR 71/52, LM Nr. 1 zu § 146 KO; vom 8. November 1961 - VIII ZR 149/60, NJW 1962, 153, 154; vom 21. Februar 2000 - II ZR 231/98, WM 2000, 891, 892; BAGE 120, 27 Rn. 22, 29 f.).
11 b) Im Streitfall kann offenbleiben, ob die Kl., wie das Berufungsgericht annimmt, ihre Forderungen bereits mit dem Schreiben vom 11. August 2011 wirksam zur Insolvenztabelle angemeldet hatten. Jedenfalls waren die Forderungen bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geprüft. Nach dem von den Kl. nicht bestrittenen Vortrag des Bekl. hatte dieser die Aufnahme der Forderungen in die Insolvenztabelle auf der Grundlage der Forderungsanmeldung vom 11. August 2011 zunächst abgelehnt, weil die Anmeldung nicht den formalen Anforderungen des § 174 InsO entsprochen habe. Mangels Aufnahme in die Tabelle waren die Forderungen nicht Gegenstand des Prüftermins, der im schriftlichen Verfahren am 10. November 2011 stattfand. Der Bevollmächtigte der Kl. meldete die Forderungen daraufhin unter dem 10. Februar 2012 mit ausführlicherer Begründung erneut an. Diese Anmeldung behandelte der Bekl. als nachträgliche Forderungsanmeldung. Ein Termin zur Prüfung dieser Forderungen oder eine Prüfung im schriftlichen Verfahren nach § 177 Abs. 1 InsO wurde jedoch vom Insolvenzgericht bis zur Berufungsverhandlung nicht angeordnet.
12 Die Prüfung der Forderungen nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht deshalb entbehrlich, weil die angemeldeten Forderungen prüffähig waren und der Insolvenzverwalter durch sein Verhalten im Rechtsstreit zum Ausdruck brachte, die Forderungen bestreiten zu wollen. Der Zweck, den übrigen Insolvenzgläubigern eine Beteiligung zu ermöglichen, kann nur durch eine förmliche Durchführung des Prüfungsverfahrens vor dem Insolvenzgericht erreicht werden. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Gläubiger kann den wegen einer lnsolvenzforderung geführten und durch die Eröffnung des lnsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochenen Rechtsstreit erst aufnehmen, wenn die Forderung im lnsolvenzverfahren angemeldet und geprüft worden und bestritten geblieben ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger, die die Rechtsvorgängerin der späteren lnsolvenzschuldnerin als Bauträgerin mit der schlüsselfertigen Erstellung der erworbenen Wohneinheiten beauftragt und an diese im Dezember 2005 die vertragsgemäß nach vollständiger Fertigstellung fällige letzte Kaufpreisrate gezahlt hatten, verlangten von deren Rechtsnachfolgerin im Jahr 2009 Erstattung der letzten Kaufpreisraten sowie Auskunft über gezogene Nutzungen aus den gezahlten Beträgen und Herausgabe dieser Nutzungen mit der Begründung, die letzte Kaufpreisrate sei zu Unrecht angefordert worden, weil die Wohnanlage im Dezember 2005 nicht wirksam abgenommen worden und noch nicht fertiggestellt gewesen sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Während des Verfahrens über die Berufung der beklagten Gesellschaft ist am 1. Juni 2011 über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Kläger haben das nach § 240 ZPO unterbrochene Verfahren gegen den lnsolvenzverwalter aufgenommen und den Antrag auf Erstattung der letzten Kaufpreisraten umgestellt auf Feststellung der Erstattungsforderungen zur Insolvenztabelle. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der beklagte lnsolvenzverwalter die Abweisung der Klage.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hätte nach Ansicht des BGH keine Sachentscheidung treffen dürfen, weil die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits durch die Kläger nicht wirksam gewesen sei. Die Aufnahme eines durch die Eröffnung des lnsolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochenen Rechtsstreits richte sich gemäß § 240 Satz 1 ZPO nach den für das lnsolvenzverfahren geltenden Vorschriften. Abgesehen von den nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 InsO könnten lnsolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das lnsolvenzverfahren verfolgen. Trotz des bereits anhängigen Rechtsstreits müsse der lnsolvenzgläubiger deshalb seine Forderung zunächst zur lnsolvenztabelle anmelden; diese müsse sodann in einem Prüfungstermin vor dem lnsolvenzgericht oder im schriftlichen Verfahren geprüft werden.
Es handele sich dabei um eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung auch bei der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits. Die Prüfung der Forderungen nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften sei auch nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil die angemeldeten Forderungen prüffähig gewesen seien und der lnsolvenzverwalter durch sein Verhalten im Rechtsstreit zum Ausdruck gebracht habe, die Forderungen bestreiten zu wollen. Denn auch in diesem Fall habe den übrigen lnsolvenzgläubigern eine Beteiligung durch eine förmliche Durchführung des Prüfungsverfahrens vor dem lnsolvenzgericht ermöglicht werden müssen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH zieht die richtige Konsequenz aus § 240 Satz 1 ZPO, wonach im Fall einer Eröffnung des lnsolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren, soweit es die lnsolvenzmasse betrifft, bis nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen wird. Nach diesen können die lnsolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das lnsolvenzverfahren verfolgen (§ 87 lnsO), so dass trotz des bereits anhängigen Rechtsstreits der lnsolvenzgläubiger seine Forderung zunächst nach § 174 lnsO zur Insolvenztabelle anmelden muss und diese sodann in einem Prüfungstermin vor dem lnsolvenzgericht oder im schriftlichen Verfahren geprüft werden muss (§ 29 Abs. 1 Nr. 2, § 176 f InsO).