Auflassungsanspruch des Fiskus
EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 2, 3
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Auflassungsanspruch des Fiskus; Erlösherausgabeanspruch; Besserberechtigter; Besitzwechselverordnung; Regelungslücke
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Norm des Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß sie jedenfalls keinen unentgeltlichen Auflassungsanspruch des Fiskus gegen denjenigen begründet, der schon am 16. März 1990 unanfechtbares Volleigentum erworben hatte.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. nimmt die Bekl. auf Herausgabe des Erlöses aus der Veräußerung eines Grundstücks aus der Bodenreform in Anspruch.
Das streitgegenständliche Grundstück wurde dem am 8.5.1987 verstorbenen Herrn ... im Rahmen der Bodenreform zugewiesen. Dieser war am 15.3.1990 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, wobei das Grundstück mit einem Bodenreformsperrvermerk belastet war. Herr ... wurde je zur Hälfte durch Frau ... und die Bekl. zu 2) beerbt. Die am 24.12.1987 verstorbene ... wurde je zur Hälfte von der Bekl. zu 1) und der Bekl. zu 2) beerbt.
Das Grundstück wurde am 15.3.1990 nicht durch die Bekl. genutzt, sondern es war Kleingartengelände. Am 9.5.1994 veräußerten die Bekl. mit notariellem Kaufvertrag das streitgegenständliche Grundstück zum Kaufpreis von 85.000 DM und ließen es auf. Am 1.11.1994 wurde die Käuferin als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks in das Grundbuch eingetragen und der Bodenreformsperrvermerk gelöscht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Erlösherausgabe als Ersatz für die den Bekl. unmöglich gewordene unentgeltliche Grundstücksauflassung nach Art. 233 § 11 Abs. 4 S. 1 EGBGB i. V. m. §§ 281, 275 BGB, weil er gegen die Bekl. keinen Auflassungsanspruch nach Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1 EGBGB hatte.
1. Zwar ist der Kl. hier nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. d) EGBGB Besserberechtigter i. S. des Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB, weil die Bekl. die Voraussetzungen von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) bis c) EGBGB unstreitig nicht erfüllen. Denn die Bekl. sind nicht zuteilungsfähig i. S. von Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB.
2. Den Bekl. ist jedoch das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück nicht i. S. des Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB übertragen worden.
Zwar liegt hier ein Sachverhalt vor, der nach dem Wortlaut der Norm möglicherweise von deren Regelungsgehalt erfaßt wird. Bei verfassungskonformer Auslegung ist hier der Regelungsbereich von Art. 233 § 12 Abs. 2, 3 EGBGB aber nicht eröffnet. Die Kammer folgt hierbei einer in der Literatur, insbesondere von Grün vertretenen Ansicht (vgl. Grün, VIZ 1999, 313 ff.; im Ergebnis ebenso Göhring, NJ 1999, 173 ff.; kritisch zur Rechtsprechung des BGH auch Weber, LM Anm. Art. 233 EGBGB Nr. 36; Piekenbrock, ZOV 1999, 83 ff.; vgl. ferner Wendlinger, VIZ 1999, 68 ff. sowie Gollasch/Kroeger, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Art. 233 EGBGB Rn. 34 ff.).
Die Bekl. haben kraft Erbrechts schon vor dem 15.3.1990 das Eigentum erworben (so nunmehr auch BGH, Urt. v. 17.12.1998, in NJW 1999, 1470 ff. unter II. 1. a), welches allerdings zunächst durch Verfügungsbeschränkungen aufgrund der BesitzwechselVO vom 7.9.1975, geändert durch VO vom 7.1.1988, überlagert war (vgl. Soergel/Hartmann, 12. Auflage, Art. 233 § 11 EGBGB Rn. 87; Staudinger/Rauscher, Vorbem. Art. 233 §§ 11-16 EGBGB Rn. 1; BGH in VIZ 1999, 616 = ZOV 1999, 357 unter II. 1).
Mit dem Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6.3.1990 wurden diese Verfügungsbeschränkungen durch den Gesetzgeber der DDR jedoch aufgehoben.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 6.3.1990 (GBl. DDR I 1990, 134) am 16.3.1990 haben die Bekl. daher infolge der Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen aus der BesitzwechselVO Volleigentum erworben. Diese Folgerung zieht auch der BGH a. a. O., ohne den Terminus Volleigentum zu verwenden. Dieses Volleigentum gelangte am 3.10.1990 unter den Schutz von Art. 14 GG. Die Anwendung des Gesetzes nach seinem vordergründigen Wortlaut führt im Ergebnis zu einer entschädigungslosen Enteignung, die nicht durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist. Tatbestandliche Voraussetzung des Auflassungsanspruches des Fiskus ist, daß ein Eigentumserwerb - ob nun Gesamthands- oder Bruchteilseigentum - konstitutiv erstmals mit Inkrafttreten des Art. 233 § 11 II EGBGB erfolgte. An dieser Voraussetzung fehlt es, da die Bekl. schon vorher kraft des zu DDR-Zeiten erfolgten Erbfalls Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück erworben haben, welches am 16.3.1990 zu unanfechtbarem Volleigentum erstarkt war. Die Bekl. sind damit nicht diejenigen, denen "das Eigentum an einem Grundstück aus der Bodenreform übertragen worden ist" (so der Wortlaut des Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB).
Die Kammer vermag sich der Ansicht des BGH, die Konsequenz des Gesetzes vom 6.3.1990 - der Erwerb von Volleigentum - sei sachwidrig und unbeabsichtigt, da es damit letztlich vom zufällig entfalteten Eifer der Behörden der DDR beim Vollzug der BesitzwechselVO vor dem 16.3.1990 abhänge, ob das kraft erbrechtlicher Nachfolge erworbene Eigentum den Erben der Begünstigten aus der Bodenreform verblieben war (vgl. BGH, a. a. O.), nicht auszuschließen.
Das Gesetz vom 6.3.1990 enthielt angesichts der Vererblichkeit von Bo-denreformland keine offene Regelungslücke. Von einer solchen offenen Regelungslücke ist jedoch der bundesdeutsche Gesetzgeber bei Erlaß des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes fälschlich ausgegangen (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.1998 unter II. 2. a; Grün, VIZ 1999, 313 unter II).
Eine verdeckte Regelungslücke läßt sich nur unter der Annahme begründen, dem Gesetzgeber der DDR seien die realen Verhältnisse in der DDR unbekannt gewesen, der Erwerb des Volleigentums durch die Erben von Bodenreformeigentümern bei einem erheblichen Teil der betroffenen Grundstücke habe nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, und deshalb sei das Gesetz vom 6.3.1990 einschränkend zu interpretieren. Dies kann die Kammer nach dem auch in anderen Gesetzen, bspw. dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7.3.1990 (GBl. DDR I, 157), deutlich gewordenen Willen des damaligen Gesetzgebers der DDR, in Ansehung der baldigen Wirtschaftsunion mit der Bundesrepublik Volkseigentum zu günstigen Preisen der Bevölkerung in der DDR zu übertragen und so Privateigentum zu schaffen, nicht uneingeschränkt annehmen (vgl. dazu Piekenbrock, ZOV 1999, 83 ff. unter II. 2. mit weiteren Nachweisen; Göhring, NJ 1999, 173 ff. unter 2.).
Die Volkskammer wollte in der Hand der Eigentümer vielmehr bewußt vollwertiges Eigentum schaffen. Der damalige Landwirtschaftsminister der DDR Watzek äußerte sich hierzu wie folgt: "... Der Grundgedanke des Bodenreformgesetzes 1990 war es, alle Beschränkungen des Bodenreformeigentums aufzuheben und die Besitzwechselverordnungen, um das Bodenreformeigentum dem ZGB gleichzusetzen. ... Wir sind von der Vererbbarkeit bei dem Gesetz ausgegangen. ... Mit der Aufhebung der Beschränkungen beim Bodenreformeigentum wollten wir ohne Eingrenzung vollwertiges Eigentum schaffen, das dem ZGB-Eigentum entsprach. Auch soweit ein Westeigentümer Eigentümer war.
Es sollte keine Eingrenzungen geben. Dieses Problem war uns bewußt. Unabhängig davon, wer Erbe/Eigentümer ist, sollten die vollen Rechte hergestellt werden. Das Eigentum des Erben wurde nur verloren, wenn es in den Bodenreformfonds zurückgeführt worden war." (Zitat nach Grün, VIZ 1999, 322 ff.). Das bedeutet, daß der Gesetzgeber der DDR die vom BGH als sachwidrig bezeichnete Folge des Gesetzes vom 6.3.1990 bewußt in Kauf genommen hat. Dieser gesetzgeberische Wille ist zu respektieren.
Dem Kl. ist zuzugeben, daß die Regelung des Gesetzes vom 6.3.1990 dazu führen konnte, daß nach den BesitzwechselVOen zuteilungsfähige Besitzer mit dem 16.3.1990 von einem Herausgabeanspruch der Erben bedroht waren, soweit aus Nachlässigkeit der Behörden oder der Besitznachfolger die Eigentumsumschreibung unterblieben war. Dies mag zu Rechtsunsicherheit geführt haben. Insoweit mag auch eine verdeckte Regelungslücke des Gesetzes vom 6.3.1990 vorliegen. Dies ist hier aber nicht entscheidungserheblich, da im Streitfall der Fiskus als Anspruch-steller auftritt.
Jedenfalls in solchen Fällen lag eine verdeckte Regelungslücke des Gesetzes vom 6.3.1990 nicht vor, weil der Regelungsgehalt der Norm gerade zu dem Erfolg führte, den der DDR Gesetzgeber beabsichtigt hatte, nämlich den Erwerb von Privateigentum ohne Beschränkungen hinsichtlich der Verfügungsbefugnis.
Damit war die Rechtsposition des Eigentümers eines Bodenreformgrundstückes mit dem am 16.3.1990 die eines Eigentümers auch im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik.
Folglich haben die Bekl. nicht erst aufgrund von Art. 233 § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB Eigentum erworben, das dann bereits im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs mit dem Auflassungsanspruch des Besserberechtigten gemäß Art. 233 § 12 EGBGB belastet war. Die Wirkung von Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB war vielmehr allein, daß die zunächst gesamthänderisch gemäß § 400 I ZGB der DDR berechtigten Bekl. nunmehr nach Art. 233 § 11 Abs. 2 S. 2 EGBGB zu einer Gemeinschaft nach Bruchteilen gemäß §§ 741 ff. BGB wurden. Deshalb ist § 11 Abs. 2 des Art. 233 EGBGB auch nicht ohne jeglichen Anwendungsbereich. Die Interpretation der §§ 11, 12 aus Art. 233 EGBGB durch den BGH a. a. O. begründet jedoch die Pflicht zur entschädigungslosen Herausgabe von noch vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik in der DDR erworbenem Volleigentum.
Darin liegt eine entschädigungslose Entziehung des Eigentums. Diese war aber vom bundesdeutschen Gesetzgeber nicht beabsichtigt, weil jener davon ausging, das Eigentum an Bodenreformland sei nicht vererblich gewesen, und es bedürfe somit zunächst der Übertragung des Eigentums an die Erben, diese jedoch von vornherein mit der potentiellen Auflassungsverpflichtung belastet.
Es kann offenbleiben, ob darin mangels Entschädigung eine verfassungswidrige Legalenteignung (Art. 14 Abs. 3 GG) oder eine unzulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung zu sehen wäre, weil jedenfalls ein ersatzloser Eigentumsentzug zugunsten des Fiskus erfolgt. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung hierfür ist für die Kammer nicht ersichtlich.
Eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG war nicht veranlaßt. Sie wäre sogar unzulässig, weil die hier mögliche verfassungskonforme Auslegung des Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB vorrangig ist. In verfassungskonformer Auslegung ist die Norm, wie dargelegt, dahin auszulegen, daß sie jedenfalls keinen unentgeltlichen Auflassungsanspruch des Fiskus gegen denjenigen begründet, der schon am 16.3.1990 unanfechtbares Volleigentum erworben hatte.
Diese Auslegung ist vom Wortlaut der Norm gedeckt und entspricht auch dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers.