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Aufladen

BGHV ZB 112/1103.05.2012unveröffentlicht

GBO §§ 19, 22, 29

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Aufladen; Auswechselung des gesicherten Anspruchs einer Vormerkung; Aufladen einer Vormerkung; Löschungsbewilligung der Erben; Unrichtigkeit der Eintragung; Rückübertragungsanspruch auf Lebenszeit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der auf die Lebenszeit des Berechtigten gerichtete Anspruch erlischt mit dessen Tod, so dass eine Löschungsbewilligung der Erben nicht verlangt werden kann.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 5 Das Beschwerdegericht meint, die Bewilligung des Vaters nach § 19 GBO reiche für die Löschung der Auflassungsvormerkung nicht aus, weil beide Eltern als Berechtigte eingetragen seien. Zur Löschung bedürfe es daher eines Nachweises der Unrichtigkeit der Eintragung der Vormerkung infolge des Erlöschens des gesicherten Anspruchs nach § 22 GBO, an den strenge Anforderungen zu stellen seien.

6 Diesen Nachweis habe der Antragsteller nicht geführt. Es könne dahinstehen, ob der ursprünglich durch die Vormerkung gesicherte Rückübertragungsanspruch aus dem Vertrag vom 17. März 1998 noch existiere. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum „Aufladen" einer Vormerkung mit anderen Ansprüchen sei nämlich nicht auszuschließen, dass diese auf Grund eines nach Eintragung abgeschlossen Rechtsgeschäfts zwischen dem Antragsteller und seiner Mutter nunmehr einen anderweitigen vererblichen Übereignungsanspruch sichere.

7 Ein solches Auswechseln des Anspruchs sei möglich, da der Schuldner (der Antragsteller), der auf Übertragung des Eigentums gerichtete Gegenstand des Anspruchs und auch der Gläubiger (die Mutter des Antragstellers oder deren Gesamtrechtsnachfolger nach § 1922 BGB) identisch blieben. Ein Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragung der Vormerkung könne daher nicht durch Vorlage der Sterbeurkunde geführt werden. Erforderlich sei vielmehr die Vorlage einer Bewilligung der Erben der Mutter sowie des Erbnachweises in der Form des § 29 GBO.

III. 8 Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

9 Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und gemäß nach § 78 Abs. 3 Satz 1 GBO i.V.m. § 71 FamFG auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache begründet.

10 1. Rechtsfehlerfrei geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass nicht die Auflassungsvormerkung, sondern der gesicherte Rückübertragungsanspruch bedingt sein sollte (zu den möglichen Gestaltungen: Senat, Beschluss vom 26. März 1992 V ZB 16/91, BGHZ 117, 390, 392). Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine Einwendungen.

11 2. Rechtsfehlerhaft sieht das Berufungsgericht jedoch die vorliegende Löschungsbewilligung des Vaters des Antragstellers als nicht ausreichend an.

12 a) Nach dem Tode der Mutter ist der Vater des Antragstellers allein berechtigt, die Löschung der eingetragenen Vormerkung zu bewilligen. Für die dem Betroffenen zustehende Bewilligungsberechtigung nach § 19 GBO ist grundsätzlich die Grundbuchposition maßgebend (Senatsurteil vom 20. Januar 2006 V ZR 214/04, NJW-RR 2006, 888, 889 Rn. 14).

13 aa) Danach waren zu Lebzeiten der Eltern des Antragstellers beide Elternteile bewilligungsberechtigt, da jeder von ihnen Gläubiger eines durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs war. Der auf dem gleichen Rechtsgrund beruhende (Rück-)Auflassungsanspruch von Gesamtgläubigern nach § 428 BGB konnte - unabhängig davon, dass jedem von ihnen ein eigener Anspruch zustand (vgl. Senat, Urteil vom 4. März 1959 V ZR 181/57, BGHZ 29, 363, 366; Beschluss vom 21. Dezember 1966 - V ZB 24/66, BGHZ 46, 253, 257) - durch Eintragung einer Vormerkung gesichert werden (vgl. BayObLGZ 1963, 128, 131; DNotZ 1987, 213, 215; OLG Hamm, NJW-RR 2006, 162; LG Duisburg, Rpfleger 2005, 600; Staudinger/Noack, BGB [2005], § 428 Rn. 117; Staudinger/Gursky, BGB [2009], § 883, Rn. 83; Meier, AcP 205 [2005], 858, 899; Wicke, Rpfleger 2005, 601).

14 bb) Der schuldrechtliche Rückübereignungsanspruch der Mutter besteht nach ihrem Tod nicht mehr. Ist - wie hier - dieser Anspruch im Übergabevertrag auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt worden, so erlischt er mit dessen Tod (vgl. BayObLG, Rpfleger 1990, 61) und geht nicht auf dessen Erben über (Tiedtke, DNotZ 1992, 539, 545 f.). Die Berechtigung des anderen Elternteils, den Rückübertragungsanspruch geltend zu machen, bleibt davon unberührt; sein Anspruch wird weiterhin durch die Vormerkung gesichert. Ist in einem Übergabevertrag für die auf die Lebenszeit von Ehegatten befristeten (Rück-)Auflassungsansprüche eine Gesamtgläubigerschaft vereinbart (und eingetragen) worden, steht der Anspruch nach dem Tod eines Elternteils dem Längstlebenden allein zu (vgl. BayObLG, NJW-RR 1995, 1297, 1298; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 162). Dieser ist demgemäß auch allein berechtigt, die Löschung der Vormerkung zu bewilligen.

15 cc) Voraussetzungen für die beantragte Löschung der Vormerkung sind danach die Bewilligung des überlebenden Elternteils nach § 19 GBO und der Nachweis des Todes des anderen, der gemäß §§ 22, 29 GBO zu führen ist (zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 26. März 1992 - V ZB 16/91, BGHZ 117, 390, 392). Wenn der Antragsteller auch einen § 29 GBO entsprechenden Nachweis über den Tod seiner Mutter mit der Vorlage der vom Standesamt ausgestellten Sterbeurkunde geführt haben sollte, ist nicht ersichtlich, welches Hindernis der Löschung einer Auflassungsvormerkung noch entgegenstehen sollte.

16 b) Das Beschwerdegericht sieht zu Unrecht diese Nachweise deswegen nicht als für die Löschung der Vormerkung ausreichend an, weil die Vormerkung auch einen unbedingten, übertragbaren und vererblichen Anspruch sichern könne.

17 aa) Zwar ist es im Ausgangspunkt richtig, dass eine Vormerkung aufgrund einer ihrer Eintragung nachfolgenden Bewilligung einen anderen Anspruch sichern kann als denjenigen, zu dessen Sicherung ihre Eintragung erfolgt ist. Das Beschwerdegericht hat aber nicht die Grenzen beachtet, die einer solchen (Wieder-)Verwendung der Eintragung einer Vormerkung durch eine nachfolgende Bewilligung gezogen sind. Eine Vormerkung, die für einen auf die Lebenszeit des Gläubigers befristeten, nicht übertragbaren und nicht vererblichen Anspruch eingetragen ist, kann nicht als Sicherung für einen unbedingten, vererblichen Anspruch eines Dritten dienen. Der Senat hat dies in einem Beschluss vom heutigen Tage (V ZB 258/11 zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) näher begründet. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.

18 bb) Da es eine Rechtsnachfolge an dem Anspruch der verstorbenen Mutter, der zu deren Lebzeiten durch die eingetragene Vormerkung gesichert wurde, nicht geben kann, darf die Löschung der Vormerkung auch nicht von der Vorlage der Bewilligung eines nicht existenten Rechtsnachfolgers abhängig gemacht werden.

19 c) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben und das Grundbuchamt - unabhängig davon, ob eine Zwischenverfügung wegen einer noch vorzulegenden Bewilligung überhaupt zulässig war - anzuweisen, von seinen in der Zwischenverfügung mitgeteilten Bedenken gegen die Löschung der Vormerkung Abstand zu nehmen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird im Wege der vorweggenommen Erbfolge ein Grundstück auf Kinder übertragen und mit einer Rückübertragungsvormerkung für bestimmte Fälle versehen, bedarf es nach dem Tod eines Elternteils und der Bewilligung des überlebenden Elternteils keiner weiteren Voraussetzungen für die Löschung der Vormerkung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Durch notariellen Vertrag übertrugen die Eltern ihren Grundbesitz auf den Antragsteller, ihren Sohn, wobei dieser sich verpflichtete, über den Grundbesitz zu Lebzeiten der Eltern ohne deren Zustimmung nicht zu verfügen. Im Falle der Zuwiderhandlung verpflichtete er sich gegenüber seinen Eltern als Gesamtgläubigern zusätzlich, ihnen den Grundbesitz auf Verlangen zurück zu übertragen. Zur Sicherung dieses Anspruchs bewilligte der Antragsteller eine Vormerkung, die mit folgendem Inhalt in das Grundbuch eingetragen wurde:

„Auflassungsvormerkung (bedingt) für ... als Gesamtgläubiger; gemäß Bewilligung vom ... des Notars..., eingetragen am 5. Mai 1998." Nachdem die Mutter des Antragstellers 2001 verstorben war und der Vater im Januar 2011 eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung erklärt hatte, beantragte der Antragsteller die Löschung der Auflassungsvormerkung.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Grundbuchamt – AG Eschwege – hielt die Sterbeurkunde für nicht ausreichend und forderte eine Löschungsbewilligung der Rechtsnachfolger der verstorbenen Mutter. Das OLG Frankfurt/Main wies die Beschwerde des Antragstellers zurück. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hob der BGH die angefochtenen Beschlüsse auf und wies das Grundbuchamt an, die beantragte Löschung nicht aus den genannten Gründen abzulehnen. Zwar treffe es zu, dass eine Vormerkung aufgrund einer ihrer Eintragung nachfolgenden Bewilligung einen anderen Anspruch sichern könne als denjenigen, zu dessen Sicherung ihre Eintragung erfolgt sei. Das gelte aber nicht für den Fall, dass die Vormerkung – wie hier – für einen auf die Lebenszeit des Gläubigers befristeten, nicht übertragbaren und nicht vererblichen Anspruch eingetragen worden sei.