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Aufklärungspflichten des Bezirksschornsteinfegers bei privatwirtschaftlichen Aufträgen

VG Berlin8 K 233/2427.02.2025GE 2025, 597

SchfHwG §§ 8, 12 Abs. 1, 14a Abs. 1 Satz 1; VwGO § 108

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf seine Stellung als Beliehener nicht ausnutzen, um privatwirtschaftliche Aufträge zu erhalten, und ist verpflichtet, Grundstückseigentümern immer dergestalt gegenüberzutreten, dass bei diesen der Eindruck entstehen muss, er werde seine Tätigkeit neutral und unabhängig von eigenen wirtschaftlichen Interessen ausführen.

2. Aus diesen Pflichten folgt auch, dass er, sofern er privatwirtschaftliche Schornsteinfegerarbeiten bei einem Bürger in seinem Kehrbezirk durchführen möchte, diesen über die Möglichkeit der freien Schornsteinfegerwahl aufzuklären hat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. war seit dem 1. Januar 2022 bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger eines Kehrbezirks und wendet sich gegen die Aufhebung seiner Bestellung. Es hatte zahlreiche Bürgerbeschwerden gegeben, die zu einem Einschreiten der bezirklichen Bau- und Wohnungsaufsicht und zu einer Kehrbezirksüberprüfung führten. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2024 hob die Senatsverwaltung die Bestellung des Kl. zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit sofortiger Wirkung auf, da durch Tatsachen nachweislich belegt sei, dass er die erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit zur Ausübung seines Amtes nicht besitze. Der Kl. habe seine Machtposition ausgenutzt und Grundstückseigentümer im Rahmen der Feuerstättenschauen oder Bauabnahme zur Unterzeichnung von Verträgen zur Durchführung privatrechtlicher Schornsteinfegerarbeiten gedrängt. Zudem habe er ohne ersichtlichen Grund die Durchführungsfristen für die Schornsteinfegerarbeiten geändert und im Jahr der Änderung innerhalb der alten Frist bereits durchgeführte Arbeiten nicht akzeptiert. Überdies hätten sich Gebührenrechnungen des Kl. in mindestens 91 Fällen als fehlerhaft herausgestellt. Seine Vorgehensweise in Verfahren zur Bescheinigung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen sei nicht nachvollziehbar. Er fordere unverhältnismäßige Maßnahmen und komme Aufforderungen der Bauaufsicht zur Ausstellung von Tauglichkeitsbescheinigungen nicht nach. Mängelmeldungen des Kl. sowie die Meldung von Formblättern hätten ihrerseits zur Einleitung oftmals unbegründeter Zweitbescheidverfahren geführt. Auch diverse fachliche Entscheidungen seien bei näherer Betrachtung nicht fehlerfrei gewesen. Zudem habe der Kl. in das elektronische Kehrbuch nicht durchgeführte Tätigkeiten eingetragen, um nach eigenen Angaben Fehlermeldungen zu beseitigen. Die von ihm angegebene Anzahl durchgeführter Feuerstättenschauen erscheine zu gering. Schließlich befänden sich die Gewerberäume des Kl. offensichtlich nicht unter der in seiner Gewerbeanmeldung angegebenen Anschrift.

Gegen diesen Bescheid hat der Kl. am 25. Oktober 2024 Klage erhoben. Soweit ihm vorgeworfen werde, Druck auf die Grundstückseigentümer hinsichtlich einer Beauftragung mit privatrechtlichen Schornsteinfegerarbeiten ausgeübt zu haben, habe er diese lediglich über neue Fristen, die freie Schornsteinfegerwahl und eine eventuelle Nachweiserbringung informiert bzw. auf Nachfragen nach einem unverbindlichen Angebot reagiert.

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung mehrerer Zeugen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Senatsverwaltung vom 2. Oktober 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bestellung des Kl. zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ist § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes (SchfHwG). Danach ist die Bestellung aufzuheben, wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt.

An die Zuverlässigkeit eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sind in Anbetracht der ihm übertragenen öffentlichen Aufgaben im Bereich des Brand- und Immissionsschutzes hohe Anforderungen zu stellen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat eine Doppelstellung inne. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG gehört er als Gewerbetreibender dem Schornsteinfegerhandwerk an. Zugleich ist er Beliehener und übt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG hoheitliche Tätigkeiten aus. Dementsprechend gelten für ihn nicht nur die Anforderungen des allgemeinen Handwerks- und Gewerberechts; zusätzlich muss er auch Gewähr dafür bieten, diejenigen spezifischen Berufspflichten zu erfüllen, die sich gerade aus der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2012 - BVerwG 8 C 28.11, LKV 2013, 172 Rn. 17, 18, beck-online). Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der Gefahrenabwehr, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2012 - BVerwG 8 C 28.11, LKV 2013, 172). In den Blick zu nehmen ist der gesamte Pflichtenkreis des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, dazu gehören insbesondere die Berufspflichten, die sich gerade auch aus der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben ergeben (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 17. Juli 2015 - 2 B 78/15, BeckRS 2015, 51684 Rn. 23, beck-online zur Zuverlässigkeit eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs).

Die Zuverlässigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist zu verneinen, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Erfüllung seiner beruflichen Pflichten bietet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Januar 2015 - 6 S 1280/13, GewA 2015, 177, beck-online). Dies ist anhand von Tatsachen zu beurteilen, die auf sein künftiges Verhalten in Ausübung seines Berufs schließen lassen. Von der für die Aufhebung der Bestellung zuständigen Behörde wird demnach eine Wertung von Tatsachen verlangt, verbunden mit einer Prognose zum künftigen Verhalten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist ein unbestimmter, gerichtlich voll überprüfbarer Rechtsbegriff. Es besteht folglich kein Beurteilungsspielraum der Behörde (VG Augsburg, Urteil vom 14. September 2017 - 5 K 16.1782, BeckRS 2017, 128727 Rn. 28, beck-online zur Gewerbeuntersagung; Eiding/Hofmann-Hoeppel, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2022, § 40 Gewerberecht Rn. 9, beck-online).

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bestellung ist die Sachlage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2012 - BVerwG 8 C 28.11, LKV 2013, 172 Rn. 13, beck-online). Dies ist hier der Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 2. Oktober 2024.

Nach diesen Maßgaben lagen im Zeitpunkt des Bescheiderlasses Tatsachen vor, die nachweislich belegen, dass der Kl. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Amtes als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nicht besitzt.

1. Der Kl. hat mehrere aus seiner hoheitlichen Stellung als Beliehener folgende berufsbezogene Pflichten verletzt.

a. Der Kl. hat gegen seine Pflicht zur neutralen und unabhängigen Amtsführung verstoßen.

Dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind staatlicherseits verantwortungsvolle Aufgaben im Bereich des Brand- und Immissionsschutzes übertragen. Zu deren wirksamer Erfüllung ist ihm für seinen Kehrbezirk der Status eines mit hoheitlichen Aufgaben Beliehenen zugewiesen worden.

Die Aufgabenerfüllung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers muss nicht nur handwerklichen Maßstäben genügen, sondern auch den wesentlichen Anforderungen entsprechen, die der Rechtsstaat an die Träger öffentlicher Gewalt allgemein stellt. Dabei erschöpft sich die staatliche Gebundenheit des Verwaltungshandelns nicht in wirklich oder vermeintlich „richtiger“ Aufgabenerledigung; sie begründet auch allgemeine Verhaltenspflichten im Umgang mit dem Bürger (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. August 1989 - 6 A 57/89, NJW 1990, 465, beck-online; VG Halle, Urteil vom 29. April 2010 - 1 A 99/08, BeckRS 2010, 53119, beck-online).

Als Beliehener tritt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den Grundstückseigentümern hoheitlich gegenüber. Dabei müssen sie sich auf seine Redlichkeit bei der Aufgabenerfüllung, eine neutrale Amtsführung und die verlässliche Achtung ihrer Rechte dauerhaft und ständig verlassen können (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 4. März 2021 - 3 EO 763/20, LKV 2021, 334, beck-online; vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2012 - BVerwG 8 C 28.11, LKV 2013, 172 Rn. 27, beck-online). Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf das besondere Vertrauen, das der Bürger dem Handeln der zu neutraler und objektiver Amtsführung verpflichteten öffentlichen Verwaltung in der Regel entgegenbringt, nicht erschüttern. Dieser Rechtsgedanke hat auch in § 18 Abs. 1 SchfHwG Niederschlag gefunden, wonach der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen hat.

Aus dem Vorstehenden folgt, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seine Stellung als Beliehener nicht ausnutzen darf, um privatwirtschaftliche Aufträge zu erhalten, und er verpflichtet ist, Grundstückseigentümern immer dergestalt gegenüberzutreten, dass bei diesen der Eindruck entstehen muss, er werde seine Tätigkeit neutral und unabhängig von eigenen wirtschaftlichen Interessen ausführen. Er ist also verpflichtet, seine Aufgaben ordnungsgemäß und gewissenhaft sowie unabhängig auszuführen. Er darf seine Stellung nicht ausnutzen, um andere Schornsteinfeger im Wettbewerb zu behindern (vgl. BT-Drs. 16/9237, S. 34; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - BVerwG 7 C 5.14, NVwZ-RR 2016, 449, Rn. 26, beck-online). Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf seine hoheitliche Tätigkeit nicht unlauter mit privatwirtschaftlichen Betätigungen vermengen, indem er etwa seine hoheitliche Machtposition ausnutzt, um Druck gegenüber den Grundstückseigentümern auszuüben oder den Anschein erweckt, eine Nichtbeauftragung mit handwerklichen Schornsteinfegerarbeiten könne zu Schwierigkeiten im hoheitlichen Bereich führen (Schira, Schornsteinfegerhandwerksgesetz, 3. Aufl., § 8 Rn. 22 und 23). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer überzeugt (§ 108 VwGO), dass der Kl. in mehreren Fällen gegen seine Pflicht zur neutralen und unabhängigen Amtsführung verstoßen hat.

Bereits die von dem Zeugen I., der Zeugin M., der Zeugin X., dem Zeugen S. sowie auch von dem ehemaligen Mitarbeiter des Kl., dem Zeugen X., geschilderte Vorgehensweise des Kl., unmittelbar vor oder während der Feuerstättenschau die Durchführung von Kehrarbeiten am selben Tag und/oder die dauerhafte Übernahme der freien Schornsteinfegerarbeiten in den Folgejahren anzubieten, kann bei den betroffenen Grundstückseigentümern den Eindruck entstehen lassen, er werde seine Tätigkeit nicht neutral und unabhängig von eigenen wirtschaftlichen Interessen ausführen. Infolge einer solchen Angebotsunterbreitung in direktem Zusammenhang mit der Feuerstättenschau könnte der jeweilige Grundstückseigentümer nachvollziehbar die Befürchtung hegen, der Kl. werde Mängelfeststellungen oder sonstige Entscheidungen von einer Beauftragung mit privatwirtschaftlichen Arbeiten abhängig machen. Zudem hat der Kl. die hoheitlich angeordneten Termine aus eigenem Gewinnstreben ausgenutzt, um den Grundstückseigentümern die (sofortige) Durchführung von Kehrarbeiten anzubieten und sie dadurch aktiv zu einer Missachtung oder Beendigung etwaiger Verträge mit von ihnen beauftragten Schornsteinfegern verleitet.

… Überdies berichtete die Zeugin Q. glaubhaft, der Kl. habe an einem Samstag, den 9. März 2024, zunächst ihre Tochter und dann sie selbst angerufen und vorgeschlagen, dass sie künftig alle Schornsteinfegerarbeiten auf ihn übertragen könnten. Diese Anrufe seien erfolgt, nachdem der Kl. am 4. März 2024 die Arbeiten am Kamin abgeschlossen hatte und noch vor der Abnahme der Feuerstätte, die nach den Angaben des Kl.vertreters am 27. März 2024 durchgeführt worden sei. Die Zeugin schilderte diesen Ablauf frei von jeglicher Belastungstendenz unter Einräumung von teilweisen Erinnerungslücken und mit dem Hinweis, dass die Gespräche mit dem Kl. immer freundlich gewesen seien. Durch sein Vorgehen ist bei der Zeugin nachvollziehbar der Eindruck entstanden, der Kl. werde die Abnahme nicht neutral und unabhängig von einer vorherigen Beauftragung mit freien Schornsteinfegerarbeiten ausführen. Darauf, dass der Kl. kurze Zeit später die Abnahme problemlos durchführte, kommt es nicht an. Entscheidend ist lediglich, ob bei objektiver Betrachtung durch das Verhalten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nachvollziehbar der Anschein erweckt werden kann, er führe hoheitliche Tätigkeiten in Abhängigkeit von einer Beauftragung mit privatwirtschaftlichen Dienstleistungen durch. Zudem ist von einem Ausnutzen der hoheitlichen Stellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auszugehen, wenn dieser dem Grundstückseigentümer im Rahmen der Feuerstättenschau ein Vertragsformular für seine Beauftragung mit freien Schornsteinfegerarbeiten sowie eine auf ihn ausgestellte Vollmacht für die Kündigung des mit einem anderen Schornsteinfegerbetrieb bestehenden Vertrages vorlegt und den Grundstückseigentümer diesbezüglich um eine sofortige Entscheidung bittet. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Kl. im Rahmen des Feuerstättenschautermins bei der Zeugin X. am 3. Juli 2024 in dieser Weise vorgegangen ist. Die Zeugin bekundete glaubhaft, dass der Kl. ihr am Ende des Termins einen Blankoauftrag vorgelegt habe. Sie habe nicht nach einem Vertrag gefragt und der Kl. habe ihr auch nicht erklärt, was genau sie damit beauftrage. Auf ihre Äußerung, sie müsse sich das erst einmal anschauen und würde ihm den Auftrag dann ggf. zusenden, habe der Kl. erwidert, dass sie das gleich machen müsse. Daraufhin habe sie den Auftrag in Kenntnis ihres Widerrufsrechts unterschrieben und ihn dann am nächsten Tag widerrufen. Sie habe keine Zeit zum Überlegen gehabt und sich ein bisschen wie bei einem Haustürgeschäft gefühlt. Die Angaben der Zeugin waren schlüssig und ließen keinerlei Belastungstendenz erkennen. Sie räumte von sich aus ein, dass der Umgang bei der Feuerstättenschau sehr freundlich gewesen sei und der Kl. gründlich gearbeitet habe. Den von ihr unterzeichneten „Auftrag zur Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegertätigkeiten“, welcher auf den 3. Juli 2024 datiert ist, legte sie in der mündlichen Verhandlung vor. Auch der Zeuge S. gab an, dass der Kl. ihm während des Feuerstättenschautermins gesagt habe, er könne auch die normalen Kehrarbeiten durchführen und der Zeuge müsse nur unterschreiben, was er jedoch nicht getan habe, weil er mit seiner bisherigen Schornsteinfegerin zufrieden gewesen sei. Die Zeugin M… legte in der mündlichen Verhandlung einen Auftrag für die wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten und eine Vollmacht des Kl. zur Kündigung von bei Dritten beauftragten Schornsteinfegerarbeiten vor, die sie jeweils am Tag der Feuerstättenschau,

nicht getan habe, weil er mit seiner bisherigen Schornsteinfegerin zufrieden gewesen sei. Die Zeugin M… legte in der mündlichen Verhandlung einen Auftrag für die wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten und eine Vollmacht des Kl. zur Kündigung von bei Dritten beauftragten Schornsteinfegerarbeiten vor, die sie jeweils am Tag der Feuerstättenschau, dem 5. Juli 2023, unterzeichnet hatte.

Durch dieses Vorgehen hat der Kl. seine Befugnisse als Beliehener ausgenutzt, um in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit hoheitlichen Tätigkeiten - der Durchführung der Feuerstättenschau in den Häusern der Grundstückseigentümer - Kunden für seine privatwirtschaftliche Betätigung zu gewinnen. Zudem ist seine Praxis, Eigentümern am Tag der Feuerstättenschau ein Auftragsformular und eine Kündigungsvollmacht mit der Bitte um sofortige Unterzeichnung vorzulegen, in besonderem Maße geeignet, bei diesen den Eindruck zu erwecken, er werde seine hoheitlichen Aufgaben nicht losgelöst von eigenen wirtschaftlichen Interessen erfüllen. Es besteht die naheliegende Gefahr, dass dies eine Drucksituation bzw. psychische Zwangslage bei den Grundstückseigentümern schafft, die sich in ihren eigenen Räumlichkeiten der Autorität des hoheitlich auftretenden Bezirksschornsteinfegers gegenübersehen und mit der Bitte um eine sofortige Vertragsunterzeichnung konfrontiert sind. Dementsprechend hat auch die Zeugin X. geschildert, dass die Situation für sie nicht gepasst habe, sie irritiert gewesen sei und sich wie bei einem Haustürgeschäft gefühlt habe. Das in ihn als Amtsträger gesetzte Vertrauen hat der Kl. hierdurch nachhaltig erschüttert. Unerheblich ist, ob sein pflichtwidriges Bemühen um einen Vertragsschluss Erfolg hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass der Kl. im Nachhinein einen etwaigen Widerruf der Eigentümer akzeptiert hat. Soweit der Kl. unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltend macht, dass das Mitbringen eines Blankoauftrages sowie das Vorlegen vorgefertigter Kündigungsschreiben beim abzuwerbenden Kunden zulässig sei (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2005 - I ZR 140/02, NJW 2005, 2012, beck-online), bezieht sich dieses Urteil lediglich auf die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Kündigungshilfe durch Wettbewerber. Im Falle eines Amtsträgers, der zugleich Gewerbetreibender ist, ist hinsichtlich einer solchen Praxis äußerste Zurückhaltung geboten. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat hoheitliche Befugnisse gegenüber seinen potentiellen Kunden, die auf eine ordnungsgemäße Amtsausübung angewiesen sind und deren schutzwürdiges Vertrauen in eine von wirtschaftlichen Erwägungen unabhängige Amtsführung des Beliehenen auch im übergeordneten staatlichen Interesse nicht missbraucht werden darf. Durch die Pflicht zur weitestmöglichen Trennung der hoheitlichen Tätigkeiten von seiner privatwirtschaftlichen Betätigung wird dem Kl. auch nicht generell die Möglichkeit genommen, Kunden für die Durchführung freier Schornsteinfegerarbeiten zu gewinnen.

Aus der amtlichen Stellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers und seinen vorstehend erläuterten Pflichten folgt auch, dass er, sofern er privatwirtschaftliche Schornsteinfegerarbeiten bei einem Bürger in seinem Kehrbezirk durchführen möchte, diesen über die Möglichkeit der freien Schornsteinfegerwahl aufzuklären hat. Als Beliehener muss er sicherstellen, dass die Grundstückseigentümer sich darüber im Klaren sind, dass sie jeden Schornsteinfegerbetrieb mit der Durchführung der festgelegten Schornsteinfegerarbeiten beauftragen können. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seine Autorität als Amtsträger für eigene wirtschaftliche Zwecke ausnutzt und bei den Bürgern der Eindruck einer eigennützigen missbräuchlichen Amtsführung entsteht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer überzeugt, dass der Kl. dieser Aufklärungspflicht nicht in jedem Fall nachgekommen ist. So hat die Zeugin M. glaubhaft geschildert, der Kl. habe am Tag der Feuerstättenschau nach seinem Eintreffen gesagt, Frau K. mache das nicht mehr und er werde auch gleich kehren. Aufgrund dieser Aussage hätten sie und ihr Mann gedacht, Frau X. habe vielleicht ein Kind bekommen, und deshalb hätten sie den Kl. die Kehrarbeiten durchführen lassen. Auf Nachfrage des Kl.vertreters bekundete die Zeugin, dass ihr zu diesem Zeitpunkt der Unterschied zwischen hoheitlichen und nicht-hoheitlichen Schornsteinfegerarbeiten nicht bekannt gewesen sei. Der von der Zeugin anschaulich und unter Benennung individueller Details - wie etwa der lebensnahen Vermutung einer Schwangerschaft der Vorgängerin des Kl. - dargelegte Geschehensablauf belegt, dass der Kl. die Eheleute nicht über die freie Schornsteinfegerwahl und die damit einhergehende Option, die freien Schornsteinfegerarbeiten weiterhin von ihrer bislang beauftragten Schornsteinfegerin durchführen zu lassen, aufgeklärt hat. Gegen eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Möglichkeit, jeden beliebigen Schornsteinfegerbetrieb mit der Durchführung der nicht-hoheitlichen Schornsteinfegerarbeiten beauftragen zu können, spricht auch, dass die Zeugin angab, ihr sei am 5. Juli 2023 der Unterschied zwischen solchen Arbeiten und den hoheitlichen Tätigkeiten nicht bewusst gewesen. […]

b. Der Kl. hat auch seine aus § 14a Abs. 1 Satz 1 SchfHwG folgende Pflicht verletzt.

Nach dieser Vorschrift hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüglich nach der Feuerstättenschau gegenüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbescheid zu erlassen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist also verpflichtet, im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Feuerstättenschau dem Eigentümer den Feuerstättenbescheid zu übermitteln.

Dieser gesetzlichen Pflicht ist der Kl. wiederholt nicht nachgekommen. […]

2. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Senatsverwaltung unter Berücksichtigung der vorgenannten Pflichtverstöße von einer negativen Zuverlässigkeitsprognose ausgegangen ist. […]

Dem Kl. wird auch nicht ein lediglich punktuelles Versagen vorgeworfen, sondern über einen längeren Zeitraum anhaltende Verstöße, wie etwa die ohne nachvollziehbare Gründe erheblich verzögerte Ausstellung von Feuerstättenbescheiden, und ein - was sich anhand diverser Beispielsfälle zu seinem Auftreten gegenüber Grundstückseigentümern zeigt - verfehltes Verständnis seiner hoheitlichen Stellung. … Vor diesem Hintergrund lagen der Senatsverwaltung keine Anhaltspunkte für eine künftige grundlegende Verhaltensänderung des Kl. vor. Insofern rechtfertigen die Gesamtumstände, wie sie sich für den Bekl. im Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung der Bestellung darstellten, die Annahme einer (persönlichen) Unzuverlässigkeit des Kl. […]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf seine Stellung als Beliehener nicht ausnutzen, um privatwirtschaftliche Aufträge zu erhalten, und ist verpflichtet, Grundstückseigentümern immer dergestalt gegenüberzutreten, dass bei diesen der Eindruck entstehen muss, er werde seine Tätigkeit neutral und unabhängig von eigenen wirtschaftlichen Interessen ausführen. Daraus folgt auch, dass der Bezirksschornsteinfeger, sofern er privatwirtschaftliche Schornsteinfegerarbeiten bei einem Bürger in seinem Kehrbezirk durchführen möchte, diesen über die Möglichkeit der freien Schornsteinfegerwahl aufzuklären hat.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Berliner Senat hat die Bestellung des Klägers als Bezirksschornsteinfeger aufgehoben. Grund waren zahlreiche Bürgerbeschwerden über Mängel seiner Tätigkeit. Der schwerwiegendste Vorwurf war, dass er seine Machtposition als Bezirksschornsteinfeger mannigfach dazu ausgenutzt hatte, um Grundstückseigentümer im Rahmen der Feuerstättenschauen oder Bauabnahme zur Unterzeichnung von Verträgen zur Durchführung privatrechtlicher Schornsteinfegerarbeiten zu drängen. Das Berliner Verwaltungsgericht hat dazu zahlreiche Zeugen vernommen, welche die Vorwürfe bestätigten und ausgesagt haben, sich überrumpelt gefühlt zu haben. Das VG hielt die Aufhebung der Bestellung für rechtmäßig.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sei aufzuheben, wenn der Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitze. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger habe eine Doppelstellung inne. Einerseits gehöre er als Gewerbetreibender dem Schornsteinfegerhandwerk an. Zugleich sei er Beliehener und übe hoheitliche Tätigkeiten aus. Dementsprechend müsse er auch Gewähr dafür bieten, diejenigen spezifischen Berufspflichten zu erfüllen, die sich gerade aus der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben begründen.

Die Zuverlässigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sei zu verneinen, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Erfüllung seiner beruflichen Pflichten biete. Hier habe der Kläger mehrere aus seiner hoheitlichen Stellung als Beliehener folgende berufsbezogene Pflichten verletzt und gegen seine Pflicht zur neutralen und unabhängigen Amtsführung verstoßen. Als Beliehener trete der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den Grundstückseigentümern hoheitlich gegenüber. Dabei müssten die sich auf seine Redlichkeit bei der Aufgabenerfüllung, eine neutrale Amtsführung und die verlässliche Achtung ihrer Rechte dauerhaft und ständig verlassen können.

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dürfe seine Stellung als Beliehener nicht ausnutzen, um privatwirtschaftliche Aufträge zu erhalten. Gegenüber Grundstückseigentümern müsse er immer so auftreten, dass diesen der Eindruck vermittelt werde, er werde seine Tätigkeit neutral und unabhängig von eigenen wirtschaftlichen Interessen ausführen. Er dürfe seine Stellung auch nicht ausnutzen, um andere Schornsteinfeger im Wettbewerb zu behindern

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dürfe seine hoheitliche Tätigkeit nicht unlauter mit privatwirtschaftlichen Betätigungen vermengen, indem er etwa seine hoheitliche Machtposition ausnutzt, um Druck gegenüber den Grundstückseigentümern auszuüben oder den Anschein erweckt, eine Nichtbeauftragung mit handwerklichen Schornsteinfegerarbeiten könne zu Schwierigkeiten im hoheitlichen Bereich führen. Genau das aber habe der Kläger getan, wie die Beweisaufnahme ergeben habe.

Mehrere Zeugen hatten geschildert, dass der Kläger unmittelbar vor oder während der Feuerstättenschau die Durchführung von Kehrarbeiten am selben Tag und/oder die dauerhafte Übernahme der freien Schornsteinfegerarbeiten in den Folgejahren angeboten habe. Infolge einer solchen Angebotsunterbreitung in direktem Zusammenhang mit der Feuerstättenschau könnte, so das VG, der jeweilige Grundstückseigentümer nachvollziehbar die Befürchtung gehegt haben, der Kläger werde Mängelfeststellungen oder sonstige Entscheidungen von einer Beauftragung mit privatwirtschaftlichen Arbeiten abhängig machen. Zudem habe der Kläger die hoheitlich angeordneten Termine aus eigenem Gewinnstreben ausgenutzt, um den Grundstückseigentümern die (sofortige) Durchführung von Kehrarbeiten anzubieten und sie dadurch aktiv zu einer Missachtung oder Beendigung etwaiger Verträge mit von ihnen beauftragten Schornsteinfegern verleitet.

Zudem ist von einem Ausnutzen der hoheitlichen Stellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auszugehen, wenn dieser dem Grundstückseigentümer im Rahmen der Feuerstättenschau ein Vertragsformular für seine Beauftragung mit freien Schornsteinfegerarbeiten sowie eine auf ihn ausgestellte Vollmacht für die Kündigung des mit einem anderen Schornsteinfegerbetrieb bestehenden Vertrages vorlege und den Grundstückseigentümer diesbezüglich um eine sofortige Entscheidung bittet. So sei der Kläger in mehreren Fällen vorgegangen. Diese Praxis, Eigentümern am Tag der Feuerstättenschau ein Auftragsformular und eine Kündigungsvollmacht mit der Bitte um sofortige Unterzeichnung vorzulegen, sei in besonderem Maße geeignet, bei diesen den Eindruck zu erwecken, er werde seine hoheitlichen Aufgaben nicht losgelöst von eigenen wirtschaftlichen Interessen erfüllen. Es besteht die naheliegende Gefahr, dass dies eine Drucksituation bzw. psychische Zwangslage bei den Grundstückseigentümern schaffe, die sich in ihren eigenen Räumlichkeiten der Autorität des hoheitlich auftretenden Bezirksschornsteinfegers gegenübersehen und mit der Bitte um eine sofortige Vertragsunterzeichnung konfrontiert sind. Dementsprechend habe auch eine Zeugin geschildert, dass sie sich wie bei einem Haustürgeschäft gefühlt habe.

Aus der amtlichen Stellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers folge auch, dass er, sofern er privatwirtschaftliche Schornsteinfegerarbeiten bei einem Bürger in seinem Kehrbezirk durchführen möchte, diesen über die Möglichkeit der freien Schornsteinfegerwahl aufzuklären habe. Er müsse sicherstellen, dass die Grundstückseigentümer sich darüber im Klaren sind, dass sie jeden Schornsteinfegerbetrieb mit der Durchführung der festgelegten Schornsteinfegerarbeiten beauftragen können.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Schwarze Schafe gibt es in jeder Branche, warum soll es also bei den schwarzen Glücksbringern anders sein. Allerdings war nach meinen Erfahrungen das im vorliegenden Fall geschilderte Verhalten in früheren Jahren häufiger anzutreffen, wie viele Beschwerden an die Redaktion belegten. Seit langem hat uns keine mehr erreicht. Und mein Schornsteinfeger ist sowieso einer, wie man ihn sich nur malen kann.