veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Aufklärungspflicht des Vertreibers von Kapitalanlagen

BGHXI ZR 179/0729.09.2009unveröffentlicht

BGB § 826

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Aufklärungspflicht des Vertreibers von Kapitalanlagen; Fondsobjekt; Objektfinanzierungsdarlehen; Immobilienfonds; Haftung der das Fondsobjekt finanzierenden Bank; Gründungsgesellschafter; sittenwidrige Schädigung von Kapitalanlagen; Schrottimmobilien; Bauherrenhaftung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Mitwirkung einer das Fondsobjekt finanzierenden Bank an der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Fondsanlegern durch einen Gründungsgesellschafter.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. sind Gesellschafter der früheren Kl. zu 1), der W. Grundstücksgesellschaft b.R., eines geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nachfolgend: Fonds bzw. Fondsgesellschaft). Die Bekl. zu 1) hat das Fondsobjekt finanziert. Im Zusammenhang mit dieser Finanzierung streiten die Parteien über das Bestehen wechselseitiger Ansprüche.

2 Der Fonds wurde im Jahr 1991 von dem Bekl. zu 2), der ihm gehörenden Ä. GmbH und der R. Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Treuhänderin) gegründet. Am 28. Juni 1991 schloss die Fondsgesellschaft mit der Bekl. zu 1) zwei Darlehensverträge über 14 Mio. DM und über 26 Mio. DM ab. Dabei wurde sie durch die I. GmbH (nachfolgend: Geschäftsbesorgerin) vertreten, deren Geschäftsführer der Bekl. zu 2) war und mit der die Gesellschaft kurz zuvor einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen hatte, nach dem diese die Geschäftsführung übernahm.

3 Ab Mai 1992 traten die Kl. und weitere Anleger, die unter Verwendung eines Fondsprospektes geworben wurden, dem Fonds bei, und zwar entweder als Gesellschafter, die später ins Grundbuch eingetragen wurden, oder in der Form, dass sie das Angebot der Treuhänderin auf Abschluss des im Prospekt abgedruckten Treuhandvertrages annahmen.

4 Im Prospekt heißt es zur Haftung der Gesellschafter:

„Die Gesellschafter haften gegenüber Gläubigern der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen als Gesamtschuldner. Mit ihrem sonstigen Vermögen haften sie nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft. Soweit Gläubiger durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück - wie auch für öffentliche Lasten - insgesamt."

5 In der dazugehörigen Dokumentation ist derselbe Text enthalten und zusätzlich folgender Satz hinzugefügt:

„Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung."

6 Am 11. Juli 1996 unterzeichnete die Geschäftsbesorgerin, vertreten durch den Bekl. zu 2), im Namen der einzelnen Gesellschafter gegenüber der Bekl. zu 1) jeweils Ergänzungen zu den beiden Darlehensverträgen über 14 Mio. DM und 26 Mio. DM. Danach sollten die Anleger als Darlehensnehmer gesamtschuldnerisch, aber jeweils beschränkt auf bestimmte Beträge für die Darlehensverbindlichkeiten haften. In notarieller Urkunde vom 9. September 1996 erklärte die Geschäftsbesorgerin, vertreten durch ihre Prokuristin, für die einzelnen Gesellschafter die Übernahme der quotalen Haftung für die Forderung aus einer von der Gesellschaft bereits im Jahr 1991 bestellten Grundschuld und die entsprechende persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung.

7 Die Kl. haben sich gegen die Zwangsvollstreckung aus den persönlichen Vollstreckungsunterwerfungserklärungen gewandt und weiter geltend gemacht, die Bekl. zu 1) sei ihnen wegen kollusiven Zusammenwirkens mit dem Bekl. zu 2) in Bezug auf die Täuschung über den Umfang ihrer persönlichen Haftung zum Schadensersatz verpflichtet. Insoweit haben sie verschiedene Zahlungs-, Freistellungs- und Feststellungsanträge gestellt. Hilfsweise haben sie sich darauf berufen, sie seien nicht verpflichtet, die Darlehensschuld des Fonds zu begleichen.

8 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das Berufungsgericht durch Teilurteil in Bezug auf das Streitverhältnis zur Bekl. zu 1) die Zwangsvollstreckung der Bekl. zu 1) aus der notariellen Urkunde vom 9. September 1996 für unzulässig erklärt und die Bekl. zu 1) verurteilt, diese Urkunde an die Kl. herauszugeben, weil die Geschäftsbesorgerin nicht bevollmächtigt gewesen sei, die Anleger persönlich zu verpflichten. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen.

9 Zwischenzeitlich hat das Berufungsgericht durch rechtskräftiges Schlussurteil vom 20. Dezember 2007 den Bekl. zu 2) verurteilt, die im Zusammenhang mit dem Fondsbeitritt erbrachten Leistungen an die Kl. Zug um Zug gegen Abtretung der Gesellschaftsanteile abzüglich ersparter Steuern zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bekl. zu 2) sei den Kl. schadensersatzpflichtig, weil er ihnen im Prospekt wahrheitswidrig eine tatsächlich nicht bestehende Haftungsreihenfolge für die Gesellschaftsschulden vorgespiegelt habe. Durch den Gebrauch des Wortes „zunächst" werde der falsche Schluss nahe gelegt, dass im Falle von Zahlungsrückständen das persönliche Vermögen der Gesellschafter von Vollstreckungsmaßnahmen der Bank erst einmal nicht betroffen sei. Die Formulierung wecke beim Adressaten des Prospektes die Erwartung, dass das Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme erst dann drohe, wenn die Gesellschaft als solche in Liquidation gerate und das Grundstück verwertet worden sei, also lediglich eine subsidiäre Haftung bestehe. Nach den Darlehensverträgen, für die die Kl. persönlich hafteten, sei das jedoch nicht der Fall.

10 Mit der - vom erkennenden Senat - zugelassenen Revision verfolgen die Kl. ihr Begehren gegen die Bekl. zu 1) im zurückgewiesenen Umfang weiter. Gegen das Schlussurteil vom 20. Dezember 2007, das ihnen die Kosten in Bezug auf den zurückweisenden Teil des vorliegenden Teilurteils auferlegt hat, haben sie kein Rechtsmittel eingelegt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 17 [...] Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Kl. gegen die Bekl. zu 1) verneint.

18 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings vertragliche Aufklärungspflichten der Bekl. zu 1) verneint, da nach seinen rechtsfehlerfreien Feststellungen zwischen den Parteien keine wirksamen vertraglichen Abreden bestehen. Auch aus dem Kreditvertrag zwischen dem Fonds und der Bekl. zu 1) folgen keine vertraglichen Aufklärungspflichten gegenüber den Kl. Der Vertrag ist zum Zwecke der Objektfinanzierung mit der Geschäftsbesorgerin als externe Geschäftsführerin des Fonds geschlossen worden, die nicht aufklärungsbedürftig war (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 374). Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, dass die Kl. sich zur Begründung einer Aufklärungspflicht nicht auf das Senatsurteil vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1 ff.) berufen können, da die Bekl. zu 1) nicht ihre Beteiligung finanziert hat.

19 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich jedoch eine Haftung der Bekl. zu 1) unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) nicht verneinen.

20 a) Ein Vertreiber von Kapitalanlagen, der Anlageinteressenten vorsätzlich durch Falschangaben täuscht und die Schädigung der Anleger zumindest billigend in Kauf nimmt, ist diesen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGHZ 175, 276, Tz. 29 m.w.N.). Das trifft auf den Bekl. zu 2) zu, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im rechtskräftigen Schlussurteil vom 20. Dezember 2007 die Anleger darüber getäuscht hat, dass sie nicht lediglich subsidiär nach Verwertung des Fondsobjekts für die Rückzahlung der Objektfinanzierungsdarlehen, sondern unmittelbar persönlich haften.

21 b) An dieser Täuschung hat die Bekl. zu 1) nach dem Vortrag der Kl. mitgewirkt. Die Kl. haben beweisbewehrt vorgetragen, die Bekl. zu 1) habe vor der Anwerbung von Anlegern die Konzeption und den Prospekt geprüft. Dabei sei ihr die streitige Haftungs- und Verwertungsregelung aufgefallen; sie habe gegenüber dem Bekl. zu 2) erklärt, sie könne eine solche subsidiäre Haftungsregelung in den Darlehensverträgen nicht vereinbaren. Im Ergebnis hätten die Bekl. zu 1) und der Bekl. zu 2) dann aber vor dem Hintergrund der positiven Aussichten des Immobilienmarktes von einer Änderung bzw. Klarstellung abgesehen.

22 Sollte dieser Vortrag zutreffen, wovon im Revisionsverfahren mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts, das ihn in anderem Zusammenhang als wahr unterstellt hat, zugunsten der Kl. auszugehen ist, hat sich die Bekl. zu 1) an der Täuschung der Kl. planmäßig und bewusst beteiligt, indem sie in Kenntnis des geplanten Vorgehens des Bekl. zu 2) die Objektfinanzierung durchgeführt und dadurch die Täuschung der Kl. durch den Bekl. zu 2) erst ermöglicht und auch gewollt hat.

23 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das Verhalten der Bekl. zu 1) nicht durch die Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen gerechtfertigt. Die Bekl. zu 1) durfte zwar darauf bestehen, dass die Gesellschafter unmittelbar persönlich hafteten; sie durfte sich aber nicht an einer Täuschung der Anleger über den Umfang ihrer Haftung beteiligen. Die Sittenwidrigkeit einer Falschangabe, die erkennbar für die Entschließung der Anleger von Bedeutung ist, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie in Verfolgung eigner Interessen in dem Bewusstsein einer möglichen Schädigung der Anleger abgegeben wird (vgl. BGHZ 175, 276, Tz. 29 m.w.N.).

III. 24 Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, soweit es zum Nachteil der am Revisionsverfahren beteiligten Kl. ergangen ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Da das Schlussurteil von den Kl. nicht angegriffen worden ist, hat seine in Rechtskraft erwachsene Kostenentscheidung auch insofern Bestand, als darin über die bisher angefallenen Kosten der ersten und zweiten Instanz entschieden worden ist (BGHZ 20, 253, 255, auch BGH, Beschluss vom 9. November 1977 - VIII ZB 36/77, WM 1977, 1428 f.).

25 Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung wieder zu dem Ergebnis kommen, dass ein Schadensersatzanspruch der Kl. gegen die Bekl. zu 1) nicht besteht, und deshalb über den Hilfsfeststellungsantrag auf Nichtbestehen einer Darlehensrückzahlungsverpflichtung der Kl. zu entscheiden haben, wird es insofern zu beachten haben, dass nach der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 178, 271, Tz. 21 ff.) eine Haftung eines lediglich mittelbaren Gesellschafters analog §§ 128, 130 HGB nicht in Betracht kommt, was nach Ansicht der Revision in Bezug auf die Kl. zu 5), 6), 123), 129), 130), 173), 178), 179) und 182) zutrifft. Insofern wird es sodann gegebenenfalls zu prüfen haben, ob dann eine mittelbare Haftung der genannten Kl. über die Treuhänderin in Betracht kommt (vgl. BGHZ 178, 271, Tz. 24).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wirkt eine das Fondsobjekt finanzierende Bank an der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Fondsanlegern durch Täuschung über deren Haftung für die Rückzahlung der Objektfinanzierungsdarlehen durch einen Gründungsgesellschafter mit, haftet sie gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kläger sind Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nachfolgend: Fonds bzw. Fondsgesellschaft). Die Beklagte zu 1) hat das Fondsobjekt finanziert. Im Zusammenhang mit dieser Finanzierung streiten die Parteien über das Bestehen wechselseitiger Ansprüche. Die im Jahr 1991 von dem Beklagten zu 2) und seinen Gesellschaften gegründete Fondsgesellschaft schloss am 28. Juni 1991 mit der Beklagten zu 1) zwei Darlehensverträge ab. Dabei wurde sie durch die I. GmbH (nachfolgend: Geschäftsbesorgerin) vertreten, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) war und mit der die Gesellschaft kurz zuvor einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen hatte. Ab Mai 1992 traten die Kläger und weitere Anleger, die unter Verwendung eines Fondsprospektes geworben wurden, dem Fonds bei. Im Prospekt heißt es zur Haftung der Gesellschafter: „Die Gesellschafter haften gegenüber Gläubigern der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen als Gesamtschuldner. Mit ihrem sonstigen Vermögen haften sie nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft. Soweit Gläubiger durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück - wie auch für öffentliche Lasten - insgesamt." Am 11. Juli 1996 unterzeichnete die Geschäftsbesorgerin, vertreten durch den Beklagten zu 2), im Namen der einzelnen Gesellschafter gegenüber der Beklagten zu 1) jeweils Ergänzungen zu den beiden Darlehensverträgen. Danach sollten die Anleger als Darlehensnehmer gesamtschuldnerisch, aber jeweils beschränkt auf bestimmte Beträge für die Darlehensverbindlichkeiten haften. In notarieller Urkunde vom 9. September 1996 erklärte die Geschäftsbesorgerin, vertreten durch ihre Prokuristin, für die einzelnen Gesellschafter die Übernahme der quotalen Haftung für die Forderung aus einer von der Gesellschaft bereits im Jahr 1991 bestellten Grundschuld und die entsprechende persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung.

Die Kläger haben sich gegen die Zwangsvollstreckung aus den persönlichen Vollstreckungsunterwerfungserklärungen gewandt und weiter geltend gemacht, die Beklagte zu 1) sei ihnen wegen kollusiven Zusammenwirkens mit dem Beklagten zu 2) in Bezug auf die Täuschung über den Umfang ihrer persönlichen Haftung zum Schadensersatz verpflichtet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das Berufungsgericht durch Teilurteil in Bezug auf das Streitverhältnis zur Beklagten zu 1) deren Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 9. September 1996 für unzulässig erklärt und die Beklagte zu 1) verurteilt, diese Urkunde an die Kläger herauszugeben. Gegen die Zurückweisung der weitergehenden richtete sich die zugelassene Revision der Kläger.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auf die Revision hob der BGH das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück. Zwar habe das Berufungsgericht zu Recht vertragliche Aufklärungspflichten der Beklagten zu 1) verneint, da zwischen den Parteien keine wirksamen vertraglichen Abreden bestehen würden. Auch aus dem Kreditvertrag zwischen dem Fonds und der Beklagten zu 1) folgten keine vertraglichen Aufklärungspflichten gegenüber den Klägern. Es komme jedoch eine Haftung der Beklagten zu 1) unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) in Betracht. Ein Vertreiber von Kapitalanlagen, der Anlageinteressenten vorsätzlich durch Falschangaben täuscht und die Schädigung der Anleger zumindest billigend in Kauf nimmt, sei diesen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet. Das treffe auf den Beklagten zu 2) zu, der die Anleger darüber getäuscht habe, dass sie nicht lediglich subsidiär nach Verwertung des Fondsobjekts für die Rückzahlung der Objektfinanzierungsdarlehen, sondern unmittelbar persönlich haften. An dieser Täuschung habe die Beklagte zu 1) nach dem Vortrag der Kläger mitgewirkt. Die Kläger hätten unter Beweisantritt vorgetragen, die Beklagte zu 1) habe vor der Anwerbung von Anlegern die Konzeption und den Prospekt geprüft. Dabei sei ihr die streitige Haftungs- und Verwertungsregelung aufgefallen; sie habe gegenüber dem Beklagten zu 2) erklärt, sie könne eine solche subsidiäre Haftungsregelung in den Darlehensverträgen nicht vereinbaren. Im Ergebnis hätten die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) dann aber vor dem Hintergrund der positiven Aussichten des Immobilienmarktes von einer Änderung bzw. Klarstellung abgesehen. Sollte dieser Vortrag zutreffen, habe sich die Beklagte zu 1) an der Täuschung der Kläger planmäßig und bewusst beteiligt, indem sie in Kenntnis des geplanten Vorgehens des Beklagten zu 2) die Objektfinanzierung durchgeführt und dadurch die Täuschung der Kläger durch den Beklagten zu 2) erst ermöglicht und auch gewollt habe.