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Aufklärungspflicht des Gewerbemieters bei konfliktträchtigem Angebotssortiment (hier: Thor Steinar)

KG8 U 223/08 Revision zugelassen28.05.2009unveröffentlicht

BGB §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1, 985, 986 Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Aufklärungspflicht des Gewerbemieters bei konfliktträchtigem Angebotssortiment (hier: Thor Steinar); Anfechtung; arglistige Täuschung; Vertragsschuss; Täuschungsvorsatz; Gewerbemiete; Bekleidungsmarkt mit rechtsradikalem Ruf

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der potentielle Mieter von Gewerberäumen ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Vermieter vor Vertragsschluss über seine Absicht aufzuklären, nahezu ausschließlich Bekleidung einer Marke anzubieten, die in der Öffentlichkeit mit rechtsradikalen Gesinnungen in Verbindung gebracht wird und dementsprechendes Konfliktpotential besitzt.

2. Für die Ursächlichkeit einer arglistigen Täuschung für den Vertragsschluss genügt es, dass der Getäuschte Umstände dartut, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat. Es reicht aus, wenn der Vertrag jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt oder mit diesem Inhalt abgeschlossen worden wäre.

3. Der Anfechtende kann den von ihm zu erbringenden Beweis der Arglist des Anfechtungsgegners durch Indizien führen, die den Schluss auf den Täuschungsvorsatz zulassen.

(Nichtamtliche Leitsätze)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Berufung der Bekl. richtet sich gegen das am 14. Oktober 2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin (ZMR 2009, 121), auf das verwiesen wird.

Die Bekl. führt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag zur Begründung ihrer Berufung aus:

Es werde nicht bestritten, dass in dem Ladengeschäft seit dem 1. Februar 2008 nahezu ausschließlich das vollständige Warensortiment der von der ... GmbH vertriebenen Modemarke „..." vertrieben werde. Am 1. Februar 2008 - unmittelbar nach der Eröffnung - habe die Kl. gegenüber dem Mitglied des Berliner Abgeordnetenhauses ... erklärt, dass sie den Mietvertrag mit der Bekl. nicht beenden werde (Beweis: Zeugnis). Vertreter der Kl. hätten am selben Tag gegenüber dem Journalisten ... erklärt: „Solange die ihre Miete zahlen, werden wir sie nicht rausschmeißen" (Beweis: Zeugnis ...). Hiervon habe sie erstmals zufällig am 4. November 2008 anlässlich einer Internetrecherche eines ihrer Mitarbeiter auf der Internetseite „..." erfahren (Beweis: Zeugnis ...). Deshalb habe sie erstinstanzlich hierzu nicht vortragen können.

Etwaiger Protest verlaufe erst seit der offiziellen Erklärung der Kl., dass sie den Räumungsrechtsstreit gegen die Bekl. betreibe, nahezu friedlich. Die Anfechtungserklärung werde nicht bestritten.

Das Landgericht habe materielles Recht verletzt und keine richtige und vollständige Tatsachenfeststellung durchgeführt. Es unterstelle ohne jede Begründung und ohne Berücksichtigung des Bestreitens der Bekl., dass die Kl. dann den Mietvertrag mit der Bekl. nicht abgeschlossen hätte, wenn die Bekl. im Vorfeld der Vertragsverhandlungen erklärt hätte, dass sie beabsichtige, Textilien der Marke „..." zu veräußern. Das Landgericht hätte wegen des Nichtabschlusses des Mietvertrages den klägerischen Beweisantritten nachgehen müssen. Die Erwägung des Landgerichts, nach allgemeiner Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass die Kl. in Kenntnis des Warensortiments den Mietvertrag nicht abgeschlossen hätte, sei unzulässig, da damit die volle Darlegungs- und Beweislast der Kl. verkannt werde. Das Landgericht stelle eine eigene Wertung über tatsächliche Feststellungen betreffend die Anfechtungsberechtigung. Es bedürfe regelmäßig der Beweiserhebung zu inneren Tatsachen, da anderenfalls der Begriff der arglistigen Täuschung faktisch ausgehöhlt würde. Gerade wegen der genannten Äußerungen sei eine anderweitige Entscheidung außerordentlich fraglich. In Anfechtungsfällen seien die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins nicht anwendbar, weil es zur Frage, aus welcher inneren Einstellung ein Mensch gehandelt habe, keine typischen Geschehensläufe gebe und die Frage in der Regel nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden könne. Auch wegen des wirtschaftlichen Vermarktungszwangs wäre es zum Abschluss eines Mietvertrages gekommen. Der Verkauf der Marke „..." habe für die Kl. keine massiven wirtschaftlichen und rechtlichen Konsequenzen. Die Kl. habe die Marke nicht gekannt und sei auch nicht gewillt gewesen, Informationen hierüber einzuholen. Sie hätte auch bei Kenntnis den Vertrag aus rein monetären Interessen abgeschlossen. Trotz ausdrücklicher Nennung der Marke seien in Hamburg, Erfurt, Nürnberg, Essen, Halle, Dessau und Magdeburg Mietverträge über Ladengeschäfte abgeschlossen worden.

Das Landgericht habe keine Feststellungen zum Bewusstsein der Bekl. dafür, dass der von ihr erregte Irrtum für die Entschließung der Kl. ursächlich sein könne, getroffen. Die Kl. trage auch hierfür die volle Darlegungs- und Beweislast. Es fehle bereits an Vortrag der Kl. hierzu. Der Geschäftsführer der Bekl. habe gewusst, dass der Marke „..." in Teilen der Öffentlichkeit eine Affinität zu rechtem Gedankengut nachgesagt werde. Vorsorglich werde bestritten, dass die Bekl. in den Vertragsverhandlungen mit der Kl. die Marke „..." nur deshalb nicht erwähnt habe, weil ihr klar gewesen sei, dass die Kl. mit ihr dann keinen Mietvertrag abschließe. Das Landgericht habe auch keine Feststellungen dazu getroffen, weshalb für die Bekl. erkennbar gewesen sein solle, dass es der Kl. wichtig sei, welche Marken verkauft würden.

Die Verletzung von Mitteilungspflichten setze eine Nachfrage der Kl., welche Modemarken vertrieben werden sollten, voraus. Eine solche Nachfrage habe es nie gegeben. Deshalb habe die Bekl. auch keine weitergehenden Auskünfte hierzu erteilt, wozu sie auch nicht verpflichtet gewesen sei. Es sei grundsätzlich Sache jeder Partei, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Insbesondere bestehe keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein könnten. Eine Aufklärungspflicht ohne Nachfrage bestehe nur, wenn die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen würden oder wenn die Umstände den Vertragszweck vereiteln könnten. Beides sei hier nicht der Fall. Zudem würden Aufklärungspflichten der Bekl. zurücktreten, weil die Kl. geschäftserfahren sei. Auch ein besonderer Vertrauenstatbestand sei nicht ersichtlich, weil sich die Beklagte nie bezüglich einer bestimmten Modemarke festgelegt habe.

Allein der Umstand, dass die Marke „..." regelmäßig stigmatisiert und im Rahmen von Meinungsäußerungen in der Öffentlichkeit verunglimpft werde, reiche nicht aus. Das Landgericht habe in tendenziöser Weise die Verunglimpfungen, die nicht belegt seien, widerspruchslos übernommen. Ein Vermieter, der den Verkauf bestimmter Marken in seinen Geschäftsräumen nicht wolle, müsse dies im Mietvertrag ausschließen. Das Landgericht habe trotz des vehementen Bestreitens der Bekl. rechtsfehlerhaft unterstellt, dass sich die Marke „..." an eine spezielle Käuferschicht wenden würde. Die Marke richte sich an alle potentiellen Käufer, unabhängig von jedweder politischen Motivationslage. Bekleidungsstücke der Marke „..." würden nicht sehr bevorzugt von Anhängern und Mitgliedern der rechtsradikalen Szene gekauft und getragen und nicht sehr bevorzugt als Erkennungssymbol für die Zugehörigkeit zur rechten Szene genutzt werden.

Auf das Bild der Marke in der Öffentlichkeit komme es nicht an, zumal ein solches tatsächlich nicht festgestellt werden könne, weil es stark subjektiv geformt sei. Allenfalls durch umfangreiche Befragungen einer tatsächlich breiten Öffentlichkeit hätte theoretisch festgestellt werden können, welches Bild über die Marke „..." in der Öffentlichkeit tatsächlich bestehe. Die Existenz eines solchen Bildes werde bestritten. In den Medien vertretene Meinungen reichten nicht aus

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 1. [...] 2. Die Berufung ist unbegründet (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage zutreffend stattgegeben. Der Anspruch der Kl. gegen die Bekl. auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Ladenfläche folgt aus § 985 BGB. Die Kl. ist Eigentümerin, die Bekl. ist Besitzerin der Ladenfläche. Ein Recht zum Besitz (§ 986 Abs. 1 Satz 1 BGB) steht der Bekl. nicht zu, da der Mietvertrag zwischen den Parteien aufgrund Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch Unterlassen gemäß §§ 123 Abs. 1 Var. 1, 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist.

a) Auch nach Überlassung der Räume ist bei einem Mietvertrag über Geschäftsräume die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zulässig (vgl. BGH NZM 2008, 886).

b) Die Bekl. bietet in dem streitgegenständlichen Ladengeschäft jedenfalls nahezu ausschließlich das vollständige Warensortiment der Marke „..." an, was sie selbst in der Berufungsbegründung eingeräumt hat.

c) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Marke „..." in der öffentlichen Meinung mit rechtsradikalen Gesinnungen in Verbindung gebracht wird, was im Übrigen auch dem Senat bekannt ist (vgl. auch OLG Naumburg OLGR 2009, 193, 194 -; LG Leipzig, Urteil vom 13. November 2008 zu 01 O 325/08 -; LG Magdeburg, Urteil vom 13. Februar 2008 zu 5 O 1879/07, juris Rn. 67). Das Tragen von Kleidung dieser Marke ist deshalb im Bundestag sowie in mehreren Fußballstadien nicht gestattet, wobei für die Entscheidung nicht erheblich ist, ob dies rechtmäßig ist, weil diese Untersagungen unabhängig hiervon Ausdruck einer entsprechenden Einschätzung sind. Aus dem von der Kl. eingereichten Anlagenkonvolut K 16 ergibt sich ferner, dass diese Meinung von verschiedensten Medien geteilt wird; dies gilt auch für den eingereichten Artikel über die Marke in „...". Dass es sich nicht lediglich um eine Medienkampagne gegen die Marke handelt, zeigt die eingereichte Stellungnahme des Brandenburger Verfassungsschutzes.

Gegenteilige Tatsachen hat die Bekl. nicht vorgetragen, so dass es einer Beweisaufnahme nicht bedurfte. Der als Anlage B 2 eingereichte Artikel aus der „..." stützt vielmehr die Argumentation der Kl., da dort von „modebewussten Rechtsextremisten" als Käuferkreis die Rede ist und die Marke als „Angebot für den rechten Rand" eingestuft wird. Die Bekl. hat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Einschätzung der Marke in der Bevölkerung anders wäre als die Auffassung, die in den genannten Veröffentlichungen einhellig vertreten wird.

d) Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Bekl. die Kl. vor Vertragsschluss nicht darüber aufgeklärt hat, dass sie jedenfalls nahezu ausschließlich das vollständige Warensortiment der Marke „..." anbieten wird. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der arglistigen Täuschung trifft zwar grundsätzlich die Kl., da sie sich auf die Anfechtung beruft (vgl. Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl. 2007, § 123 BGB Rn. 1). Sie muss allerdings nicht alle theoretisch denkbaren Möglichkeiten einer Aufklärung ausräumen. Vielmehr genügt sie ihrer Darlegungs- und Beweislast, wenn sie die von der Bekl. vorzutragende konkrete, d.h. räumlich, zeitlich und inhaltlich spezifizierte, Aufklärung widerlegt (vgl. BGH NJW 2001, 64). Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Vortrag der Bekl. diesen Anforderungen nicht entspricht. In der Berufungsbegründung hat die Bekl. hierzu nicht weiter vorgetragen.

e) Eine arglistige Täuschung durch positives Tun kann allerdings nicht angenommen werden. Zwar hat die Bekl. in ihrer eMail vom 28. November 2007 unzutreffend ausgeführt, bereits seit 1999 zu bestehen und selbst produzierte Kleidung verkaufen zu wollen. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass dies Auswirkungen auf den Vertragsschluss hatte. Die Kl. hat insbesondere nicht konkret vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die für sie handelnden Personen hinsichtlich „..." umfassend informiert und sensibilisiert gewesen seien, so dass die unwahre Darstellung der Bekl. sie davon abgehalten hätte, die Bekl. zu fragen, ob sie den Vertrieb von „..." beabsichtige. Die Kl. hat auch nicht unter Beweisantritt vorgetragen, unabhängig von der „..."-Problematik besonders an der Frage, welche Marken in dem Geschäft vertrieben werden sollen, interessiert gewesen zu sein, so dass nicht angenommen werden kann, dass die Kl. ohne die falschen Informationen in der eMail von sich aus nach den Marken gefragt hätte.

f) Die Bekl. hätte die Kl. jedoch darüber aufklären müssen, dass in den streitgegenständlichen Gewerberäumen fast ausschließlich das gesamte Warensortiment der Marke „..." verkauft werden soll.

Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte eine Aufklärungspflicht besteht. Grundsätzlich ist es zwar Sache jeder Partei, ihre Interessen selbst wahrzunehmen, die andere Seite muss nicht ungefragt über alle ungünstigen Eigenschaften einer Sache oder Person aufklären. Allerdings muss über Umstände aufgeklärt werden, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (vgl. BGH GE 2004, 958 = NJW 2004, 2674; NJW 2001, 64; NJW 1971, 1795, 1799; OLG Naumburg OLGR 2009, 193, 194; Ellenberger in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 123 Rn. 5 ff.; Ahrens in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl. 2009, § 123 Rn. 8; Palm in Erman, BGB, 12. Aufl. 2008, § 123 Rn. 13; Wendtland in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. 2007, § 123 Rn. 11; Jauernig, BGB, 12. Aufl. 2007, § 123 Rn. 5; Kramer in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 123 Rn. 16 f.; Singer/von Finckenstein in Staudinger, BGB, Bearbeitung 2004, § 123 Rn. 10 f.; Feuerborn in Anwaltkommentar BGB, 2005, § 123 Rn. 30 ff.; Hefermehl in Soergel, BGB, 13. Aufl. 1999, § 123 Rn. 6). Derartige Pflichten treffen beide Parteien.

Zwar stellt der V. Zivilsenat des BGH bei Kaufverträgen teilweise (GE 1989, 407 = NJW-RR 1988, 1290; Urteil vom 25. Juni 1982 zu V ZR 143/81, juris Rn. 12; Urteil vom 2. März 1979 zu V ZR 157/77, juris Rn. 8) auch auf eine Gefährdung des Vertragszwecks ab. Der XII. Zivilsenat (NZM 2008, 886) fordert dies aber für eine Aufklärungspflicht ebenso wenig wie die Literatur zum Gewerbemietrecht (vgl. Neuhaus, Handbuch der Geschäftsraummiete, 3. Aufl. 2008, Rn. 1650; Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 2. Aufl. 2008, Kap. 5 Rn. 78; Knops in Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 3. Aufl. 2007, § 535 Rn. 8; Derleder/Pellegrino NZM 1998, 550, 552; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1988, Teil I Rn. 260 f.). Das ist auch zutreffend, da bei Dauerschuldverhältnissen wie Mietverträgen (insbesondere dann, wenn - wie hier - der Vertrag für drei Jahre nicht ordentlich gekündigt werden konnte) die Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen Partei (§ 241 Abs. 2 BGB) eine größere Bedeutung besitzt als bei Kaufverträgen, wo die vertraglichen Hauptpflichten deutlicher im Vordergrund stehen.

Das Landgericht hat zutreffend eine Aufklärungspflicht angenommen. Die Ausführungen, dass der Verkauf der Marke „..." ein hohes Konfliktpotential mit sich bringt und auch der Vermieter, der dies ermöglicht, schnell selbst in den Verdacht der Nähe zu rechtsradikalen Gesinnungen kommen kann, was geeignet ist, sich für den Vermieter erheblich geschäftsschädigend auszuwirken, sind nicht zu beanstanden. Hiergegen hat die Bekl. mit der Berufung keine konkreten Einwände erhoben. Wegen dieser erheblichen Gefahren für den Ruf des Vermieters und für seine geschäftlichen Interessen handelt es sich bei der beabsichtigten Eröffnung eines Ladens, in dem im Wesentlichen Produkte der Marke „..." verkauft werden, um einen Umstand, der für die Willensbildung des Vermieters offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung ist. Hinzu kommt, dass zwischen den Parteien ein Informationsgefälle bestand, weil die Bekl. wusste, was sie verkaufen wollte, die Kl. dagegen nicht (vgl. OLG Naumburg OLGR 2009, 193, 194 f.).

g) Das Landgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Täuschung für den Vertragsschluss ursächlich war. Einer Beweisaufnahme bedurfte es nicht. Für Ursächlichkeit genügt es, dass der Getäuschte Umstände dartut, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (vgl. BGH GE 1995, 1079 = NJW 1995, 2361; OLG Naumburg OLGR 2009, 193, 195; Kramer in Münchener Kommentar a.a.O. § 123 Rn. 12; Baumgärtel/Laumen/Prütting a.a.O., § 123 Rn. 10). Die Kl. hat Umstände dargetan, die für ihren Entschluss von Bedeutung sein konnten. Es ist zunächst anzunehmen, dass ein Vermieter, dem bei langfristigen Verträgen vom Interessenten mitgeteilt wird, dass in den anzumietenden Räumen nahezu ausschließlich das gesamte Sortiment einer bestimmten Marke verkauft werden soll, beim Interessenten nachfragt oder eine Internetrecherche durchführt, wenn er diese nicht kennt. Nach der Lebenserfahrung spielt es für den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen auch eine Rolle, wenn eine Vertragspartei hiermit Gefahr läuft, dass ihr öffentlicher Ruf hierdurch beschädigt wird und so letztlich auch ihre wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt werden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob anderenfalls überhaupt kein Vertrag abgeschlossen worden wäre. Ausreichend ist es, wenn der Vertrag jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt oder mit diesem Inhalt abgeschlossen worden wäre (vgl. BGH NJW 1964, 811; Ellenberger in Palandt a.a.O., § 123 Rn. 24). Auch ein Vermieter, dem es in erster Linie auf wirtschaftliche Belange ankommt und weniger auf die moralische Frage, ob man mit Unternehmen, die in der Öffentlichkeit mit Rechtsradikalismus in Verbindung gebracht werden, überhaupt Verträge schließen sollte, würde nach der Lebenserfahrung in weiteren Verhandlungen zumindest darauf drängen, seine Interessen beispielsweise durch den vertraglichen Ausschluss des Verkaufs von „..."-Produkten, eine erhöhte Miete oder Sonderkündigungsrechte abzusichern. Deshalb ist es auch unerheblich, ob es der Bekl. oder anderen Unternehmen in anderen Städten trotz Nennung der Marke im Ergebnis gelungen ist, Mietverträge über Ladenräume abzuschließen.

Gegen diese Annahme spricht auch nicht die erstmals in der Berufungsbegründung erhobene Behauptung, „die Kl." bzw. „Vertreter der Kl." hätten am 1. Februar 2008 (dem Tag der Eröffnung des Ladens) gegenüber Dritten geäußert, die Kl. werde den Mietvertrag mit der Bekl. nicht beenden, solange diese ihre Miete zahle. Der Vortrag der Bekl. ist unschlüssig, weil sich hieraus schon nicht ergibt, dass eine zur Vertretung der Kl. berechtigte bestimmte Person sich in dieser Hinsicht geäußert hat. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Kl. zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig informiert war. Im Übrigen müsste man der Kl. jedenfalls eine gewisse Überlegungsfrist einräumen und spontanen Äußerungen gegenüber unbekannten Dritten (Politikern und Journalisten) bei der Bewertung der Kausalität kein wesentliches Gewicht zukommen lassen. Aus diesen Gründen kann dahinstehen, ob der neue Vortrag überhaupt zuzulassen ist, § 531 Abs. 2 ZPO.

h) Das Landgericht hat auch zutreffend Arglist der Bekl. angenommen. Arglistig handelt, wer die tatsächlichen Umstände kennt oder sie zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass die andere Seite die Umstände nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. BGH NJW-RR 2003, 989, 990).

Hierzu hat die Kl. durch die Geltendmachung der arglistigen Täuschung ausreichend vorgetragen (vgl. BGH NJW 1971, 1795, 1799). Der von ihr zu erbringende Beweis kann durch Indizien geführt werden, die den Schluss auf den Täuschungsvorsatz zulassen (vgl. BGH NJW 1957, 988, 989; Baumgärtel/Laumen/Prütting a.a.O., § 123 Rn. 13; Singer/von Finckenstein in Staudinger a.a.O., § 123 Rn. 81).

Die Bekl. wusste, dass sie im Wesentlichen „..."-Produkte verkaufen wollte. Ihr Geschäftsführer, der auch Geschäftsführer der Herstellerin von „..." war, wusste aus eigener Erfahrung, welche Konsequenzen es für ein Unternehmen haben kann, öffentlich mit Rechtsradikalismus in Verbindung gebracht zu werden; er kannte auch die schon damals existierende Berichterstattung über die Marke. Die Bekl. hat auch zumindest damit gerechnet und billigend in Kauf genommen, dass die Kl. nicht weiß, welche Produkte sie verkaufen will. Das zeigt sich schon daran, dass sie in der eMail vom 28. November 2007 überhaupt Angaben zu den Gegenständen gemacht hat, die sie verkaufen will, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn sie bereits mit Kenntnis der Kl. gerechnet hätte.

Die Bekl. hat auch zumindest damit gerechnet und billigend in Kauf genommen, dass die Kl. bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Der Geschäftsführer der Bekl. wusste zumindest wegen des bei Vertragsschluss schon laufenden Räumungsrechtsstreits vor dem Landgericht Magdeburg zu 5 O 1897/07 (die dortige mündliche Verhandlung fand ausweislich der Anlage K 8 am 17. Dezember 2007 statt), an dem er selbst als Bekl. beteiligt war, dass der Verkauf von „..."-Produkten für Vermieter von Gewerberäumen eine ganz erhebliche Bedeutung haben kann. Ein weiteres gewichtiges Indiz für den Vorsatz der Bekl. stellt die eMail vom 28. November 2007 dar, in der sie durch die unwahre Angabe, selbst hergestellte Bekleidung zu verkaufen, verschleiert hat, dass das Sortiment tatsächlich im Wesentlichen aus „..."-Produkten der ... GmbH bestehen sollte. Hierfür hätte es keinen Anlass gegeben, wenn sie davon ausgegangen wäre, dass es für einen Vermieter unproblematisch sei, seine Gewerberäume zum Verkauf von „..." zur Verfügung zu stellen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Klärt der Gewerberaummieter den Vermieter nicht über seine Absicht auf, nahezu ausschließlich Bekleidung einer Marke anzubieten, die in der Öffentlichkeit mit rechtsradikaler Gesinnung in Verbindung gebracht wird, kann der Vermieter fristlos kündigen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Räumung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Anfechtung des Mietverhältnisses in Anspruch, die wegen unterlassener Aufklärung über die Absicht erfolgte, in den gemieteten Räumen Textilien und Accessoires, zumindest auch der Marke „T.S." zu verkaufen, die in den öffentlichen Medien, in einer Internetveröffentlichung des Brandenburger Verfassungsschutzes und jedenfalls auch in Teilen der Öffentlichkeit mit einer politisch „rechts" stehenden Gesinnung in Verbindung gebracht wird. Im Deutschen Bundestag und einigen Fußballstadien ist das Tragen von Bekleidung dieses Modelabels verboten. Nach Unterzeichnung des Mietvertrages unter dem 3./9. Januar 2008 kam es erstmals am Eröffnungstag zu einer von einem größeren Polizeieinsatz begleiteten Demonstration von Gegnern des Unternehmens der Beklagten sowie zu einer weiteren Demonstration mit ca. 450 Demonstranten am 22. Februar 2008. In der Nacht vom 5. auf den 6. Februar 2008 sowie erneut am 20. Februar und 26. Februar 2008 verübten Unbekannte Farbbeutelanschläge auf die Gebäudefassade und das Schaufenster. Unter dem 5. Februar 2008 verlangte die Klägerin umgehende Räumung des Mietobjekts. Mit Anwaltsschreiben vom 27. Februar 2008 erklärte die Klägerin die Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung sowie vorsorglich die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung sowie eine Abmahnung wegen des Verkaufs von Produkten der Marke „T.S.". Die Beklagte wurde in I. Instanz zur Räumung und Herausgabe verurteilt, wogegen sie Berufung einlegte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Kammergericht wies die Berufung zurück. Die Klägerin könne von der Beklagten gemäß §§ 985, 1004 BGB Räumung und Herausgabe der in ihrem Eigentum stehenden Räume verlangen, weil der unter dem 3./9. Januar 2008 unterzeichnete Mietvertrag infolge Anfechtung der Klägerin wegen arglistiger Täuschung als von Anfang an nichtig anzusehen sei. Die Beklagte habe die Klägerin vor Abschluss des Mietvertrages nicht darüber aufgeklärt, dass sie jedenfalls fast ausschließlich das Warensortiment der Marke „T.S." zu verkaufen beabsichtige, die in der öffentlichen Meinung mit rechtsradikaler Gesinnung in Verbindung gebracht werde. Zu dieser Aufklärung sei sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, weil ihr die naheliegende Gefahr bekannt gewesen sei, dass nicht nur die reibungslose Vertragsdurchführung gefährdet sei, sondern durch die beabsichtigte Vertragsdurchführung auch dem Ansehen und dem Vermögen der Klägerin erhebliche Nachteile drohten. Zwischen den Parteien habe zudem ein Informationsgefälle bestanden, weil die Beklagte gewusst habe, was sie habe verkaufen wollen, die Klägerin dagegen nicht. Die Täuschung der Beklagten sei schließlich auch kausal für den Vertragsschluss gewesen. Für die Ursächlichkeit genüge es, dass der Getäuschte Umstände dartue, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein könnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss darauf habe. Schließlich habe die Beklagte auch arglistig gehandelt, denn sie habe gewusst, dass sie im Wesentlichen Produkte der Marke „T.S." verkaufen wollte, die öffentlich mit Rechtsradikalismus in Verbindung gebracht worden seien und damit gerechnet und billigend in Kauf genommen, dass die Klägerin bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.