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Aufklärungspflicht

BVerwGBVerwG 8 B 16.0928.08.2009ZOV 2009, 313

VermG § 4 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Aufklärungspflicht; Ausschluss der Rückübertragung; Natur der Sache; Notwegerecht; Teilrückgabe; Zuwegung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auf die Voraussetzungen eines Ausschlusses der Rückübertragung von der Natur der Sache her gemäß § 4 Abs. 1 VermG.

2. Ein Grundstück, das mit einem Teil seiner Fläche vom Restitutionsausschlussgrund redlichen Erwerbs erfasst wird, kann grundsätzlich im Übrigen an den Alteigentümer zurückgegeben werden. Die Teilrestitution ist jedoch unzulässig, wenn jede denkbare Nutzung des abzutrennenden Grundstücksteils die Einräumung eines Notwegerechts voraussetzt.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Beschwerdebegründung formuliert keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme. [...]

5 Die aufgeworfene Frage, ob der Amtsermittlungsgrundsatz das Gericht verpflichte, sämtliche Möglichkeiten der Entstehung eines rechtswidrigen Zustands durch die Teilung eines Grundstücks zu prüfen, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Schon aus dem Gesetz ergibt sich, dass das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO den gesamten entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären hat. Diese Pflicht erstreckt sich auch auf die Voraussetzungen eines Ausschlusses der Rückübertragung von der Natur der Sache her gemäß § 4 Abs. 1 VermG. Die Voraussetzungen eines solchen Ausschlusses im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit eines Notwegerechts nach § 917 BGB sind in der Rechtsprechung bereits geklärt (Urteile vom 15. Juni 2000 - BVerwG 7 C 20.99 - Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 3 = ZOV 2000, 417 und vom 11. Januar 2001 - BVerwG 7 C 11.00 - a.a.O. Nr. 5 = ZOV 2001, 185; Beschlüsse vom 22. September 1997 - BVerwG 7 B 157.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 47 = ZOV 1997, 443, vom 11. Dezember 1998 - BVerwG 7 B 231.98 - a.a.O. Nr. 62 und vom 21. Januar 2003 - BVerwG 8 B 128.02 - VIZ 2003, 230 f.). Die zutreffende Anwendung der dort entwickelten Rechtssätze kann nicht Gegenstand einer Grundsatzrüge sein.

6 2. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht dargetan. Die Beschwerde arbeitet keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz heraus, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte.

7 Das von der Beschwerde als Divergenzentscheidung angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 55.96 - (BVerwGE 104, 193 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 13 = ZOV 1997, 277) betrifft nicht die hier streitige Anwendung des § 4 Abs. 1 VermG, sondern Ausschlussgründe nach § 5 VermG.

8 Selbst wenn die Divergenzrüge auf den im angegriffenen Urteil zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 1997 - BVerwG 7 B 157.97 - zielen sollte, könnte sie keinen Erfolg haben. Diesem Beschluss folgend, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass ein Grundstück, das mit einem Teil seiner Fläche vom Restitutionsausschlussgrund redlichen Erwerbs erfasst wird, grundsätzlich im Übrigen an den Alteigentümer zurückgegeben werden kann. Zwar geht das Verwaltungsgericht auf die im Beschluss entwickelte Ausnahme der Erforderlichkeit eines Notwegerechts zur Nutzung des zurückzuübertragenden Grundstücksteils nicht ein. Damit stellt es aber keinen dem Beschluss widersprechenden Rechtssatz auf, sondern wendet die dort entwickelten Rechtsgrundsätze nur unvollständig an. Es verneint die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustands durch die Teilrückgabe unter Hinweis auf zwei bauordnungsbehördliche Auskünfte, ohne sich selbst mit dem Problem der Zuwegung auseinanderzusetzen.

9 Seine zusätzliche Annahme, die Teilrückübertragung müsse nicht an der Unbebaubarkeit der zu restituierenden Teilfläche scheitern, begründet ebenfalls keine Divergenz zum Beschluss vom 22. September 1997 - BVerwG 7 B 157.97 - (a.a.O.). Dort wird die Unzulässigkeit der Teilrestitution nicht aus einer Unbebaubarkeit der zu restituierenden Teilfläche hergeleitet, sondern nur angenommen, wenn jede denkbare Nutzung des abzutrennenden Grundstücksteils die Einräumung eines Notwegerechts voraussetzt. Dazu setzt das angegriffene Urteil sich nicht in Widerspruch, weil es auf diese Frage nicht eingeht.

10 3. Die Beschwerde zeigt schließlich keine Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf, auf denen das angegriffene Urteil beruhen kann. Es fehlt schon an einer ausreichenden Darlegung eines konkreten Verfahrensmangels nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. (wird ausgeführt)

13 Dass eine Divergenzrüge betreffend die Anwendung prozessrechtlicher Vorschriften als Verfahrensrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu verstehen sein kann (Beschluss vom 12. April 2001 - BVerwG 8 B 2.01 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 13 S. 5), führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Selbst wenn ihren Ausführungen zur Erforderlichkeit eines Notwegerechts nicht nur die Behauptung einer materiell-rechtlichen, die Auslegung des § 4 Abs. 1 VermG betreffenden Divergenz, sondern auch eine Rüge divergierender Anwendung des § 86 Abs. 1 VwGO zu entnehmen sein sollte, fehlt jedenfalls eine substantiierte Darlegung eines Aufklärungsmangels gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass sich dem Verwaltungsgericht weitere Sachaufklärung auch ohne einen förmlichen Beweisantrag des bereits in erster Instanz anwaltlich vertretenen Kl. hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 20. April 2004 - BVerwG 1 C 13.03 - BVerwGE 120, 298 [303 f.] = Buchholz 402.240 § 87 AuslG Nr. 2; Beschluss vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - Buchholz 406.25 § 43 BlmSchG Nr. 22 = NVwZ 2005, 447 [449]). [...]

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