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Aufklärungs - und Warnpflicht der kreditgebenden Bank

BGHXI ZR 405/0424.01.2006unveröffentlicht

BGB § 276

Nichtamtlicher Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Aufklärungs - und Warnpflicht der kreditgebenden Bank, deren Verletzung sie zum Schadensersatz verpflichten könnte, ist nur ausnahmsweise dann gegeben, wenn im Einzelfall ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers besteht und nach Treu und Glauben ein Hinweis der Bank geboten ist,weil die Bank einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer in Bezug auf ein spezielles Risiko hat, an dem das zu finanzierende Vorhaben scheitern kann, und dies auch erkennen kann.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. nimmt die beklagte Volksbank aus abgetretenem Recht des P. R. (im folgenden: Zedent) auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Nichtgewährung eines Kredits in Anspruch.

2 Der Zedent beabsichtigte 1991, auf einem von ihm erworbenen Grundstück in G. ein Hotel zu errichten. Mit Schreiben vom 19. Juni 1991 teilte ihm die Rechtsvorgängerin der Bekl. (im folgenden: Bekl.) mit, sie sei grundsätzlich bereit, das Bauvorhaben zu finanzieren, die Finanzierung dürfe 70 % des Grundstücks- und Baupreises nicht übersteigen, Voraussetzung sei, daß eine schlüssige Kostenaufstellung des Architekten vorgelegt und die Erfolgsaussicht des geplanten Objekts durch ein Gutachten nachgewiesen werde. Der Zedent legte eine Kostenaufstellung seines Architekten über 8.000.000 DM, davon 6.550.000 DM reine Baukosten, zuzüglich 1.300.000 DM Grundstückskosten, insgesamt also 9.300.000 DM, und ein Gutachten des Unternehmensberaters Dr. F. über Investitionskosten von insgesamt 7.500.000 DM, davon 5.850.000 DM Grundstücks- und Baukosten, mit einem Finanzierungsplan vor, der ein Hausbankdarlehen über 4.500.000 DM und Förderkredite der öffentlichen Hand über 600.000 DM vorsah. Die Bekl. gewährte daraufhin Zwischenkredite über 1.280.000 DM und 1.330.000 DM jeweils bis zum 15. Juni 1993.

3 Nach Veräußerung des von ihm betriebenen Altenheims begann der Zedent im Jahre 1992 mit dem Bau des Hotels. Anfallende Rechnungen wurden nach Vorlage bei der Bekl. mit Hilfe der eingeräumten Kredite beglichen. Mit Schreiben vom 14. April 1993 teilte die Bekl. dem Zedenten mit, wegen des inzwischen gestiegenen Preisniveaus und geänderter Baupläne könne sie die überschlägige Investitionssumme nicht akzeptieren, sondern benötige detaillierte Berechnungen der einzelnen Baugewerke und weitere Sicherheiten, bewilligte aber gleichwohl mit Verträgen vom 19. Mai/7. Juni 1993 Kontokorrentkredite über 3.000.000 DM für den Hotelneubau bis zum 30. April 1994 und über 1.000.000 DM für den parallel laufenden Bau eines aufwendigen Einfamilienhauses des Zedenten bis zum 28. Februar 1994.

4 Mitte September 1993 verlangte die Bekl. vor weiteren Kreditzusagen Gespräche darüber, inwieweit der Zedent den Kapitaldienst auch für den Kredit für sein Einfamilienhaus erbringen könne und welche weiteren Sicherheiten gestellt werden könnten. Ende September 1993 teilte sie ihm mit, sie stelle lediglich noch Gelder zur Verfügung, um den Hotelbau winterfest zu machen, lehne eine weitere Kreditierung aber ab. Nachdem der Zedent die Kreditkonten überzogen hatte, kündigte die Bekl. im März 1994 nach vorheriger Androhung sämtliche Kredite und leitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein. Zur Abwendung der Versteigerung veräußerte der Zedent das Hotelgrundstück auf Drängen der Bekl. für 4.200.000 DM.

5 Mit ihrer Teilklage über 383.557,16 € nebst Zinsen verlangt die Kl. aus abgetretenem Recht des Zedenten Schadensersatz wegen Verletzung einer Finanzierungszusage und widersprüchlichen Verhaltens durch die Bekl. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 250.000 € zuzüglich Zinsen stattgegeben und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Kl. ihren Klageantrag weiter, während die Bekl. mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

6 Die Revisionen beider Parteien sind begründet; sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I. (...)

II. 11 A. Revision der Bekl.

12 Die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kl. stehe aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch gegen die Bekl. aus einem Aufklärungsverschulden zu, halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nicht zu beanstanden ist lediglich die nicht angegriffene Ansicht des Berufungsgerichts, das Schreiben der Bekl. vom 19. Juni 1991 enthalte keine verbindliche Finanzierungszusage.

13 1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Bekl. habe es pflichtwidrig unterlassen, den Zedenten spätestens im Mai 1993 darauf hinzuweisen, daß er das Risiko eingehe, mit einer Bauruine dazustehen, wenn sie von ihrem Recht Gebrauch mache, die Verlängerung und Erhöhung der einzelnen Zwischenkredite ohne Grund zu verweigern, und dadurch einen Schaden von rund 500.000 € verursacht, ist aus mehreren Gründen rechtsfehlerhaft.

14 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Aufklärungs- und Warnpflicht der kreditgebenden Bank nur ausnahmsweise gegeben, nämlich dann, wenn im Einzelfall ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers besteht und nach Treu und Glauben ein Hinweis der Bank geboten ist. Das ist etwa der Fall, wenn die Bank einen konkreten Wissensvorsprung in Bezug auf ein spezielles Risiko, an dem das zu finanzierende Vorhaben scheitern kann, vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann. Nur in diesem Rahmen ist die Bank auch bei (rechtlich) fehlerhaften Vorstellungen oder Erwartungen des Darlehensnehmers zu einem aufklärenden Hinweis verpflichtet (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 1979 - III ZR 118/77, WM 1979, 1035, 1037, vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246, vom 12. Juli 2001 - IX ZR 360/00, WM 1991, 1775, 1777 und vom 1. Juli 1999 - IX ZR 161/99, WM 1999, 1614, 1615; OLG Düsseldorf WM 1977, 428, 432; Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 43 Rdn. 26). Eine für die Bekl. erkennbare Fehlvorstellung des Zedenten über die Bedeutung des Schreibens vom 19. Juni 1991 hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.

15 aa) Das Berufungsgericht hat schon nicht, wie erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02, NJW-RR 2004, 425 f. und vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, NJW-RR 2005, 897, 898), nachvollziehbar dargelegt, auf welchen Tatsachen seine formelhafte Begründung beruht, es sei davon überzeugt, daß der Zedent dem Schreiben vom 19. Juni 1991 die Bedeutung einer verbindlichen Finanzierungszusage beigemessen habe. Die Bekl. rügt gemäß § 286 ZPO zu Recht, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausgeschöpft und nicht widerspruchsfrei gewürdigt.

16 Nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts ist dem Schreiben vom 19. Juni 1991 schon seinem Wortlaut nach "deutlich" zu entnehmen, daß die Bekl. noch keine abschließende Kreditentscheidung getroffen habe, sondern lediglich die Bereitschaft bestehe, unter bestimmten Voraussetzungen Darlehensverträge bis zu einer Obergrenze von 70 % der Grundstücks- und Baukosten abzuschließen. Auch der Zedent hatte nach seinem eigenen, vom Berufungsgericht berücksichtigten Bekunden in "jenem frühen Stadium kein Interesse" an einer festen Bindung. (...)

17 bb) Rechtsfehlerhaft ist auch die Ansicht des Berufungsgericht, der Bekl. sei die angebliche Fehlvorstellung des Zedenten über eine verbindliche Finanzierungszusage bekannt, jedenfalls aber erkennbar gewesen. Für eine positive Kenntnis des angeblichen Rechtsirrtums des Zedenten fehlt nicht nur jede Begründung, sondern auch Vorbringen der Kl. und erst recht ein Beweisantritt. Der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, daß dem damaligen Vorstandsmitglied der Bekl. H. Beginn und Fortschritt des Hotelneubaus bekannt waren, ist für die Erkennbarkeit einer angeblichen Fehlvorstellung des Zedenten, das Schreiben der Bekl. vom 19. Juni 1991 enthalte eine verbindliche Finanzierungszusage der Bekl., ersichtlich bedeutungslos.

18 cc) Nicht nachvollziehbar ist, wie die Kl. zu Recht rügt, weiter, warum das Berufungsgericht eine Pflicht der Bekl., die angebliche Fehlvorstellung des Zedenten über die Verbindlichkeit der gemachten Zusage durch einen aufklärenden Hinweis zu beseitigen, erst im Mai 1993, d. h. etwa ein Jahr nach Baubeginn, und nicht bereits mit diesem angenommen hat, obwohl die Erkennbarkeit der angeblichen Fehlvorstellung des Zedenten aus dem der Bekl. bekannten Baubeginn folgen soll.

19 b) Rechtsfehlerhaft ist, wie die Bekl. zu Recht rügt, weiter die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Kausalität der angeblichen Aufklärungspflichtverletzung für den von ihm auf 500.000 € geschätzten Schaden des Zedenten bejaht hat. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, auf die das Berufungsgericht meint sich stützen zu können, greift nur ein, wenn es für den aufzuklärenden Partner vernünftigerweise nur eine Möglichkeit der Reaktion gibt, die vollständige und richtige Aufklärung also keinen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte (Senatsurteile BGHZ 124, 151, 161; 151, 5, 12; vom 10. Mai 1994 - XI ZR 115/93, WM 1994, 1466, 1467, vom 11. März 1997 - XI ZR 92/96, WM 1997, 811, 813 und vom 9. Juni 1998 - XI ZR 220/97, WM 1998, 1527, 1529) oder wenn vernünftigerweise mehrere Handlungsalternativen in Betracht kommen, deren Wahrnehmung jeweils geeignet wäre, den entstandenen Schaden zu vermeiden (Senatsurteil BGHZ 151, 5, 12).

20 Davon kann hier keine Rede sein. (...)

21 Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greift hier danach nicht ein. Die beweisbelastete Kl. ist deshalb gehalten, den Ursachenzusammenhang zwischen der angeblichen Aufklärungspflichtverletzung der Bekl. und dem Schaden des Zedenten zu beweisen. Ein Beweisantritt der Kl. liegt nicht vor. Dies geht zu ihren Lasten.

22 c) Rechtsfehlerhaft ist weiter die Bemessung des Schadens des Zedenten auf rund 500.000 €. Das Berufungsgericht hat, wie die Bekl. zu Recht rügt, unberücksichtigt gelassen, daß der Hotelneubau durch die nach dem 14. April 1993 in Auftrag gegebenen Arbeiten mit einem Volumen von 809.172,48 DM eine Wertsteigerung erfahren hat, ohne die der Verkaufserlös von 4.200.000 DM möglicherweise nicht erzielt worden wäre. Außerdem berücksichtigt das Berufungsgericht, wie die Kl. zu Recht rügt, unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO insoweit 20 % aufgelaufene Zinsen, die die Kl. nicht beansprucht hat.

23 2. Die Verurteilung der Bekl. zum Ersatz des dem Zedenten entstandenen Vertrauensschadens in Höhe von 250.000 € stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

24 a) Die Kl. hat ihre Klage auch auf die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung gestützt, das damalige Vorstandsmitglied der Bekl. H. habe mündlich die später nicht eingehaltene verbindliche Zusage erteilt, die Bekl. werde das gesamte Bauvorhaben mit 70 % finanzieren. Dieses Vorbringen ist zwar geeignet, einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu begründen. Feststellungen des Berufungsgerichts dazu fehlen aber.

25 b) Die Kl. hat außerdem geltend gemacht, die Bekl. habe durch ihr Schreiben vom 19. Juni 1991 und ihr nachfolgendes Verhalten beim Zedenten in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt, sie werde die für das Bauvorhaben erforderlichen Darlehen bis zur Höhe von 70 % der Grundstücks- und Baukosten bewilligen, die Verhandlungen über die als bloße Formsache bezeichnete weitere Finanzierung des Hotelneubaus im September 1993 aber grundlos abgebrochen. Insoweit kommt ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen auf Ersatz des Vertrauensschadens, d. h. aller Aufwendungen in Betracht, die der Zedent im Vertrauen auf das Zustandekommen der Finanzierung des Hotelneubaus gemacht hat (vgl. BGHZ 71, 386, 395; 76, 343, 349; BGH, Beschluß vom 20. Oktober 1983 - III ZR 32/83, WM 1984, 205; BGH, Urteile vom 10. Januar 1996 - VIII ZR 327/94, WM 1996, 738, 740 und vom 29. März 1996 - V ZR 332/94, WM 1996, 1728, 1729).

26 Auch mit diesem Vorbringen hat sich das Berufungsgericht nicht ausreichend befaßt. Es fehlen rechtsfehlerfreie Feststellungen dazu, ob und ab wann genau der Zedent annehmen durfte, der Abschluß weiterer zur Fertigstellung des Hotelneubaus erforderlicher Kreditverträge bis zur Höhe von 70 % der Grundstücks- und Baukosten sei eine bloße Formsache. (...) Auch die Frage, ob die Bekl. im September 1993 einen triftigen Grund - an einen solchen dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (BGH, Urteil vom 10. Januar 1996 - VIII ZR 327/94, WM 1996, 738, 740) - hatte, den Abschluß eines weiteren Kreditvertrages abzulehnen, hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei geklärt. (...)

27 B. Revision der Kl.

28 Auch die Revision der Kl. ist begründet. Da ein Schadensersatzanspruch der Kl. aus einem Aufklärungsverschulden der Bekl., wie dargelegt, nicht besteht, weil eine Fehlvorstellung des Zedenten über die rechtliche Bedeutung des Schreibens vom 19. Juni 1991 nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist, ist den Ausführungen des Berufungsgerichts, der Rechtsirrtum des Zedenten sei vermeidbar gewesen und begründe ein Mitverschulden, sowie seinen Erwägungen über die beiderseitigen Mitverschuldensanteile die Grundlage entzogen.

III. 29 Auf die Revisionen beider Parteien war das angefochtene Urteil daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).