Aufhebung eines Zuschlagsbeschlusses
ZPO § 765 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein rechtskräftiger Zuschlagsbeschluss kann nicht nach § 765 a ZPO aufgehoben werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die miteinander verheirateten Schuldner sind als Eigentümer des im Rubrum des Beschlusses bezeichneten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, in welchem die Schuldner wohnen.
2 Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Im Versteigerungstermin blieb der Beteiligte zu 4 mit einem Gebot von 90.000 € Meistbietender. Durch Beschluss vom 28. Juli 2008 wurde ihm das Grundstück zugeschlagen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldner wurde mit am 21. November 2008 den Schuldnern zugestelltem Beschluss des Landgerichts vom 17. November 2008 zurückgewiesen.
3 Mit Schriftsatz vom 24. November 2008 haben die Schuldner beantragt, die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks gemäß § 765 a ZPO aufzuheben, weil der Schuldner lebensbedrohlich erkrankt sei und das laufende Verfahren die Chancen seiner Heilung beeinträchtigen könne. 4 Das Amtsgericht hat den Antrag als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde der Schuldner hiergegen ist ohne Erfolg geblieben. [...]
II. 5 Das Beschwerdegericht meint, die ernsthafte Gefährdung des Lebens des Schuldners könne im Zuschlagsverfahren zwar erstmals geltend gemacht werden und zur Aufhebung und Versagung des Zuschlags führen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlags komme die Aufhebung des Versteigerungsverfahrens jedoch nicht mehr in Betracht.
III. 6 Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
7 Der Antrag der Schuldner ist auf eine Entscheidung gerichtet, die das Vollstreckungsgericht nicht treffen darf. Er ist unzulässig.
8 Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung kann nach § 765 a Abs. 1 ZPO aufzuheben sein, wenn sie unter voller Würdigung der Schutzbedürfnisse des Gläubigers wegen besonderer Umstände für den Schuldner eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Ob die Vorschrift es ermöglicht, ein angeordnetes Zwangsversteigerungsverfahren insgesamt aufzuheben, kann dahingestellt bleiben. Die beantragte Entscheidung müsste die Aufhebung des rechtskräftigen Beschlusses vom 28. Juli 2008 umfassen. Dies wäre nur möglich, wenn das Verfahrensrecht die Aufhebung zuließe. Daran fehlt es. Die Entscheidung über den Zuschlag ist der Rechtskraft fähig (BGH, Urt. v. 10. Oktober 1959, VII ZR 68/58, WM 1960, 25, 26; Urt. v. 15. Mai 1986, IX ZR 2/85, NJW-RR 1986, 1115, 1116; Stöber, ZVG, 19. Aufl. § 81 Rdn. 9.1). Die Verkündung der Entscheidung hindert gemäß § 318 ZPO das Vollstreckungsgericht an einer Aufhebung. Ist die Entscheidung rechtskräftig geworden, scheidet ihre Aufhebung auch im Rechtsmittelverfahren aus.
9 Der Zuschlagsbeschluss ist eine hoheitliche Maßnahme, die in der Person des Zuschlagsbegünstigten Eigentum schafft und das Recht, aus dem die Zwangsversteigerung betrieben wird, und die diesem nachgehenden Rechte als Rechte an dem Grundstück erlöschen lässt, §§ 52 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZVG. Einen Wegfall dieser Wirkungen nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses sieht das Zwangsversteigerungsgesetz nicht vor. Sie würde eine Enteignung des Zuschlagbegünstigten bedeuten, für die es an einer Grundlage fehlt. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein rechtskräftiger Zuschlagsbeschluss kann nicht wegen sittenwidriger Härte der Vollstreckung aufgehoben werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auf Antrag einer Gläubigerin ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des beiden Ehegatten gehörenden, mit einem selbstgenutzten Einfamilienhaus bebauten Grundstücks an, das einem Dritten durch Beschluss vom 28. Juli 2008 zugeschlagen wurde. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldner wurde zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 24. November 2008 haben die Schuldner beantragt, die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks gemäß § 765 a ZPO aufzuheben, weil der Schuldner lebensbedrohlich erkrankt sei und das laufende Verfahren die Chancen seiner Heilung beeinträchtigen könne. Das Amtsgericht hat den Antrag als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde der Schuldner hiergegen ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgten sie ihren Antrag weiter.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der BGH wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Die Aufhebung des Beschlusses vom 28. Juli 2008 sei nicht möglich, weil die Entscheidung über den Zuschlag rechtskräftig sei. Der Zuschlagsbeschluss sei eine hoheitliche Maßnahme, die in der Person des Zuschlagsbegünstigten Eigentum schaffe und das Recht, aus dem die Zwangsversteigerung betrieben werde, und die diesem nachgehenden Rechte als Rechte an dem Grundstück erlöschen lasse. Einen Wegfall dieser Wirkungen nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses sehe das Zwangsversteigerungsgesetz nicht vor.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Zwar kann auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen dem Schuldner, der eine natürliche Person ist, in einem Verfahren über die Zwangsversteigerung eines zur Masse gehörenden Grundstücks Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO wegen einer Suizidgefahr für sich oder einen nahen Angehörigen gewährt werden, jedenfalls soweit dies zur Erhaltung von Leben und Gesundheit des Schuldners erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 12. März 2009, V ZB 155/08, GE 2009, 204; Beschluss vom 18. Dezember 2008, V ZB 57/08, WuM 2009, 140; Beschluss vom 16. Oktober 2008, IX ZB 77/08, WuM 2009, 59). Bei Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses ist das aber wegen der weitgehenden Wirkungen des Beschlusses grundsätzlich nicht zulässig. Die Aussetzung der Vollziehung eines Zuschlagsbeschlusses über ein zwangsversteigertes Einfamilienhaus, der durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn durch die weitere Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile als den anderen Beteiligten bei Aussetzung der Vollziehung drohen, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2007, VB ZB 114/07, GE 2008, 264).