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Aufhebung einer unanfechtbaren Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs auf Gegenvorstellung

VerfGH BerlinVerfGH 95 A/0312.09.2003GE 2003, 1486

VerfGHG §§ 16, 31

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Aufhebung einer unanfechtbaren Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs auf Gegenvorstellung; kein Ausschluß vom Richteramt in Sachen des Ehegatten; Befangenheit des Richters

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein unanfechtbarer Beschluß des Verfassungsgerichtshofs Berlin kann auf Gegenvorstellung von Amts wegen aufgehoben werden.

2. Ein Richter im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nicht deshalb kraft Gesetzes vom Richteramt ausgeschlossen, weil er mit einem Gesellschafter der am Verfahren beteiligten BGB-Gesellschaft verheiratet ist oder war.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(Zu den Hintergründen s. Übersicht Seite 1470)

Das Landgericht Berlin hat durch Berufungsurteil vom 1. April 2003 einer auf Eigenbedarf gestützten Räumungsklage der Beteiligten gegen die Antragsteller stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Die Antragsteller haben beim Bundesgerichtshof Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und gleichzeitig Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin erhoben. Über die Nichtzulassungsbeschwerde und die Verfassungsbeschwerde ist bisher nicht entschieden worden.

Mit einem am 9. Juli 2003 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung haben die Antragsteller sinngemäß beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen. Diesem Antrag hat der Verfassungsgerichtshof durch Beschluß vom 25. Juli 2003 stattgegeben. Mit Schriftsatz vom 25. August 2003 hat die Beteiligte Einwendungen gegen diesen Beschluß vorgebracht. Diese veranlassen den Verfassungsgerichtshof, nach Anhörung der Antragsteller seinen Beschluß von Amts wegen aufzuheben und erneut über den Antrag, seine Zulässigkeit unterstellt, zu entscheiden. Bei nochmaliger und vertiefter Prüfung der Rechtslage ergibt sich, daß der Antrag als unbegründet abzulehnen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dies ist hier nicht der Fall, da die Antragsteller gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts noch Abhilfe auf dem Rechtsweg suchen können, ohne daß dies von vornherein aussichtslos erscheint. Entgegen der ursprünglichen Einschätzung des Verfassungsgerichtshofs steht im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO i. V. m. § 8 ZPO die Unzulässigkeit der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde nicht zweifelsfrei fest. Damit erscheint auch ein gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 719 Abs. 2 ZPO beim Beschwerdegericht zu stellender Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht von vornherein aussichtslos. Unter diesen Umständen ist für ein Einschreiten des Verfassungsgerichtshofs derzeit kein Raum.

Die Richterin Dr. M., die mit einem Gesellschafter der Kl. des Ausgangsverfahrens verheiratet war, ist vorliegend nicht kraft Gesetzes vom Richteramt ausgeschlossen. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr rechtsfähig und im Zivilrechtsstreit parteifähig (BGHZ 146, 342 - 357). Beteiligter im Sinne von § 16 Abs. 1 Ziff. 1 VerfGHG ist daher die Kl. des Ausgangsverfahrens als solche, nicht deren einzelne Mitglieder.

Zwar geht § 16 VerfGHG nicht wie z. B. § 13 Abs. 1 VwVfG oder § 63 VwGO von einem formellen Begriff des Beteiligten aus, sondern stellt auf die materielle Betroffenheit ab. Wie bereits die Regelung in § 16 Abs. 2 VerfGHG zeigt, muß insoweit aber eine Grenzziehung zwischen fernliegenden und im Regelfall unerheblichen und naheliegenden und bei der praktischen Handhabung des § 16 VerfGHG klar bestimmbaren Wirkungen erfolgen. Im Kündigungsprozeß vermag die Mitgliedschaft in einer größeren Eigentümer-GbR mit einem weit unter der Mehrheit liegenden Anteil ebensowenig eine solche naheliegende und klar bestimmbare Betroffenheit zu begründen, wie es die Mitgliedschaft in einem Verein oder die Gesellschafterstellung in einer GmbH oder AG vermöchte, wenn diese Verfahrensbeteiligte im gleichen Rechtsstreit wäre. Besonderheiten, die vorliegend eine darüber hinausgehende Betroffenheit des früheren Ehemanns der Richterin und damit eine individuelle Beteiligtenstellung i. S. d. § 16 VerfGHG belegen könnten, sind nicht ersichtlich.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Jeder Praktiker weiß, daß Irrtümer und Fehler in einer schiefgelaufenen Sache schwer auszubügeln sind und dann meist "Verschlimmbesserungen" folgen. Davor sind auch Verfassungsrichter nicht gefeit. Die Entwicklung

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Phase 1: Die Mieter schließen 1994 einen günstigen Mietvertrag über eine geräumige Altbauwohnung im Wege der "vorweggenommenen Erbfolge" ab und führen umfangreiche Instandsetzungsarbeiten durch. Die Miete ist auf zehn Jahre festgeschrieben.

Phase 2: Die Klägerin, eine BGB-Gesellschaft, wird 1995 neue Eigentümerin. Phase 3: Die neue Eigentümerin kündigt zum 31. Mai 2000 wegen Eigenbedarfs ihres damaligen geschäftsführenden Gesellschafters.

Phase 4: Das Amtsgericht weist die Klage ab.

Phase 5: Mit Urteil vom 10. Juli 2001 gibt das Landgericht Berlin der Räumungsklage statt. Phase 6: Der Verfassungsgerichtshof Berlin hebt das Urteil des Landgerichts auf (GE 2003, 736).

Phase 7: Auf Verfassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Verfassungsgerichtshofs Berlin erklärt das Bundesverfassungsgericht (GE 2003, 1012), das Landgericht Berlin sei an den Beschluß des Verfassungsgerichtshofs nicht gebunden.

Phase 8: Das Landgericht Berlin verurteilt die Mieter erneut zur Räumung (GE 2003, 1018).

Phase 9: Die Mieter legen erneut Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof Berlin ein.

Phase 10: Der Verfassungsgerichtshof Berlin setzt die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin durch Beschluß vom 25. Juli 2003 aus und stellt fest, daß diese Entscheidung unanfechtbar sei.

Phase 11: Gegen diesen Beschluß des Verfassungsgerichtshofs legt die Klägerin Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein und beantragt Aufhebung der Aussetzungsentscheidung des Verfassungsgerichtshofs. Das Bundesverfassungsgericht lehnt mit Beschluß vom 15. August 2003 eine einstweilige Anordnung ab, da ein schwerer Nachteil für die Klägerin nicht erkennbar sei. Phase 12: Die Klägerin erhebt Gegenvorstellung beim Verfassungsgerichtshof gegen den Einstellungsbeschluß und verweist darauf, daß die Mieter gegen das Urteil des Landgerichts Berlin Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt haben, die nicht offensichtlich unzulässig ist, und daß weiterhin eine Richterin des Verfassungsgerichtshofs Berlin als ehemalige Ehefrau eines Gesellschafters vom Richteramt ausgeschlossen ist.

Phase 13: Mit Beschluß vom 12. September 2003 hebt der Verfassungsgerichtshof Berlin seinen Beschluß zur Aussetzung der Zwangsvollstreckung vom 25. Juli 2003 auf (Wortlaut dieses Beschlusses Seite 1486).

Anmerkung: Ob tatsächlich irgendwann einmal der Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragt werden kann, soll hier nicht erörtert werden, denn schließlich gibt es noch einen Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Hinzuweisen ist hier nur auf zwei über das Verfahren hinaus bedeutsame Aspekte: Das Bundesverfassungsgericht und auch der Verfassungsgerichtshof Berlin betonen immer wieder, daß vor Erschöpfung des Rechtswegs ihre eigene Tätigkeit nicht in Anspruch genommen werden darf, wobei jeder nicht offensichtlich unzulässige Rechtsbehelf wahrzunehmen ist.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Dagegen hatte der Verfassungsgerichtshof mit seinem Beschluß vom 25. Juli 2003 verstoßen, da die Nichtzulassungsbeschwerde der Mieter nicht offensichtlich zulässig war. Nach § 26 Nr. 8 EGZPO muß ein Beschwerdewert von 20.000 Euro überschritten werden, was hier gemäß § 8 ZPO der Fall war. Bei Räumungsprozessen ist zwar für die Gerichtskosten der Betrag einer Jahresmiete maßgeblich, nicht jedoch für den Rechtsmittelstreitwert. Hier ist die Miete für die gesamte Vertragsdauer anzusetzen; bei einem Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, bei dem der Mieter Kündigungsschutz in Anspruch nimmt, dauert die streitige Zeit bis zu dem Zeitpunkt, den Mieter als den für ihn günstigsten in Anspruch nimmt (BGH NJW-RR 1999, 1532). Das hatte der Verfassungsgerichtshof Berlin in seinem Beschluß vom 25. Juli 2003 schlichtweg übersehen; in diesem Beschluß wird die nicht einschlägige Regelung des § 16 GKG zitiert. Der Verfassungsgerichtshof hat deshalb zu Recht "nach nochmaliger und vertiefter Prüfung" den Beschluß aufgehoben.

Kommentar

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Diese Entscheidung hätte allerdings nicht in der bestehenden Besetzung ergehen dürfen. Nach allen Verfahrensordnungen ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, wenn er in so enger Beziehung zu einer Prozeßpartei steht, daß Zweifel an seiner Objektivität nicht auszuräumen sind. Nach § 41 Nr. 2 ZPO ist ein Richter ausgeschlossen "in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht". Im Verfassungsgerichtshofsgesetz wird auf die materielle Betroffenheit des Richters abgestellt, was nichts anderes bedeutet. Der Verfassungsgerichtshof meint, der Gesellschafter einer GbR sei ebenso zu behandeln wie ein Mitglied eines Vereins oder Gesellschafter einer GmbH oder AG. Bis vor kurzem wäre diese Argumentation ohnehin nicht möglich gewesen, da die GbR nicht als rechtsfähig angesehen wurde. Aber auch nach der Entscheidung des BGH darf man die Unterschiede zwischen einer Kapitalgesellschaft und einer Personengesellschaft nicht verwischen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 14. August 2003 zwar ausgeführt, für die Beurteilung einer Rechtsfolge als schwerer Nachteil komme es nicht darauf an, "ob die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs deshalb rechtswidrig ist, weil eine gesetzlich ausgeschlossene Person als Richter an ihr mitgewirkt hat". Wenn es später einmal auf diese Frage ankommen sollte, dürfte allerdings das Bundesverfassungsgericht anderer Auffassung sein als der Verfassungsgerichtshof.

Aufhebung einer unanfechtbaren Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs auf Gegenvorstellung — VerfGH Berlin VerfGH 95 A/03 — vera