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Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft

KG1 W 455/08 (Einzelrichter) - rk.01.10.2008GE 2008, 1625

ZPO §§ 3, 6

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Klagt ein Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft gegen ein anderes Mitglied der Gemeinschaft auf Auflassung des der Gemeinschaft gehörenden Grundstücks an sich, so richtet sich der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Anteil des beklagten Miteigentümers. Grundstücksbelastungen sind nicht zu berücksichtigen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Die gemäß § 68 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde ist begründet. Der Wert für den auf Teilung der Bruchteilseigentümergemeinschaft und Auflassung des Grundstücks an die Kl. gerichteten Klageantrag zu 2) beträgt gemäß § 40, § 45 Abs. 1 Satz 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO 120.000 €, entsprechend dem hälftigen Verkehrswert des Grundstücks.

a) Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass sich der Streitwert für eine Klage auf Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück nicht nach § 6 ZPO, sondern gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Kl. an der Verteilung und damit auch dem von ihm begehrten Anteil bemisst (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 413). Im vorliegenden Fall hat sich die Kl. jedoch nicht darauf beschränkt, auf Aufhebung der an dem Grundstück bestehenden Bruchteilsgemeinschaft sowie auf Zustimmung zum Verkauf des Grundstücks zu klagen. Vielmehr hat sie auf Auflassung des Grundstücks an sich geklagt. Diese Sachverhaltsgestaltung ist mit dem Fall vergleichbar, in dem ein Miterbe als Teil einer Gesamthandgemeinschaft gegen einen anderen Miterben auf Auflassung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks an sich klagt. In einem derartigen Fall richtet sich der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Anteil des beklagten Miterben am Grundstück (BGH, JurBüro 1972, 498, 499; KG, HuW 1950, 454; Schneider/Herget, a. a. O. Rn. 3859; vgl. auch HansOLG Hamburg, JurBüro 1994, 364). Allerdings sind hierbei entgegen der zitierten Entscheidung des Kammergerichts nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2001, 518; vgl. auch die Nachweise bei Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rn. 16 zum Stichwort Auflassung) Grundstücksbelastungen nicht zu berücksichtigen. Sachliche Gründe, die dafür sprechen würden, die Klage eines Bruchteilseigentümers gegen ein anderes Mitglied der Gemeinschaft auf Auflassung des gesamten Grundstücks an sich selbst anders zu beurteilen als die Klage eines Miterben gegen einen anderen Miterben auf Auflassung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks, sind nicht ersichtlich.

b) Ohne Erfolg beruft sich der Kl. demgegenüber auf die Kommentierung bei Schneider/Herget, a. a. O., Rn. 418. Diese Kommentarstelle bezieht sich, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang sowie aus der dort zitierten Entscheidung des OLG Bamberg (KostRsp. ZPO § 3 Nr. 1065) ergibt, auf die sogenannte unechte Drittwiderspruchsklage, mit der sich ein Miteigentümer gegen die von einem anderen Miteigentümer zum Zweck der Aufhebung der Eigentümergemeinschaft betriebene Zwangsversteigerung nach § 180 ZVG wehrt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar hat die Kl. der Sache nach geltend gemacht, es gehe ihr darum, eine drohende Teilungsversteigerung durch den Bekl. zu verhindern, doch geht ihr auf Auflassung des Grundstücks an sich gerichteter Klageantrag über dieses Ziel hinaus. Es erscheint daher als angemessen, den Streitwert insoweit nach dem Wert des Grundstücksanteils des Bekl. zu bemessen. Dieser beträgt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beschwerdeführerin 120.000 €. Im Übrigen ist es auch nach der von der Kl. zitierten Kommentierung bei Schneider/Herget (a. a. O.) zulässig, "auf den Verkehrswert des zu übernehmenden Hälftanteils" abzustellen. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft ist in §§ 749 ff. BGB geregelt. Danach kann grundsätzlich ein Miteigentümer nicht die Übertragung des Alleineigentums auf sich verlangen. Für eine Streitwertbemessung ist allein das Interesse des Klägers an der Verteilung maßgeblich, das erheblich unter dem Wert des gemeinschaftlich gehörenden Grundstücks liegt. Wird der Klageantrag allerdings nicht auf die Aufhebung beschränkt, liegt die Sache anders.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Miteigentümer hatte nicht nur auf Aufhebung der Gemeinschaft geklagt, sondern auf Auflassung des gemeinschaftlich gehörenden Grundstücks an ihn. Nach Abschluss des Verfahrens hielt der beteiligte Rechtsanwalt die Wertfestsetzung durch das Gericht, das allein nach dem Interesse des Klägers an der Verteilung geurteilt hatte, für zu niedrig.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2008 setzte das Kammergericht den Streitwert auf die Hälfte des Verkehrswerts des Grundstücks fest, der Kläger habe hier nicht nur Aufhebung der Gemeinschaft verlangt, sondern darüber hinaus Eigentumsübertragung auf sich. Dann sei der Wert des Anteils des Beklagten am Grundstück maßgeblich. Belastungen seien dabei nicht zu berücksichtigen.