Aufhebung des Mietverhältnisses
§ 552 BGB, § 565 BGB
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Schlagwörter zur Erschließung
Aufhebung des Mietverhältnisses; Mietaufhebung; Kündigung - vorzeitige; Kündigungsfrist - längere
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn bei einem Mietverhältnis mit langer Kündigungsfrist der Mieter bei einem begründeten vorzeitigen Ausscheiden noch drei Monate am Vertrag festgehalten wird.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... Die Bekl. ist gemäß § 535 Satz 2 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag vom 9. Juni 1976 zur Zahlung des geforderten Mietzinses verpflichtet. Die Kl. haben unter Berücksichtigung von § 2 des Mietvertrages nicht dadurch gegen Treu und Glauben verstoßen, daß sie die Bekl. im Ergebnis bis einschließlich April 1984 an dem Vertrag festgehalten haben. Zwar kann sich aus zwingenden beruflichen Interessen des Mieters, deren Bestehen im vorliegenden Fall unterstellt werden kann, ein erhebliches Interesse an der Aufhebung des Mietvertrages ergeben. Dem steht jedoch gegenüber, daß die Parteien, wie sich aus § 2 ergibt, einen recht langfristigen Vertrag abgeschlossen haben. Dies hätte sich in anderer Situation auch zu Gunsten der Bekl. auswirken können; denn die Kl. hätten eine fristgemäße Kündigung gemäß § 564 b BGB nur unter Beachtung von § 2 des Mietvertrages wirksam aussprechen können. ...
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. AG Schöneberg - 6 C 156/84 - Urt. v. 9.5.84