Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen schlechten Zustands des Objekts
ZVG §§ 146, 161
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die zulässigerweise angeordnete Zwangsverwaltung wird nicht dadurch rechtswidrig, dass das Objekt inzwischen in einen unbewohnbaren und unvermietbaren Zustand geraten ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Schuldnerin hat im August 2007 beantragt, die Zwangsverwaltung aufzuheben, weil das Objekt mittlerweile unbewohnbar geworden und ein Festhalten an der Zwangsverwaltung deshalb rechtsmissbräuchlich sei. Der Amtsrichter hat diesen Antrag als Erinnerung nach § 766 ZPO behandelt und die Erinnerung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Schuldnerin. Statthaftes Rechtsmittel ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO. Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Gründe der angefochtenen Entscheidung treffen auch unter Beachtung des Beschwerdevorbringens zu. Die - zulässigerweise angeordnete - Zwangsverwaltung ist nicht dadurch rechtswidrig geworden, dass das Objekt inzwischen in einen unbewohnbaren und unvermietbaren Zustand geraten ist. Die Zwangsverwaltung beschränkt sich nicht auf das Ziel, wirtschaftliche Erlöse zu erlangen, sondern dient dem Gläubiger auch der Erhaltung des wirtschaftlichen Bestandes. Diese Aufgabe kann auch darin bestehen, eine weitere Verschlechterung des Objektes zu verhindern und damit die angekündigte Zwangsversteigerung wirtschaftlich zu sichern. Sachfremde Erwägungen der Gläubigerin, die zu einer rechtsmissbräuchlichen Schikane der Schuldnerin führen könnten, sind danach nicht festzustellen. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Für die Wertfestsetzung wurde das Interesse der Schuldnerin an einer Aufhebung der Zwangsverwaltung im Hinblick auf Kosten und eigene Verfügungsbeschränkungen mit mindestens 3.000 Euro geschätzt, § 3 ZPO.
(...)