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Aufhebung der staatlichen Verwaltung

VG Leipzig1 K 1745/9317.05.1995ZOV 1996, 147

GVO § 1 Abs. 2 Nr. 1; GVO § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; VermG § 33 Abs. 3 a. F. (= § 33 Abs. 4 n. F.)

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Aufhebung der staatlichen Verwaltung; Rückübertragungsentscheidung; Grundstücksverkehrsgenehmigung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Aufhebung der staatlichen Verwaltung eines Grundstücks durch Bescheid stellt keinen Fall des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVO dar.

2. Mit dieser Vorschrift sind nur abschließende Rückübertragungsentscheidungen gemeint, mit denen über alle vermögensrechtlichen Anmeldungen mitentschieden ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren die Verpflichtung der Bekl. zur Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung, hilfsweise die Feststellung, daß vorliegend eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht erforderlich ist. Am 1.3.1991 erfolgte der Abschluß eines Kaufvertrages zwischen der Erbengemeinschaft G. und der AG als Erwerber. Mit Schreiben vom 25.3.1991 beantragte der beurkundende Notar die Erteilung einer Genehmigung nach der GVVO bei der Bekl. Mit Bescheid vom 10.6.1991 hob das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Bekl. die teilweise staatliche Verwaltung gemäß der Anordnung Nr. 2 vom 20.8.1958 (GBl. der DDR Teil I S. 664) über das Grundstück auf. Am 24.1.1992 erging der Bescheid der Bekl. an den Notar, daß die Genehmigung nach der GVVO für den Kaufvertrag vom 1.3.1991 ausgesetzt wird. Dagegen erhoben die Kl. am 13.2.1992 Widerspruch. Am 11.3.1993 beantragten die Kl. nochmals die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung, da die Bekl. zuvor mitgeteilt hatte, daß bisher keine Entscheidung ergangen sei. Mit Bescheid vom 19.3.1993 wurde die Erteilung der begehrten Genehmigung abgelehnt, da noch weitere vermögensrechtliche Ansprüche auf dem Grundstück "lasten würden". Die Bekl. habe bereits am 25.4.1991 und zuletzt am 29.11.1993 bei ihrem Vermögensamt angefragt, ob vermögensrechtliche Anmeldungen bezüglich des streitbefangenen Grundstücks vorlägen. Diese Anfragen seien stets positiv beantwortet worden. Mit Schreiben vom 13.4.1993 legten die Kl. Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.3.1993 ein. Mit Bescheid vom 21.6.1993 wurde die Beschwerde gegen die Aussetzung der Grundstücksverkehrsgenehmigung zurückgewiesen. Mit erneutem Bescheid vom 9.7.1993 verfügte die Bekl. erneut die Aussetzung des Genehmigungsverfahrens nach der GVO betreffs des Kaufvertrages vom 1.3.1991. Mit Schreiben vom 15.7.1993 legten die Kl. dagegen Widerspruch ein, der vom Regierungspräsidium Leipzig mit Bescheid vom 27.8.1993 zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid haben die Kl. am 4.10.1993 Klage erhoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Die Bekl. hat zu Recht den Antrag auf Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung abgelehnt. Die hierzu ergangenen und angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kl. haben keinen Anspruch auf Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung. Die Bekl. hat das Genehmigungsverfahren zu Recht wegen der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche, über die noch nicht bestandskräftig entschieden wurde, ausgesetzt. Die Grundstücksverkehrsordnung i.d.F. vom 20.12.1993 (BGBI. I S. 2221) bezweckt von ihrem Regelungsgehalt in Fortführung der bisherigen Regelungen nach der GVVO und Anmeldeverordnung die Gewährleistung der dinglichen Absicherung der Restitutions- und Aufhebungsansprüche nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 11 Abs. 1 Satz 1 VermG und nicht den Schutz der Veräußerer. § 1 GVO geht zwar von einem grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung aus, knüpft diesen aber an das Vorliegen der in § 1 Abs. 2 GVO genannten Voraussetzungen. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GVO regelt einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung für den Fall, daß Anmeldungen vermögensrechtlicher Ansprüche innerhalb der Ausschlußfrist nach § 30 a VermG nicht erfolgt oder solche Anträge bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden sind. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Über einen Teil der vermögensrechtlichen Ansprüche ist bis zum Tag der mündlichen Verhandlung nicht bestandskräftig entschieden worden. Vielmehr ist wegen deren Ablehnung durch die Behörde ein gerichtliches Klageverfahren (2 K 543/95) der Beigeladenen zu 3) bei dem Verwaltungsgericht anhängig. Die Anfechtung der Ablehnung der Rückübertragung läßt den Bescheid auch gegenüber den Beigeladenen zu 1) und 2) wegen der Unteilbarkeit der angemeldeten Ansprüche der Erbengemeinschaft nicht bestandskräftig werden. Eine Zustimmung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 GVO der Anmelder (der Beigeladenen) zum Kaufvertrag vom 1.3.1991 ist ebenfalls nicht erfolgt. Die Genehmigung war daher gemäß § 1 Abs. 2 2. Halbsatz GVO zu versagen und das Genehmigungsverfahren bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über die vermögensrechtlichen Ansprüche nach § 30 Abs. 1 VermG auszusetzen (§ 1 Abs. 4 Satz 1 GVO). Der vorliegende Kaufvertrag bedarf der Grundstücksverkehrsgenehmigung. Er ist nicht genehmigungsfrei nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVO. Auf Veräußerungen nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung ist § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVO nicht anwendbar. Bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung, unabhängig davon, ob durch Bescheid (§ 11 Abs. 1 VermG) oder kraft gesetzlicher Regelung (§ 11 a Abs. 1 VermG), handelt es sich um keinen Rechtserwerb i. S. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVO. Der Eigentümer blieb als solcher stets im Grundbuch eingetragen und war lediglich in seiner Verfügungsbefugnis eingeschränkt. Ein Rechtserwerb im Sinne eines Hinzuerwerbs oder Zurückerwerbs ist eigentumsrechtlich mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung nicht verbunden. § 2 Abs 1 Satz 2 Nr. 2 GVO erfordert, daß der Rechtserwerb, selbst wenn man diesen bejahen sollte, aufgrund einer Entscheidung nach § 33 Abs. 3 VermG a. F. in das Grundbuch eingetragen worden ist. Zwar handelt es sich bei der Entscheidung über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung um eine Rückübertragung i. S. des Vermögengesetzes (vgl. auch Fieberg/Reichenbach, VermG, § 11 Nr. 4), jedoch erfolgt eine Eintragung in das Grundbuch

ahen sollte, aufgrund einer Entscheidung nach § 33 Abs. 3 VermG a. F. in das Grundbuch eingetragen worden ist. Zwar handelt es sich bei der Entscheidung über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung um eine Rückübertragung i. S. des Vermögengesetzes (vgl. auch Fieberg/Reichenbach, VermG, § 11 Nr. 4), jedoch erfolgt eine Eintragung in das Grundbuch gerade nicht aufgrund dieser Entscheidung, sondern hat stets bestanden, so daß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVO bereits tatbestandsmäßig nicht erfüllt ist. Auch scheidet eine analoge Anwendung auf die Fälle der Aufhebung der staatlichen Verwaltung aus. Da § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVO eine Entscheidung fordert, wären die Veräußerer in allen Fällen der Beendigung der staatlichen Verwaltung kraft Gesetzes (§ 11a VermG), bei der es keiner Entscheidung bedarf, schlechter gestellt als die Veräußerer, über deren Eigentum die staatliche Verwaltung durch Bescheid der Behörde aufgehoben wurde. Nur in ersterem Fall bedürfte es dann nämlich der Genehmigung nach der GVO; im übrigen wäre die Veräußerung genehmigungsfrei. Die Genehmigungsfreiheit wäre damit einzig an die zeitliche Abarbeitung der Anträge auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung bis zum 31.12.1992 gebunden Die Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVO für die Fälle der Aufhebung der staatlichen Verwaltung scheidet auch deshalb aus, weil mit der Entscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 3 und § 33 Abs. 3 VermG a. F. die abschließende Rückübertragungsentscheidung gemeint ist. Dies ergibt sich aus dem Schutzgedanken der Vorschrift. Eine abschließende Rückübertragungsentscheidung betrifft naturgemäß alle angemeldeten Ansprüche. Soweit verschiedene Ansprüche angemeldet waren, hat die einen Anspruchsteller begünstigende Entscheidung gleichzeitig Ausschlußcharakter für die anderen. Damit bedarf es aber keines weiteren Schutzes vor Veräußerungen. Bei anderweitiger Betrachtung würden etwaige Rückübertragungsansprüche von Berechtigten, die vor dem Eigentümer, dessen Eigentum späterhin unter staatliche Verwaltung gestellt wurde, Eigentümer des restitutionsbelasteten Eigentums waren, entgegen § 3 Abs. 2 VermG zu Fall gebracht. Dies wäre eine Ungleichbehandlung denjenigen gegenüber, die ebenfalls als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und nunmehr mit Rückübertragungsansprüchen auf ihr Eigentum konfrontiert sind. Ein Unterschied zur Position der Kl., der eine Ungleichbehandlung rechtfertigen würde, ist nicht erkennbar.