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Aufhebung der staatlichen Verwaltung

VG BerlinVG 4 A 47.07 rechtskräftig05.10.2007ZOV 2009, 143

VermG §§ 1 Abs. 3 und 4; 11 a Abs. 1, 16 Abs. 2 und 5, 18 Abs. 1 und 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Aufhebung der staatlichen Verwaltung; Neufestsetzung von Grundpfandrechten

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. § 16 Abs. 5 VermG lässt sich auf Grundpfandrechte, die nicht durch den staatlichen Verwalter bestellt, sondern aufgrund einer besonderen staatlichen Anordnung in das Grundbuch eingetragen wurden, weder unmittelbar noch entsprechend anwenden. Insoweit bleibt es vielmehr bei dem Grundsatz der uneingeschränkten Übernahme der Grundstücksbelastungen nach § 16 Abs. 2 VermG.

2. Dies gilt auch dann, wenn die staatlich angeordnete Eintragung des Grundpfandrechts in den Zeitraum einer staatlichen Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 VermG fällt.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren die Feststellung, dass Grundpfandrechte, die auf dem Grundstück S. in Berlin-Friedrichshain lasteten, nicht zu übernehmen sind. Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich derzeit ein Gebäude mit 54 Wohnungen und zwei Gewerbeeinheiten befindet, waren H., M. und A. in ungeteilter Erbengemeinschaft sowie J.; Letzterer verstarb 1937. Die Kl. sind deren Rechtsnachfolger; sie haben das Grundstück zwischenzeitlich nach Ablösung der streitigen Grundpfandrechte veräußert. Der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung (KWV) Berlin-Friedrichshain verwaltete - jedenfalls faktisch - das Grundstück seit 1952. Im Grundbuch war bezüglich "Grundstücksanteil H." seit Dezember 1963 eingetragen, dass Schutz und vorläufige Verwaltung gemäß § 2 der Verordnung vom 4. September 1952 bestehe. "Hinsichtlich M." findet sich seit Januar 1970 der Vermerk, dass Verwaltung aufgrund der Verordnung zur Aufhebung der Grundstückskontrollverordnung vom 25. Januar 1957 in Verbindung mit der Anordnung vom 8. April 1954 und der Anordnung Nr. 2 vom 3. Oktober 1958 bestehe. Der für die 1960 verstorbene A. bestellte Nachlasspfleger bevollmächtigte im November 1969 mit Wirkung am 1.10.1969 den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Friedrichshain mit der Verwaltung des Grundstücks.

Die im Streit befindlichen insgesamt 10 Grundpfandrechte über einen Gesamtbetrag von 1.283.645,31 Mark der DDR wurden in der Zeit von 1959 bis April 1989 im Grundbuch eingetragen, und zwar allesamt aufgrund behördlichen Ersuchens. Bezüglich dreier Grundpfandrechte heißt es in vorliegenden Kreditverträgen, dass der VEB KWV die Stellung eines Antrages auf Eintragung des betreffenden Grundpfandrechts beim Rat des Stadtbezirks veranlasse. Aus den Jahren 1972 bis 1974 liegen Bauabschlussmeldungen des VEB KWV Friedrichshain über einen Gesamtbetrag von über 500.000 Mark vor. Aus weiteren Unterlagen ergibt sich, dass Räume einer ehemaligen Bäckerei und Schlächterei sowie auch Wohnräume im Erdgeschoss zu Büroräumen umgebaut wurden.

Im Oktober 1992 beantragte die Kl. zu 1. - ebenso wie die Beigeladene - eine Entscheidung über die auf dem Streitgrundstück, dessen staatliche Verwaltung mit Ablauf des Jahres 1992 endete, lastenden Hypotheken.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 1996 stellte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Friedrichshain-Lichtenberg fest, dass bestimmte Grundpfandrechte nicht bzw. nur zum Teil zu übernehmen seien. Die hier in Streit stehenden Grundpfandrechte der Abteilung Ill, lfd. Nrn. ... setzte es nicht neu fest. Zur Begründung führte es aus, dass diese Grundpfandrechte zwar während der staatlichen Verwaltung, aber nicht durch den staatlichen Verwalter bestellt worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2001, zugestellt am 31. August 2001, wies der Widerspruchsausschuss beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamt den Widerspruch zurück. Die Grundpfandrechte seien auf Ersuchen des Rates des Stadtbezirks Mitte bzw. Friedrichshain unter Bezugnahme auf die Verordnung zur Förderung der Instandsetzung beschädigter oder des Wiederaufbaus zerstörter Wohn- und Arbeitsstätten vom 18. Oktober 1949 bzw. der Verordnung über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum vom 28. April 1960/30. September 1960 bestellt worden. Maßgeblich sei, wer das Grundpfandrecht bestellt habe. Es widerspräche Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, dingliche Belastungen zu erfassen, die eine andere staatliche Stelle im Rahmen eigener Befugnisse aufgrund von Vorschriften, die auch gegenüber Bürgern der DDR galten, erwirkt habe.

Hiergegen haben die Kl. am Montag, dem 1. Oktober 2001, Klage erhoben (frühere Geschäftszeichen: VG 25 A 263.01 und VG 31 A 47.06). Sie meinen, es sei nach § 16 Abs. 5 VermG ausreichend, dass - wie hier - der staatliche Verwalter die Eintragung im Grundbuch "veranlasst" habe. Wer im Ergebnis den Bestellungsakt vorgenommen habe, könne nicht das entscheidende Kriterium sein. Der Rat des Stadtbezirks habe nicht aufgrund eigener Machtvollkommenheit gehandelt, sondern habe nur als verlängerter Arm des staatlichen Verwalters fungiert. Dies lasse sich u. a. aus dem Schreiben vom 2. Oktober 1972 der Sparkasse an die KWV ablesen, wo diese aufgefordert werde, die Schuldurkunde über 328.400 Mark zu unterschreiben und die Grundbuchsicherung zu veranlassen. Der Magistrat habe dann mit Schreiben vom 21. November 1972 diesem Antrag zugestimmt.

Die Eintragung der Grundpfandrechte stelle jedenfalls eine unlautere Machenschaft dar. Die Bestellung der Grundschuld durch den Rat des Stadtbezirks sei willkürlich erfolgt. Die Verordnung vom 30. September 1960 sei unanwendbar, weil es sich um ein nach der Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 verwaltetes Grundstück gehandelt habe und dieses nach § 16 Abs. 5 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum vom 19. Oktober 1960 nicht unter die genannte Verordnung falle. Im Übrigen sei die Verordnung unanwendbar, weil nicht Wohnraum, sondern neuer Gewerberaum geschaffen werden sollte. Auch seien die Kreditverträge nichtig, da sie nicht vom Magistrat der Stadt Berlin, sondern vom VEB KWV abgeschlossen worden seien. § 16 der Verordnung über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum biete keine Rechtsgrundlage für das Handeln des VEB KWV. Dieser Verstoß sei besonders schwerwiegend und führe zur Nichtigkeit. Wenn die Kreditaufnahmen einzig dazu gedient hätten, das Grundstück weiter zu verschulden und die Kredite - wie hier - anderen Zwecken als Instandsetzungsmaßnahmen gedient hätten, sei der Kreditvertrag nichtig. Indiz für eine unlautere Machenschaft sei auch, dass in Kreditzusagen aus dem Anfang der 50er Jahre teilweise eine falsche Eigentümerbezeichnung auftauche. Außerdem sei es nicht zur Auszahlung der Kredite gekommen. Sollte allerdings tatsächlich die Auszahlung der Kredite stattgefunden haben, seien die Kredite zweckwidrig verwendet worden, namentlich seien keine Investitionen in das Grundstück vorgenommen worden. 1976 oder 1978 sei auf dem Nachbargrundstück S. ein Plattenneubau errichtet worden; es spreche alles dafür, dass für diesen diejenigen Mittel verwandt worden seien, die angeblich in das Streitgrundstück investiert worden seien. Mieter des Grundstücks könnten sich lediglich an Baumaßnahmen größeren Stils Ende der 60er Jahre erinnern. Es müsse berücksichtigt werden, dass das Streitgrundstück an der sogenannten Protokollstrecke der DDR gelegen habe. Solche Straßenführungen seien vom MfS mit hohem Aufwand gesichert worden, wozu z. B. auch schalldämmende Maßnahmen gehört hätten, die sonst in Wohnhäusern der DDR praktisch unbekannt gewesen wären. Grund dafür sei gewesen, dass das Anwesen - auch - vom MfS genutzt worden sei, eine konspirative Wohnung habe sich auch auf dem Streitgrundstück befunden.

Soweit in gewährte Kredite kapitalisierte Zinsen eingerechnet worden seien, liege ein Verstoß gegen das strikte Zinseszinsverbot des § 248 BGB vor, der damals in der DDR noch gegolten habe. [...]

Die Kammer hat zu den - sinngemäß aufgestellten - Behauptungen der Kl., in der Zeit nach 1970 seien im Erdgeschoss des Streitgrundstücks keine Baumaßnahmen mit einer Investitionssumme von 888.600 Mark (Grundschulden Nrn. 30 und 31), sondern allenfalls Maßnahmen mit einem Gesamtaufwand von höchstens 30.000 Mark sowie an den Decken über dem Kellergeschoss nach 1970 keine Baumaßnahmen mit einem Kostenaufwand von 470.000 Mark durchgeführt worden, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Dem Sachverständigen ist aufgegeben worden zu ermitteln, ob es Anzeichen für Baumaßnahmen in der fraglichen Zeit gibt, die in der Größenordnung den im Grundbuch eingetragenen Belastungen nahekommen bzw. ob es Anzeichen dafür gibt, dass keine größeren Baumaßnahmen in der fraglichen Zeit durchgeführt wurden. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen J. vom 21. Februar 2007. In dessen Zusammenfassung heißt es u. a., Umfang und Wert der durchgeführten Maßnahmen auf dem Streitgrundstück seien für den Bewertungszeitraum 1970 bis 1976 auf 420.000 Mark festzustellen. Abweichungen zu dem Kostenrahmen - 888.600 Mark - seien aber aufgrund heute nicht mehr nachvollziehbarer tatsächlicher Verhältnisse wie Räumungsarbeiten, Unterbrechungen der Arbeiten, besondere Schwierigkeiten aufgrund der Lage an der Protokollstrecke, Umsetzleistungen durch Mieterverlagerung, Mehrkosten usw. begründbar. In der fraglichen Zeit sei ein großer Teil der Kellerdecken und ein geringer Teil der Decke über dem Erdgeschoss erneuert worden, wofür ca. 277.000 Mark angefallen seien, was unter dem im Beweisbeschluss genannten Kostenansatz von 470.000 Mark liege. Ob in der fraglichen Zeit weitere Arbeiten wie Strangsanierung der Be- und Entwässerung oder Elektroarbeiten usw. erfolgt seien, könne heute nicht mehr geklärt werden, weil das Gebäude nach 1990 umfassend saniert worden sei. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist nicht begründet.

Der Bekl. hat insbesondere die hier noch allein streitigen Grundpfandrechte mit Recht nicht als vom staatlichen Verwalter im Sinne von § 16 Abs. 5 Satz 1 VermG bestellte behandelt. Denn Rechtsgrund für ihr Entstehen war nicht eine entsprechende Bewilligung durch den staatlichen Verwalter, sondern eine von der Anordnung der staatlichen Verwaltung unabhängige staatliche Anordnung nach Maßgabe anderer Vorschriften, hier der Verordnung zur Förderung der Instandsetzung beschädigter oder des Wiederaufbaues zerstörter Wohn- und Arbeitsstätten vom 28. Oktober 1949 bzw. der Verordnung über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum vom 28. April 1960/30. September 1960. Solche Anordnungen betrafen im Unterschied zur Anordnung der staatlichen Verwaltung nicht nur Personen mit Wohnsitz außerhalb der DDR (einschließlich des Ostsektors von Berlin), sondern konnten sich ebenso gegen Bürger der DDR richten. Da ihnen der die Anwendung des § 16 Abs. 5 VermG rechtfertigende Bezug zu einer vermögensrechtlichen Schädigung fehlt, hat es insoweit bei dem Grundsatz der uneingeschränkten Übernahme der Grundstücksbelastungen nach § 16 Abs. 2 VermG sein Bewenden (vgl. BT-Drucks. 12/2480, S. 47). Das gilt auch dann, wenn die staatlich angeordnete Eintragung des Grundpfandrechts in den Zeitraum einer staatlichen Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 VermG fällt, denn auch in diesen Fällen verwirklichte sich mit der Eintragung des Grundpfandrechts lediglich ein Risiko, dem Bürger der DDR und Gebietsfremde gleichermaßen ausgesetzt waren. In Anbetracht dieses Regelungshintergrundes und des Umstandes, dass sich der Gesetzgeber in § 16 Abs. 5 VermG ausdrücklich und bewusst auf die mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung verbundenen Befugnisse des Verwalters zur Bestellung von Grundpfandrechten bezogen hat, lässt sich diese Vorschrift auf Grundpfandrechte, die nicht durch den staatlichen Verwalter bestellt, sondern aufgrund einer besonderen staatlichen Anordnung in das Grundbuch eingetragen wurden, weder unmittelbar noch entsprechend anwenden (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 1997 - 7 B 70.97, Buchholz 428, § 16 VermG Nr. 1 = ZOV 1997, 281).

Allein darauf, dass hier der Rat der Stadt tätig geworden ist und die von ihm hierfür herangezogene Rechtsgrundlage ist abzustellen. Das war auch für das Grundbuchamt damals entscheidend. Ohne Bedeutung ist dabei, ob und in welchem Umfang hinter dem Ersuchen möglicherweise als mehr oder weniger treibende Kraft wiederum der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung stand. Denn auch dieser konnte - wie übrigens auch sonstige Dritte - den jeweiligen Rat des Stadtbezirks zu einem Tätigwerden, nämlich zur Anordnung der Baumaßnahmen und Stellung des Grundpfandrechtseintragungsersuchens, nur deswegen und insoweit bewegen, weil und soweit der Rat des Stadtbezirks die Voraussetzungen für sein Handeln nach den dafür geltenden Regelungen für gegeben erachtete.

Auch andere Schädigungstatbestände nach § 1 VermG lassen sich nicht feststellen. Dies gilt insbesondere für den allenfalls näher in Betracht zu ziehenden § 1 Abs. 3 VermG, wonach das Vermögensgesetz auch Ansprüche an Vermögenswerten betrifft, die aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmissbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von Seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden. Die Bestimmung betrifft solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zielgerichtet zugegriffen wurde (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom 16. Juli 1998 - 7 C 24.97 -, ZOV 1998, 443 = VIZ 1998, 673). Ein derartiges qualifiziertes Einzelfallunrecht liegt deshalb nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - "alles mit rechten Dingen zugegangen" ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1997 - 7 C 25.96 - ZOV 1997, 355 = VIZ 1997, 685 m.w.N.). Das meint allerdings nicht, dass eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung geboten wäre und schon ein irgendwie gearteter Rechtsfehler den Schädigungstatbestand erfüllen würde. Denn Fehler, wie sie jeder Verwaltung unterlaufen können, sind keine unlautere Machenschaft. Vielmehr bedarf es eines qualifizierten (gesteigerten) Einzelfallunrechts zwecks Zugriffs auf einen bestimmten Vermögenswert.

Solches lässt sich hier nicht feststellen. Insbesondere vermag die Kammer nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) den Kl. nicht zu folgen, wenn sie - sinngemäß - behaupten, den streitigen Grundpfandrechten hätten keine oder allenfalls relativ geringfügige Baumaßnahmen entsprochen. Durch das eingeholte Sachverständigengutachten ist die erwähnte Behauptung der Kl. nicht bestätigt worden. Vielmehr hat der Sachverständige, gegen dessen Sachkunde und Gewissenhaftigkeit von den Beteiligten mit Recht keine Einwände erhoben wurden, ausgeführt, dass vermutlich in dem Zeitraum von 1970 bis 1976 in einem heute noch feststellbaren Umfang von 420.000 Mark Arbeiten durchgeführt worden seien. Der Sachverständige hat weiter dargetan, dass Abweichungen zu dem mit 888.600 Mark angegebenen Kostenrahmen aufgrund heute nicht mehr nachvollziehbarer tatsächlicher Verhältnisse wie Räumungsarbeiten, Unterbrechungen der Arbeiten, besondere Schwierigkeiten aufgrund der Lage an der Protokollstrecke, Umsetzleistungen durch Mieterverlagerung, Mehrkosten usw. begründbar seien. Ob in der fraglichen Zeit weitere Arbeiten wie Strangsanierung der Be- und Entwässerung oder Elektroarbeiten erfolgt seien, könne heute nicht mehr geklärt werden, weil das Gebäude nach 1990 umfassend saniert worden sei.

Danach kann keine Rede davon sein, dass bezüglich der Durchführung von Baumaßnahmen ein konkreter Sachverhalt festgestellt wäre, der als unlautere Machenschaft beurteilt werden müsste. Was genau, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt seinerzeit geschehen ist, bleibt, wie nicht anders zu erwarten, nach wie vor unklar. Auch mag einem, wie den Kl., der Gesamtumfang der nach dem Krieg während der staatlichen Verwaltung für Baumaßnahmen aufgenommenen Kreditmittel hoch erscheinen. Rechtlich erheblich ist das nicht. Entscheidend ist allein, dass das Vorliegen eines konkreten Schädigungstatbestandes gemäß § 1 Abs. 3 VermG, wofür die Kl. die materielle Beweislast tragen, zur Überzeugung des Gerichts nicht angenommen werden kann. Die Feststellungen des Sachverständigen fügen sich im Übrigen in das Bild ein, das sich aus der sonstigen Aktenlage ergibt.

So liegen etwa allein aus dem Zeitraum von 1972 bis 1974 Bauabschlussmeldungen des VEB KWV Friedrichshain über einen Gesamtbetrag von über 500.000 Mark vor. Auch ein von den Kl. im Jahre 1992 hinzugezogener Architekt hatte damals überschlägig geschätzt, dass bis 1990 Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen in Höhe von 205.000 "DM" durchgeführt worden seien, wobei die Schätzung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebe, da sie nur auf einer Begehung basiere. Dass während des Verwaltungsverfahrens von Kl.

seite befragte Mieter Bauarbeiten allenfalls bis Ende der 60er Jahre, nicht aber aus der Zeit von Anfang der 70er Jahre in Erinnerung hatten, ist schon deswegen unerheblich, weil selbst nach diesen Bekundungen eine Überzeugung, dass die fraglichen Baumaßnahmen überhaupt nicht durchgeführt worden wären, sich nicht gewinnen lässt. Das Gleiche gilt für den Hinweis der Kl. auf den Umstand, dass in zwei Kreditzusagen aus dem Jahr 1953 bzw. 1954 die Eigentümer des Streitgrundstücks teilweise falsch bezeichnet wurden. Nicht bewiesen ist auch, dass die durchgeführten Baumaßnahmen zu manipulativ überhöhten Preisen, nämlich den nur für Betriebe, nicht aber für Privatpersonen bzw. die Wohnungswirtschaft geltenden Industriepreisen, abgerechnet wurden. Dafür gibt es keinen Anhalt. Die Kl. scheinen das aus dem in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gekommenen, zuletzt bestehenden Verhältnis der Bevölkerungs- zu den Industriepreisen von nahezu 1 : 2 abzuleiten. Das steht zwar in einer ungefähren Relation der vom Sachverständigen ermittelten Aufwendungen und der Höhe der streitigen Grundpfandrechte. Doch kommt das über eine zufällige Ähnlichkeit nicht hinaus und reicht für eine Überzeugungsbildung nicht aus. Daran ändert es nichts, dass Belege über die Baumaßnahmen fehlen. Auf eine Manipulation deutet das nicht, weil auch bei regulärem Verlauf kein Grund bestand, derartige Unterlagen Jahrzehnte nach Abschluss der Baumaßnahmen aufzubewahren. Sollte das Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) in dem Haus eine konspirative Wohnung unterhalten haben, wäre auch das kein Ansatz für die Annahme, den streitigen Grundpfandrechten hätten keine oder allenfalls relativ geringfügige Baumaßnahmen entsprochen. Dass das Haus an einer Protokollstrecke der DDR lag, trägt diese Annahme ebenfalls nicht, würde eher dafür sprechen, dass an dem Haus für den Vorbeifahrenden sichtbare Verbesserungen stattfanden.

Die Kl. haben weiter zwar Recht mit ihrer Annahme, dass die einschlägige Verordnung vom 28. April 1960/30. September 1960, wie schon ihre Überschrift belegt, im Grundsatz Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum betrifft. Allerdings heißt es in § 1 Abs. 4 der Verordnung, ihre Bestimmungen fänden sinngemäß Anwendung auf die Erhaltung des der kulturellen, sozialen oder gesundheitlichen Betreuung dienenden Gewerberaumes. Die Umwidmung von Wohnraum bzw. Einkaufläden in Büroraum - von wem auch immer genutzt - dürfte zwar nicht ohne Weiteres hierunter fallen. Auch wenn man der Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung nicht weiter nachgeht, sondern Rechtswidrigkeit unterstellt, ist jedenfalls nicht der für § 1 Abs. 3 VermG erforderliche Grad erreicht. Auch wäre nicht geklärt, welches konkrete Grundpfandrecht hiervon betroffen gewesen wäre.

Soweit die Kl. überhaupt in Abrede stellen, dass die erwähnte Verordnung vom 28. April/30. September 1960 auf das Streitgrundstück Anwendung fand, kann ihnen nicht gefolgt werden. Mit Recht verweist der Bekl. darauf, dass § 16 Abs. 5 Satz 2 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privaten Wohnräumen vom 19. Oktober 1960 nur solche Grundstücke als nicht unter § 1 Abs. 3 der Verordnung fallend bezeichnet, die in vollem Umfang den Bestimmungen der Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 unterliegen. Diese Voraussetzung war hier aber nicht gegeben, weil für den Nachlass von A. nach deren Tod 1960 ein Nachlasspfleger bestellt war, der den VEB KWV mit der Verwaltung ab 1969 betraute; das war keine staatliche Verwaltung.

Schließlich führt auch der Umstand, dass ausweislich der Schlussabrechnungen der Sparkasse vom 2. Oktober 1972 und 26. August 1974 in die Kredite, die durch die Grundpfandrechte Nr. 30 bzw. 31 besichert wurden, jeweils - im Wesentlichen in der Vergangenheit angefallene - Zinsen eingerechnet waren. Dabei kann offenbleiben, ob diese Praxis, die sich nach dem Hinweis der Beigeladenen aus der Führung der Baufinanzierungskonten als Kontokorrentkonten ergeben haben soll, gegen § 16 der Verordnung vom 28. April/30. September 1960 verstieß, wonach die durchzuführende Baumaßnahme über einen im Grundbuch zu sichernden Kredit zu finanzieren war. Zwingend erscheint dies schon deswegen nicht, weil der erwähnten Norm ersichtlich das Bestreben des damaligen Gesetzgebers zugrunde lag, für private Vermögenswerte zur Verfügung gestellte volkseigene Finanzmittel soweit wie möglich zu sichern. Dass im Wesentlichen in der Vergangenheit angefallene Zinsen, die nicht entrichtet wurden und deswegen nunmehr dem Kreditinstitut geschuldet waren, nun ihrerseits wie die Kapitalforderung selbst grundbuchlich gesichert wurden, erscheint unter Berücksichtigung des erwähnten Normzwecks nicht ohne Weiteres als Gesetzesverstoß. Keinesfalls liegt qualifiziertes Unrecht vor, wie es zur Annahme einer unlauteren Machenschaft erforderlich wäre. [...]