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Aufgebotsverfahren gegen einen im Grundbuch eingetragenen verstorbenen Miteigentümer eines Grundstücks

OLG Brandenburg6 W 189/1222.07.2013ZOV 2014, 102

BGB §§ 868, 872, 927; FamFG §§ 443, 444

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Aufgebotsverfahren gegen einen im Grundbuch eingetragenen verstorbenen Miteigentümer eines Grundstücks; Beendigung des mittelbaren Besitzes durch Anordnung der staatlichen Verwaltung; Erlangung des Eigenbesitzes an einem Grundstück im Beitrittsgebiet

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Auch der im Grundbuch eingetragene verstorbene Miteigentümer eines Grundstücks kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist. Der mittelbare Besitzer kann Eigenbesitzer sein, wenn er den Willen hat, die Sache wie ein Eigentümer zu besitzen, und wenn er die tatsächliche Sachherrschaft innehat.

2. Der mittelbare Besitz an einem in der ehemaligen DDR belegenen Grundstück endete mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung, da nicht angenommen werden kann, dass der staatliche Verwalter als eine Art Treuhänder die Sachherrschaft über ein Grundstück dem nach Westdeutschland übergesiedelten Eigentümer vermitteln will. Dem in der Bundesrepublik ansässigen Eigentümer stand auch kein für die Annahme von Eigenbesitz erforderlicher Herausgabeanspruch gegen den staatlichen Verwalter zu.

3. Eigenbesitz an einem in der ehemaligen DDR belegenen und unter staatlicher Verwaltung stehenden Grundstück kann frühestens mit dem Funktionswandel der staatlichen Verwaltung infolge der Gemeinsamen Erklärung der deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 ab dem 1. Juli 1990 bzw. mit dem Ablauf der staatlichen Verwaltung zum 31. Dezember 1992 in Betracht kommen (Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Februar 1999 - III ZR 268/97 -, ZOV 1999, 270).

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Der Antragsteller begehrt im Wege des Aufgebots den Ausschluss der Eigentümer des hälftigen Miteigentumsanteils des im Grundbuch eingetragenen, nunmehr verstorbenen O. B. an einem Grundstück in G. Tatsächlich betroffen sind die unbekannten Erben nach A. B., Mutter des O. B. (Mitglied der weiteren Beteiligten zu a.).

2 Der Antragsteller ist ausweislich des am 18. Juli 1988 notariell beurkundeten Testaments der am 14.7.1899 geborenen K. B. deren Alleinerbe.

3 K. B. war die Ehefrau des am 17.3.1902 geborenen, im Krieg vermissten O. B., welcher mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 28.7.1958 für tot erklärt worden ist mit dem Todeszeitpunkt 31. Dezember 1945. Dessen Mutter A. B., geborene S., ist nach dem 31.12.1945 zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt verstorben. Ihre Erben sind nicht bekannt.

4 Erben des O. B. zu je 1/2 sind gemäß des Gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts Schöneberg von Berlin vom 25.6.1959 (Az. 60 VI 1949/59) K. B. sowie A. B., welche im Erbschein als „nachverstorben" bezeichnet ist.

5 Im Grundbuch von G. Blatt 394 (neu) sind für das Grundstück Flur 1 Flurstück 370 als Eigentümer zu je 1/2 K. und O. B. am 25.8.1937 eingetragen worden.

6 Als Erbe der K. B. ist am 6.9.1993 der Antragsteller im Grundbuch eingetragen worden (zu 1/2 Anteil).

7 Die letzte zustimmungsbedürftige Eintragung im Grundbuch betreffend den Miteigentumsanteil des O. B. erfolgte 1937.

8 Nachdem K. B. 1948 ohne Beachtung der Meldevorschriften der DDR nach Westdeutschland verzogen war, wurde am 30.9.1966 die vorläufige staatliche Verwaltung des Grundstückes nach § 6 der Verordnung vom 17.7.1952 durch den Rat des Kreises Potsdam angeordnet. Die vorläufige Verwaltung durch den staatlichen Verwalter (Rat der Gemeinde G.) wurde am 6.10.1966 im Grundbuch von G. Band 15 Blatt 382 (alt) (neu Blatt 394) in Abteilung II eingetragen.

9 Der staatliche Verwalter verpachtete das Grundstück mit Vertrag vom 3.10.1975 an einen Herrn J. E. in P.

10 Mit Ende der staatlichen Verwaltung (31.12.1992) erfolgte die Löschung des im Grundbuch Abteilung II eingetragenen Vermerks im Jahr 1993.

11 Mit Antrag vom 23.8.2010 hat der Antragsteller bei dem Amtsgericht Potsdam die Durchführung des Aufgebotsverfahrens zur Ausschließung der weiteren Beteiligten, der Erbengemeinschaft des eingetragenen Miteigentümers O. B. bzw. des Mitgliedes der Erbengemeinschaft zu a. (A. B.) beantragt.

12 Der Antragsteller hat geltend gemacht, die Erblasserin habe seit mehr als 30 Jahren das Grundstück insgesamt, also auch das vom Antrag betroffene Miteigentum des verstorbenen O. B. ununterbrochen in Eigenbesitz gehabt. Seit dem Tode des O. B. sei eine Eintragung, die seiner Zustimmung bedurft hätte, nicht mehr erfolgt.

13 Der Eigenbesitz der K. B. ergebe sich aus verschiedenen Umständen, zu deren Glaubhaftmachung Urkunden teilweise lediglich in Kopie vorgelegt werden könnten. Infolge des langen Zeitablaufes existierten die Originalurkunden und auch Personen, die entsprechende Tatsachen an Eides statt versichern könnten, nicht mehr.

14 Aus folgendem Verhalten der K. B. ergebe sich deren Eigenbesitz:

15 Sie habe sich in der Nachlassangelegenheit O. B. vor dem Nachlassgericht H. im September 1958 als dessen Alleinerbin nach kinderloser Ehe bezeichnet, die Schwiegereltern seien verstorben, deren einziger Nachkomme sei O. B. gewesen. Zum Nachlass gehöre ein Grundstück in der SBZ, welches beschlagnahmt worden sei.

16 In dem von ihr eingeleiteten Lastenausgleichsverfahren habe sie sich vor dem zuständigen Ausgleichsamt im April 1972 als Alleineigentümerin des Grundstücks bezeichnet und sei in diesem Verfahren von den zuständigen Behörden auch so angesehen worden. Nach der Deutschen Wiedervereinigung sei sie als alleinige Eigentümerin des Grundstücks zur Zahlung von Abgaben und Steuern herangezogen worden.

17 Noch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes nach Westdeutschland habe sie in den Jahren 1950 bis 1952 von einem Bekannten in G. schriftliche Mitteilungen über die Verpachtung des Grundstückes und die Verwaltung der Pacht erhalten.

18 Auch während der Dauer der staatlichen Verwaltung sei Eigenbesitz der K. B. an dem Grundstück gegeben gewesen.

19 Mit Beschluss vom 11.10.2012 hat das Amtsgericht Potsdam den Antrag auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der nach § 927 Abs. 1 BGB erforderliche Eigenbesitz von 30 Jahren des Antragstellers bzw. seiner Rechtsvorgängerin sei nicht glaubhaft gemacht worden. Wegen Anordnung und Ausübung der staatlichen Verwaltung habe K. B. bis zum 31.12.1992 im Rechtsverkehr weder behaupten können, Eigentümerin des Grundstücks zu sein, noch, die Sache selbständig und unter Ausschluss anderer Personen zu besitzen. Während der Dauer der staatlichen Verwaltung ruhten die Befugnisse des Eigentümers.

20 Gegen diesen ihm am 19.10.2012 zugestellten Beschluss richtet sich die am 30.10.2012 bei dem Amtsgericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers.

21 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

22 Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 bis 65 FamFG, § 11 Abs. 1 RpflG.

23 In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

24 Die Voraussetzungen des Aufgebotsverfahrens liegen nicht vor (§§ 442 bis 445 FamFG, § 927 Abs. 1 Satz 3 BGB); es fehlt die Antragsberechtigung des Antragstellers.

25 1. Nach § 927 Abs. 1 Satz 3 BGB kann der im Grundbuch eingetragene verstorbene Eigentümer eines Grundstücks, wenn dieses seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Nach seinem Wortlaut gilt § 927 Abs. 1 BGB zunächst nur für das Alleineigentum am Grundstück. Die Vorschrift findet jedoch auch Anwendung auf Miteigentum nach Bruchteilen (§ 1008 BGB) (Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 927 Rn 1). Sinn und Zweck des § 927 Abs. 1 Satz 3 BGB ist, den richtigen Inhalt des Grundbuchs dem tatsächlichen Besitzstand anzupassen.

26 2. Der Antragsteller ist nicht antragsberechtigt.

27 Antragsberechtigter des Verfahrens ist, wer glaubhaft macht, dass er das besagte Grundstück seit 30 Jahren in Eigenbesitz hat (§§ 443, 444 FamFG). Bei Berechnung der Dauer werden die Besitzzeit der Erblasserin und des Erben zusammengerechnet.

28 Eigenbesitzer ist derjenige, der eine Sache als ihm gehörig besitzt (§ 872 BGB). Erforderlich ist der Wille, die Sache wie ein Eigentümer selbständig und unter Ausschluss anderer Personen (§ 903 BGB) zu besitzen sowie der Besitz, also das Innehaben der tatsächlichen Sachherrschaft über die Sache. Dabei kann jede Erscheinungsform des Besitzes Eigenbesitz darstellen, auch der mittelbare Besitz (Münchner Kommentar/Joost, BGB, Aufl. 2004, § 872 Rn. 2 ff.; Staudinger/Gutzeit, BGB, Aufl. 2011, § 872 Rn. 2, 4).

29 a. Es soll hier zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen werden, dass seine Rechtsvorgängerin Eigenbesitzerin des Grundstückes - auch hinsichtlich des Miteigentums ihres Ehemannes - bis zum Zeitpunkt der Anordnung der staatlichen Verwaltung im September 1966 gewesen ist. Zwar war K. B. ab Übersiedlung in die Bundesrepublik hinsichtlich des in der DDR belegenen Grundstückes nicht mehr unmittelbare Besitzerin. Dies war vielmehr der jeweilige Pächter. Dieser hat ihr jedoch den Besitz vermittelt. Der Pächter hat die tatsächliche Sachherrschaft ausgeübt, die Verpächterin mit dem Willen zum Eigenbesitz ist mittelbare Besitzerin geworden (§ 868 BGB).

30 Die Vorschrift des § 868 BGB galt bis zum Inkrafttreten des ZGB (1.1.1976) auch in der DDR.

31 b. Der Eigenbesitz i.S.v. § 927 Abs. 1 BGB endete mit Anordnung der staatlichen Verwaltung gemäß § 6 der Verordnung vom 17.7.1952 und der Übernahme derselben durch den staatlichen Verwalter.

32 Eigenbesitz der K. B. nach diesem Zeitpunkt wäre nur dann gegeben gewesen, wenn sie (aa) Besitzerin des Grundstücks geblieben wäre und (bb) ihr in der Besitzerkette ein Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks gegen den staatlichen Verwalter zugestanden hätte. An beidem fehlt es.

33 aa. Nach dem 30.9.1966 war K. B. nicht mehr (mittelbare) Besitzerin des Grundstücks.

34 Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass in der Kette der hintereinander geschalteten Besitzer jeder Besitzer für den direkt übergeordneten Besitzer besessen hat, also der Pächter für den staatlichen Verwalter und dieser für K. B. Es ist allgemein anerkannt, dass mittelbarer Besitz durch mehr als ein Besitzmittlungsverhältnis vermittelt werden kann, und zwar in der Weise, dass zwischen dem unmittelbaren Besitzer und dem obersten mittelbaren Besitzer Personen zwischengeschaltet sind, die jeweils als Besitzmittler und mittelbare Besitzer zugleich fungieren (sog. mehrstufiger mittelbarer Besitz, § 871 BGB (Staudinger/Joost, aaO., § 871 Rn. 1).

35 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der staatliche Verwalter die Sachherrschaft über das Grundstück der nach Westdeutschland übergesiedelten Eigentümerin vermitteln wollte, also den Willen hatte, für den (die) eingetragenen Grundstückseigentümer zu besitzen. Bei Feststellung der „Willensrichtung" des staatlichen Verwalters ist auf die in der DDR herrschende tatsächliche Handhabung der Verwaltung abzustellen. Zwar sollte, worauf der Antragsteller zutreffend hinweist, die Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17.7.1952 (§ 6) (VermSiVO in Schönfelder II Nr. 165) nach ihrem Wortlaut dem Schutz und der vorläufigen Verwaltung des Vermögens derjenigen Personen dienen, die vor Inkrafttreten der Verordnung ohne Beachtung der polizeilichen Meldevorschriften das Gebiet der DDR verlassen hatten. So sind folgerichtig, wie in einer Vielzahl anderer Pachtverträge auch, im Vertrag des staatlichen Verwalters mit dem Pächter E. vom 3.10.1975 Belange des Grundstückseigentümers geregelt worden (§ 13 des Vertrages).

36 Bei der Heranziehung nicht mehr geltenden Rechts der DDR ist die seinerseits in der DDR geübte Praxis zu berücksichtigen (BGHZ 132, 245 ff., Rn. 25, zitiert nach juris). Nach der Rechtspraxis der DDR kam dem staatlichen Verwalter eine echte Verwalterstellung mit der Verpflichtung der Beachtung der Belange des Eigentümers oder gar die Stellung eines Treuhänders nicht zu.

37 Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat (s. z. B. Urteil vom 4.2.1999, III ZR 268/97 = ZOV 1999, 270 = BGHZ 140 355), ist das Institut der staatlichen Verwaltung in der DDR neben den Enteignungen und sonstigen zu Eigentumsverlust führenden Maßnahmen planmäßig als Mittel zur „wirtschaftlichen Enteignung" eingesetzt worden. Zwar blieben die Eigentumsrechte formal unangetastet, jedoch verlor der Eigentümer jede Möglichkeit, über sein Eigentum zu verfügen und es nach seinen persönlichen Vorstellungen wirtschaftlich zu nutzen. Wirtschaftlich diente die Verwaltung des Vermögenswerts nicht der Wahrung der Eigentümerbelange, sondern ausschließlich den volkswirtschaftlichen Interessen der DDR (BGH, aaO.). Gerade diese Handhabung des Eigentums anderer führte dazu, dass die Aufhebung der staatlichen Verwaltung Regelungsgegenstand des Vermögensgesetzes geworden ist zu dem Zwecke der Wiedergutmachung dieser Art von Teilungsunrecht.

38 Ein Funktionswandel der staatlichen Verwaltung setzte erst ein mit der Gemeinsamen Erklärung der deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15.6.1990 (BGBI 1990 II, 889, 1237), wonach Treuhandverwaltungen aufzuheben seien und den Berechtigten die Verfügungsbefugnis über ihr Eigentum zurückzugeben sei (Ziffer 2 der Gemeinsamen Erklärung). Für den Zeitraum vor dem 1.7.1990 hat daher der Bundesgerichtshof die Annahme einer Treuhänderstellung des staatlichen Verwalters abgelehnt.

39 bb. Der weiter für die Annahme von Eigenbesitz erforderliche Herausgabeanspruch gegen den staatlichen Verwalter - den Rat der Gemeinde G. - stand der in der Bundesrepublik ansässigen K. B. nicht zu.

40 In der Besitzerkette des unmittelbaren Besitzers (Pächter) und ihm nachgeordneten Besitzers (staatlicher Verwalter) sind diese als Fremdbesitzer und der oberste mittelbare Besitzer dann als Eigenbesitzer anzusehen, wenn jedem mittelbaren Besitzer ein Herausgabeanspruch gegen den Besitzmittler auf der nächst untersten Stufe zusteht (Staudinger/Joost, aaO., § 871 Rn. 2).

41 Nach der Richtlinie des Staatssekretariats für Innere Angelegenheiten betr. vorläufige Verwaltung von Vermögenswerten Westberliner und westdeutscher Eigentümer durch die Räte der Städte und Gemeinden vom 5. August 1953 (VorVerwRL, Schönfelder II Nr. 165 k) bestand ein Rechtsanspruch auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung nur, wenn der Eigentümer seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in das Gebiet der DDR oder in den demokratischen Sektor von Groß‑Berlin verlegte und die Übertragung der Verwaltung seines Vermögens an sich beantragte (Ziff. 5 lit. a der Richtlinie). Daran fehlt es hier.

42 Erst mit dem Ablauf der staatlichen Verwaltung zum 31.12.1992 kraft Gesetzes (§ 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG i.d.F. v. 14.7.1992) fielen die bisher mit der staatlichen Verwaltung verbundenen Beschränkungen des Grundstückseigentümers weg. Die jeweiligen Berechtigten erhielten die volle Verfügungsbefugnis über ihre Vermögenswerte zurück (Nentwig/Nethe in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 11 Rn. 5; § 11 a Rn. 4).

43 Eigenbesitz i. S. v. § 927 Abs. 1 BGB konnte nach alledem frühestens ab Juli 1990 bzw. mit Entstehen des Herausgabeanspruchs ab 1.1.1993 in Betracht kommen.

44 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

45 Die Festsetzung des Geschäftswerts stützt sich auf §§ 131 Abs. 4, 30 KostO.

46 Der Bodenrichtwert des Grundstücks beträgt 99.000 €, maßgeblich ist der auf A. B. entfallende Teil (1/4).

47 4. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG erfüllt sind. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, insbesondere hinsichtlich der Frage des Eigenbesitzes während der Dauer der staatlichen Verwaltung.