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Aufgebotsverfahren

VG BerlinVG 29 A 294.0206.11.2003ZOV 2004, 205

EntschG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7; GBBerG § 15

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zu den Anforderungen an das Aufgebotsverfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG i. V. m. § 15 GBBerG.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nachdem die Kl. und der Bekl. den Rechtsstreit über-einstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei entsprach es billigem Ermessen, die Kosten der Bekl. aufzuerlegen, da der angegriffene Bescheid des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 18. Juli 2002 rechtswidrig war.

Der angegriffene Bescheid, mit dem das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Kl. mit ihren Rechten an dem Grundstück in Berlin-K. ausgeschlossen hat, war zwar nicht deshalb rechtswidrig, weil sich die Kl. mit Schriftsatz des sie auch im Prozeß vertretenden Nachlaßpflegers vom 2. Oktober 2001, also noch vor dem Ende der Ausschlußfrist am 8. November 2001, gemeldet haben.

Die Nachlaßpflegschaft ist eine Unterart der Pflegschaft, so daß gemäß § 1915 Abs. 1 BGB die Vorschriften über die Vormundschaft Anwendung finden, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Wie der Vormund ist der Pfleger damit gesetzlicher Vertreter (§ 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wie die Kammer im PKH-Verfahren ausgeführt hat, läßt sich dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen, daß er anders zu be-handeln ist als etwa ein gewillkürter Vertreter, dessen Anmeldung na-mens der Erben ohne Zweifel ausreichen würde. Die Kammer hält jedoch eine teleologische Reduktion des Wortlauts der Vorschrift im Hinblick auf den Gesetzeszweck für angebracht. Bei den Regelungen der §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG und 15 GBBerG handelt es sich um ein Sonderrecht, welches der Gesetzgeber im Interesse einer alsbaldigen Bereinigung der offenen Vermögensfragen im Hinblick auf ehemals staatlich verwaltete Grundstücke, deren Eigentümer bzw. Erben sich nicht gemeldet haben, erlassen hat und das die allgemeinen Regelungen über das Aufgebotsverfahren verdrängt. Es wäre sinnwidrig, wenn man den Bereinigungszweck dadurch umgehen könnte, indem sich ein weiteres Organ der Rechtspflege zum Nachlaßpfleger bestellen läßt und fortan die Rechte der unbekannten Erben wahrnimmt. Denn diese Möglichkeit zur Vermögensbereinigung bestand nach der bisherigen gesetzlichen Lage ohnehin.

Dies gilt um so mehr, als der Ausschlußbescheid nur die Wirkung eines Ausschlußurteils nach § 952 ZPO hat, § 15 Abs. 3 Satz 5 GBBerG. Dies bedeutet, daß das Aufgebotsverfahren keine Klärung der materiellen Rechtslage beinhaltet, sondern lediglich einen verfahrensrechtlichen Ausschluß von nicht angemeldeten Rechten vorsieht (Eickmann, MüKo ZPO, 2. Auflage § 953 Rn. 5 ff.). Liegt wie hier eine rechtsbestreitende Anmeldung vor, d. h. also eine Anmeldung, mit der geltend gemacht wird, daß sie mit dem Recht des durch das Aufgebotsverfahren Begünstigten kollidiert, muß das Verfahren ausgesetzt werden, eine Klärung der Eigentumsverhältnisse findet nicht statt (MüKo, a. a. O.). Dies bedeutet wiederum, daß die verfahrensrechtliche Ausschlußmöglichkeit und damit die vermögensbereinigende Wirkung des vom Gesetzgeber vorgesehenen Verfahrens regelmäßig durch die hier in Rede stehende Pflegschaftsbestellung nach Veröffentlichung des Aufgebots ohne Willen der wahren Eigentümer unterlaufen werden könnte. Die Kammer ist daher der Auffassung, daß die Anmeldung nur durch die Erben selbst oder durch einen gewillkürten Vertreter in ihrem Namen erfolgen kann.

Die Kammer hält § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Rechtes an Grundstücken in den neuen Ländern vom 2. November 2000 (BGBI. I, 1481) in Verbindung mit § 15 GBBerG in der Fassung des erwähnten Grundstücksrechtsänderungsgesetzes auch nicht für verfassungswidrig. Zu Recht hat die Bekl. darauf hingewiesen, daß das in Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Erbrecht durch den hier in Rede stehenden Bescheid nicht beeinträchtigt wird, denn der Bescheid greift nicht in das Erbrecht, d. h. in die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge ein, sondern entzieht den Erben das Eigentum an dem streitbefangenen Grundstück; betroffen kann daher nur die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG sein.

Die konkrete Reichweite des Schutzes der Eigentumsgarantie ergibt sich allerdings erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 91, 294, 308). Bei der Belastung ehemals staatlich verwalteten Eigentums, für das sich die Eigentümer nicht gemeldet haben, mit einem Aufgebotsverfahren, in dessen Folge der Vermögenswert dem Entschädigungsfonds zufallen kann, handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung, und nicht etwa um eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Enteignung ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen; ihrem Zweck nach ist sie auf die vollständige oder partielle Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet. Demgegenüber stellt die Belastung von ehemals staatlich verwaltetem Grundeigentum im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik mit der hier in Rede stehenden Regelung eine wenn auch sehr weitgehende Inhalts- und Schrankenbestimmung dar (vgl. BVerfGE 91, 294, 308, für die Regelungen des Vermögensgesetzes). Die Abführung des ehemals staatlich verwalteten Streitgrundstücks an den Entschädigungsfonds (§ 15 Abs. 3 Satz 6 GBBerG in der Fassung des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes vom 2. November 2000) dient nicht der Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben wie etwa dem Bau einer Autobahn oder einer Schule. Der Entschädigungsfonds stellt ein Sondervermögen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 und Art. 115 Abs. 2 GG dar, das vom Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen verwaltet wird (Erlaß des BMF vom 7. Oktober 1991 über die Errichtung eines rechtlich selbständigen Sondervermögens Entschädigungsfonds). Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten, für seine Verbindlichkeiten haftet der Bund (Nr. 4 des genannten BMF-Erlasses). Zweck des Fonds ist die Übernahme der Rechte und Verpflichtungen aus der Durchführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Nr. 2 des BMF-Erlasses), also insbesondere die Auszahlung von Entschädigungen an Grundstückseigentümer, die infolge der Durchführung des sozialverträglichen Ausgleichs entsprechend der Gemeinsamen Erklärung ihre Grundstücke nicht zurückerhalten können, und die Erbringung der Ausgleichsleistungen. Im Ergebnis wird daher nur die Neuzuordnung des Grundstücks bzw. seines wirtschaftlichen Wertes an andere private Eigentümer geregelt, die mit den Kl. dieses Verfahren im weitesten Sinn in einer Schicksalsgemeinschaft verbunden sind. Unter Berücksichtigung der großen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Bewältigung der Probleme, die mit der Wiederherstellung der deutschen Einheit verbunden sind, hält die Kammer die Regelung daher noch für eine zulässige Inhaltsbestimmung.

Bei der Ausgestaltung von Eigentumspositionen im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik hat der Gesetzgeber allerdings nicht freie Hand. Zwar sind diese Rechte und damit auch die Eigentumsrechte der Kl. erst mit dem Wirksamwerden des Einigungsvertrages am 3. Oktober 1990 dem Schutz von Art. 14 GG unterstellt worden. Dies än-dert aber nichts daran, daß der Gesetzgeber bei der Ratifikation des Eini-gungsvertrages an das Grundgesetz gebunden war (BVerfGE 91, 294, 308). Daher gelten die allgemeinen in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung auch hier. Danach muß der Gesetzgeber die schutzwürdigen Interessen der beteiligten Eigentümer untereinander und die Belange des Gemeinwohls zu ei-nem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen (BVerfGE 91, 294, 308). Der Eingriff darf nicht unverhältnismäßig sein, und es darf der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht ausgehöhlt wer-den (BVerfGE a. a. O.). Dem Gesetzgeber war es nicht verwehrt, den Schwierigkeiten, die die Überführung der sozialistischen Rechts- und Ei-gentumsordnung in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland mit sich bringt, sowie dem dazu erforderlichen Zeitbedarf Rechnung zu tragen (vgl. auch Art. 143 Abs. 1 GG). Umstellungen in dieser Größenordnung verlangen in der Regel ein ganzes Maßnahmenbündel, das seine Wirkung erst im Laufe der Zeit entfalten kann (BVerfGE 91, 294, 309).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegt hier jedenfalls noch eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung vor, zumal, wenn man mit der Kammer den erforderlichen Ermittlungsaufwand des Bundesamtes nach § 15 Abs. 3 GBBerG als hoch erachtet. Durch die jahrzehntelange staatliche Verwaltung und den damit verbundenen Verlust der Verfügungsbefugnis über das Eigentum haben vielfach die im Westen ansässigen Eigentümer das Interesse an dem Eigentum verloren. Dies hat dazu geführt, daß Eigentümererben sich nach Wiederherstellung der deutschen Einheit nicht in persona bei der Bekl. gemeldet haben. Dem Gesetzgeber bleibt es unbenommen, diesem infolge der weit verbreiteten staatlichen Verwaltung von Westgrundstücken in der DDR massenhaften Phänomen durch eine Grundstücksbereinigung im Interesse einer geordneten Rechts- und Wirtschaftsentwicklung entgegenzutreten. Denn es ist dem Gemeinwohl abträglich, wenn in großem Umfang in den fünf neuen Ländern die Eigentumsverhältnisse an ehemals staatlich verwalteten Grundstücken auf längere Zeit ungeklärt bleiben. Die dabei ihm obliegende gerechte Abwägung zwischen den Interessen der Eigentümererben und den bezeichneten Gemeinwohlinteressen hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen. Insbesondere die Verkürzung der Aufgebotsfrist durch das Grundstücksrechtsänderungsgesetz vom 2. November 2000 überschreitet die skizzierten verfassungsrechtlichen Grenzen nicht, wenn man den erforderlichen Ermittlungsaufwand des Bundesamtes vor Durchführung des Aufgebotsverfahrens als hoch ansieht.

Das Bundesamt hat jedoch nicht mit den zu Gebote stehenden Mitteln versucht, die unbekannten Erben des J. L. zu ermitteln. Die Kammer weist darauf hin, daß insbesondere im Hinblick auf die Gesetzesänderung hinsichtlich der "zu Gebote stehenden Mittel" durch Art. 5 des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes klargestellt ist, daß dem vom Bundesamt der objektiv leistbare, vernünftigerweise zu erwartende Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung der unbekannten Erben obliegt. Dabei muß sich das Bundesamt aller zur Verfügung stehenden Informationsquellen bedienen, wozu im Inland insbesondere die amtlichen Quellen wie Grundbuchämter, Nachlaßgerichte, Einwohnermeldeämter, Archive, Standesämter, Ausgleichsämter, Registerbehörden, Friedhofsverwaltungen sowie die Ämter und Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen gehören (vgl. BT-Drucks. 14/7237, S. 3). Dabei genügt gegebenenfalls nicht eine Nachfrage, sondern das Bundesamt muß, wenn die Nachfrage Hinweise auf weitere Nachfragemöglichkeiten ergibt, diesen nachgehen. Daß der vom Bundesamt hier konkret betriebene Ermittlungsaufwand insbesondere im Hinblick auf eigene Anfragen an das Nachlaßgericht und an die Standesämter nicht ausreicht, ist den Beteiligten schon im Termin verdeutlicht worden.