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Aufgabe eines Eiergroßhandels- und -importgeschäfts, Anscheinsbeweis für Verfolgung durch den Nationalsozialismus

VG BerlinVG 29 K 187.1324.09.2015ZOV 2016, 35

VermG §§ 1 Abs. 6, 2 Abs. 1; Gesetz über den Verkehr mit Eiern

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei der endgültigen Geschäftsaufgabe eines als jüdisch geltenden Eier-Großhandels- und -importunternehmens ab dem 1. Januar 1934 ist von einem Anscheinsbeweis dafür auszugehen, dass die Geschäftsaufgabe auf die allgemeine Diskriminierung und Verfolgung durch das Hitler-Regime zurückzuführen war.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt u. a. die Feststellung, dass sie Berechtigte für den Verlust eines Eiergroßhandels- und -importunternehmens ist.

Seit dem 9. September 1927 war der jüdische Kaufmann Herr N. alleiniger Inhaber dieses Unternehmens, das seine Ehefrau leitete. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1937 beantragte die Industrie- und Handelskammer die Löschung der Firma, da der Betrieb seit Jahren eingestellt sei. Daraufhin bat Herr N. mit Schreiben vom 5. Januar 1938 darum, die im Jahre 1880 von seinem verstorbenen Vater gegründete Eier-Großhandlung im Firmenregister noch nicht zu streichen, sondern ihm eine Frist bis zum 1. Oktober 1938 zu geben. Er hoffe, im Frühjahr seinen Großhandel wieder aufzunehmen. Die Streichung seiner Firma würde für ihn eine große Härte bedeuten, den Wiederaufbau des Geschäftes sehr erschweren und zudem seine Existenz in Frage stellen. Mit Schreiben vom 21. Juni 1938 stimmte Herr N. der Löschung seiner Firma zu. Am 22. Juni 1938 wurde die Firma aus dem Handelsregister gelöscht. Im Rahmen eines Verfahrens über die Feststellung eines Schadens im beruflichen Fortkommen des Herrn N. und seiner Ehefrau, welches von dessen Erben geführt wurde, wurde beantragt, den Schadensbeginn auf den 1. Oktober 1935 festzusetzen. Der Schaden im beruflichen Fortkommen der Ehefrau wurde am 4. Oktober 1963 durch Vergleich beendet, in dem als Schadensbeginn ebenfalls der 1. Oktober 1935 benannt wurde.

Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen lehnte den Antrag der Kl. auf Entschädigung für den Verlust des Unternehmens durch Bescheid vom 15. Juli 2013 ab. Es liege die Vermutung nahe, dass sich Herr N. aus gesundheitlichen und kaufmännischen Erwägungen beruflich umorientierte und den Betrieb einstellte. Indizien für eine verfolgungsbedingte Veräußerung lägen nicht vor.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist Berechtigte nach § 1 Abs. 6 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG in Bezug auf den verfolgungsbedingten Vermögensverlust an dem Unternehmen.

Wie auch die Bekl. annimmt, liegt ein fristgerecht gestellter Antrag der Kl. gemäß § 30a Abs. 1 VermG vor.

Der Alleininhaber war jüdischen Glaubens. Entsprechend der Feststellung der Bekl. zählte auch das Unternehmen selbst zu dem von den Nationalsozialisten verfolgten Kreis. Denn nach § 1 Abs. 1 der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. Juni 1938 (RGBl. I, S. 627) galt ein Gewerbebetrieb als „jüdisch“, wenn der Inhaber Jude war.

Entgegen der Auffassung der Bekl. liegt hier auch ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust vor. Nach § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgerinnen/Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben.

Entgegen der Auffassung der Bekl. konnte die Kl. nach Überzeugung des Gerichts einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust im Wege des Anscheinsbeweises belegen. Auf dieser Grundlage steht nach der Überzeugung der Kammer fest, dass Herr N. einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust dadurch erlitten hat, dass es ihm aufgrund der durch die Nationalsozialisten geschaffenen Rechts- und Sachlage im Bezug auf den Eierhandel nicht mehr möglich war, als jüdischer Betreiber einer Eier-Großhandlung mit Import sein Geschäft fortzuführen.

Bei der endgültigen Geschäftsaufgabe eines Eier-Großhandels und Import durch Bürgerinnen und Bürger jüdischer Herkunft ist für die Zeit ab dem 1. Januar 1934 von einem Anscheinsbeweis dafür auszugehen, dass die Geschäftsaufgabe auf die allgemeine Diskriminierung und Verfolgung durch das Hitler-Regime zurückzuführen war. Denn gesicherte historische Erkenntnisse sprechen dafür, dass eine Person, die zum Personenkreis der Kollektivverfolgten gehörte und nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Verkehr mit Eiern (RGBl. I, S. 273) und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Verkehr mit Eiern vom 21. Dezember 1933 (RGBl. I, S. 1104), mit denen die Reichsstelle für Eier gegründet wurde, ihr/sein Geschäft im Bereich Eier-Großhandel und Import endgültig aufgegeben hat, dies verfolgungsbedingt i.S.d. § 1 Abs. 6 VermG tat. Für Juden bestand bereits seit der Aufnahme der Tätigkeit der Reichsstelle für Eier (1. Januar 1934) ein Druck, von ihnen betriebene Eier-Großhandlungen einzustellen, der sich durch die weiteren Regelungen des Eiermarktes noch verstärkte.

Mit dem Gesetz über den Verkehr mit Eiern vom 17. Dezember 1933 (RGBl. I, S. 273) und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Verkehr mit Eiern vom 21. Dezember 1933 (RGBl. I, S. 1104; Inkrafttreten: 1. Januar 1934) wurde eine Reichsstelle für Eier in Berlin errichtet, welche die inländische Eierwirtschaft vor zu günstigeren Bedingungen erzeugten Auslandseiern schützen und „Störungen“ durch „interessierte Ausländer“ (vgl. Güttges, Der deutsche Eierhandel, 1938, S. 194) entgegenwirken sollte. Dies sollte dadurch geschehen, dass der Reichsstelle für Eier hauptsächlich die Regelung der Einfuhr von Eiern übertragen wurde (vgl. Güttges, aaO., S. 23). Der Reichsstelle wurde die „Freiheit gegeben, den deutschen Markt vor Überflutung mit ausländischen Erzeugnissen zu schützen. … Zuerst findet … die deutsche Erzeugung Berücksichtigung, so dass sich eine folgerichtige und weit ausholende Förderung der deutschen Geflügelzucht ohne die Befürchtung einer ausländischen Störung durchführen lässt.“ (Güttges, aaO., S. 25). Dies bedeutete „praktisch ein Einführverbot, wenn die Genehmigung nicht erteilt“ wurde (Güttges, aaO., S. 25).

Die Einfuhr ausländischer Eier war nach der Neuordnung des Eiermarktes stark reglementiert und nur noch unter strenger Aufsicht der Reichsstelle für Eier möglich. Das Inverkehrbringen ausländischer - und später auch inländischer Eier - erforderte ab dem 1. Januar 1934 nach § 9 der VO zur Durchführung des Gesetzes über den Verkehr mit Eiern einen sog. Übernahmeschein, der auf Antrag durch die Reichsstelle für Eier ausgestellt wurde und jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Eiern und einen bestimmten Zeitraum galt. Für Auslandseier wurde zudem im Übernahmeschein bestimmt, in welchem Wirtschaftsgebiet die Eier abzusetzen waren (vgl. Güttges, aaO., S. 26 ff.): „Was nun den Handel mit Auslandseiern betrifft, so wird sich der Großhändler an den Einfuhrhändler halten müssen, der seinerseits die Verpflichtung hat, sich den Übernahmeschein für Auslandseier von der Reichsstelle zu besorgen“ (vgl. Schefold/Küthe, Die neue Ordnung der deutschen Eierwirtschaft, 1934, S. 7).

Zwar handelte es sich dem Wortlaut nach grundsätzlich um neutrale Regelungen. Jedoch betrafen diese aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten den jüdischen Eierhandel besonders stark. Dieser war - wollte er das Geschäft nicht ganz aufgeben - gezwungen, die ausgesonderte Mangelware aus zweiter Hand zu beziehen (vgl. Verraten und Verkauft - Jüdische Unternehmen in Berlin 1933-1945. Ein Forschungsprojekt am Lehrstuhl für Zeitgeschichte der Humboldt-Universität zu Berlin, 2008, S. 37). Die besondere Betroffenheit des jüdischen Eierhandels zeigt sich nicht zuletzt darin, dass das Eierimportgeschäft bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Reichsstelle für Eier zu fast 100 % in den Händen von jüdischen Firmen gelegen hatte (vgl. Steinke, Simon Adler - Eierhändler in Berlin, 2011, S. 35). Die Wende kam - wie Güttges 1938 feststellte - im Jahr 1933 durch die Maßnahmen der Regierung der Nationalsozialisten (vgl. Güttges, aaO., S. 91). Spätestens im November 1935 waren keine jüdischen Unternehmer mehr im Eier-Import und -Großhandel tätig (vgl. Steinke, aaO., S. 43 f. unter Bezugnahme auf den SPD-Exilbericht „SOPADE“ Nr. 8 vom August 1936, S. 975 f.).

Diese starke Betroffenheit hatte ihre Ursache nicht zuletzt auch darin, dass jüdische Eierhändler einen starken Auslandsbezug hatten. Im Jahre 1910 waren 70 % der Händler auf dem Berliner Eiermarkt Juden aus Russland oder Galizien (Steinke, aaO., S. 35), mithin aus Ländern, die vor der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten die Hauptimporteure von Eiern in Deutschland waren: „Der Grenzzwischenhandel spielte in der Vorkriegszeit hauptsächlich bei den über Galizien transportierten Eiern eine Rolle. Wegen der verschiedenen Spurweite der Bahnen mussten die russischen Eier umgeladen werden. Nach dem dort herrschenden Brauch wurden sie gleichzeitig von einem anderen Händler übernommen, der innerhalb der Handelskette zwar keine besondere Funktion auszuüben hatte, den Galiziern aber die erwünschte Möglichkeit zum Gewinn bot“ (vgl. Güttges, aaO., S. 91).

Ziel der Neuordnung der deutschen Eierwirtschaft durch die Nationalsozialisten war u. a., den Vertrieb der durch Juden vermarkteten Auslandseier weitestgehend einzuschränken. Schefold/Küthe stellen in ihrer Kommentierung der durch die Nationalsozialisten eingeführten Regelung betreffend den deutschen Eiermarkt fest: „Deutschland war seit Jahren der Tummelplatz der regellosen und auf den vorhandenen Bedarf gar nicht eingestellten ausländischen Eierlieferungen“ (Schefold/Küthe, aaO., S. 5). „War es doch in den letzten Jahren das Schleuderangebot und die Dumpingkonkurrenz der Auslandseier, die den heimischen Markt zerrütteten und dem deutschen Geflügelhalter die Arbeit auf dem Hühnerhof gründlich verleideten. (…) Der alte liberalistische Grundsatz: Angebot und Nachfrage bilden den Preis für eine Ware, gehört hier der Vergangenheit an; damit aber auch die Spekulation“ (Schefold/Küthe, aaO., S. 8; vgl. Güttges, aaO., S. 193).

Dass die Reglementierung von Auslandseiern sowohl die Stärkung deutscher Eierhändler als auch von Eierhändlern aus mit Deutschland verbündeten Ländern bewirken sollte, und damit insbesondere ein gegen jüdische Eierhändler gerichtetes Instrument war, zeigt sich auch in der Kommentierung der gesetzlichen Vorschriften von 1934: „Die Regelung des Absatzes von Eiern durch eine Reichsstelle hat vor allem eine überragende handelspolitische Bedeutung. Die Lenkung der bisher ungeregelten Einfuhr in die Bahnen einer sinnvollen Marktordnung gibt zugleich der deutschen Handelspolitik die im Interesse der Gesamtwirtschaft notwendige Ellenbogenfreiheit, indem durch zielbewusste Beeinflussung der Einfuhr auf diejenigen Länder Rücksicht genommen werden kann, die Deutschlands beste Kunden sind. … Die Skizzierung der neuen Regelung zeigt schon, dass der Marktnotierung künftighin nicht mehr die Bedeutung zukommt wie bisher. Wer die eigentümliche Zusammensetzung gerade der Eiermarktordnung kennt, wird das nicht bedauern“ (Schefold/Küthe, aaO., S. 7 f.; Güttges, aaO., S. 25).

Ab Februar 1934 mussten Erzeuger ihre Eier bei neu eingerichteten Sammelstellen abliefern, welche die Qualitätskontrolle übernahmen. Durch die Qualitätskontrolle der Eier sollte „der Markt im einzelnen in Bezug auf die Ware und die Preiswürdigkeit stärkstens bereinigt werden“ (Schefold/Küthe, aaO., S. 7). Die Kennzeichnungspflicht führte dazu, dass deutsche Handelsklasseneier auf der Schale die Aufschrift „Deutsch“ tragen mussten. Dementsprechend waren Auslandseier mit einem Stempel zu versehen, der das jeweilige Herkunftsland erkennen ließ (vgl. Grzimek, Das Eierbuch - Ein Handbuch für Eierfachleute, Kennzeichnungsstellen und Geflügelzüchter, 1936, S. 113 ff.; Güttges, aaO., S. 106).

Mit der Zweiten Verordnung über die Regelung des Eiermarktes vom 3. Mai 1934 (RGBl. I, S. 355), die am 1. Juni 1934 in Kraft trat, wurden alle am Absatz von nicht selbständig erzeugten Eiern beteiligten Betriebe in der Hauptvereinigung der deutschen Eierwirtschaft zusammengeschlossen, die der Aufsicht des Reichskommissars unterstand. Nach § 1 der 2. VO über die Regelung des Eiermarktes war der Zweck der Hauptvereinigung der deutschen Eierwirtschaft die Regelung des Absatzes und der Verwertung von Hühnereiern, also ebenfalls die Marktordnung. Ziel war wiederum die Abgrenzung des innerdeutschen Marktes (Güttges, aaO., S. 36).

Auch diese Vereinigung sollte nach Schefold/Küthe u. a. mit dem „Übel“ der Auslandseinfuhr „aufräumen“ (Schefold/Küthe, aaO., S. 6) - gemeint sind unter anderem die ausländischen Eierlieferungen: „Bei näherem Zusehen stellen sich drei Aufgaben heraus, nämlich die Erfassung des Eierhandelanfalls, die Lenkung des Überschusses und der Auslandseinfuhr sowie schließlich eine gewisse Überwachung der Preise und Preisspannen“ (Schefold/Küthe, aaO., S. 6). Von den Wirtschaftsverbänden wurde erwartet, dass sie „… bedingungslos auf dem Boden der nationalsozialistischen Weltanschauung stehen …“ (Güttges, aaO., S. 47).

Am 1. Januar 1936 trat die VO über den Zusammenschluss der deutschen Eierwirtschaft in Kraft, durch welche der in der Hauptvereinigung der deutschen Eierwirtschaft zusammengeschlossene Personenkreis auch auf Erzeuger und Einzelhändler ausgedehnt wurde (vgl. Güttges, aaO., S. 15). Außerdem wurden Betriebe der Erzeuger-, Bearbeiter- und Verteilergruppe zu Eierwirtschaftsverbänden zusammengeschlossen (vgl. Güttges, aaO., S. 34). Wiederum heißt es in § 4 VO über den Zusammenschluss der deutschen Eierwirtschaft, dass das Ziel der Hauptvereinigung sei, die Marktordnung auf dem Gebiet der Eierwirtschaft sicherzustellen. Hierzu konnte sie nicht nur Regelungen zur Erschaffung, Verteilung, des Absatzes und der Kennzeichnung vorschreiben, sondern nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 Verordnung über den Zusammenschluss der deutschen Eierwirtschaft auch „volkswirtschaftlich unnötige Bearbeiter- und Verteilerbetriebe dauernd oder vorübergehend stilllegen“.

Bereits im Jahr 1935 wurden zahlreiche jüdische Eierhandlungen verkauft; auf Wochenmärkten wurden sie teilweise mit ihren Ständen in Seitenstraßen verbannt (vgl. Steinke, aaO., S. 43).

Die nationalsozialistischen Regelungen zur Steuerung des Eierhandels führten zu der historischen Erfahrungstatsache, dass - spätestens im November 1935 - keine jüdischen Unternehmer mehr im Eier-Import und -Großhandel tätig waren, obwohl das Eierimportgeschäft vor der Aufnahme der Tätigkeit der Reichsstelle für Eier fast zu 100 % in den Händen jüdischer Händler gelegen hatte (vgl. Steinke, aaO., S. 35, 43 f. unter Bezugnahme auf den SPD-Exilbericht, aaO.). Nicht zuletzt dienten die neu geschaffenen Institutionen als Druckmittel zur Schließung jüdischer Geschäfte (vgl. Steinke, aaO., S. 43). Auch die Tageszeitung der Deutschen Arbeitsfront - Der Angriff, Nr. 86 vom 10.4.1936, S. 11, meldete:

„In diesem Jahr werden wir zum ersten Mal die Gewissheit haben, dass die Ostereier auf dem Wege zu uns nur durch arische Hände gegangen sind. Die Tatsache ist umso bemerkenswerter, da in der Vor- und Nachkriegszeit der Eierhandel zu den ‚Domänen‘ des Judentums gehörte … Wie kam es zur Ausschaltung der nichtarischen Elemente? … Kurz vor der Machtübernahme lag der gesamte Eierhandel … zu ungefähr 96 v. H. in jüdischen Händen. … besonders im Laufe der Jahre 1934 und 1935 ging die Bereinigung tatsächlich vonstatten. … Im November 1935 waren die Dinge soweit gediehen, dass es in der ersten Hand, im Import und Großhandel, in ganz Deutschland keine Nichtarier mehr gab“ (zitiert nach: Verraten und Verkauft, aaO.).

1938 wird verzeichnet, dass bei den ehemaligen und alten Lieferanten von Auslandseiern der Anteil an der deutschen Einfuhr ständig sank (Güttges, aaO., S. 84). Während beispielsweise der Anteil der deutschen Eiereinfuhr für Russland im Jahr 1931 noch bei über 13 Millionen Reichsmark lag, war dieser in den Jahren 1934 und 1935 vollständig verschwunden. (Güttges, aaO., S. 146). Güttges zieht zur nationalsozialistischen Eierpolitik im Jahr 1938 folgende Bilanz: „An die Stelle des Marktausgleichs mit Hilfe des Preismechanismus tritt der Wille, der einer politischen Idee unterworfen ist, und ordnet die Verhältnisse nach den Grundsätzen seiner Idee. … Die Organisation sorgt für die Ehrbarkeit und das Ansehen des deutschen Eierhandels“ (Güttges, aaO., S. 39, 194).

Die durch diesen Anscheinsbeweis bewirkte Beweiserleichterung greift auch im vorliegenden Fall durch. Denn Herr N., dessen Betrieb der Bezeichnung „Import“ zufolge mit Auslandseiern handelte, bat am 21. Juni 1938 - also nach Gründung der Reichsstelle für Eier und erst nachdem er im Januar 1938 noch gehofft hatte, seinen Geschäftsbetrieb wieder aufnehmen zu können, um Löschung des Eier-Großhandels aus dem Handelsregister. Neben dem oben dargestellten Anscheinsbeweis spricht für einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust zudem, dass Herr N. seinen Geschäftsbetrieb nach Erlass der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz endgültig einstellte.

Nach Überzeugung des Gerichts ist davon auszugehen, dass der Geschäftsbetrieb frühestens am 1. Oktober 1935 eingestellt wurde. Denn der Antrag der Erben wegen eines Berufsschadens des Herrn N. betrifft den Zeitraum ab dem 1. Oktober 1935. Dieser Einschätzung hat sich das Entschädigungsamt im damaligen Verfahren der Ehefrau angeschlossen. Wäre der Geschäftsbetrieb schon früher eingestellt worden, wäre auch dieser Antrag ab einem früheren Zeitpunkt gestellt worden.

Den Anscheinsbeweis eines verfolgungsbedingten Vermögensverlusts hat die Bekl. nicht erschüttert. Tatsachen, welche die ernstliche und naheliegende Möglichkeit eines vom typischen Sachverhalt abweichenden Geschehens- oder Ursachenverlaufs begründen, sind von der Bekl. weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Vielmehr fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass Herr N. der Löschung seines Handelsbetriebs aus dem Handelsregister aus anderen Gründen als dem Ausschluss jüdischer Betriebe vom Eier-Großhandel - insb. Gründen gesundheitlicher Art - zugestimmt haben könnte. Bei den diesbezüglichen Mutmaßungen des Bekl. handelt es sich um reine Spekulationen. Der Umstand, dass Herr N. in seinem Schreiben vom 5. Januar 1938 mitgeteilt hat, er hoffe, den Geschäftsbetrieb wieder aufnehmen zu können, spricht vielmehr dafür, dass die endgültige Einstellung des Geschäftsbetriebs durch ihn nicht freiwillig erfolgte.