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Auffangstreitwert von 5.000 € in WEG-Verfahren

KG10 W 29/2415.03.2024GE 2025, 197

WEG §§ 43, 44; GKG §§ 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch im GKG ist ein Auffangwert von 5.000 € grundsätzlich angemessen. Voraussetzung ist aber, dass es an Anhaltspunkten für einen anderen Wert fehlt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

A. Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 68 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG i.V.m. § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG) ist in der Sache unbegründet. Der Gebührenstreitwert ist jeweils nach §§ 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO festzusetzen. Maßgeblich ist jeweils das Angreiferinteresse, also das wirtschaftliche Interesse des Kl. an der Verurteilung der Bekl.

I. Gegenstand der Bemessung ist zum einen der Antrag, die beklagte Wohnungseigentümerin zu verurteilen, ihrem Sohn zu untersagen, die „Gartenmülltonne des Kl.“ zu nutzen. Das Landgericht hat insoweit einen wirtschaftlichen Wert von 100 € angenommen. Diese Schätzung ist nach billigem Ermessen nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hält dieser Schätzung in seiner Stellungnahme entgegen, der Sohn der beklagten Wohnungseigentümerin habe die Gartenmülltonne jedenfalls „mehrfach“ genutzt. Dass dadurch für den Kl. ein wirtschaftlicher Wert von mehr als 100 € zu beklagen ist, ist aber nicht zu erkennen. Es fehlt schon an einem Vortrag, was der Begriff „mehrfach“ meint und um welche Mengen es geht. Dem Senat ist im Übrigen bekannt, dass bspw. ein vollgefüllter Sack, der mit Gartenabfällen gefüllt ist, bei Annahmestellen häufig mit 5 € angesetzt wird. Er kann nicht annehmen, dass es im Fall um mehr als 20 solcher Säcke geht, die erst einen Wert von 100 € erreichen würden.

II. Zum anderen geht es um den Antrag, die Bekl. zu verurteilen, ihrem Sohn zu untersagen, einen Personenkraftwagen „außerhalb eingezeichneter Parkplätze“ abzustellen. Das Landgericht hat hier einen wirtschaftlichen Wert von 1.000 € angenommen. Auch diese Schätzung ist nach billigem Ermessen überzeugend. Der Beschwerdeführer hält ihr in seiner Stellungnahme entgegen, der Sohn der beklagten Wohnungseigentümerin habe „in der Zufahrt der Straße direkt vor dem Fenster des Sohnes“ geparkt. Von dem Parken sei eine „erhebliche Gesundheitsgefährdung“ ausgegangen. Worin eine erhebliche Gesundheitsgefährdung angesichts des übrigen Verkehrs und der anderen Parkplätze liegen und warum es dabei auf das „Fenster des Sohnes“ ankommen soll, ist damit nicht dargestellt. Näher liegt, dass sich der Kl. über einen angenommenen Verstoß ärgert. Für diesen Ärger ist es angemessen, allenfalls 1.000 € anzusetzen. Es gibt aber keine belastbaren Anhaltspunkte für die These, dass die Gesundheitsgefahren des Straßenverkehrs durch „Falschparker“ gesteigert werden.

III. Eine Wertminderung des Wohnungseigentums des Kl., auf die es allein ankommt, kann für beide Streitgegenstände ausgeschlossen werden.

IV. Dem Beschwerdeführer ist im Übrigen zuzustimmen, dass auch im GKG ein Auffangwert von 5.000 € grundsätzlich angemessen ist. Voraussetzung ist aber, dass es an Anhaltspunkten für einen anderen Wert fehlt. Im Fall liegt es nicht so. Das wirtschaftliche Interesse des Kl. an der Verurteilung der Bekl. beträgt jeweils nicht 5.000 €, sondern ist geringer.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG. Eine weitere Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 GKG). Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Soll eine Wohnungseigentümerin dazu verurteilt werden, ihrem Sohn zu untersagen, die Gartenmülltonne eines anderen Eigentümers zu nutzen und seinen Personenkraftwagen „außerhalb eingezeichneter Parkplätze“ abzustellen, wie hoch ist dann der für die Verfahrenskosten maßgebliche Streitwert? Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach dem Gerichtskostengesetz zwar ein Streitwert von 5.000 € grundsätzlich angemessen, aber nur, wenn es an Anhaltspunkten für einen anderen Wert fehlt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Wohnungseigentümerin sollte dazu verurteilt werden, ihrem Sohn zu untersagen, die Gartenmülltonne eines anderen Wohnungseigentümers zu benutzen. Außerdem sollte sie ihrem Sohn untersagen seinen Personenkraftwagen „außerhalb eingezeichneter Parkplätze“ abzustellen. Das Landgericht hatte den ersten Antrag mit einem Wert von 100 € bemessen, den zweiten mit 1.000 €. Das KG hat die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der vom LG angesetzte Streitwert für den Antrag „Gartenmülltonne“ sei nicht zu beanstanden, auch wenn der Sohn der Wohnungseigentümerin die Gartenmülltonne „mehrfach“ genutzt habe. Ein vollgefüllter Sack mit Gartenabfällen koste bei den Annahmestellen 5 €. Er sei nicht annehmen, dass es hier um mehr als 20 solcher Säcke gehe.

Beim Parkplatz-Antrag hatte das Landgericht einen wirtschaftlichen Wert von 1.000 € angenommen. Auch diese Schätzung nach billigem Ermessen überzeugte das Kammergericht. Dass, wie der Beschwerdeführer meinte, von der Art des Parkens eine „erhebliche Gesundheitsgefährdung“ ausgehe, konnte das Gericht nicht nachvollziehen. Näher liege, dass sich der Kläger über den Parkverstoß geärgert habe. Für diesen Ärger sei es angemessen, allenfalls 1.000 € anzusetzen. Es gebe keine belastbaren Anhaltspunkte für die These, dass die Gesundheitsgefahren des Straßenverkehrs durch „Falschparker“ gesteigert werden.

Zwar sehe auch das GKG einen Auffangwert von 5.000 € grundsätzlich als angemessen an. Voraussetzung sei aber, dass es an Anhaltspunkten für einen anderen Wert fehlt.