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Aufbauhypothek

VG Leipzig2 K 63/9715.07.1999ZOV 2000, 60

VermG §§ 16, 18

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Aufbauhypothek; Aufbaugrundschuld; wechselnde Erbenbeteiligung; Erbenbeteiligung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Schicksal von Aufbauhypotheken bei wechselnder Erbenbeteiligung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten nach wechselnder Beteiligung an Erbengemeinschaften über das Schicksal von Aufbauhypotheken.

Hierzu macht das Gericht folgende Ausführungen:

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Die zulässigen Klagen haben Erfolg. Der Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 17.12.1996 ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kl. haben einen Anspruch auf eine reduzierte Festsetzung von Ablösebeträgen für die im Grundbuch eingetragenen Aufbauhypotheken Ifd. Nrn. 48, 49 und 50. Dies ergibt sich aus folgendem: Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten und der Aufhebung der staatlichen Verwaltung treten die Berechtigten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Vermögensgesetz - VermG -) gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG in alle in Bezug auf den Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse ein. Für die in § 16 Abs. 5 und Abs. 7 VermG genannten Grundpfandrechte gilt dies allerdings nur in dem sich aus § 18 Abs. 2 VermG ergebenden Umfang. Da die Kl. hinsichtlich der teils volkseigenen, teils unter staatliche Verwaltung gestellten Anteile an dem Grundstück P. E. S. Berechtigte sind, mußten sie mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung (vgl. §§ 11, 11 a VermG) und der Rückübertragung der bisher volkseigenen Anteile durch den Bescheid der Stadt L. vom 31.3.1993 grundsätzlich auch die eingetragenen Aufbauhypotheken übernehmen. Allerdings unterfallen diese entgegen der Auffassung des Bekl. gemäß § 16 Abs. 5 und Abs. 7 VermG der Kürzungsvorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 VermG, wie dies im Ausgangsbescheid zutreffend festgestellt wurde. Nach § 16 Abs. 5 Satz 1 VermG sind vom staatlichen Verwalter bestellte Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten nur in dem aus § 18 Abs. 2 VermG folgenden Umfang zu übernehmen. Diese Kürzung findet ihre Rechtfertigung darin, daß es sich bei den genannten Grundpfandrechten um dingliche Belastungen handelt, die dem Berechtigten nach der vermögensrechtlichen Schädigung durch Anordnung der staatlichen Verwaltung (vgl. § 1 Abs. 4 VermG) ohne seinen Willen aufgedrängt wurden. Er muß dafür nur einstehen, wenn mit dem gesicherten Darlehen überhaupt Baumaßnahmen durchgeführt wurden (vgl. § 18 Abs. 5 VermG) und soweit sich diese heute noch wertsteigernd oder werterhaltend auf das zurückzuübertragende Grundstück auswirken (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.7.1998, VIZ 1998, 628, 629). In derselben Weise zu kürzen oder gegebenenfalls gemäß § 16 Abs. 5 Satz 4 VermG überhaupt nicht zu übernehmen sind u. a. solche vom Berechtigten zu übernehmenden Grundpfandrechte, die nicht vom staatlichen Verwalter, sondern nach Eintritt des Eigentumsverlustes durch den neuen Eigentümer bestellt wurden (vgl. § 16 Abs. 7 VermG). Denn auch diese Grundpfandrechte sind dem Berechtigten nach der vermögensrechtlichen Schädigung ohne seinen Willen aufgedrängt worden; etwas anderes gilt nur, wenn das Grundpfandrecht der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten dient, die keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakter hat (vgl. § 16 Abs. 7 2. Hs. VermG). Die Voraussetzungen der genannten Regelungen sind vorliegend hinsichtlich sämtlicher eingetragener Aufbauhypotheken erfüllt. Die den unter lfd. Nrn. 49 und 50 eingetragenen Aufbauhypotheken zugrunde liegenden Kreditvereinbarungen vom 31.12.1975/22.4.1980 und 1.10./13.11.1987 wurden vom VEB Gebäudewirtschaft in seiner Eigenschaft als staatlicher Verwalter zugleich im Namen aller Eigentümer gemäß § 400 Abs. 2 ZGB abgeschlossen. Zu diesen Zeitpunkten bestanden an dem Grundstück drei Miteigentumsanteile, die wiederum jeweils (aus teils

n zugrunde liegenden Kreditvereinbarungen vom 31.12.1975/22.4.1980 und 1.10./13.11.1987 wurden vom VEB Gebäudewirtschaft in seiner Eigenschaft als staatlicher Verwalter zugleich im Namen aller Eigentümer gemäß § 400 Abs. 2 ZGB abgeschlossen. Zu diesen Zeitpunkten bestanden an dem Grundstück drei Miteigentumsanteile, die wiederum jeweils (aus teils unterschiedlichen, teils identischen Personen zusammengesetzten) Erbengemeinschaften gehörten. Mitglieder dieser ungeteilten Erbengemeinschaften waren innerhalb wie außerhalb der DDR lebende Erben sowie das Eigentum des Volkes (betreffend die Erbanteile der Rechtsvorgängerinnen des Kl. zu 1) und die des Kl. zu 2)); die restlichen Erbanteile (von ... und ..., der Rechtsvorgänger des Kl. zu 1)) standen unter staatlicher Verwaltung. Dementsprechend ist der VEB Gebäudewirtschaft bei der Bestellung der beiden Aufbauhypotheken in zweifacher, rechtlich voneinander zu trennender Eigenschaft tätig geworden, nämlich einerseits als staatlicher Verwalter privaten Eigentums und andererseits als Rechtsträger von Volkseigentum. Das Handeln als staatlicher Verwalter ist nach § 16 Abs. 5 Satz 1 VermG, das Handeln als Rechtsträger von Volkseigentum nach § 16 Abs. 7 VermG zu beurteilen, so daß sich die Bestellung der Aufbauhypotheken - die als sonstige nur eingeschränkt zu übernehmende Grundpfandrechte i. S. v. § 16 Abs. 7 VermG anzusehen sind, wenn sie nicht vom staatlichen Verwalter bestellt wurden (vgl. Fieberg/Reichenbach, VermG, Rn. 84, 85, 88 zu § 16) - insgesamt als eine den Kl. aufgedrängte Belastung darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.9.1998, VIZ 1999, 214, 215). Da mit den Aufbauhypotheken auch keine Verpflichtungen der Rechtsvorgänger des Kl. zu 1) und des Kl. zu 2) selbst gesichert wurden, verbleibt es bei deren gemäß § 18 Abs. 2 VermG eingeschränkter Übernahme.

Dies gilt auch insoweit, als der VEB Gebäudewirtschaft L. als staatlicher Verwalter die Hypotheken zugleich nach Maßgabe des § 400 Abs. 2 ZGB für die privaten Miteigentümer/Miterben bestellt hat. Auch insoweit hat er als staatlicher Verwalter i. S. v. § 16 Abs. 5 i. V. m. § 18 Abs. 2 VermG gehandelt und zwar unabhängig davon, ob die Miteigentümer/Miterben innerhalb oder außerhalb der DDR lebten. Denn in all diesen Fällen handelt es sich bei den Aufbauhypotheken um dem Grundstück ohne den Willen der Berechtigten auferlegte dingliche Belastungen, die deshalb uneingeschränkt zu übernehmen sind. Dies ergibt sich aus einer seit etwa 1970 durch damals unveröffentlichte Verwaltungsanweisungen angeleiteten Praxis, wonach der für einen oder mehrere Erbanteil(e) bestellte staatliche Verwalter auch für den oder die anderen Erbanteil(e) und damit für den gesamten Nachlaß in der Art eines staatlichen Verwalters handeln durfte und mußte, wenn auch mit gewissen Differenzierungen für die jeweiligen Erbanteile. Diese Regelungen waren in den "Hinweise zur Durchführung der Verordnung vom 11.12.1968 (GBl. II/69, S. 1) - Behandlung von Erbschaften, die Personen zufallen, die die DDR ungesetzlich verlassen haben", die eine "zeitweilige Arbeitsgruppe des Präsidiums des Ministerrates zur Durchführung des Beschlusses vom 11.12.1968" unter dem 15.9.1970 verfaßt hatte (Dokument 36 in Heft 11 der Schriftenreihe des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, im folgenden: Hinweise), enthalten (vgl. im einzelnen BVerwG, Urt. v. 16.7.1998, a. a. O., 629). Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung die Frage, wie die rechtliche Stellung des staatlichen Verwalters bei Erbengemeinschaften zu qualifizieren ist, denen - wie vorliegend - auch Miterben in der DDR angehörten, ausdrücklich offengelassen hat, folgt nach Auffassung der Kammer aus Abschn. I Nrn. 6 und 7 der Hinweise, daß auch in diesen Fällen die Verwaltung des gesamtes Nachlasses bzw. des einzelnen Nachlaßgegenstandes nach zivilrechtlichen Bestimmungen insgesamt dem staatlichen Verwalter oblag und deshalb die Bestellung von Aufbaugrundschulden als Schädigungsmaßnahmen anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.7.1998, a. a. O., 630). Danach oblag es dem staatlichen Verwalter, gehörten einer Erbengemeinschaft neben Miterben, die die DDR ungesetzlich verlassen hatten, auch Miterben außerhalb sowie innerhalb der DDR an, mit den Miterben in der DDR eine Vereinbarung über den Nachlaß (vorrangig dessen Auseinandersetzung) zu treffen. Umfaßte die staatliche Verwaltung mindestens 50 % der Erbanteile, und bestand ein gesellschaftliches Interesse, den Nachlaß insgesamt staatlich verwalten zu lassen, konnte diese Verwaltungsübertragung gefordert und gerichtlich durchgesetzt werden. Damit kam dem staatlichen Verwalter vorliegend die Befugnis zu, unter Ausschaltung auch der innerhalb der DDR lebenden Miteigentümer/Miterben aus eigener Machtbefugnis Kredite aufzunehmen und Aufbauhypotheken zu bestellen, da die volkseigenen bzw. unter staatlicher Verwaltung stehenden Miteigentums-/Erbanteile jedenfalls seit 1971 bei mindestens 11/20 und damit bei mehr als 50 % lagen. Schließlich unterliegt auch die unter Ifd. Nr. 48 eingetragene Aufbauhypothek der Kürzungsregelung gemäß § 16 Abs. 5 i. V. m. § 18 Abs. 2 und § 16 Abs. 7 VermG. Zwar wurde der zugrunde liegende Kreditvertrag vom 22.1.1980 neben dem VEB Gebäudewirtschaft L. als staatlichem Verwalter und Rechtsträger von Volkseigentum von der

ei mehr als 50 % lagen. Schließlich unterliegt auch die unter Ifd. Nr. 48 eingetragene Aufbauhypothek der Kürzungsregelung gemäß § 16 Abs. 5 i. V. m. § 18 Abs. 2 und § 16 Abs. 7 VermG. Zwar wurde der zugrunde liegende Kreditvertrag vom 22.1.1980 neben dem VEB Gebäudewirtschaft L. als staatlichem Verwalter und Rechtsträger von Volkseigentum von der damaligen, in der DDR lebenden MiteigentümerinlMiterbin ... zugleich gemäß § 400 Abs. 2 ZGB für die übrigen privaten Miterben unterzeichnet. Dies könnte die Annahme einer Schädigungsmaßnahme i. S. d. §§ 16 Abs. 5 und 7, 18 Abs. 2 VermG allenfalls daran hindern, wenn es sich hierbei um eine bloße Mitwirkungshandlung des VEB Gebäudewirtschaft an einem von den Privateigentümern betriebenen Kreditgeschäft handeln würde. Hierfür fehlen jedoch jegliche Anhaltspunkte. So hat der Prozeßbevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß nach den ihm vorliegenden Unterlagen der Kreditvertrag von der Sparkasse seinerzeit an Frau ... nach ... zur Unterschrift geschickt wurde. Dafür, daß die Kreditaufnahme und die Bestellung der Aufbauhypothek vom VEB Gebäudewirtschaft L. ausging, spricht weiter, daß dieser die Aufbauhypothek Ifd. Nr. 49 ursprünglich 1975 und dann im April 1980 sowie die Aufbauhypothek Ifd. Nr. 50 im Jahr 1987 allein bestellt hat. Hinzu kommt, daß im Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages und der Bestellung der Aufbauhypothek im Jahr 1980 die staatlich verwalteten und volkseigenen Anteile an dem Grundstück gegenüber den privaten Anteilen mit 11/20 mehrheitlich bei der staatlichen Seite lagen. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Regelungen in den Hinweisen und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist daher vorliegend von einer Bestellung der unter Ifd. Nr. 48 eingetragenen Aufbauhypothek durch den staatlichen Verwalter auszugehen.

Soweit die Kl. geltend machen, es sei fraglich, ob die Aufbauhypotheken überhaupt zur Durchführung von Baumaßnahmen auf dem Grundstück verwendet worden seien, sprechen dagegen die bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Unterlagen des VEB Gebäudewirtschaft aus den Jahren 1977 bis 1979 sowie 1988. Danach standen die den Aufbauhypotheken zugrunde liegenden Kredite offensichtlich im Zusammenhang mit Baumaßnahmen an dem Grundstück bzw. dienten der Ablösung der von der staatlichen Seite erbrachten Vorfinanzierung von Bauleistungen.