Aufbaugrundstück
EGBGB Art. 237 § 2; EntschG-DDR § 16 Abs. 2; AufbG-DDR § 14; AufbVO-DDR § 9
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Aufbaugrundstück; Übergang in Volkseigentum
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Das Eigentum an einem Grundstück konnte nach § 16 Abs. 2 EntschädigungsG/DDR auch dann kraft Gesetzes in Volkseigentum übergehen, wenn für das Grundstück - ohne förmliche Entziehung des Eigentums - eine "Inanspruchnahme" nach § 14 AufbauG bzw. § 9 AufbauVO ausgesprochen wurde.
2. Art. 237 § 2 EGBGB ist nicht (entsprechend) auf den Fall anwendbar, daß die Grundbuchumschreibung zugunsten des "Eigentum des Volkes" unterblieben ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Wahrer Eigentümer des Grundstücks ist nach Art. 22 Abs. 4 Einigungsvertrag der Kl. geworden, da das Grundstück für den Wohnungsbau genutzt war und bis zum 2. Oktober 1990 im Volkseigentum stand. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß das Grundstück mit Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes vom 25. April 1960 gemäß § 16 Abs. 2 dieses Gesetzes in das Volkseigentum übergegangen ist. Nach dieser Vorschrift sollten mit Inkrafttreten des Gesetzes Grundstücke in das Eigentum des Volkes übergehen, die gemäß § 14 des Aufbaugesetzes durch Entzug des Eigentums in Anspruch genommen wurden.
Unschädlich ist, daß die Inanspruchnahme des streitigen Grundstücks nicht auf der Grundlage des Aufbaugesetzes, sondern auf Grund von § 9 der Aufbauverordnung vom 18. Dezember 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I, 379) erfolgt ist. Dies hat seinen Grund darin, daß wegen des Viermächtestatus von Berlin die Gesetze der Volkskammer nicht unmittelbar in Berlin (Ost) galten. So ist auch die Übernahme des Entschädigungsgesetzes durch Verordnung des Magistrats vom 13. Mai 1960 (Verordnungsblatt für Groß Berlin I, 397) angeordnet worden. Diese Übernahme war nur dann sachgerecht, wenn sich das Entschädigungsgesetz auch auf die Inanspruchnahme nach der in Berlin geltenden Aufbauverordnung beziehen sollte.
Der gesetzliche Eigentumsübergang nach § 16 Abs. 2 Entschädigungsgesetz trat ungeachtet dessen ein, daß mit Bescheid vom 9. April 1959 nicht ausdrücklich eine Inanspruchnahme durch "Entzug des Eigentums" ausgesprochen worden ist. Bei der Anwendung nicht mehr fortgeltenden, aber auf sog. Altfälle noch anzuwendenden Rechts der DDR ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die seinerzeit geübte Praxis zu berücksichtigen (BGH NJW 1996, 1890, 1892 m. w. N.). Nach dieser Praxis erfolgte in den 50er Jahren zunächst keine ausdrückliche Entziehung des Eigentums, sondern es wurden nur dem wirtschaftlich gleichkommende Maßnahmen vorgenommen. Vor Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes wurde regelmäßig das Eigentum an den in Anspruch genommenen Grundstücken nicht ausdrücklich entzogen, da es an der nach § 14 Abs. 3 Aufbaugesetz bzw. § 9 Abs. 2 Satz 3 Aufbauverordnung erforderlichen Regelung über die Entschädigung fehlte (vgl. Rähmer in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 1 B Rn. 10; Heuer, Grundzüge des BodenR der DDR, Rn. 82). Vielmehr wurde grundsätzlich nur eine "Inanspruchnahme" - wie hier - ausgesprochen. Diese Praxis wird auch durch die entsprechende untergesetzliche Rechtslage bestätigt. Nach § 7 der Anordnung vom 27.8.1951 zur DVO zum Aufbaugesetz (MinBl. 1951, 103) sollte lediglich eine Inanspruchnahme (vgl. § 3 Abs. 2 der DVO zum Aufbaugesetz, GBl. 1951, 552) in dem auch hier erfolgten Umfang ausgesprochen werden, die Möglichkeit einer noch in § 14 AufbauG angesprochenen Entziehung des Eigentums wird in der Anordnung - wie bereits in der DVO - nicht mehr erwähnt. Angesichts dieser Praxis würde eine Beschränkung der Anwendung von § 16 Abs. 2 EntschG nur auf die Fälle einer ausdrücklichen Entziehung des Eigentums diese Vorschrift weitgehend leerlaufen lassen, der Praxis der DDR widersprechen und auch im Widerspruch zu der mit § 16 Abs. 2 EntschG ersichtlich gewollten endgültigen Regelung stehen.
Die Wirkung der "Inanspruchnahme" kam der eines vollständigen Entzugs des Eigentums auch so nahe, daß eine Anwendung von § 16 Abs. 2 Entschädigungsgesetz gerechtfertigt ist. Es handelte sich faktisch um eine Enteignung (ebenso Heuer aaO. Rn. 97). Mit ihr war das Eigentum in der Weise beschränkt, daß die sich aus dem Eigentum ergebenden Befugnisse auf den Träger der Aufbaumaßnahme - hier den Rat des Stadtbezirks Köpenick - übergegangen sind. Insbesondere hatte der Träger der Aufbaumaßnahme das Recht, von dem Eigentümer, einem Pächter, Mieter oder sonstigen Nutzer des Grundstücks die Räumung zu fordern. Nach § 6 der Verordnung zur Durchführung der Aufbauverordnung (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I, 401) konnten auch dingliche Rechte am Grundstück nach Maßgabe der Inanspruchnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Da somit bei dem Eigentümer allein noch eine formale Rechtsposition ohne entsprechende Befugnisse verblieb, handelte es sich bereits um eine faktische Entziehung des Eigentums. Diese stellte sich als Vorstufe auf dem Weg zur endgültigen Entziehung auch der formalen Eigentümerstellung dar, wie sie durch Bezugnahme auf die endgültige Regelung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 der Aufbauverordnung bereits angekündigt war (ebenso VG Greifswald VIZ 1994, 669, 670). Da die Inanspruchnahme für den staatlichen Wohnungsbau erfolgte, war von der Zielsetzung der Inanspruchnahme her eine Aufhebung der Beschränkung des Eigentums für die Zukunft praktisch ausgeschlossen und die letztlich erfolgende Entziehung auch der formalen Eigentümerstellung die konsequente Folge. Daher spricht alles dafür, daß eigentlich bereits im Jahr 1959 das Eigentum im Wege der Inanspruchnahme vollständig hätte entzogen werden sollen, davon jedoch wegen des Fehlens einer endgültigen Entschädigungsregelung zunächst abgesehen und die Inanspruchnahme nur auf die materiellen Eigentümerbefugnisse beschränkt wurde, mit der Folge, daß der eingetragenen Eigentümerin noch die formale Eigentümerstellung verblieb. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, daß die Wirkung der Inanspruchnahme nach dem Inhalt des Bescheides vom 9. April 1959 über die Inanspruchnahme "bis zur endgültigen Regelung gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 Aufbauverordnung" befristet war. Diese endgültige Regelung stellte das Entschädigungsgesetz dar.
Schließlich spricht auch der Bescheid des Rates des Stadtbezirks Köpenick vom 20. Juni 1963 über die Feststellung der Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz dafür, daß sich die Wirkungen von § 16 Abs. 2 Entschädigungsgesetz auch nach der Rechtsauffassung der staatlichen Organe der DDR auf das hier - in vergleichbarer Weise wie eine Vielzahl von Grundstücken - in Anspruch genommene Grundstück bezogen. Zum einen ist in diesem Bescheid unter Nummer 1 auf den Übergang des Eigentums nach § 9 bzw. § 16 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes hingewiesen, zum anderen ist die Höhe der Entschädigung an dem Wert für den Grund und Boden orientiert, nicht nur an einer (fiktiven) Nutzungsmöglichkeit.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist davon auszugehen, daß § 16 Abs. 2 Entschädigungsgesetz als endgültige Regelung i. S. von § 9 Abs. 2 Satz 3 Aufbauverordnung bzw. § 14 Aufbaugesetz auch für den vorliegenden Fall einen Übergang des Eigentums an dem Grundstück in das Volkseigentum angeordnet hat (für einen vergleichbaren Fall ebenso VG Greifswald a. a. O.; vgl. auch Heuer a. a. O. Rn. 82).
Der erneute Hinweis der Bekl. auf die Rede des Finanzministers bei der Beratung des Entschädigungsgesetzes rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen betraf der zitierte Hinweis den Schutz von Eigenheimen, was angesichts des auf die Bekämpfung des Wohnraummangels gegründeten Aufbaugesetzes nahe lag, während es vorliegend um ein offenkundig unbebautes Grundstück ging, so daß der angeführte Schutz von "persönliche(m) Hauseigentum" hier gar nicht erreicht werden konnte. Zum anderen handelte es sich um eine Begründung zu § 4 EntschG, gibt also zu der völlig anderen Regelung von § 16 Abs. 2 EntschG nichts her.
Eine förmliche Zustellung des Bescheides über die Inanspruchnahme - deren Fehlen von den Bekl. auch nicht gerügt wird - war nicht erforderlich, da die Eigentümer ausweislich des Schreibens vom 9.4.1959 an ihren Bevollmächtigten zumindest formlos Kenntnis (BGH VIZ 1996, 397) und auch zuvor rechtliches Gehör hatten.
Da es sich um einen Rechtsübergang kraft Gesetzes gehandelt hat, war die Eintragung im Grundbuch nicht erforderlich, sie hatte nur deklaratorischen Charakter (BGH VIZ 1996, 397). Dem Umstand, daß noch am 26. November 1963 in Abteilung drei des Grundbuchs ein Vermerk eingetragen wurde, daß sich das Grundstück "in Schutz und vorläufiger Verwaltung gem. § 2 der VO vom 4.9.1952" befinde, kommt keine maßgebliche Bedeutung zu. Die genannte Verordnung ist bereits durch Verordnung vom 24. Juni 1953 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I, 214) aufgehoben worden. Der Vermerk konnte daher ungeachtet des Datums seiner Eintragung nur einen Zeitpunkt betreffen, der vor der Inanspruchnahme des Grundstücks lag. Er entfaltet daher für die Rechtslage nach der im Jahr 1959 erfolgten Inanspruchnahme keine Indizwirkung mehr; unmittelbare rechtliche Bedeutung käme ihm angesichts des gesetzlichen Eigentumsübergangs nach § 16 Abs. 2 Entschädigungsgesetz ohnehin nicht zu. Auch der Umstand, daß das Grundstück bei der kommunalen Wohnungsverwaltung und ihrer Rechtsnachfolgerin zunächst als Treuhandvermögen geführt worden ist, steht der Annahme eines gesetzlichen Eigentumsübergangs nicht entgegen. Möglicherweise hat sich die Wohnungsverwaltung an dem - unzutreffenden - Grundbuchvermerk orientiert.
Aus den genannten Gründen ist die von dem Prozeßbevollmächtigten der Bekl. im Termin vor dem Senat geäußerte Ansicht nicht gerechtfertigt, die staatlichen Organe der DDR hätten möglicherweise keine dem Entschädigungsgesetz unterfallende Inanspruchnahme, sondern nur eine staatliche Verwaltung anordnen wollen. Dagegen spricht schon der insoweit eindeutige Bescheid über eine Inanspruchnahme nach § 9 AufbauVO.
Die Bekl. zu 2 und 3 haben das Eigentum an dem Grundstück nicht nach Artikel 237 § 2 EGBGB erworben. Diese Vorschrift ist auf die hier vorliegende Konstellation nicht anwendbar. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist es erforderlich, daß ein Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, ohne daß er das Eigentum "erlangt hat" und daß die "Eintragung" vor dem 3. Oktober 1990 erfolgt ist. Grundlage des durch den ausgewiesenen Grundbuchbestand erweckten Rechtsscheins muß also ein rechtsändernder Vorgang mit einer entsprechenden Eintragung gewesen sein, wie z. B. einer Auflassung oder einem Verwaltungsakt. Hier war aber die eingetragene Eigentümerin bereits seit dem Jahr 1948 im Grundbuch eingetragen, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der damaligen Eintragung werden nicht geltend gemacht. Hier soll vielmehr die Wirkung der genannten Vorschrift daran anknüpfen, daß eine Eintragung gerade nicht vorgenommen wurde, nämlich der Übergang in das Volkseigentum.
In Betracht käme daher nur eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift. Gegen eine solche spricht bereits, daß es sich um eine dem Recht des BGB grundsätzlich fremde und daher nicht ohne weiteres erweitert anzuwendende Rechtsfigur handelt. Aus den Motiven des Gesetzgebers (Bundestags-Drucks. 13/7275, Seite 33, 34) ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß eine generelle Regelung dergestalt beabsichtigt gewesen wäre, daß der Grundbuchbestand vom 3. Oktober 1990 mit Ablauf des 30. September 1998 insgesamt unanfechtbar werden sollte. Eine derartig weitgehende Regelung wäre auch nicht sachgerecht. Denn anders als bei einer vollzogenen Eintragung fehlt es an einer Anknüpfungstatsache für eine "Vermutung der Richtigkeit". Mit einem Eigentumswechsel auch außerhalb des Grundbuchs muß der Rechtsverkehr jederzeit rechnen, z. B. bei dem Eintritt eines Erbfalls oder Anwachsung bzw. Abwachsung bei der Übertragung des Anteils an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. dazu BGH NJW 1998, 377; OLG Köln NJW 1995, 2232). Daher fehlt es an einer Rechtfertigung für die von den Bekl. - und ohne nähere Begründung dem LG - vorgenommene weite Auslegung.