Aufbauentschädigung
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. b
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Aufbauentschädigung; Enteignung gegen geringere Entschädigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die unterschiedliche Behandlung der Bürger der ehemaligen DDR und solcher aus dem "kapitalistischen Ausland" bei der Bemessung einer Entschädigung nach dem Aufbaugesetz rechtfertigt die Anwendung des Vermögensgesetzes.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Rückübertragung eines Einfamilienhauses mit Grundstück in J.
Die Mutter der Kl. war Eigentümerin des Hausgrundstückes Nordstraße 76. 1956 zog die Mutter der Kl. unter Beachtung der Meldevorschriften zu ihrer Tochter, der Kl., in die alten Bundesländer. Der Rat des Bezirkes Cottbus erklärte das Hausgrundstück am 21. Dezember 1981 gemäß § 14 Aufbaugesetz zum Aufbaugebiet. Unter dem 31. August 1982 verfügte der Rat des Kreises J. - Abteilung Finanzen - die Inanspruchnahme des Hausgrundstückes mit Wirkung zum 1. September 1982 zugunsten des VEB Gebäudewirtschaft J. Am 20. September 1982 wurde der Eigentumsübergang in das Eigentum des Volkes im Grundbuch eingetragen. Der Rat des Kreises J. setzte den Einheitswert des Grundstücks zum 1. Januar 1983 auf 6.300 Mark fest. Am 26. März 1984 erstellte der Sachverständige für Wertermittlung im Grundstücksverkehr für das Hausgrundstück ein Wertgutachten; den Zeitwert schätzte er auf 21.150 Mark. Der Rat des Bezirkes Cottbus genehmigte den gutachterlich ermittelten Zeitwert unter dem 21. Mai 1984.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Verpflichtungsklage ist hinsichtlich des auf die Rückübertragung des Grundstückes Nordstraße 76 gerichteten Hauptantrages unbegründet, denn die Kl. wird insoweit nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dagegen ist die Klage hinsichtlich des auf die Anerkennung der Berechtigtenstellung gerichteten Hilfsantrages nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet.
Die Rückübertragung von Vermögenswerten regelt § 3 Abs. 1 Satz 1 Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - in der bei Zugang der Widerspruchsentscheidung geltenden Fassung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 1993 - 7 C 7.93 - ZOV 1994, S. 61) vom 18. April 1991 (BGBl. 1991, Teil I, S. 957). Danach sind Vermögenswerte - hierzu zählen auch bebaute Grundstücke (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG) - auf Antrag an den oder die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit diese Vermögenswerte Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG unterlagen, in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden und die Rückübertragung nicht nach dem VermG ausgeschlossen ist.
In diesem Zusammenhang kann es dahingestellt bleiben, ob das Hausgrundstück Nordstraße 76, dessen Rückübertragung die Kl. gemäß den §§ 30 Abs. 1 Satz 1, 24 VermG beantragt hat, einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe a VermG unterlag, d. h. eine entschädigungslose Enteignung vorgelegen hat, weil eine Entschädigung weder festgesetzt noch ausgezahlt worden ist. Jedenfalls liegt eine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe b VermG vor. Diese Vorschrift erfaßt diejenigen Vermögenswerte, die gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie den Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand. Die Enteignung erfolgte gemäß § 14 Gesetz über den Aufbau der Städte in der Deutschen Demokratischen Republik und der Hauptstadt Deutschlands, Berlin - AufbauG - vom 6. September 1950 (GBl. 1950, Teil I, S. 965) in Verbindung mit § 9 Gesetz über die Entschädigung bei Inanspruchnahmen nach dem AufbauG - Entschädigungsgesetz - vom 25. April (GBl. 1960, Teil I, S. 257).
Nach § 14 Abs. 2 AufbauG kann in einem Gebiet, das zum Aufbaugebiet erklärt wurde, eine Inanspruchnahme von bebauten und unbebauten Grundstücken für den Aufbau und eine damit verbundene dauernde oder zeitweilige Beschränkung oder Entziehung des Eigentums und anderer Rechte erfolgen. Danach konnte die Kl. enteignet werden, weil der Rat des Bezirkes Cottbus, dessen Zuständigkeit sich aus § 1 Abs. 2 Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Aufbau der Städte in der Deutschen Demokratischen Republik und der Hauptstadt Deutschlands, Berlin - DVO AufbauG - vom 7. Juni 1951 (GBl. 1951, Teil I, S. 552) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Aufbau der Städte in der Deutschen Demokratischen Republik und der Hauptstadt Deutschlands, Berlin vom 28. August 1958 (GBl. 1958, Teil I, S. 561) ergibt, das Grundstück durch Beschluß vom 21. Dezember 1981 zum Aufbaugebiet erklärt hat. Von der damit bestehenden Enteignungsmöglichkeit hat der Rat des Kreises J. am 31. August 1982 Gebrauch gemacht und die Kl. mit Wirkung zum 1. September 1982 enteignet.
Der infolge der Enteignung gemäß § 9 Entschädigungsgesetz entstandene Entschädigungsanspruch der Kl. führt schließlich nur zu einer geringeren Entschädigung, als sie den Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand (§ 1 Abs. 1 Buchstabe b VermG).
In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, daß die nach Maßgabe des § 9 Entschädigungsgesetz zu gewährende Entschädigung weder festgesetzt noch zur Auszahlung gekommen ist. Wollte man auf die tatsächliche Auszahlung oder Festsetzung der Entschädigung abstellen, würde damit dem Enteigneten ein ungerechtfertigter und vom VermG nicht gewollter Vorteil gegenüber solchen Enteignungsbetroffenen eingeräumt, die bei einem im übrigen gleichartigen Sachverhalt die ihnen zustehende Entschädigung erhalten haben und deshalb nicht verlangen können, daß die Entziehung des Eigentums rückgängig gemacht wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 1994, 7 C 16.93 - ZOV 1994, S. 203, 204; und vom 24. März 1994, 7 C 11.93 - ZOV 1994, S. 205, 206; anderer Ansicht: Urteil des VG Weimar vom 21. Februar 1994 - 4 K 614/92 We - VIZ 1994, S. 417 mit weiteren Nachweisen; Stöhr, Der Begriff der Entschädigungslosigkeit im VermG, ZOV 1994, S. 232).
Nach der Konzeption des § 1 Abs. 1 Buchstabe b VermG ist vielmehr darauf abzustellen, ob den Betroffenen in bewußter Abkehr von den ansonsten für die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik geltenden einschlägigen Vorschriften Entschädigungsbestimmungen zur Anwendung kamen oder gekommen wären, die den diskriminierenden Zugriff auf das Eigentum erleichtern sollten. Typischer Fall einer derartigen diskriminierenden Praxis bilden Entschädigungsfestsetzungen nach Maßgabe der Ministerratsbeschlüsse vom 28. Juli 1977 und vom 23. Dezember 1976 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 1994 - 7 C 11.93 - am angeführten Ort).
Im Falle der Kl. wäre die Entschädigung nach Maßgabe des Ministerratsbeschlusses über die Anwendung der Preisbestimmung im Grundstücksverkehr der DDR vom 28. Juli 1977 (abgedruckt in: Fieberg/Reichenbach [Herausgeber], Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Band II, 2. Auflage, Köln 1992, Nr. 3.18.6) festgesetzt worden. Gemäß Ziffer 2.3 der Anlage 1 zu diesem Ministerratsbeschluß wäre die Entschädigung, die bei Bürgern der DDR unter Ansatz des Ertrags und des meist höheren Sachwertes errechnet wurde, allein auf der Basis des Ertragswertes des Grundstückes errechnet worden, weil die Kl. ihren Wohnsitz im kapitalistischen Ausland hatte. Diese Schlechterstellung gegenüber den Bürgern der DDR zielte darauf ab, "den Grundstückswert im Interesse der DDR unter zielgerichteter Ausnutzung des geltenden Preisrechts so niedrig wie möglich zu halten". Mit anderen Worten, die Kl. hätte, wenn es zur Auszahlung einer Entschädigung gekommen wäre, einen deutlich niedrigeren Betrag erhalten als ein Bürger der Deutschen Demokratischen Republik. Damit ist die Kl. im Ergebnis Berechtigte im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1 VermG, so daß der hilfsweise gestellte Klageantrag zu 2. begründet ist. Dagegen ist der weitergehende Klageantrag zu 1. unbegründet, denn der Restitutionsanspruch der Kl. ist durch § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen (wird ausgeführt).