Aufbauenteignungen
VermG § 1 Abs. 3
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Aufbauenteignungen; Wegfall der Bebauungsabsicht; machtmissbräuchliche Enteignung; unlautere Machenschaft; vorgeschobener Enteignungzweck
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Enteignungen nach dem Aufbaugesetz bei Wegfall der Bebauungsabsicht im Zeitpunkt der Enteignung sind machtmißbräuchlich.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wendet sich gegen die vermögensrechtliche Restitution des Grundstücks R.-straße in Berlin-Karlshorst an die Beigeladenen.
Das 1218 m2 große Grundstück stand seit 1934 im Eigentum der Rechtsvorgänger der Beigeladenen. 1957 wurden die Beigeladenen mit Frau und Herrn S. in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Frau S. verstarb 1973 und wurde von ihrem Sohn, dem Beigeladenen zu 2, allein beerbt. Das Grundstück liegt im ehemaligen Sperrgebiet K. Nachdem die Familie der Beigeladenen 1945 das Haus verlassen mußte, wurde es bis 1961 vom sowjetischen Stadtkommandanten bewohnt. Nach dessen Auszug und der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten in den Jahren 1961/1962 wurde das Gebäude vom Dienstleistungsamt für Ausländische Vertretungen (DAV) angemietet und von 1963 bis Sommer 1972 dem Botschafter Nordkoreas (Koreanische Volksdemokratische Republik) als Wohnsitz (Residenz) zur Verfügung gestellt. Nach dessen Auszug Mitte 1972 stand das Haus längere Zeit leer und wurde Anfang 1975, nachdem zuvor Ende 1974 umfangreiche Instandsetzungsarbeiten durchgeführt wurden, vom damaligen stellvertretenden Außenminister der DDR, K. N., mit Familie bezogen.
Ab Anfang 1969 bemühte sich das DAV um den Erwerb des Grundstücks, das seit 1967 auf der Grundlage der Verordnung vom 4. September 1952 unter Schutz und vorläufiger staatlicher Verwaltung stand. In Schreiben des DAV vom Februar und September 1969 ist als Grund für den Erwerbswunsch die geplante repräsentative Hauptinstandsetzung des Gebäudes für eine Nutzung als Residenz für in der DDR akkreditierte ausländische Vertretungen genannt. Diese Instandsetzungsarbeiten würden Baukosten von 140.000 bzw. 150.000 M/DDR erforderlich machen und seien durch eine Belastung des Grundstücks nicht zu finanzieren. Zur Durchführung der Baumaßnahmen kam es in der Folgezeit nicht. Unterlagen über Planungen oder Kostenvoranschläge sind - auch in den Akten des DAV - nicht vorhanden.
Nachdem der Rat des Stadtbezirks Lichtenberg seine Zustimmung zum Verkauf verweigert hatte, beantragte das DAV mit Schreiben vom 30. Oktober 1969 beim Stadtbauamt, die Inanspruchnahme des Grundstücks "zu realisieren" und stellte unter dem 12. Mai 1970 einen Antrag auf Inanspruchnahme mit Wirkung zum 1. März 1970 für die Aufbaumaßnahme "zweckbedingter Umbau".
Am 13. April 1970 wurde das Grundstück in das Register der Aufbaugebiete eingetragen. Nachdem dem DAV durch den Rat des Stadtbezirks die antragsgemäße Inanspruchnahme des Grundstücks in Aussicht gestellt worden war, überwies das DAV im Juni 1970 auf Anforderung durch den Rat des Stadtbezirks an diesen die Entschädigungssumme entsprechend einer im Auftrag des DAV am 28. Mai 1969 erstellten Wertfeststellung. Mit Schreiben vom 27. April 1972 und ein weiteres Mal mit Schreiben vom 20. Juli 1973 mahnte das DAV beim Rat des Stadtbezirks den Inanspruchnahmebescheid an. Aus einem Aktenvermerk ergibt sich, daß der Inanspruchnahmeantrag dort im Archiv abgelegt und erst 1973 "im Zuge der Zentralisierung (Entstaubung)" wiedergefunden worden war. Die Inanspruchnahme des Grundstücks nach der Aufbauverordnung erfolgte sodann mit Inanspruchnahmebescheid vom 3. Juli 1973 rückwirkend zum 1. März 1970. Zum Rechtsträger wurde das DAV bestellt. Mit Bescheid vom 10. Mai 1974 wurde eine Entschädigung entsprechend der im Auftrag des DAV am 28. Mai 1969 erstellten Wertfeststellung (Schätzung) in Höhe von 36.700,- M/DDR festgesetzt. Nach Abzug der Verbindlichkeiten wurde über den Betrag von 14.127,33 M/DDR eine Einzelschuldbuchforderung bei der Staatsbank der DDR zugunsten der Entschädigungsberechtigten begründet.
Die Beigeladenen beantragten im Jahr 1990 die vermögensrechtliche Restitution des Grundstücks. Nachdem das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen u. a. den ehemaligen Leiter des für die Sicherheit im Sondergebiet Karlshorst zuständigen Referats des MfS zeugenschaftlich vernommen hatte, gab es dem Antrag mit dem im vorliegenden Verfahren angegriffenen Bescheid vom 15. Mai 1998 statt. Zur Begründung heißt es im wesentlichen, das streitgegenständliche Grundstück sei von einer Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG betroffen gewesen. Bei der 1973 durchgeführten Inanspruchnahme sei der Enteignungszweck nur vorgeschoben worden, um das Grundstück für spätere Zwecke vorzuhalten. Zum Inanspruchnahmezeitpunkt hätten keine Planungen für das Grundstück existiert, insbesondere seien keine Baumaßnahmen geplant gewesen. Mindestens seit Mitte 1970 mit der Standortfestlegung für die nordkoreanische Botschaft in Berlin-Mitte sei dem DAV bekannt gewesen, daß die Nutzung durch den nordkoreanischen Botschafter in absehbarer Zeit aufgegeben werde. Auch eine Nutzung des Grundstücks zur Unterbringung anderer ausländischer Vertretungen sei nicht geplant gewesen. Das Grundstück habe sich auch zur Unterbringung anderer ausländischer Vertretungen nicht geeignet, da das Sondergebiet K. den Angehörigen der sowjetischen Streitkräfte und der Streitkräfte der DDR nahezu ausschließlich vorbehalten gewesen sei. Nur die Botschaften der Mongolei und der Volksdemokratischen Republik Nordkoreas, die anfangs in der DDR noch von der Sowjetunion diplomatisch vertreten worden seien, seien ausnahmsweise in diesem Gebiet angesiedelt worden.
Gegen diesen Bescheid hat die Kl., der das Grundstück mit Bescheid der OFD Berlin vom 26. Oktober 1992 zugeordnet worden war, am 26. Juni 1998 Klage erhoben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet, Der Bescheid des Bekl. ist rechtmäßig und verletzt die Kl. daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks ist zu Recht erfolgt.
Die Enteignung der Beigeladenen beruhte auf unlauteren Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG. Nach § 1 Abs. 3 VermG ist eine vermögensrechtliche Schädigung dann gegeben, wenn Vermögenswerte aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden. Ein derartiges qualifiziertes Einzelfallunrecht liegt deshalb dann nicht vor, wenn gemessen an den in der ehemaligen DDR gültigen und sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen alles "mit rechten Dingen zugegangen" ist, es also an einem den Vorgang inkriminierenden manipulativen Element fehlt (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. z. B. Urteil vom 26. September 1996, BVerwG 7 C 14.95, ZOV 1996, 438, 439). Ein staatlicher Machtmißbrauch ist folglich gegeben bei einem auch nach dem Recht der DDR offenkundig gesetzwidrigen oder - im gesetzesfreien Raum - den wesentlichen rechtsstaatlichen Verwaltungsaufgaben zuwiderlaufenden Einsatz staatlicher Machtmittel. Auch hoheitliche Erwerbsakte in Form willkürlicher oder sonst manipulativer Enteignungen werden von der Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG erfaßt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Januar 1994, BVerwG 7 B 99.93, ZOV 1994, 135). Die einfache Rechtswidrigkeit eines Enteignungsaktes unterhalb der Schwelle der Willkürlichkeit reicht für die Annahme eines solchen Tatbestandes allerdings nicht aus; § 1 Abs. 3 VermG will keinen Anspruch auf Rückübertragung von Vermögenswerten allein deshalb gewähren, weil bei einer vermögensentziehenden Maßnahme Regelungen des DDR-Rechts nicht beachtet wurden, wenn sonst keine zielgerichtete Manipulation erkennbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind vor allem zwei Fallgruppen unlauterer Machenschaften staatlicher Stellen in Form willkürlicher Enteignungen gemeint. Zum einen ist eine unlautere Machenschaft anzunehmen, wenn die staatlichen Organe ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben haben, um in Wahrheit zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen. Zum anderen ist dies der Fall, wenn der wahrheitsgemäß angegebene Enteignungszweck offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte, der Enteignungsbeschluß also nur den äußeren Schein einer gesetzmäßigen Vermögensentziehung begründen sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1994, BVerwG 7 C 41.93, ZOV 1994, 496).
Ein willkürliches Vorgehen im dargestellten Sinne - vorgeschobener Enteignungszweck - lag bei der Inanspruchnahme des streitgegenständlichen Grundstücks vor. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme nach der Aufbauverordnung 1973 war der ursprünglich angegebene Enteignungszweck - Ausbau zu einer Residenz - weggefallen und waren Baumaßnahmen nicht mehr geplant. Entgegen der Auffassung der Kl. bedarf es für die Annahme eines machtmißbräuchlichen Vorgehens i. S. v. § 1 Abs. 3 VermG nicht eines subjektiven Elements im Sinne eines den jeweiligen damaligen Behördenmitarbeiter treffenden Vorsatz- oder Schuldvorwurfs. Entscheidend ist vielmehr, ob sich ein Enteigungsvorgang objektiv als willkürlich darstellt ober ob lediglich Rechtsanwendungsfehler vorliegen, die diese Schwelle nicht erreichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in keiner seiner einschlägigen Entscheidungen auf die Vorstellungen oder Motive der damaligen Mitarbeiter der maßgeblichen staatlichen Stellen abgestellt. Es hat vielmehr im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 VermG, der - aus der Sicht des Erwerbers - dieselben Tatbestandsmerkmale wie § 1 Abs. 3 VermG bezeichnet und daher hier herangezogen werden kann, immer nur darauf abgestellt, daß etwaige Rechtsverstöße bei objektiver Betrachtung die Absicht erkennen lassen müssen, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen (BVerwG, Urteil v. 19.1.1995 - BVerwG 7 C 42.93, ZOV 1995, 150; Beschluß vom 15.2.1995 - BVerwG 7 B 208.94, ZOV 1995, 208).
Daß die Auffassung der Kl. nicht richtig sein kann, erhellt auch die zweite vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte und oben genannte Fallgruppe willkürlicher Enteignungen, in denen der wahrheitsgemäß angegebene Enteignungszweck offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte. Denn wäre Voraussetzung für die Annahme einer manipulativen Enteignung die Feststellung eines auch subjektiv willkürlichen Verhaltens der damaligen Entscheidungsträger, müßte in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der jeweilige Behördenmitarbeiter nicht möglicherweise im "Verbotsirrtum" gehandelt hat oder die Bestimmungen lediglich falsch ausgelegt hat oder sich zwar der Rechtswidrigkeit seines Tuns bewußt war, aber aus lauteren Motiven gegen rechtliche Vorschriften verstieß. Daß dies nicht maßgeblich sein kann, liegt auf der Hand. Im übrigen wäre selbst wenn man ein wenigstens bedingt vorsätzliches Verhalten desjenigen Mitarbeiters staatlicher Stellen, von dem die falsche Anwendung einer Enteignungsgrundlage ausging, für erforderlich hielte, ein solches im vorliegenden Fall zu bejahen. Denn der zuständigen Sachbearbeiterin im DAV, Frau Th., war als sie 1972 den Erlaß oder die Übersendung des Inanspruchnahmebescheids anmahnte und erst recht bei dessen Erlaß 1973, bekannt, daß der Inanspruchnahmezweck zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verwirklicht werde sollte. Wie sich aus einem in Kopie im Verwaltungsvorgang befindlichen Schreiben der Sachbearbeiterin Th. vom 12.1.1973 ergibt, war diese bereits als Justitiarin in die Begleitung des Neubaus des Botschaftsgebäudes in Berlin-Mitte eingebunden. Sie muß also gewußt haben, daß im Jahr 1973 - und auch schon im April 1972 - die Errichtung einer Residenz für den Botschafter Nordkoreas auf dem streitgegenständlichen Grundstück nicht mehr in Frage kam. Wenn sie unter diesen Umständen die Inanspruchnahme zur Verwirklichung dieses (angeblichen) Zwecks anmahnte, handelte sie zumindest bedingt vorsätzlich. Auch stellt der Umstand, daß die zuständige Bearbeiterin sich keine Gedanken darüber machte, ob - vor dem o. g. Hintergrund - die im Inanspruchnahmeantrag angegebenen Baumaßnahmen noch verwirklicht werden sollten, eher ein Indiz dafür war, daß derartige Baumaßnahmen von vornherein nicht konkret beabsichtigt waren, sondern die Inanspruchnahme der Vorratsbeschaffung dienen sollte. Außerdem stellt sich das Vorgehen der Sachbearbeiterin, 1972 lediglich nach Aktenlage den Vollzug einer Enteignung anzumahnen, ohne sich Gedanken darüber zu machen, ob die rechtlichen Voraussetzungen hierfür gegeben waren, allein deswegen schon als auch subjektiv willkürlich dar. Die Argumentation der Kl., die 1973 erfolgte Inanspruchnahme stelle sich deswegen nicht als unlautere Machenschaft dar, weil sie lediglich zeitlich verzögert das 1970 begonnene Inanspruchnahmeverfahren beendet habe, ohne daß das Weiterbestehen der Inanspruchnahmevoraussetzungen erneut geprüft worden wäre, kann auch aus einem weiteren Grund keinen Erfolg haben.
Denn es ist schon zweifelhaft, ob die ursprünglich 1970 geplante und beantragte Inanspruchnahme des Grundstücks überhaupt auf die angegebene Rechtsgrundlage der Verordnung über den Aufbau Berlins vom 18. Dezember 1950 (VOBl. f. Groß-Berlin I, S. 379) hätte gestützt werden können. Denn es spricht wenig dafür, daß der Begriff "Aufbau" in der Aufbauverordnung nach dem Verständnis auch Um- und Ausbaumaßnahmen oder Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten erfaßte (vgl. Urteil der 31. Kammer des VG Berlin vom 29. August 1997 - VG 31 A 148.95 ). Dagegen spricht bereits, daß in der Anweisung des Stadtbaudirektors "über die Erweiterung der Anwendung der Aufbauverordnung" vom 2. Mai 1959 (Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin 1959, S. 5) als danach zulässige Vorhaben ausdrücklich nur für den Bereich der Iandwirtschaftlichen Produktion auch "Bauvorhaben zum Ausbau, Neubau und zur Erweiterung" genannt werden. Zudem stellt - erst - § 3 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz vom 29. September 1972 (GBl. DDR II, 1972, S. 641) eine ausdrückliche Erweiterung des Anwendungsbereichs der Aufbauverordnung auf die Inanspruchnahme von Grundstücken zur Sicherung der Instandsetzung, Modernisierung, des Um- und Ausbaus sowie des Abrisses von Gebäuden dar. Dies deutet stark darauf hin, daß grundsätzlich für entsprechende Maßnahmen vor dem Inkrafttreten der 2. Durchführungsbestimmung eine Rechtsgrundlage in der Aufbauverordnung nicht vorhanden gewesen ist. Unter Zugrundelegung dieser Auffassung hätte sich auch eine zeitnahe, 1970, nach Antragstellung verwirklichte Inanspruchnahme des streitgegenständlichen Grundstücks als unlautere Maßnahmen i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG dargestellt, da der angegebene Zweck offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt gewesen wäre.
Aber auch wenn man sich auf den Standpunkt stellen wollte, daß die 2. Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz lediglich deklaratorisch den schon vorher bestehenden - weiten - Anwendungsbereich der Aufbauverordnung bzw. des Aufbaugesetzes bezeichnete, zu dem nach der oben zitierten Anweisung alle "zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben und organisatorischen Durchführung der Ziele der (volkseigenen Betriebe, Organe und Institutionen etc.) notwendigen Bauvorhaben" zählten (vgl. V. Abs. 2 Satz 3 der Anweisung, a. a. O.), stellt sich die Inanspruchnahme des streitgegenständlichen Grundstücks unter dem Gesichtspunkt eines nur vorgeschobenen Enteignungszwecks dennoch als unlautere Machenschaft dar. Denn es ist nicht erkennbar, daß die in dem Inanspruchnahmeantrag angegebenen Modernisierungs- und Umbaumaßnahmen tatsächlich jemals geplant gewesen sind. Zwar finden sich in den das Verfahren einleitenden Schreiben des DAV aus dem Jahre 1969 die Angaben angeblicher Kosten für Baumaßnahmen in Höhe von einmal 140.000 M, später dann 150.000 M. Hinweise darauf, wie diese Beträge errechnet wurden und ob ihnen Kostenvoranschläge oder konkrete Planungen zugrunde lagen, konnten aber auch von der Kl., die die damaligen Akten des DAV verwaltet, nicht gegeben werden. Neben dem Fehlen jeglicher Planungsunterlagen läßt auch der Umstand, daß ab 1970 Baumaßnahmen tatsächlich nicht durchgeführt worden sind, obwohl das DAV ausweislich der Formulierungen in den Mahnungen von 1972 und 1973 offenkundig davon ausgegangen ist, daß die Inanspruchnahme zum 1. März 1970 wirksam geworden war und lediglich der Inanspruchnahmebescheid dem Amt noch nicht vorliege, Zweifel daran aufkommen, daß Baumaßnahmen jemals ernsthaft geplant waren. Genährt werden diesbezügliche Zweifel auch durch den vom Beigeladenen vorgetragenen Umstand, daß das DAV zum Zeitpunkt der Antragstellung (Mai 1970) bereits in die Vorbereitungen zum Botschaftsneubau in Berlin-Mitte einbezogen war und von der absehbaren Beendigung der Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks als Botschaftsresidenz gewußt haben mußte, zumal eine Ansiedlung anderer ausländischer Vertretungen nach den in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen und in der mündlichen Verhandlung erneut vorgetragenen Ausführungen des ehemaligen Leiters des für das Sondergebiet Karlshorst zuständigen Referats beim MfS nicht in Betracht kam. Die von der Kl. vorgetragenen Ansiedlungen ausländischer Vertretungen haben offenbar nicht im Sondergebiet stattgefunden. Die insofern bestehenden erheblichen Zweifel an der Absicht des DAV, am streitgegenständlichen Grundstück Baumaßnahmen durchzuführen, würden nach dem allgemeinen Grundsatz, daß die Unerweislichkeit von Tatsachen zu Lasten der Partei geht, die aus diesen Tatsachen ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu Lasten der Kl. gehen.
Letztlich brauchen diese Fragen nicht entschieden zu werden, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der 1973 erfolgten Inanspruchnahme waren einerseits aufgrund der am 29. September 1972 in Kraft getretenen 2. Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz zwar auch Maßnahmen des Um- und Ausbaus vom Anwendungsbereich der Aufbauverordnung umfaßt, andererseits die Vornahme derartiger Maßnahmen aber auch nach Auffassung der Kl. nicht mehr beabsichtigt. Es kann daher dahinstehen, ob sich eine zeitnah verwirklichte Inanspruchnahme ebenfalls als machtmißbräuchlich dargestellt hätte (vgl. auch weitere rechtskräftige Entscheidung zu Karlshorst, VG Berlin, ZOV 1999, S. 399).