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Aufbauenteignung

BGHIII ZR 58/9423.02.1995ZOV 1995, 200

GG Art. 14; BBauG § 102; BauGB § 102

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Aufbauenteignung; Baulandenteignung; fehlgeschlagene Enteignung; Rückabwicklung fehlgeschlagener Enteignung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine Rückabwicklung einer auf das Aufbaugesetz oder das Baulandgesetz der DDR gestützten, fehlgeschlagenen Enteignung, wenn das mit der Enteignung beabsichtigte Vorhaben vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland endgültig aufgegeben worden war. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Sprungrevision der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren gegen das Urteil des LG wurde vom BGH nicht zur Entscheidung angenommen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das BVerwG hat - nach Erlaß des angefochtenen Urteils - entschieden, daß der frühere Eigentümer die Rückabwicklung einer auf das Aufbaugesetz oder das Baulandgesetz der DDR gestützten, fehlgeschlagenen Enteignung nicht verlangen kann und daß auch § 102 BauGB für eine solche "Rückenteignung" keine Rechtsgrundlage enthält (BVerwG, NJW 1994, 2712 = VIZ 1994, 537 = ZOV 1994, 401 = DtZ 1994, 276, für BVerwGE vorgesehen). Der Senat schließt sich dieser Entscheidung jedenfalls für den hier vorliegenden Fall an, daß das mit der Enteignung beabsichtigte Vorhaben vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland (und auch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über Verfassungsgrundsätze vom 17.6.1990, GBl DDR I 1990, 299; vgl. Drobnig, DtZ 1994, 228 [233]) endgültig aufgegeben worden war.

1. Nach den Feststellungen der Kammer für Baulandsachen ist auf dem mit Wirkung vom 1.1.1961 zum Zwecke der Errichtung des Hotels A. enteigneten Grundstück nie ein Hotel gebaut worden. Seit der Enteignung ist das Grundstück Bestandteil einer parkähnlichen Grünfläche mit Baumbewuchs im Zentrum der Stadt D. Danach liegen "keine Anhaltspunkte dafür vor ..., daß der Enteignungszweck erst nach 1990, d. h. 30 Jahre nach der Enteignung endgültig weggefallen ist".

Diesen Ausführungen ist entgegen der Auffassung der Revision ohne weiteres die Feststellung zu entnehmen, daß der Zweck der 1961 erfolgten Enteignung Mitte/Ende 1990 längst aufgegeben war.

2. Es sprechen gewichtige Gründe für die Richtigkeit der Auffassung des BVerwG (BVerwG, NJW 1994, 2712 = VIZ 1994, 357 = DtZ 1994, 276 = ZOV 1994, 401), daß für einen solchen Sachverhalt Ansprüche auf Rückenteignung schon durch die Ausschlußwirkung des Vermögensgesetzes entfallen. Auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision braucht der Senat nicht näher einzugehen, weil nach dem vorliegenden Sachverhalt unabhängig von einer Ausschlußwirkung des Vermögensgesetzes keine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Rückenteignung ersichtlich ist.

Insbesondere greift § 102 BauGB, der im Beitrittsgebiet erst nach dem Zeitpunkt der Herstellung der deutschen Einheit Wirksamkeit erlangt hat, im Streitfall nicht ein. Die Vorschrift konkretisiert für den Bereich des Städtebaurechts das aus Art. 14 I GG herzuleitende Rückerwerbsrecht bei zweckverfehlter Enteigung (BVerfGE 38, 175 = NJW 1975, 37; BVerwG, NJW 1994, 2712 = VIZ 1994, 357 = DtZ 1994, 276 = ZOV 1994, 401). Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit ist, daß das Eigentum zum Zeitpunkt seiner Entziehung unter dem Schutz wenn nicht des Grundgesetzes (Art. 14 GG), so doch einer vergleichbaren rechtlichen Bestandsgarantie gestanden hat. Daran fehlt es hier. Wie das BVerwG ausgeführt hat, gewährten weder das Aufbaugesetz noch das Baulandgesetz noch andere Vorschriften der DDR einen etwa dem § 102 BauGB vergleichbaren Anspruch auf Rückübereignung bei Verfehlung oder Fortfall des Enteignungszwecks und konnte auch nicht unmittelbar aus der Verfassung der DDR - etwa aus Art. 16 der Verfassung vom 6.4.1968 in der Fassung vom 7.10.1974 (GBl DDR I, 432) - ein solcher Anspruch hergeleitet werden, zumal der Rechtsordnung der DDR Grundrechte als verfassungsverbürgte subjektive Rechte des Bürgers gegenüber dem Staat fremd waren.

Aus der Rechtsprechung über die Anwendung des § 102 BBauG/BauGB bzw. über die Herleitung von Rückenteignungsansprüchen unmittelbar aus Art. 14 GG in bestimmten Altfällen von Enteignungen - aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vom 23.6.1960 (BGBl I, 341) - ergibt sich nichts Gegenteiliges. In den vom BVerfG, vom BVerwG und vom BGH entschiedenen Fällen war das betroffene Grundeigentum zum Zeitpunkt seines Entzuges als subjektives Recht des Bürgers gegen den Staat verbürgt (vgl. BVerfGE 38, 175 = NJW 1975, 37; BVerwG, NJW 1990, 2400; BGHZ 76, 365 = NJW 1980, 1571 = LM Art. 14 [H] GrundG Nr. 6 und BGH, NJW 1995, 1278). Zutreffend hat das BVerwG in dem Urteil vom 30.6.1994 (BVerwG, NJW 1994, 2712 = VIZ 1994, 357 = DtZ 1994, 276 = ZOV 1994, 401) ausgeführt, daß § 102 BBauG/BauGB nur auf solche Altfälle angewendet werden kann, in denen der enteignete frühere Eigentümer bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes aufgrund der seinerzeit maßgebenden Enteignungsvorschriften ein Rückerwerbsrecht bei Verfehlung des Enteignungszwecks geltend machen konnte oder in denen das Eigentum zu einem Zeitpunkt entzogen wurde, in dem es bereits durch Art. 14 GG geschützt war.

Jedenfalls dann, wenn der maßgebliche Vorgang, wie hier, sowohl in bezug auf die Enteignung als solche als auch im Hinblick auf einen "Rückenteignungstatbestand" - den Wegfall des vorgesehenen Enteignungszwecks - außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes vollkommen abgeschlossen war, gebietet auch eine verfassungskonforme Auslegung nicht die Erstreckung des § 102 BauGB auf einen solchen Sachverhalt. Mithin ist auch für die weiteren rechtlichen Folgerungen, die die Revision aus einer Verknüpfung von § 102 BauGB mit Art. 19 EinigungsV zu ziehen versucht, kein Raum.