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Aufbauenteignung

LG Berlin86 T 228, 229/9503.01.1996ZOV 1997, 41

§ 891 BGB; §§ 9, 16 Abs. 2 EntschG- DDR; § 9 Abs. 1 AufbVO-DDR

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Aufbauenteignung; Inanspruchnahmevermerk; Verfügungsbeschränkung; Grundbuchberichtigung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine wirksame Inanspruchnahme nach der Aufbauverordnung-DDR setzt die Zustellung oder Bekanntgabe des Bescheides durch die erlassende Behörde an den Grundstückseigentümer voraus.

2. Allein die Eintragung und Mitteilung eines Inanspruchnahmevermerks reicht nicht aus.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

In Abt. II der genannten Grundbücher wurde jeweils am 10. April 1959 unter der lfd. Nr. 2 aufgrund eines Ersuchens des Magistrats von Groß-Berlin - Stadtbauamt - vom 15. Januar 1959 ein Inanspruchnahmevermerk eingetragen. Dieser lautet: "Das Grundstück ist aufgrund des § 9 der Aufbauverordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 18. Dezember 1950 (VOBl. I S. 379) und deren Durchführungsbestimmung vom 16.8.1951 (VOBl. I S. 401) mit Wirkung vom 2. Februar 1959 in Anspruch genommen. Die Inanspruchnahme beschränkt das Eigentum in der Weise, daß die sich aus dem Eigentum ergebenden Befugnisse bis zur endgültigen Regelung auf den Träger der Aufbaumaßnahme übergehen. Zugunsten des Rates des Stadtbezirks Mitte als Träger der Aufbaumaßnahme aufgrund des Ersuchens vom 2. März 1959 ...". In den Grundakten befindet sich die Verfügung einer Eintragungsnachricht an die Eigentümer, soweit im Inland wohnhaft, und ein Abvermerk des Schreibdienstes. Als Eigentümer waren zu diesem Zeitpunkt bereits die eingetragenen Eigentümer bzw. deren Rechtsvorgänger F. E. in den Grundbüchern verzeichnet. Die eingetragene Eigentümerin zu 4. wurde am 13. August 1992 als Alleinerbin des F. E. aufgrund des Erbscheins des Amtsgerichts Schöneberg - 7 VI 2961/54 - vom 24. September 1954 eingetragen. Am 21. November 1994 hat die Beteiligte zu 1. beantragt, den Anteil der eingetragenen Eigentümerin zu 4. auf sich und die Beteiligte zu 2. je zur Hälfte umzuschreiben. Beigefügt war dem Antrag eine beglaubigte Abschrift des notariellen gemeinschaftlichen Testaments der eingetragenen Eigentümerin zu 4. und ihres Ehemannes vom 3. März 1964 (Az. 7 a NR 49/64) des staatlichen Notariats Köpenick) und der Eröffnungsverhandlung des Amtsgerichts Köpenick vom 23. September 1994 (Az. 62 IV 473/94). Die Ehegatten setzten sich in dem Testament gegenseitig zu Erben und als Erben des letztversterbenden Ehegatten die Beteiligten zu 1. und 2. ein.

Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 23. November 1994 eine Löschungsbewilligung der Senatsverwaltung für Finanzen bzgl. der Eintragungen der Inanspruchnahmevermerke in Abt. II verlangt, weil durch diese Vermerke unklar sei, wer Berechtigter in Abt. I der Grundbücher sei. Es hat den Antrag auf Eigentumsumschreibung mit Beschluß vom 29. März 1995 zurückgewiesen, weil die Auflage aus der Zwischenverfügung nicht erfüllt wurde.

Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 1. Erinnerung eingelegt. Sie meint, aus dem Vermerk in Abt. II ergebe sich nur eine Einschränkung der Verfügungsrechte. Das sei nicht gleichbedeutend mit einer Überführung in Volkseigentum. Die Berechtigung ihres Umschreibungsbegehrens ergebe sich zudem daraus, daß das Grundbuchamt am 13. August 1992 das Eigentum im Grundbuch auf die eingetragene Eigentümerin zu 4. umgeschrieben habe.

Das Grundbuchamt - Rechtspflegerin und Richterin - hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Das Grundbuchamt ist der Auffassung, daß eine Enteignung der Grundstücke aus der Inanspruchnahme i.V.m. §§ 9, 16 Abs. 2 des EntschädigungsG folge. Das Entschädigungsgesetz regele eine rückwirkende Enteignung der "in Anspruch genommenen" Grundstücke mit Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes. Wegen der weiteren Einzelheiten der Nichtabhilfeentscheidung wird auf diese verwiesen.

II. Die Erinnerung gilt als Beschwerde gegen den Beschluß der Rechtspflegerin vom 29. März 1995, weil die Grundbuchrichterin nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde ist begründet, weil das Grundbuchamt den Antrag auf Eigentumsumschreibung zu Unrecht durch Beschluß - ohne vorherigen Erlaß einer Zwischenverfügung - zurückgewiesen hat.

Die Beteiligte zu 1., die ihren Antrag auf einen Eigentumserwerb im Erbwege stützt, macht einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO geltend. Voraussetzung dieses Anspruchs ist, daß das Grundbuch zu Lasten des Antragstellers unrichtig ist, d.h. hier, daß nicht die eingetragene Eigentümerin zu 4., sondern statt dessen die Beteiligte zu 1. und 2. die wahren Berechtigten sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die Beteiligten zu 1. und 2. haben als Erbinnen der eingetragenen Eigentümerin zu 4. deren hälftigen Miteigentumsanteil gem. § 1922 BGB in Erbengemeinschaft erworben.

a) Zugunsten der eingetragenen Eigentümerin zu 4. - wie auch ihrer Erben (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 54 Aufl., § 891 Rn. 5) - spricht die Vermutung des § 891 BGB. Danach wird vermutet, daß die eingetragene Eigentümerin zu Lebzeiten Miteigentümerin des Grundstücks gewesen ist und das Eigentumsrecht mit ihrem Tod in ihren Nachlaß gefallen ist.

Auch das Grundbuchamt ist an die Vermutungswirkung, die Grundbucheintragungen nach § 891 BGB zukommt, gebunden. Sie entfällt nur, wenn dem Grundbuchamt die Unrichtigkeit des Grundbuchs bekannt ist. Nicht ausreichend ist dagegen, daß die Unrichtigkeit der Grundbucheintragung möglich oder sogar wahrscheinlich ist. Erforderlich ist vielmehr die sichere Überzeugung des Grundbuchamtes von der Unrichtigkeit aufgrund feststehender Tatsachen (Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 10. Aufl., Rn. 342).

Im vorliegenden Fall ist die Vermutung des § 891 BGB nicht i.d.S. widerlegt. Es steht - entgegen der Annahme des Grundbuchamtes - nicht fest, daß die eingetragenen Eigentümer im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme der Grundstücke enteignet worden sind.

Im vorliegenden Fall kommt nur eine rückwirkende Enteignung nach § 16 Abs. 2 des EntschädigungsG in Betracht. Denn für alle Inanspruchnahmen, die vor Erlaß dieses Entschädigungsgesetzes durchgeführt worden sind, gilt, daß diese Inanspruchnahmen für sich genommen keine selbständige enteignende Wirkung hatten. Sie hatten nur eine Verfügungsbeschränkung und einen Entzug der Nutzungsbefugnisse zur Folge. Das folgt für Inanspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz unmittelbar aus §§ 9 und 16 Abs. 2 des EntschädigungsG (im Ergebnis ebenso: Heuer, Grundzüge des Bodenrechts der DDR 1949 - 1990, S. 62 Rn. 82; Rädler/Raupach/Bezzenberger/Rähmer, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 1 B Rn. 10, 11 S. 4). Für Inanspruchnahmen nach der Aufbauverordnung, die anstelle des Aufbaugesetzes in Berlin-Ost galt, ergibt sich dieses in gleicher Weise daraus, daß das Entschädigungsgesetz für Berlin-Ost durch die Übernahmeverordnung vom 13. Mai 1960 (VOBl. I S. 397) übernommen worden ist.

Es stehen keine Tatsachen fest, aus denen eine Enteignung nach § 9 Abs. 1 Aufbauverordnung i.V.m. § 16 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes folgt. Voraussetzung für eine Enteignung kraft dieser Vorschriften ist eine wirksame Inanspruchnahme. Eine wirksame Inanspruchnahme erforderte einen entsprechenden Bescheid und eine Zustellung dieses Bescheides an den betroffenen Grundstückseigentümer, § 3 Abs. 2 S. 2 der Durchführungsverordnung zur Aufbauverordnung vom 16. August 1951 - VOBl. I S. 401 - (ebenso zur Rechtsfolge mangelnder Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes nach dem Verwaltungsverfahrensrecht der DDR: BGH NJW 1995, 1833, 1835; OGE Zivilrecht Bd. 8, 46, 52).

Keines dieser für eine wirksame Inanspruchnahme erforderlichen Sachverhaltselemente steht hier fest. Es mag einiges dafür sprechen, daß ein Inanspruchnahmebescheid ergangen ist, eine sichere Grundlage für eine solche Annahme fehlt allerdings. Der Bescheid oder eine Abschrift davon befindet sich nicht bei den Grundakten. Eine wirksame Inanspruchnahme steht auch nicht deshalb fest, weil die Beteiligte zu 1. selbst vorträgt, daß die Grundstücke in Anspruch genommen worden seien. Denn für das Grundbuchamt ist nicht nachvollziehbar, worauf sich die Angaben der Beteiligten zu 1. stützen. Es ist aber durchaus möglich, daß die Beteiligte nur - aufgrund der Eintragung des Inanspruchnahmevermerks im Grundbuch - annimmt, daß ein solcher Bescheid ergangen ist. Der Erlaß eines Inanspruchnahmebescheides wird auch nicht nach § 891 BGB vermutet. Denn die positive Vermutungswirkung des § 891 BGB gilt nicht für eingetragene Verfügungsbeschränkungen (Palandt/Bassenge, BGB, 54. Aufl., § 891 Rn. 4; Staudinger/Seufert, BGB, 11. Aufl., § 891 Rn. 13; MüKo-Wacke, BGB, 2. Aufl., § 891 Rn. 7 m.w.N., Haegele/Schöner/Stöber, a.a.O., Rn. 343 a.E.).

Vorstehende Überlegungen gelten erst recht für die erforderliche Zustellung oder Bekanntgabe der Inanspruchnahme. Dem Grundbuchamt liegen keinerlei Unterlagen vor, auf die die Annahme, der Inanspruchnahmebescheid sei dem eingetragenen Eigentümer zugestellt oder bekannt gegeben worden, gestützt werden könnte. Insbesondere reicht die Eintragungsnachricht des seinerzeit zuständigen Liegenschaftsdienstes an die eingetragenen Eigentümer, die sich aus einer entsprechenden Verfügung aus den Grundakten ergibt, nicht aus. Voraussetzung ist eine Bekanntgabe oder Zustellung des Bescheides durch die erlassende Behörde, während es nicht genügt, daß die Betroffenen irgendwie den wesentlichen Inhalt des Bescheides erfahren (OGE, a.a.O.). Erlassen wurde der Inanspruchnahmebescheid hier aber durch den Magistrat von Groß-Berlin - Stadtbauamt - und nicht durch den Liegenschaftsdienst, der dem Magistrat nur zugeordnet war (vgl. Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, herausgegeben von Brunner u. a., Bd. 1 Systematische Darstellungen V, Rn. 133).

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