Aufbaudarlehen
EGBGB Art. 232 § 1; VermG §§ 16, 34; ZGB-DDR §§ 241, 242, 243, 457
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Aufbaudarlehen; Darlehenszinsen; Verjährung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Bürger der Bundesrepublik Deutschland konnten durch staatliche Anordnungen der DDR nicht der unbeschränkten Haftung für Zinsen aus Aufbaudarlehen unterworfen werden. Sie haften nur mit dem Grundstück.
2. Die Inanspruchnahme des früheren Eigentümers verstößt zudem gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
3. Der Zinsanspruch verjährt in zwei Jahren.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. nimmt die Bekl. auf Zahlung rückständiger Zinsen aus Darlehen für das Grundstück in Berlin Prenzlauer Berg in Anspruch. Die Kl. ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Sparkasse der Stadt Berlin (Ost). Die Bekl. war als Rechtsnachfolgerin nach dem im Grundbuch eingetragenen S. Miteigentümerin des Grundstücks.
Mit Beschluß vom 6. September 1996 übertrug das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Miteigentumsanteil der Kl. am Grundstück auf E. S. und A. N. in ungeteilter Erbengemeinschaft. Die auf Aufhebung des Beschlusses gerichtete Klage der Bekl. wurde durch Urteil des VG Berlin vom 10. Juli 1995 abgewiesen. Diese Entscheidung wurde durch Beschluß des BVerwG vom 7. November 1995 bestandskräftig. Die Bekl. ist damit nicht mehr Miteigentümerin des Grundstücks.
Das Grundstück wurde zu DDR-Zeiten aufgrund staatlicher Verwaltung von der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Prenzlauer Berg, deren Rechtsnachfolgerin die Streithelferin ist, verwaltet. Die VEB Kommunale Wohnungsverwaltung schloß in der Zeit vom 24. Dezember 1969 bis zum 24. Juli 1987 mit der Sparkasse der Stadt Berlin fünf Kreditverträge. Es wurden Aufbauhypotheken im Grundbuch eingetragen. Zur Zeit der Währungsumstellung belief sich die Kreditverbindlichkeit auf 73.197,20 DM. Für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 7. November 1990 errechnet die Kl. einen Zinsrückstand in Höhe von 33.063,99 DM.
Die Bekl. macht geltend:
Sie habe ein Darlehen von der Rechtsvorgängerin der Kl. nicht erhalten. In der Zeit, in der sie grundbuchmäßig Miteigentümerin des Grundstücks gewesen sei, habe sie keinen Einfluß auf die Zwangsverwaltung gehabt. Sie habe weder Abrechnungen noch - unstreitig - Auszahlungen erhalten, so daß die Anordnung von Baumaßnahmen und Krediten ihr auch nicht bekannt gewesen sei. Im Hinblick auf diese Umstände sei die Rechtsausübung durch die Kl. unzulässig. Die Bekl. erhebt die Einrede der Verjährung bezüglich der Zinsen für 1990.
Die Streithelferin ist der Ansicht, daß die Bekl. aufgrund ihrer Miteigentümerstellung für die Zinszahlungen hafte und sie nicht daneben als staatlicher Verwalter haften müsse. Sie treffe auch keine Verpflichtung als Eigentümerin des anderen Grundstücksteils, der ehemals im Volkseigentum gestanden habe. Die Kreditverträge mit der Sparkasse der Stadt Berlin seien von ihrer Rechtsvorgängerin ausschließlich in ihrer Eigenschaft als staatlicher Verwalter des verwalteten Miteigentumsanteils der Bekl. geschlossen worden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet. Die Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf die begehrten Zinsen gemäß Artikel 232 § 1 EGBGB in Verbindung mit den §§ 241 bis 243 ZGB/DDR.
Auf die von der Rechtsvorgängerin der Streithelferin und der Streithelferin in den Jahren 1969 bis 1990 geschlossenen Kreditverträge ist gemäß Art. 232 § 1 EGBGB weiterhin das bisherige Recht, also die §§ 241 bis 243 ZGB/DDR anzuwenden. Gemäß § 457 ZGB in Verbindung mit § 16 der Verordnung über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum vom 28. April 1960 (Gesetzblatt der DDR Teil I Nr. 34, S. 351 ff.) konnte durch hoheitliche Anordnung des örtlich zuständigen Rates eine Kreditaufnahme zur Finanzierung von Baumaßnahmen und Eintragung von Aufbauhypotheken ohne Mitwirkung des Eigentümers und ohne dessen Einverständnis veranlaßt werden. Damit konnten Grundstücks- und Hauseigentümer wirksam aus den Kreditverträgen verpflichtet werden (vgl. u. a. so auch KG in ZOV 1994, S. 48; BGH WM 1995, S. 282).
Die Bekl. ist im Wege der Erbfolge nach S. Miteigentümerin des Grundstücks geworden und war vom 23. September 1981 bis zum 26. Juni 1996 im Grundbuch eingetragene Miteigentümerin. Nach dem Urteil des VG Berlin vom 10. Juli 1995, mit dem der Restitutionsbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 6. September 1994 bestätigt wurde, ist der Miteigentumsanteil der Kl. zugunsten von A. N. und E. S. restituiert worden, so daß die Bekl. nicht mehr Eigentümerin ist. Gemäß den §§ 16, 34 VermG gehen mit Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides die Rechte an dem Grundstück auf den Berechtigten über. Der Berechtigte erhält die volle uneingeschränkte Verfügungsgewalt, während der bisherige Verfügungsberechtigte von den sich aus dem Schuldverhältnis ergebenden Rechten und Pflichten ex nunc befreit wird (Säcker u.a., Vermögensrecht, Kommentar zu den §§ 1 bis 21 VermG, 1995, § 16 VermG, Rdnr. 10). Für die vor Eintritt des Berechtigten fällig gewordenen Verbindlichkeiten haftet dagegen allein der Verfügungsberechtigte (Säcker u.a., a.a.O.).
Allerdings haftet die Bekl. nur beschränkt mit dem Vermögen, welches sich auf dem Gebiet der DDR befunden hat. Nach Ansicht der Kammer konnte aufgrund hoheitlich angeordneter staatlicher Verwaltung durch die Behörden der DDR eine schuldrechtliche Verpflichtung für Bürger anderer Staaten - nach dem Verständnis der DDR waren Bürger der Bundesrepublik Ausländer - beschränkt nur auf deren Inlandsvermögen begründet werden. Durch staatlich angeordnete Maßnahmen der DDR konnte ausländisches Vermögen einer Haftung nicht unterworfen werden, weil nur Inländer, im Inland lebende Ausländer sowie Inlandsvermögen der staatlichen Verfügungsgewalt eines Staates unterliegen können. Dies führt zu einer Haftungsbeschränkung für persönliche Schulden nur bezogen auf das Inlandsvermögen des Schuldners. Dies muß zumindest in den Fällen gelten, in denen der Berechtigte nur für einen bestimmten Zeitraum Grundbucheigentümer geworden ist und Nutzungen aus dem Grundstück selbst nicht hat ziehen können.
Dieser Rechtsgedanke der beschränkten Haftung hat auch in das Vermögensrecht gemäß § 7 Abs. 4 VermG Eingang gefunden. Gemäß § 7 VermG hat der Berechtigte die Kosten für vom Verfügungsberechtigten durchgeführte Maßnahmen für Bebauung, Modernisierung und Instandsetzung des Vermögenswertes unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zu ersetzen. Die Haftung des Berechtigten ist jedoch für diesen Wertausgleichsanspruch auf den zurückübertragenen Vermögenswert beschränkt, wobei für die Geltendmachung die §§ 1990, 1991 BGB entsprechende Anwendung finden. Diese Vorschriften betreffen die haftungsbeschränkende Einrede des Erben gegenüber den Nachlaßgläubigern. Die Dürftigkeitseinrede dient vor allem bei unzureichendem, aber nicht überschuldetem Nachlaß der Abwehr des Zugriffs der Nachlaßgläubiger auf das Eigenvermögen des Erben (Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, 56. Aufl., § 1990 BGB, Rdnr. 1), eine dem vorliegenden Fall vergleichbare Interessenlage. Für den vorliegend zu entscheidenden Fall erscheint insbesondere wegen der Erstreckung der staatlichen Verfügungsgewalt nur auf das Inland eine Haftungsbeschränkung auch auf das Inlandsvermögen, vorliegend eben auf das Grundstück, sachgerecht.
Im übrigen verstößt die Inanspruchnahme der Bekl. auch gegen den das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz, daß jedermann in der Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat (BGHZ 85, S. 48). Zwar hatte die Bekl. für einen gewissen Zeitraum die formale Rechtsstellung einer (Mit-) Eigentümerin, jedoch sind ihr - zumindest ist dies selbst von der Kl. nicht behauptet - Nutzungen aus der Mietsache nicht zugeflossen. Ob nach einer Abrechnung der Streithelferin irgendwelche Überschüsse zugunsten der Bekl. ausgekehrt werden, steht nicht fest, ist auch eher unwahrscheinlich und wird von keiner Seite behauptet. Bei gegenseitigen Verträgen gehört der Gedanke der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung zur Geschäftsgrundlage (Palandt-Heinrichs, a.a.O, § 242 BGB, Rdnr. 135). Im Hinblick darauf, daß die Bekl. mit erheblichen Zinszahlungen belastet werden soll, ihr andererseits aus dem Grundstück jedoch nichts zufließt, liegt eine grobe Äquivalenzstörung vor, so daß ihre Inanspruchnahme treuwidrig ist.
Im übrigen sind auch die Zinsansprüche für 1990 gemäß § 474 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB/DDR verjährt. Danach verjähren Ansprüche aus Verträgen in zwei Jahren, dies gilt auch für Zinsforderungen. Die Verjährung beginnt gemäß § 475 Ziff. 3 ZGB mit dem ersten Tage des Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch geltend gemacht werden kann. Nach den Verträgen sind Zinsen jährlich vereinbart, so daß die Fälligkeit jeweils zum 31. Dezember des Jahres eintrat. Deshalb sind Zinsen für 1990 verjährt.