Aufbaudarlehen
BGB §§ 891, 1138 BGB; EGBGB Art. 231 § 6
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Aufbaudarlehen; Darlegungslast
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu den Anforderungen, die an die Darlegung der Auszahlung von durch einen Verwalter aufgenommenen Aufbaudarlehen zu stellen sind.
Nichtamtlicher Leitsatz
Hat der Kreditnehmer in einer notariellen Schuldurkunde den Erhalt der Darlehen bestätigt, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die Nichtauszahlung des Darlehens (vgl. BGH NJW 1986, 2571).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
(...) Die Kl. nimmt die Bekl. auf Rückzahlung verschiedener Kredite sowie auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück F.allee 23 in B. aus mehreren im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechten in Anspruch.
Eingetragener Eigentümer des im Grundbuch von B., Blatt ... eingetragenen Grundbesitzes der Gemarkung B., Flur ..., Flurstück ..., war ursprünglich Frau H. L. (...)
Im Jahre 1961 verzog H. L. nach Westdeutschland. Die Verwaltung des Grundstücks wurde ab dem Jahre 1962 durch den Rat der Gemeinde B. übernommen. (...)
In der Folgezeit wurden zwischen der Kreissparkasse O. und dem Rat der Gemeinde B. mehrere Kreditverträge zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit sowie für Umbau- und Instandsetzungsarbeiten abgeschlossen. Gemäß Kreditvertrag vom 17. Februar 1964 gewährte die Kreissparkasse O. ein Darlehen bis zur Höhe von 60.800 DM/Ost, gemäß Kreditvertrag vom 16. März 1966 ein Darlehen über 25.000 Mark der Deutschen Notenbank (MDN) und mit Kreditvertrag vom 9. Juni 1975 ein Darlehen über 7.000 M/DDR. Über die jeweiligen Darlehen wurden Schuldurkunden erstellt, in denen die Grundstücksverwalterin bestätigte, die Darlehen erhalten zu haben. Zur Sicherung der Darlehensforderungen wurden auf Antrag der Grundstücksverwalterin jeweils Aufbaugrundschulden in entsprechender Höhe mit jährlich 4,5 % Zinsen und 1,5 % jährlicher Tilgung zugunsten der Kreissparkasse O. im Grundbuch eingetragen. (...)
Die Kreissparkasse O. gewährte gemäß Kreditvertrag vom 11. August 1977 einen weiteren Kredit in Höhe von 4.500 M/DDR und auf Antrag des VEB O., der zwischenzeitlich die Verwaltung des Grundstücks übernommen hatte, mit Kreditvertrag vom 16. Juni 1982 einen weiteren Kredit für durchzuführende Instandsetzungsarbeiten über 13.000 M/DDR. Zur Sicherung dieser Darlehensforderungen wurden zugunsten der Kreissparkasse O. im Grundbuch unter laufender Nummer 9 und 10 Aufbauhypotheken über 4.500 M und 13.000 M jeweils mit 4,5 % Zinsen eingetragen. (...)
Nachdem Verhandlungen mit den Bekl. über eine Rückführung der Darlehensverbindlichkeiten zu keinem Ergebnis führten, erklärte die Kl. mit Schreiben vom 6. Juli 2000 gegenüber sämtlichen Bekl. die Kündigung und sofortige Fälligstellung der Darlehen.
Die Kl. verlangt in dem vorliegenden Rechtsstreit die Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst Zinsen sowie die Duldung der Zwangsvollstreckung aus den im Grundbuch eingetragenen Aufbaugrundschulden und Aufbauhypotheken. (...)
Die Kl. hat behauptet, die Darlehen seien jeweils in voller Höhe ausgezahlt worden. (...) Als Beleg für die Kreditvalutierung hat die Kl. Tagesjournale sowie die jeweiligen Kontenblätter und Buchungsjournale bis einschließlich 1. Juli 1990 sowie eine handschriftlich gefertigte Aufstellung über den Kontoverlauf für den Zeitraum 31. Dezember 1973 bis 1. Juli 1990 vorgelegt. (...)
Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluß vom 31. August 2001 durch Vernehmung der Zeugin A. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 14. November 2001 Bezug genommen. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. (...) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, daß die Bekl. zur Rückzahlung der von der Rechtsvorgängerin der Kl. ausgereichten Aufbaudarlehen in Höhe von 32.200,95 Ä (62.979,59 DM) sowie zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus den eingetragenen Aufbaugrundschulden und Aufbauhypotheken verpflichtet sind.
1. Für die vor dem 1. Januar 1976 abgeschlossenen Kreditverträge ergibt sich der Rückzahlungsanspruch der Kl. aus Art. 232 § 1 EGBGB, § 2 Abs. 2 EGZGB, § 607 Abs. 1 BGB a. F. Nach Art. 232 § 1 EGBGB ist für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstandenen Schuldverhältnisse das bisherige Recht maßgebend. Nach § 2 Abs. 2 EGZGB galt das bis zum Inkrafttreten des ZGB zum 1. Januar 1976 geltende Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches für die vor dem Inkrafttreten begründeten Schuldverhältnisse fort. Danach findet für den Rückzahlungsanspruch § 607 Abs. 1 BGB a. F. Anwendung.
Aus diesen vor dem 1. Januar 1976 abgeschlossenen Darlehensverträgen besteht zugunsten der Kl. eine fällige Rückzahlungsforderung in Höhe von 19.940,74 Ä (39.000,69 DM).
a) Zwischen der Kreissparkasse O. und H. L. bzw. nach deren Tod am 21. März 1968 mit ihren Erben sind wirksame Darlehensverträge auf der Grundlage des § 16 FinVO vom 28. April 1960 zustande gekommen. Durch die auf der Grundlage des § 16 FinVO geschlossenen Verträge wird der im Einzelfall betroffene Grundstückseigentümer berechtigt und verpflichtet (vgl. BGH GE 1995, 140; BGH GE 1999, 639 = ZOV 1999, 30). Die Darlehensverträge und die darauf beruhenden Hypothekenbestellungen sind selbst dann wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 16 FinVO, wonach die Kreditaufnahme und Hypothekenbestellung zu Lasten des Hauseigentümers davon abhängig war, daß der Hauseigentümer die Auftragserteilung für eine Baumaßnahme abgelehnt hatte, nicht eingehalten worden sind. Etwaige Verstöße gegen § 16 FinVO richten sich nach den im Bereich des damaligen Verwaltungsrechts der DDR entwickelten Grundsätzen, die nur bei besonders schwerwiegenden und objektiv unzweifelhaft erkennbaren Gesetzesverletzungen eine Nichtigkeit vorsahen (BGH, a. a. O.). Für eine Nichtigkeit liegen im Streitfall keine Anhaltspunkte vor. (...)
Die Kl. ist als Rechtsnachfolgerin der vormaligen Kreissparkasse O. aktivlegitimiert. Die Kreissparkasse O. hat gemäß § 20 des Sparkassengesetzes der DDR vom 29. Juni 1990 zunächst fortbestanden und ist durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 17. Juni 1991 mit vier weiteren Sparkassen mit Wirkung zum 1. Juli 1991 zur Kl. vereinigt worden.
b) Die Kl. hat zur Überzeugung des Senats die Auszahlung der Darlehen in der jeweiligen Höhe nachgewiesen. Zwar genügen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bloße, der eigenen Wahrnehmung des Vertragsgegners entzogene rein interne Dokumentationen des Kreditgebers nicht den Anforderungen, die an den Beweis einer Auszahlung der Darlehensvaluta zu stellen sind (vgl. BGH GE 1999, 639 = ZOV 1999, 30). Auch aus der Tatsache der grundpfandrechtlichen Sicherung der Darlehen kann die Kl. für sich nichts herleiten (vgl. BGH GE 1995, 140). Dies schließt jedoch nicht aus, bei der Prüfung der Kreditvalutierung besondere, in der DDR bei der Kreditvergabe übliche Gepflogenheiten zu berücksichtigen. Hier hat die Kl. vorgetragen, daß nach Abschluß des jeweiligen Kreditvertrages die Kreditmittel dem Grundstücksverwalter zunächst auf einem sogenannten Finanzierungskonto zur Verfügung gestellt worden sind. Über dieses Finanzierungskonto sei der Grundstücksverwalter allein verfügungsbefugt gewesen. Mit der Zurverfügungstellung der jeweiligen Kreditmittel auf dem Finanzierungskonto sei die Valutierung der jeweiligen Kreditmittel erfolgt. Dem Kreditinstitut - hier also der Rechtsvorgängerin der Kl. - habe es nur noch gemäß § 4 der ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung vom 28. April 1910 oblegen, die Kreditverwendung des Grundstücksverwalters auf Plausibilität hin zu überprüfen. Hierzu habe der Grundstücksverwalter durch Übergabe von sachlich und rechnerisch geprüften Handwerkerrechnungen die Objektbezogenheit der vergütet verlangten Leistungen nachweisen müssen. Aufgrund der vorgelegten Kostenvoranschläge, Baubeschreibungen und Rechnungen sei die ordnungsgemäße Kreditmittelverwendung überprüft worden. Auf Anweisung des Grundstücksverwalters seien die Kreditmittel sodann in einer zweiten Stufe an die jeweiligen Rechnungssteller ausbezahlt worden. Der Grundstücksverwalter habe den Erhalt der Beträge mittels Schuldurkunden bestätigt. Diese Handhabung ist im vorliegenden Fall durch die Zeugin A. im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Landgericht bestätigt worden. Die Kl. hat zudem im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Originale der unterschriebenen und notariell beglaubigten Schuldurkunden vorgelegt, mit denen der Rat der Gemeinde B. bestätigt hat, die Darlehen über 60.800 DM/Ost, 25.000 M/DDR und 7.000 M erhalten zu haben. Die vorgelegten Schuldurkunden stellen daher zumindest ein Indiz für die Valutierung der streitgegenständlichen Kredite dar. Im übrigen ist nach der Rechtsprechung anerkannt, daß derjenige, der sich in einer Urkunde zu dem Empfang eines Darlehens bekennt, die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, daß das Darlehen nicht ausgezahlt worden ist (vgl. BGH NJW 1986, 2571). Demzufolge obliegt die Beweislast dafür, daß entgegen den vorliegenden Schuldurkunden die jeweiligen Kredite nicht ausgezahlt worden sind, den Bekl. Denn der Rat der Gemeinde B. hat diese Kredite aufgrund der Ermächtigung in § 16 FinVO als Bevollmächtigter des Grundstückseigentümers beantragt und in dieser Eigenschaft auch die entsprechenden Schuldurkunden abgegeben.
Schließlich hat die Kl. die Valutierung der streitgegenständlichen Darlehen zur Überzeugung des Senats durch die von ihr vorgelegten Kontenblätter und Tagesjournale hinreichend belegt. Dem als Anlage K 59 vorgelegten Kontoblatt läßt sich die Auszahlung des Darlehens bis zu einem Betrag von 60.993,95 DM/Ost bis zum 16. März 1966 nachvollziehen. An diesem Tag - am 16. März 1966 - hat die Kreissparkasse O., nachdem der bestehende Kreditvertrag aufgebraucht war, einen weiteren Kredit über 25.000 MDN gewährt. Die weitere Kontenentwicklung läßt sich anhand der vorgelegten Kontenblätter ebenfalls nachvollziehen. Danach bestand zur Übernahme in die EDV-Abrechnung im Jahre 1973 ein Saldo in Höhe von 75.886,74 Mark. Dieser Betrag findet sich zu Beginn der handschriftlichen Auflistung (Anlagenkonvolut K 61) zum 31. Dezember 1973 wieder. Die weitere Valutierung des Kredites über 7.000 Mark/DDR gemäß Kreditvertrag vom 9. Juni 1975 läßt sich anhand der handschriftlichen Aufstellung und der Tagesjournale in Höhe von 6.891,24 M mit Buchungsdatum 23. Dezember 1976 belegen.
2. Die Kl. hat ferner zur Überzeugung des Senats entsprechend dem Vorstehenden auch den Nachweis geführt, daß das mit Kreditvertrag vom 11. August 1977 gewährte Darlehen über 4.500 M/DDR in voller Höhe und das mit Kreditvertrag vom 16. Juni 1982 gewährte Darlehen über 13.000 M/DDR in Höhe von 8.515,06 M/DDR zur Auszahlung gelangt ist. In dieser Höhe hat die Kl. einen Anspruch auf Rückzahlung der gewährten Darlehen aus Art. 232 § 1 EGBGB in Verbindung mit § 241 Abs. 1 Satz 2, 243 Abs. 1 ZGB. An die Darlegung und den Nachweis einer Valutierung der unter Geltung des ZGB ausgereichten Kredite sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als im Bereich des § 607 BGB a. F. (vgl. BGH GE 1999, 639 = ZOV 1999, 30). Der Bestand dieser Forderung ergibt sich auch nicht daraus, daß im Grundbuch unter laufender Nummer 9 und 10 der Abteilung III zugunsten der Rechtsvorgängerin der Kl. entsprechende Aufbauhypotheken eingetragen sind. Bei den unter Geltung des ZGB eingetragenen Hypotheken gibt es eine dem § 1138 BGB in Verbindung mit § 891 BGB entsprechende Erstreckung der Richtigkeitsvermutung auf eine der Hypothek zugrunde liegende Forderung nicht. Der Hypothekengläubiger kann sich daher nicht für das Bestehen der gesicherten Forderung auf seine Eintragung im Grundbuch berufen, sondern muß das Entstehen der Forderung nachweisen (vgl. BGH GE 1995, 140). Diesen Nachweis hat die Kl. im vorliegenden Fall durch Vorlage der entsprechenden Tagesjournale, der handschriftlichen Aufzeichnungen des Kontoverlaufs sowie durch die Vernehmung der Zeugin A. in erster Instanz geführt. Die Kl. hat vorgetragen, mit dem Darlehen über 4.500 M/DDR sei die Rechnung der Firma K. vom 9. August 1976 über 4.507,85 M/DDR für durchgeführte Heizungsarbeiten in der Wohnung des Mieters P. beglichen worden. Nach dem vorgelegten Tagesjournal und der handschriftlichen Aufstellung läßt sich die Valutierung des Darlehens durch einen entsprechenden Buchungseintrag mit Datum vom 22. Dezember 1978 belegen. Bei dem Konto mit der Endnummer 93244 handelt es sich um das streitgegenständliche Kreditkonto. Die Zeugin A. hat bestätigt, daß Auszahlungen von diesem Kreditkonto nur vorgenommen wurden, wenn entsprechende auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüfte Rechnungen der beteiligten Handwerkerfirmen vorlagen. Anhaltspunkte dafür, daß in diesem Fall der Kredit valutiert worden ist, obwohl der Verwendungszweck nicht durch die von der Kl. als Anlage K 38 vorgelegte Rechnung belegt war, sind nicht ersichtlich. Nach alledem ist anhand der von der Kl. vorgelegten Unterlagen von einer Valutierung des Kredites in vollem Umfang auszugehen. Hinsichtlich des Darlehens über 13.000 M/DDR läßt sich die von der Kl. behauptete Teilvalutierung in Höhe von 8.515,06 M ebenfalls aus den jeweiligen Tagesjournalen, der handschriftlichen Aufstellung sowie den Bekundungen der Zeugin A. nachvollziehen. Die gemäß der handschriftlichen Aufstellung vorgenommenen Buchungen, mit denen die Kl. die zumindest teilweise Valutierung des Darlehens belegt, finden sich entsprechend in den Tagesjournalen sowie der handschriftlichen Aufstellung wieder. So findet sich unter dem Datum 18. Januar 1984 eine Valutierung in Höhe von 4.271,06 M. Dies entspricht dem in der Anlage K 39 aufgeführten Saldo zum Datum 9. August 1983, der sich aus den vorangegangenen Buchungen zusammensetzt. Die weiteren Valutierungen - 24,01 M zum 23. Mai 1984, 534,77 M zum 20. Juni 1984 und 26,69 M zum 25. Juli 1984 -, die sich in der
ich unter dem Datum 18. Januar 1984 eine Valutierung in Höhe von 4.271,06 M. Dies entspricht dem in der Anlage K 39 aufgeführten Saldo zum Datum 9. August 1983, der sich aus den vorangegangenen Buchungen zusammensetzt. Die weiteren Valutierungen - 24,01 M zum 23. Mai 1984, 534,77 M zum 20. Juni 1984 und 26,69 M zum 25. Juli 1984 -, die sich in der handschriftlichen Kontoaufstellung nachweisen lassen, entsprechen den in der Aufstellung K 39 vorgenommenen Buchungen. Unter Zusammenrechnung der seit dem 18. Januar 1984 gebuchten Valutierungen ergibt sich der vom Landgericht ebenfalls festgestellte Betrag von 8.515,06 M/DDR. Der Senat hat nach alledem keine Zweifel daran, daß zum Zeitpunkt der Währungsumstellung am 30. Juni 1990 die Gesamtforderung der Kl. - unter Berücksichtigung der sich aus den Kontenblättern ergebenden Rückzahlungen im Gesamtwert von 11.337,20 M, von dem ein Betrag in Höhe von 80,40 M auf die bis dahin aufgelaufenen Zinsen verrechnet worden ist - sich auf 91.016,44 M/DDR belief. Dies entspricht bei einer Umrechnung im Verhältnis 2:1 dem von der Kl. geltend gemachten Betrag von 45.508,22 DM. Auf diesen Betrag schulden die Bekl. - soweit entsprechende Forderungen noch nicht verjährt sind - Zinsen in Höhe von 8,5 % jährlich in Höhe von 3.868,20 DM gemäß der von der Kl. in ihrem Schriftsatz vom 5. November 2001 vorgenommenen Forderungsberechnung, woraus sich der von dem Landgericht berechnete Betrag von 17.471,37 DM (4 x 3.868,20 DM + 1.998,75 DM) errechnet. (...)
Das Urteil des Landgerichts bedarf insoweit der Abänderung, als die Kl. die Duldung der Zwangsvollstreckung aus den jeweiligen Aufbaugrundschulden und Aufbauhypotheken nur in der Höhe verlangen kann, in der die zugrunde liegende Forderung noch valutiert. (...)
4. Die Forderungen der Kl. sind - soweit sie im Berufungsverfahren noch streitig sind - nicht verjährt. Gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB gelten für den Zeitraum vor dem 3. Oktober 1990 hinsichtlich Beginn, Hemmung und Unterbrechung der Verjährung die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des ZGB. Der Beginn der Verjährung setzt nach § 475 Nr. 3 ZGB die Fälligkeit des Anspruchs voraus. Gemäß § 243 Abs. 1 ZGB wurde der Rückzahlungsanspruch des Kreditgebers, da ein fester Termin zur Rückzahlung nicht vereinbart worden war, mit der Kündigung durch den Kreditgeber fällig. Eine solche Kündigung ist unstreitig nicht ausgesprochen worden. Eine Kündigung war darüber hinaus gemäß § 458 ZGB, § 8 FinVO ausgeschlossen, da aufgrund der mangelnden Rentabilität des Grundstücks Tilgungsleistungen sowie Zinsen von Gesetzes wegen gestundet waren. Nach dem 3. Oktober 1990 richtet sich der Beginn der Verjährung und der Lauf der Verjährungsfrist nach dem BGB (Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Danach hat die nunmehr gültige Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB a. F.) erst mit der Fälligstellung der Darlehen durch die Kündigung mit Schreiben vom 6. Juli 2000 zu laufen begonnen.
5. Der Zinsanspruch der Kl. beruht auf § 288 Abs. 1 Satz 1, 284 Abs. 3 ZPO a. F. Da der Darlehensrückzahlungsanspruch der Kl. erst nach dem 1. Mai 2000 fällig geworden ist, findet gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Vorschrift des § 284 Abs. 3 BGB in der seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung Anwendung. Demnach ist Verzug erst 30 Tage nach Zugang der entsprechenden Zahlungsaufforderungen eingetreten. Geht man von dem Zugang der Zahlungsaufforderung mit Kündigungsschreiben vom 6. Juli 2000 am folgenden Werktage aus, ist Verzug demnach gemäß § 284 Abs. 3 BGB a. F. erst mit Ablauf des 6. August 2000 eingetreten.