Aufbau eines Außenaufzugs im Milieuschutzgebiet
BauGB § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage des eigentümerseitigen Anspruchs auf Einbau eines (Außen-) Aufzugs in unter Milieuschutz stehenden Wohngebäuden.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen im Berufungszulassungsverfahren (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) keinen Erfolg.
1. Das Vorbringen des Bekl. rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Ist zu der aufgeworfenen und aus der Sicht des Zulassungsantrags klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage bereits obergerichtliche Rechtsprechung ergangen, muss sich der Rechtsmittelführer hiermit auseinandersetzen und unter Berücksichtigung der angegriffenen Entscheidung darlegen, warum trotz der bereits vorhandenen Rechtsprechung weiterer Klärungsbedarf besteht.
Der Bekl. hält folgende Frage für klärungsbedürftig:
,,Setzt der Genehmigungsanspruch aus § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB voraus, dass die Änderung der baulichen Anlage zur Herstellung des dort genannten Zustandes den gegenwärtig geltenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen vollständig entspricht und den vorhandenen Substandard auch tatsächlich beseitigt, oder genügt hierfür auch eine bloße Annäherung an diese Anforderungen, mit welcher der vorhandene Substandard nur durch einen anderen, näher liegenden Substandard ersetzt wird?“
a. Mit dieser Frage und dem zu ihrer Begründung unterbreiteten Vorbringen hat der Bekl. eine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargetan. Die von dem Bekl. formulierte Frage würde sich nach dem hier allein maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts in dieser Form in einem Berufungsverfahren nicht stellen.
Der vorstehenden Frage liegt die Annahme zugrunde, dass mit der beantragten Änderung der baulichen Anlage (hier: Anbau eines Außenaufzugs) ein vorhandener Substandard nur durch einen anderen, näher liegenden Substandard ersetzt werde. Dies führt an der angegriffenen Entscheidung vorbei. Von der Herstellung eines den bauordnungsrechtlichen Anforderungen „näher liegenden Substandards“ ist das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen. Es hat vielmehr angenommen, dass die Errichtung des Aufzugs auch dann der Herstellung eines bauordnungsrechtlichen Mindeststandards entspreche, wenn sie nicht vollständig die bauordnungsrechtlichen Detailanforderungen an das „Wie“ der Errichtung erfülle. Weiter hat es angenommen, dass der Einbau des Aufzugs der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes diene, da durch diesen die Erreichbarkeit einer Wohnung in den oberen Geschossen jedenfalls den bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen deutlich angenähert werde.
Im Übrigen geht aus der Formulierung der Frage nicht hinreichend bestimmt hervor, was unter einem „näher liegenden Substandard“ verstanden werden soll. Dies leistet auch die hierzu gegebene Begründung nicht. Auch lässt die Fragestellung, soweit sie auf die „gegenwärtig geltenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen“ Bezug nimmt (welche?), unberücksichtigt, dass nach dem hier allein maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts die bauordnungsrechtlichen Mindeststandards maßgeblich sind. Zudem hat der Bekl. nicht den Darlegungsanforderungen genügend aufgezeigt, dass die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss, zumal das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, weshalb vorliegend bei wertender Betrachtung festzustellen sei, dass der Anbau eines Aufzugs für ein Wohngebäude mit sechs Etagen der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen diene. Das Verwaltungsgericht hat somit den Einzelfall wertend betrachtet. Dazu verhält sich das Berufungszulassungsvorbringen nicht.
b. Dessen ungeachtet macht der Bekl. ohne Erfolg geltend, bei divergierender Rechtsprechung von Obergerichten zu einer Bundesrecht betreffenden Rechtsfrage, die noch nicht von dem Bundesverwaltungsgericht entschieden worden sei, liege regelmäßig eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor. Insoweit lässt er unberücksichtigt, dass im Zulassungsvorbringen deutlich gemacht werden muss, dass in den betreffenden Entscheidungen zur selben Rechts- oder Tatsachenfrage ein abweichender Standpunkt vertreten wird, was die Darlegung einer Vergleichbarkeit der Fallgestaltung oder zumindest der Übertragbarkeit des Standpunktes auf den vorliegenden Fall und die Darstellung der sich gegenüberstehenden unterschiedlichen Rechts- oder Tatsachengrundsätze erfordert (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25. Januar 2023 - 2 A 11/22 - juris Rn. 19). Dies leistet das Vorbringen des Bekl. nicht, soweit es auf die von dem Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 25. Oktober 2022 (3 A 247/21.Z), die auf Vorschriften der Hessischen Bauordnung Bezug nimmt, sowie auf die Entscheidung des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Mai 2012 (OVG 10 B 9.11) Bezug nimmt. Damit wendet der Bekl. sich der Sache nach gegen die Rechtsanwendung in dem angefochtenen Urteil, ohne die genannten Darlegungsanforderungen entsprechend einer grundsätzlich klärungsbedürftigen Frage zu begründen.
2. Divergenz i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO legt der Bekl. nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dar. Nach der genannten Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Zu einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung erfordert dieser Zulassungsgrund die Darstellung, dass ein Widerspruch zweier abstrakt formulierter Rechtssätze besteht. Der eine Rechtssatz muss dem angegriffenen Urteil entnommen werden und dort tragend sein, der andere - von dem abgewichen sein soll - muss einem Judikat des anderen Gerichts entnommen und dort ebenfalls tragend gewesen sein (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 4 B 21/99 -, NVwZ-RR 2000, S. 260 m.w.N., Rn. 4 bei juris). Die bloße Geltendmachung einer fehlerhaften Anwendung ober- bzw. höchstrichterlich aufgestellter Rechtssätze genügt dagegen zur Darlegung einer Divergenz nicht.
Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen des Bekl. nicht gerecht. Soweit der Bekl. das von dem Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Mai 2012 (OVG 10 B 9.11) anführt, fehlt es bereits an einer Gegenüberstellung von entscheidungstragenden abstrakten Rechtssätzen des Verwaltungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts, die voneinander abweichen. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, dass es bei der Grundwertung verbleibe, dass der Einbau des Aufzugs der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes diene, da durch diesen die Erreichbarkeit einer Wohnung in den oberen Geschossen jedenfalls den bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen deutlich angenähert werde, arbeitet das Zulassungsvorbringen nicht heraus, dass das Verwaltungsgericht damit zulassungsrechtlich relevant von der Entscheidung des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts abweicht, zumal auch dieser Entscheidung der Sachverhalt zugrunde liegt, dass durch den Aufzug nicht alle Geschosse des Gebäudes stufenlos erreichbar waren, weil die Haltestellen aus bautechnischen Gründen sich auf „halber Treppe“ befanden (vgl. Entscheidungsabdruck bei juris Rn. 40). Soweit der Bekl. geltend macht, das Verwaltungsgericht sei ausweislich des Tatbestands der angegriffenen Entscheidung davon ausgegangen, dass der Aufzug das erste Obergeschoss nicht anbinde, ist auch dies nicht geeignet, die Divergenzrüge zu substantiieren. Insoweit lässt der Bekl. unerwähnt, dass es in der Entscheidung des 10. Senats um die Errichtung eines Aufzugs an einem sechsgeschossigen Wohngebäude mit Haltestellen zum Treppenraum des Erdgeschosses, zwischen dem zweiten und dritten Obergeschoss sowie zwischen dem dritten und vierten Obergeschoss ging, mithin nicht um die Errichtung von Haltestellen in allen Geschossen (vgl. Entscheidungsabdruck bei juris Rn. 22, 25).
3. Ernstliche Richtigkeitszweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt.
Der Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000 1163, 1164) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung Zweifeln unterliegt. Diesen Darlegungsanforderungen genügt der bloße Hinweis, die bestehende Divergenz führe letztlich auch zur Unrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, nicht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
siehe dazu Beitrag von RA Axel Dyroff in GE 2024 [11], 526 f.