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Auch geleaster Kaltwasserzähler wohnwerterhöhend

LG Berlin67 S 400/0619.02.2007GE 2007, 652

BGB § 558 c

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Auch geleaster Kaltwasserzähler wohnwerterhöhend; vom Vermieter gestellte Wohnwertmerkmale; Berliner Mietspiegel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch ein geleaster Kaltwasserzähler ist wohnwerterhöhend im Sinne der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2005 (Anschluß an LG Berlin, GE 2007, 55).

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[...] Wohnwerterhöhend ist jedoch der wohnungsbezogene Kaltwasserzähler. Der Zähler ist unstreitig vorhanden. Die Parteien streiten lediglich darum, ob der Zähler hier berücksichtigt werden kann, weil die Kl. ihn nicht gekauft, sondern geleast hat. Der Kaltwasserzähler ist gleichwohl wohnwerterhöhend zu berücksichtigen. Aus der Formulierung in Nr. 6.3 des Mietspiegels "Maßgeblich ist die Ausstattung, die vom Vermieter gestellt wird." folgt nichts anderes. Es geht hier nicht darum, wer wirtschaftlich die Anschaffung trägt, sondern es soll lediglich klargestellt werden, daß es sich nicht um Ausstattungen handeln darf, die der Mieter eingebracht hat. Dies zeigt sich auch darin, daß etwa einhellig die Meinung vertreten wird, daß nach einer Modernisierung, deren Kosten der Mieter nach § 559 BGB getragen hat, die Wohnung entsprechend der neuen Ausstattung in den Mietspiegel einzuordnen ist.

Auch bei den sonstigen Merkmalen der Orientierungshilfe (etwa Isolierverglasung, Kabelanschluß, Concierge) kommt es nicht darauf an, inwieweit der Mieter hier wirtschaftlich die Kosten getragen hat (Modernisierungsmieterhöhung) oder laufend trägt (Kosten des Kabelanschlusses oder Betriebskosten Concierge).

Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung der Zivilkammer 62 (GE 2007, 55) an. Die Kl. hat auch im vorliegenden Fall die technischen Voraussetzungen für den Anschluß des Zählers geschaffen und den Anschuß beauftragt. Auf die weiteren dortigen Beispiele zur Unerheblichkeit der Kostentragung kann verwiesen werden.

Eine Doppelberücksichtigung zu Lasten des Mieters ist in diesen Fällen gegeben, von den Verfassern des Mietspiegels jedoch hingenommen worden. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Einige Amtsgerichte hatten die Auffassung vertreten, ein nur geleaster Kaltwasserzähler in der Wohnung könne in einem Mieterhöhungsverfahren nicht als wohnwerterhöhend zugunsten des Vermieters berücksichtigt werden. Die Zivilkammer 62 war anderer Auffassung. Dem schließt sich nunmehr die 67. Kammer an.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete kam es darauf an, ob die Merkmalsgruppe Bad positiv zu bewerten war. Der Mieter meinte, der Kaltwasserzähler sei nicht vom Vermieter gestellt, weil dieser ihn nicht gekauft, sondern geleast habe.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 19. Februar 2007 verwies das Landgericht Berlin darauf, daß nur solche Ausstattungsmerkmale im Rahmen der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel nicht zu berücksichtigen seien, die der Mieter eingebracht habe. Das sei bei einem vom Vermieter geleasten Kaltwasserzähler nicht der Fall. Auch bei sonstigen Merkmalen der Orientierungshilfe komme es nicht darauf an, ob der Mieter wirtschaftlich an den Kosten beteiligt werde, da die Doppelbelastung des Mieters von den Verfassern des Mietspiegels hingenommen worden sei.