Auch bei Mängeln kein Anspruch auf Rückzahlung von Schwarzarbeiterwerklohn
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 817 Satz 2 Halbs. 1; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23. Juli 2004 nichtig, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Kl. verlangt Schadensersatz wegen Mängeln der vom Bekl. durchgeführten Ausbauarbeiten im Dachgeschoss seines Hauses. Der Bekl. fordert mit der Widerklage die Rückzahlung bereits an den Kl. geleisteter Schadensersatzzahlungen.
2 Der Bekl. unterbreitete dem Kl. am 12. Januar 2007 einen „Kostenanschlag" für den Einbau von vier V.-Fenstern zu einem Preis von 2.120 € und für den Ausbau des Dachgeschosses mit Gipsbauplatten zu einem Preis von 10.531,90 € jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Anschließend schlossen die Parteien mündlich einen Vertrag zu einem Pauschalpreis von 10.000 €, den der Kl. bar entrichtete. Am 21. Februar 2007 erteilte der Bekl. dem Kl. eine Rechnung „zum Festpreis von 10.000 €". Der Rechnungsvordruck enthält in den Spalten für „Rechnung Nr.", „Steuer-Nr. 2", „Rechnungs-Betrag netto", „+ % MwSt. = MwSt.-Betrag", „= Rechnungs-Endbetrag gesamt" keine Eintragungen.
3 Der Kl. fordert Schadensersatz in Höhe von 11.901,53 € wegen Mängeln der vom Bekl. erbrachten Arbeiten. Der Bekl., der der Auffassung ist, der Werkvertrag sei wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nichtig, macht im Wege der Widerklage die Rückzahlung bereits gezahlter Schadensbeträge im Umfang von 1.392,76 € geltend. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Bekl. hat das Berufungsgericht die Verurteilung des Bekl. zur Zahlung auf einen Betrag von 8.300 € nebst Zinsen ermäßigt. Weiter hat es den Kl. auf die Widerklage hin verurteilt, an den Bekl. 1.014,90 € nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen.
4 Mit der vom Berufungsgericht in Bezug auf die Klage zugelassenen Revision verfolgt der Bekl. seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
5 Die Revision des Bekl. hat Erfolg.
I. 6 Das Berufungsgericht führt - soweit für die Revision noch von Interesse - aus, der Kl. habe gegen den Bekl. keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag. Dieser Vertrag sei wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 BGB). Der Bekl. habe, indem er dem Kl. eine Rechnung gestellt habe, die nicht den Anforderungen des § 14 UStG entspreche, Schwarzarbeit geleistet (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG). Der Kl. habe dieses bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt, indem er mit dem Bekl. ein Entgelt vereinbart habe, das keinen Umsatzsteueranteil enthalte. In der Rechnung des Bekl. fehlten, obwohl im Rechnungsvordruck vorgesehen, entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 4, 8 UStG Angaben zu Steuernummer, Rechnungsnummer und Steuersatz. Der Kl. habe eingeräumt, dass er erkannt habe, der Bekl. wolle keine Umsatzsteuer abführen, indem er vorgetragen habe, „wenn der Bekl. die Arbeiten ‚schwarz' durchgeführt, keine Steuern an das Finanzamt abgeführt habe, sei dies seine Angelegenheit".
7 Der Kl. könne von dem Bekl. jedoch Wertersatz in Höhe von 8.300 € aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. Dieser Anspruch beruhe auf keinem anderen Klagegrund als demjenigen, auf den der Kl. seinen Schadensersatzanspruch stütze. Der Bekl. habe 10.000 € erlangt. Dies beruhe auf einer Leistung des Kl., der durch die Zahlung seine Werklohnschuld gegenüber dem Bekl. habe erfüllen wollen. Der Leistung fehle der rechtliche Grund. Der Bekl. habe auf sie keinen Anspruch. Der Vertrag, auf dem der Anspruch beruhe, sei nichtig. Die Saldierung des Wertes der Leistung, die der Bekl. empfangen habe, mit demjenigen des Werkes, das der Kl. erhalten habe, führe zu einem Überschuss zugunsten des Kl. in Höhe von 8.300 €. Die Werkleistung des Bekl., die dieser für den Kl. erbracht habe, habe nur einen Wert von 1.700 €. Die Saldierung sei nicht, soweit sie den Bekl. begünstige, gemäß § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB ausgeschlossen, weil der Bekl. wegen dieser Vorschrift von sich aus den Kl. nicht auf Wertersatz für sein Werk in Anspruch nehmen könnte. Die genannte Vorschrift sei einschränkend auszulegen. Das Gesetz, gegen das der Kl. verstoßen habe, solle auch ihn schützen. Die Folgen der Anwendung des § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB träfen ihn in unbilliger Weise ungleich härter als den Bekl. Da der Besteller schon durch den Verlust der Gewährleistungsansprüche belastet sei, dürfe ihm nicht auch noch die volle Bezahlung eines wegen Mängeln minderwertigen Werkes aufgebürdet werden.
II. 8 Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9 1. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen allerdings zu Recht angenommen, dass dem Kl. wegen Mängeln der vom Bekl. erbrachten Werkleistung kein Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, §§ 633, 280, 281 BGB zusteht, weil der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist, § 134 BGB.
10 a) § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt (BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13, BGHZ 198, 141 Rn. 13). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Bekl. hat Schwarzarbeit gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG geleistet, indem er für den mündlich vereinbarten Werklohn in Höhe von 10.000 € keine Umsatzsteuer verlangen und abführen wollte. Der Kl. hat dies erkannt und bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt, indem er mit dem Bekl. ein Entgelt vereinbart hat, das keinen Umsatzsteueranteil enthielt. Dies ist ausreichend, um einen zur Nichtigkeit des Vertrages führenden Verstoß gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1 Rn. 13; Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13, BGHZ 198, 141 Rn. 23).
11 b) Dem Kl. als Besteller stehen aufgrund eines Vertrages, der wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig ist, keine Mängelansprüche gegen den Unternehmer zu (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13, BGHZ 198, 141 Rn. 27).
12 2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kl. stehe wegen des gezahlten Werklohns gegen den Bekl. ein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung in Höhe von 8.300 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.
13 a) Die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sind zwar erfüllt. Der Bekl. hat die Werklohnzahlung des Kl. im Hinblick auf den nichtigen Werkvertrag ohne Rechtsgrund erlangt.
14 b) Der Anspruch des Kl. auf Rückzahlung des an den Bekl. geleisteten Werklohns ist jedoch gemäß § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB ausgeschlossen.
15 aa) Nach § 817 Satz 1 BGB ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet, wenn der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt war, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Satz 2 Halbs. 1 dieser Vorschrift schließt die Rückforderung aus, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstößt nicht nur die § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG widersprechende vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistungserbringung durch den Unternehmer. § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB ist daher nicht einschränkend auszulegen, wenn der Unternehmer für die von ihm aufgrund eines nichtigen Vertrags erbrachte Werkleistung einen Bereicherungsanspruch gegen den Besteller geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1 Rn. 20 ff.).
16 bb) § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB findet auch dann Anwendung, wenn der Besteller in Ausführung eines solchen gemäß § 134 BGB nichtigen Werkvertrags seine Leistung erbringt, indem er ohne Rechnung mit Steuerausweis den vereinbarten Betrag bezahlt (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1 Rn. 19).
17 Eine einschränkende Auslegung des § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Zwischen den Vertragsparteien erfolgt in einem solchen Fall ebenfalls kein Wertausgleich. Wer bewusst das im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz enthaltene Verbot missachtet, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1, Rn. 27; Urteil vom 5. Mai 1992 - X ZR 134/90, BGHZ 118, 182, 193, juris, Rn. 40). Der Ausschluss eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs mit der ihm zukommenden abschreckenden Wirkung ist ein geeignetes Mittel, die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Gesetzgebers mit den Mitteln des Zivilrechts zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13, aaO., Rn. 29, m.w.N.). Dies gilt sowohl für bereicherungsrechtliche Ansprüche des Werkunternehmers als auch des Bestellers, der sich auf den Abschluss eines gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßenden Werkvertrags eingelassen hat.
18 3. Das Berufungsurteil kann danach, soweit es mit der Revision angefochten worden ist, keinen Bestand haben. Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach Letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. Die Klage ist danach insgesamt abzuweisen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot der Schwarzarbeit nichtig, hat der Auftraggeber, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann keinen Rückzahlungsanspruch, wenn die Werkleistung mangelhaft ist. Nicht einmal unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung steht dem Auftraggeber ein Anspruch zu, meint der BGH und differenziert seine bisherige Rechtsprechung zu Schwarzarbeit und den wechselseitigen Ansprüchen von Auftraggeber und Auftragnehmer weiter aus.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger beauftragte den Beklagten im Jahr 2007 mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 10.000 € ohne Umsatzsteuer. Der Beklagte führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung, in der keine Steuer ausgewiesen war. Der Kläger zahlte den geforderten Betrag.
Mit der Klage begehrt er jetzt Rückzahlung von 8.300 € wegen Mängeln der Werkleistung. Das Oberlandesgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beklagte habe bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem er mit dem Kläger, der dies auch zu seinem Vorteil ausgenutzt habe, vereinbart habe, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden solle.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen (BGH, Urteile vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13 und vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13).
Dem Kläger (Besteller, Auftraggeber) stehe auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten (Unternehmers) zu, die darin bestehe, dass er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt habe. Zwar könne ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht habe, von dem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Dies gelte jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe. Das sei hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstoße nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung, somit auch die Zahlung.
Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stünden die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordere eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit sei eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten worden war, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen gewesen war (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - VII ZR 336/89 -).
Information
häufig von der Redaktion verfasst
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
§ 817 BGB
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht mehr zurückgefordert werden.