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Asbestplatten unter Fußbodenbelag kein Mietmangel, mögliche zukünftige Asbestbelastungen unerheblich

LG Berlin63 S 112/1504.08.2015GE 2016, 197

BGB § 535

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Sind unter dem Fußbodenbelag (Parkett) asbesthaltige Platten verlegt, liegt kein Mietmangel vor, wenn die Asbestbelastung von Innenraumluft und Staub die ohnehin vorhandene Belastung nicht übersteigt.

2. Mögliche zukünftige Veränderungen wegen des teilweise aufgebrochen Fußbodens rechtfertigen nicht die Annahme eines Mangels, wenn eine konkrete aktuelle Gesundheitsgefährdung ausscheidet.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt des AG Schöneberg, Teil- und Schlussurteil vom 12. März 2015 - 2 C 86/14 -

häufig von der Redaktion verfasst

Mit schriftlichem Mietvertrag vom 5.11.2009 vermietete die Bekl. an die Kl. eine 4-Zimmer-Wohnung mit einer Fläche von rund 88,42 m2 in Berlin. Die monatliche Miete beträgt 839,56 €.

Am 2.4.2013 teilten die Kl. der Bekl. telefonisch mit, dass in ihrer Wohnung unter dem Parkett asbesthaltige Bodenplatten verlegt worden seien und schickten ihr als Beleg den von ihnen in Auftrag gegebenen Prüfbericht des … vom 27.3.2013 zu. Darin wurde ausgeführt, dass das von den Kl. eingereichte Stück Bodenplatte mit Kleberanhaftungen sowohl im Bodenbelag als auch im Kleber Chrysotil (Weißasbest) enthält. Die Bekl. kündigte daraufhin an, mit einem Sachverständigen sich vor Ort ein Bild machen zu wollen. Die Besichtigung fand am 11.4.2013 statt, und der von der Bekl. beauftragte Gutachter erklärte, dass er keinen Handlungsbedarf sehe, mit Ausnahme des Verschließens der Löcher im Boden und des Bereichs der Steigeleitungen. Das Parkett solle nicht aufgenommen werden. Ende April fand ein erneuter Ortstermin mit dem Sachverständigen der Bekl. in der Wohnung statt. Bei diesem wurden Staubproben genommen und untersucht. Mit einem Bericht vom 15.5.2013 wies der Gutachter darauf hin, dass keine Asbestfasern bei den Kontaktproben gefunden werden konnten. Die Bekl. hat den Kl. vorgeschlagen, das Parkett abzudichten und etwaige Öffnungen an den Heizungsrohren zu verschließen sowie Laminat auf den betroffenen Flächen zu verlegen. Hierbei sollte auch auf das Angleichen des Bodenniveaus geachtet werden. Die Kl. lehnten ab.

Mit der vorliegenden Klage machen die Kl. die Entfernung der asbesthaltigen Bodenplatten in der Wohnung geltend.

Die Kl. behaupten, dass eine Gesundheitsgefährdung durch beschädigte Bodenplatten unterhalb des Parkettbodens gegeben sei, da auch das Parkett im Bereich der Scheuerleiste und der Steigeleitungen sowie durch einige Löcher Undichtigkeiten aufweise. Durch diese könne Asbest in Fasern beim Betreten des Bodens und Auslösen der so genannten Pumpwirkung austreten. Die Wohnung sei daher mit einem Mangel belastet, den die Bekl. nur durch Entfernung der Bodenplatten beseitigen könne.

Aus den Gründen des LG vom 4. August 2015

häufig von der Redaktion verfasst

Es wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

- Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils stehen den Kl. gegenüber dem Bekl. die geltend gemachten Mängelbeseitigungsansprüche nicht zu; denn die von ihnen innegehaltene Wohnung ist nicht mängelbehaftet.

- Weder die asbesthaltigen Fußbodenplatten noch der damit verbundene Kleber stellen einen solchen Mangel i.S.v. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB dar, wie sich unmittelbar aus dem Gutachten des Sachverständigen … im Zusammenhang mit dessen mündlicher Erläuterung ergibt. Denn Raumluft- und Staubprobe ergaben gerade keine relevante Existenz asbesthaltiger Fasern, was auch in Ansehung des teilweise aufgebrochenen Fußbodens mangels nachweisbarer Belastung der Wohnung dazu führt, dass ein Mangel nicht vorliegt. Der Sachverständige hat ausdrücklich bestätigt, dass die Messungen unter praxisnahen Bedingungen - Aufenthalt mehrerer Personen und dadurch bedingte Belastung und Bewegung des Fußbodens - erfolgt sind.

- Die von den Kl. in Bezug genommenen Vorgaben des LAGetSi betreffen allein die Entfernung solcher Fußböden im Rahmen von Sanierungsarbeiten, während Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Fußböden weiterhin durchgeführt werden können und sich ein Beseitigungsgebot für Letztere gerade nicht ergibt.

- Soweit die Kl. geltend machen, eine zukünftige Veränderung der Situation bei Änderungen am Zustand des Fußbodens sei nicht ausgeschlossen, führt dies indes bei im Rahmen der derzeit rechtshängigen Klageanträge nicht bereits jetzt zur Annahme der Mangelhaftigkeit, zumal eine konkrete Gesundheitsgefahr durch die theoretische, aber fern liegende Möglichkeit solcher Entwicklungen nicht begründet wird.

Aus den Gründen des LG vom 29. September 2015

Die gem. §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist aus den Gründen des gerichtlichen Schreibens vom 4.8.2015 unbegründet.

Auch der Inhalt des Schriftsatzes vom 14.9.2015 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Die streitgegenständliche Wohnung ist nicht mit dem geltend gemachten Mangel behaftet, weil die Existenz asbesthaltiger Bauteile einen solchen allein nicht zu begründen vermag; vielmehr kann er sich nur daraus ergeben, dass die Wohnung mit Asbestfasern belastet wäre. Dies ist jedoch - auch in Ansehung der unstreitig asbesthaltigen dort befindlichen Fußbodenplatten - hier nicht der Fall. Auch die Nutzbarkeit der Wohnung ist nicht eingeschränkt, weil die Platten durch einen anderen Bodenbelag verdeckt sind und daher weder sie noch der Klebstoff, dessen Asbesthaltigkeit im Übrigen dahinstehen kann, zu einer Belastung der Raumluft führen.

Dass eine Asbestbelastung der Raumluft nicht vorliegt, ergibt sich überzeugend aus den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen, der sowohl Kontakt- als auch Staubproben genommen hat; die grundsätzliche Ungeeignetheit dieser Methode legen die Kl. nicht dar. Das gilt in ähnlicher Weise für den Umstand, dass die Proben durch ein Labor entnommen wurden, zumal auch die Kl. keine konkreten Anhaltspunkte für eine von ihnen lediglich unterstellte hierdurch verursachte Verfälschung der Ergebnisse vortragen, so dass es sich letztlich dabei um eine Behauptung ins Blaue hinein handelt.

Die vom Sachverständigen mit drei Personen vorgenommenen Belastungsproben geben keinen Anlass für die Annahme, es handele sich um keine praxisnahe Belastungssituation. Es ist ferner i. R. v. § 531 Abs. 2 ZPO darauf hinzuweisen, dass anlässlich der mündlichen Erläuterung des Gutachtens diesbezügliche Nachfragen oder Einwände nicht geltend gemacht worden sind. Da es für den Anspruch auf Mängelbeseitigung zudem auf den gegenwärtigen Zustand ankommt, geht der Hinweis der Kl. auf die „Momentaufnahme“ der Raumluftmessung fehl. Nach den Ausführungen des Sachverständigen entspricht die Asbestbelastung der streitgegenständlichen Wohnung derjenigen, die ohnehin in der Außenluft vorhanden ist, so dass die Frage der Bezeichnung als „asbestfrei“ bei einer Fasermenge unter 100 - wie hier - als eben solche für die Beurteilung, ob ein Mangel existiert, dahinstehen kann. Denn angesichts einer derart vorgefundenen Situation liegt in der Wohnung eine darüber hinausgehende Belastung mit Asbest eben nicht vor, weshalb sie auch nicht mit einem Mangel behaftet ist. Die Belastung durch Asbest in der Außenluft stellt gerade keinen Mangel der Mietsache dar.

Aus den Vorgaben des LAGetSi lassen sich lediglich Schlüsse für Bauarbeiten an asbesthaltigen Bauteilen ziehen, während ein Gebot zum Ausbau derselben hieraus gerade nicht folgt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Asbestfasern können Lungenkrebs verursachen, wobei es keinen Grenzwert gibt, obwohl (oder weil) sie überall in geringen Mengen feststellbar sind. Wenn diese natürliche Luftbelastung nicht überschritten wird, liegt kein Mietmangel vor, auch wenn in der Wohnung Asbestplatten verlegt sind und eine Verschlechterung des Zustands nicht völlig auszuschließen ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In der Wohnung der Mieter waren unter dem Parkett asbesthaltige Bodenplatten verlegt; die Mieter befürchteten eine Gesundheitsgefährdung durch beschädigte Bodenplatten, zumal das Parkett im Bereich der Scheuerleisten und Steigeleitungen undicht sei und auch einige Löcher habe. Der vom Vermieter beauftragte Gutachter sah keinen Handlungsbedarf; den Vorschlag des Vermieters, die Löcher abzudichten und Laminat zu verlegen, lehnten die Mieter ab und verlangten Entfernung der Asbestplatten.

Die Entscheidungen

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluss vom 29. September 2015 wies das Landgericht Berlin die Berufung der Mieter gegen das Urteil des Amtsgerichts zurück, das die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen hatte, und nahm dabei auf seinen Hinweisbeschluss vom 4. August 2015 Bezug. Nach dem Gutachten stehe fest, dass die normale Luftbelastung mit asbesthaltigen Fasern nicht überschritten sei, so dass die Bezeichnung „asbestfrei“ gerechtfertigt sei. Die Belastung durch Asbest in der Außenluft sei kein Mangel der Mietsache. Eine mögliche zukünftige Änderung des Zustands des Fußbodens begründe keine konkrete Gesundheitsgefahr, so dass nicht schon jetzt Entfernung der Platten verlangt werden könne.