Asbesthaltige Fußbodenplatten in Mietwohnung
BGB §§ 535, 536, 536 a
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Asbesthaltige Fußbodenplatten in Mietwohnung; Schadensersatz; Schmerzensgeld
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Für einen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen Asbestbelastung in der Mietwohnung reicht es nicht aus, dass diese möglicherweise die Ursache einer Erkrankung war; der Mieter hat vielmehr eine konkrete Gesundheitsgefährdung in Form gelöster Fasern schlüssig darzulegen.
2. Jedenfalls fehlt es an einem Verschulden des Vermieters, wenn er auf die Mängelanzeige unverzüglich tätig wird und den Bodenbelag zeitnah austauscht.
3. Werden Fußbodenplatten durch normalen Mietgebrauch beschädigt (gebrochen oder gerissen), so dass die Gefahr des Austritts von Asbestfasern besteht, scheidet bei einer unterlassenen Mängelanzeige ein Anspruch auf Minderung oder Schadensersatz aus.
4. Eine Aufklärungspflicht des Vermieters wegen Gesundheitsgefahren nach Umgestaltungs-, Renovierungs- oder Umbauarbeiten bei asbesthaltigen Fußbodenplatten besteht nicht, da ein Mieter zur eigenmächtigen Bearbeitung von Fußböden nicht berechtigt ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. als Wohnungsmieter machen gegen die Bekl. als Vermieterin Ansprüche wegen vor Sanierung im Jahr 2013 in ihrer Wohnung verlegter asbesthaltiger Fußbodenplatten geltend. Der im Jahr 1933 geborene Kl. zu 1. und die im Jahr 1936 geborene Kl. zu 2. sind seit dem 1.7.1994 Mieter einer 2-Zimmer-Wohnung S. Straße in Berlin. Vorher hatten die Kl. ab 1.5.1986 ebenfalls eine Wohnung der Bekl. bewohnt. Nach Pressemeldungen über das Thema Asbest in Wohnungen der städtischen Wohnungsgesellschaften informierte die Bekl. die Mieter des Wohnkomplexes S. Straße, auch die Kl., mit Schreiben vom 11.3.2013 darüber, dass asbesthaltige Bauteile insbesondere in den 1960er bis 1980er Jahren häufig verwendet worden seien, z. B. bei Wand- und Bodenfliesen (sog. „Vinyl-Asbest-Platten") und übersandte ihnen beigefügt „Hinweise zum Thema Asbest". Die Parteien streiten darüber, ob die Kl. auch schon vorher, nämlich bereits im August 2012, ein Informationsblatt der Bekl. erhalten haben, in dem unter der Überschrift „Floor-Flex-Platten" auch Hinweise zur Behandlung der mit diesen Platten ausgestatteten Fußböden enthalten waren. In der von den Kl. bewohnten Wohnung waren gemäß von den Kl. in Auftrag gegebenem Prüfbericht Bodenplatten verbaut, die Chrysotilasbest enthielten. Diese Platten befanden sich vor ihrer Entfernung teilweise in gebrochenem, angerissenem und angeschnittenem Zustand. Die Bekl. sanierte deswegen die Wohnung. Gemäß ärztlichen Attesten vom 20.3.2013 sind die Kl. wegen verschiedener, zum Teil schwerer Erkrankungen seit September bzw. Juli 2009 in dauernder ärztlicher Behandlung. In den ärztlichen Attesten wird ausgeführt, es sei aus medizinischer Sicht durchaus möglich, dass die Beschwerden und Erkrankungen der Kl. durch eine kontinuierliche und jahrelange Asbestbelastung hervorgerufen sein könnten, und es sei eine weiterführende Diagnostik in Bezug auf asbestinduzierte Erkrankungen angeraten. Für die ärztlichen Atteste entstanden Kosten von 50 € und für den Prüfbericht 57 €. Mit anwaltlichen Schreiben vom 26.3.2013 forderten die Kl. die Bekl. auf, sich wegen der Sanierung bei ihnen zu melden und machten für den Kl. zu 1. 50.000 € Schmerzensgeld und für die Kl. zu 2. 20.000 € Schmerzensgeld unter Fristsetzung zum 5.4.2013 geltend. Darauf reagierte die Bekl. mit Schreiben vom 10.4.2013 und teilte u. a. mit, sie werde in jedem Fall auch weiterhin die Vorgaben des zuständigen Landesamtes befolgen, und man müsse zwischen schwach gebundenen und fest gebundenen Faserstoffen und den damit verbundenen Auflagen zum Umgang damit unterscheiden. Mit weiteren Schreiben vom 30.4., 27.5., 13.6., 1,7., 19.7. und 6.9.2013 korrespondierte die Bekl. mit den Kl. wegen der Sanierung der Fußböden und der von ihnen geltend gemachten Forderungen. In dem letzten Schreiben teilte sie mit, sie gewähre ihnen eine Mietminderung während ihres vorübergehenden Auszugs aus der Wohnung in Höhe von 70 % der Gesamtmiete und berechnete diese Mietminderung für den Zeitraum vom 22.7. bis 17.8.2013.
Die Kl. machen geltend, die Gebrauchsbeeinträchtigung durch die asbesthaltigen Fußbodenplatten habe die Bekl. von Anfang an gekannt, da sie selbst die Asbestplatten habe einbauen lassen. Das Gebäude S. Straße Autobahnüberbauung sei ein Wohnprojekt der Bekl. Die EU habe die Mitgliedsländer 1990 angewiesen, das Asbestverbot durch nationale Gesetzgebung umzusetzen, was Deutschland 1993 getan habe. Seit 1993 habe also auch die Bekl. gewusst, dass Asbest ein Gefahrenstoff sei, von dem erhebliche gesundheitliche Gefahren ausgingen, und habe gleichwohl ihre Mieter zunächst nicht darüber informiert, sondern erst nach umfangreicher Presseberichterstattung. Eine Aufklärungspflicht habe aber bereits viel früher bestanden. Die Kl. behaupten, wegen des beschädigten Zustands seien die Fußbodenplatten ihrer Wohnung stark gesundheitsgefährdend gewesen. An den Brüchen, Rissen und Schnitten seien Asbestfasern ausgetreten, die eine mitunter tödliche Gesundheitsgefahr darstellten. Bereits eine ausgetretene Asbestfaser könne tödlichen Rippenfellkrebs hervorrufen, und auch weitere Krebserkrankungen würden durch Asbest verursacht. Asbestplatten hätten sich seit Einzug in der Wohnung befunden, und da die Platten am Rand allesamt aufgeschnitten worden seien und sich damit Asbestfasern aus dem zuvor festen Verband hätten lösen können, habe die Kontamination der Wohnung seit Einzug bestanden, wobei sich die Asbestfasern nicht nur im Schlafzimmer, sondern auch in Küche, Wohnzimmer und Korridor befunden hätten. Die Kl. gestehen zwar zu, dass von unbeschädigten Floor-Flex-Bodenplatten keine Gefahr ausgeht, weil der Asbest in diesen Platten gebunden ist und nicht austreten kann. Sie machen aber geltend, die Situation verändere sich vollkommen, wenn die Platten anrissen, anbrächen oder in irgendeiner Weise beschädigt würden, weil an den offenen Stellen dann Fasern frei austräten und sich frei bewegten. Sie behaupten, schon zum Zeitpunkt des Einbaus der Platten seien diese teilweise wegen unsachgemäßer Behandlung beschädigt worden. Die Platten seien angeschnitten worden, um sie passgerecht verlegen zu können. Beispielhaft könne man diese Zerstörung an dem Foto mit dem Heizkörper sehen. Dort habe man offensichtlich die genormten Platten zugeschnitten, um kleine Flächen auszugleichen, und von diesen Stücken träten Fasern aus. Daneben seien die fotografierten Bruchstellen vollständige Abrisse, die allesamt eine Faserfreisetzung ermöglichten. Die Kl. machen geltend, es hätte der Bekl. schon beim Einbau bekannt sein können, dass die Platten brechen könnten, da dies zur Eigenschaft des Materials gehöre. Hinzu komme der Umstand, dass der Plattenbruch auch durch die Art und Weise des Einbaus verursacht werde. Der in ihrer Wohnung als Haftungsmasse verwendete, ebenfalls asbesthaltige Kleber verliere über die Jahre seine Eigenschaft und löse die Verbindung zur Platte auf. Dadurch liege die Platte frei auf dem Kleber und trockne nun auch von unten durch das Entweichen des Weichmachers und sei insbesondere bruchanfällig durch die instabile Auflage auf dem Kleber. Die Kl. meinen, auch die weiteren Brüche der Bodenplatten habe sich die Bekl. zurechnen zu lassen, weil sie einerseits als Bauherrin hafte und im Übrigen im Lauf der Mietzeit Kontrollen hätte durchführen müssen, ob der Zustand der Platten ein Ausbringen von gefährlichen Fasern ausschließe. Die Kl. machen geltend, bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Risiken von Asbest und einem Hinweis darauf, dass in der Wohnung
e Bekl. zurechnen zu lassen, weil sie einerseits als Bauherrin hafte und im Übrigen im Lauf der Mietzeit Kontrollen hätte durchführen müssen, ob der Zustand der Platten ein Ausbringen von gefährlichen Fasern ausschließe. Die Kl. machen geltend, bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Risiken von Asbest und einem Hinweis darauf, dass in der Wohnung überhaupt Asbest verbaut worden sei, hätten sie mit hoher Wahrscheinlichkeit die Wohnung verlassen. Jedenfalls aber hätten sie vor einem Entscheidungskonflikt gestanden, ob sie die bereits seit über 19 Jahren bewohnte Wohnung weiter bewohnen wollten oder aufgrund des hohen Gesundheitsrisikos mit möglicher Todesfolge nicht einen Umzug mehr als nur ernstlich in Betracht gezogen hätten. Sie berufen sich darauf, ausweislich der ärztlichen Atteste sei es durchaus möglich, dass ihre Erkrankungen durch eine jahrelange Asbestbelastung hervorgerufen worden seien. Andere Ursachen seien demgegenüber nicht bekannt. Sie meinen deshalb, es spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ihre Erkrankungen auf die Asbestbelastung zurückzuführen seien. Sie vertreten die Auffassung, die Bekl. sei zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds an sie beide mindestens in der schon vorprozessual geltend gemachten Höhe verpflichtet und hafte ihnen auch auf Schadensersatz nach § 536 a BGB. Die Höhe des Schadens ergebe sich aus dem Minderwert der Wohnung jeden Monat in Höhe von 65,28 €, so dass sich die Forderung für den Zeitraum von August 1994 bis zum Beginn der Mietminderung im März 2013, also für 19 Jahre und 7 Monate, mit 15.340,80 € berechne. Die Gebrauchstauglichkeit ihrer Mietwohnung sei dadurch gemindert gewesen, dass ihre Benutzung mit der Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbunden gewesen sei. Ohne eine fachgerechte Entsorgung der beschädigten Bodenfliesen und des Asbestklebers sei die Quelle für eine mögliche Gesundheitsbeeinträchtigung nicht mit Sicherheit beseitigt gewesen, so dass die konkrete Gefahr die Wertschätzung und den ungestörten Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt habe. Die besondere Gefährdung, die von freigesetzten Asbestfasern ausgehe, liege darin, dass es keine Wirkschwelle gebe und eine einzige eingeatmete Faser eine lebensgefährliche Krankheit auslösen könne. Zwar steige das Erkrankungsrisiko mit der Höhe und Konzentration von Asbestfasern und der Dauer der Einwirkung. Eine gesundheitlich unbedenkliche Konzentration (Schwellenwert) könne für Asbestfasern aber nicht angegeben werden. Die Kl. meinen, die Bekl. schulde ihnen auch Schadensersatz in Höhe von 117,83 € wegen der Attestgebühren und der Kosten für die Untersuchung der Materialprobe auf der Grundlage einer Quittung der Arztpraxis vom 2.3.2013 und einer Rechnung der ... GmbH vom 13.3.2013 und tragen dazu vor, ihnen seien die Attestgebühren entstanden, und der Kl. zu 1. habe die Kosten für die Untersuchung der Materialprobe verauslagt. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangen die Kl. auf der Grundlage der ihrer Rechtsschutzversicherung erteilten Rechnungen ihres Prozessbevollmächtigten vom 26. und 21.3.2013 ersetzt. Sie behaupten, die Gebühren für den Kl. zu 1. hätten 1.641,96 € betragen und für die Kl. zu 2. 1.023,16 € und seien von der Rechtsschutzversicherung bereits bezahlt worden. Ihre Rechtsschutzversicherung habe sie ermächtigt, die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten im eigenen Namen einzuklagen und Zahlung an sich zu beantragen. [...]
Die Bekl. bestreitet, dass bei Vertragsschluss bereits gebrochene Vinyl-Asbest-Platten vorgelegen hätten und macht geltend, es sei nicht dargelegt, wann die Platten im Laufe des Mietverhältnisses gebrochen seien. Dementsprechend habe sie auch eine Gebrauchsbeeinträchtigung nicht gekannt, da ihr gebrochene Platten erst im Jahr 2013 von den Kl. angezeigt worden seien. Für welchen Zeitraum ein etwaiger Minderungsanspruch denkbar wäre, sei demzufolge nicht dargelegt. Darüber hinaus habe die Rücksprache mit dem eingebundenen Ingenieurbüro ergeben, dass die Freisetzung von Fasern bei fest gebundenem Asbest unter mechanischer Beanspruchung erfolge, also beim Brechen oder Schneiden der Platten. Entgegen der Darstellung der Kl. gingen von geschnittenen Kanten der Platten keine Gefahren aus, da offene Kanten nicht von sich aus Fasern an die Umwelt abgäben. Die Bekl. meint, das bloße Vorhandensein von Asbest in fest gebundener Form stelle keinen Mangel der Mietsache dar, und aus dem Umstand, dass beim Bau eines Gebäudes asbesthaltige Materialien verwendet worden seien, resultiere nicht, dass die Mietsache nicht vertragsgemäß genutzt werden könne. Überdies sei zu beachten, dass der Mieter einen im Lauf der Mietzeit entstehenden Mangel dem Vermieter anzeigen müsse und andernfalls nicht berechtigt sei, Rechte aus den §§ 536, 536 a BGB geltend zu machen. Im Übrigen erhebt die Bekl. die Einrede der Verjährung und beruft sich darauf, unterstellt, dass ein Mangel der Mietsache bereits bei Vertragsschluss vorgelegen hätte, wäre der geltend gemachte Anspruch zum überwiegenden Teil bereits verjährt. Zu dem geforderten Schmerzensgeld trägt die Bekl. vor, es sei entgegen der Darstellung der Kl. gerade nicht unerheblich, in welcher Konzentration Asbestfasern möglicherweise nachweisbar gewesen seien. Es möge zwar sein, dass bereits eine einzige eingeatmete Faser eine lebensgefährliche Krankheit auslösen könne. Um einen Anspruch gegen sie herleiten zu können, müsste die Konzentration in den Innenräumen aber höher gewesen sein als die Hintergrundbelastung, weil ansonsten das allgemeine Lebensrisiko des Mieters auf den Vermieter verlagert würde. Asbestfasern ließen sich als sog. Hintergrundbelastung auch in der natürlichen Außenluft nachweisen. Die Bekl. nimmt auf die im Jahr 2013 von ihr vor Baumaßnahmen veranlassten Messprotokolle Bezug und trägt dazu vor, nach dem Ergebnis der Messungen habe es keinerlei Auffälligkeiten im Objekt gegeben. Eine Schadstoffbelastung sei kaum nachzuweisen bzw. unterhalb der Hintergrundbelastung angesiedelt gewesen. Dementsprechend bestreitet die Bekl. die Kausalität zwischen einer etwaigen Asbestbelastung der streitgegenständlichen Wohnung und den bedauerlichen Erkrankungen der Kl. Insbesondere bestreitet sie mit Nichtwissen, dass ein Bezug zwischen Asbestfasern und Prostata- oder Hautkrebs besteht. In diesem Zusammenhang beruft sie sich darauf, auch nach dem Klagevortrag sei die Krebserkrankung insoweit nicht zwingend - auch nicht etwa nach den Grundsätzen eines Anscheinsbeweises - auf eine etwaige Asbestbelastung der Wohnung zurückzuführen. Nach dem als Anlage K4 vorgelegten Prüfbericht weise die dort abgebildete Asbest-Faser außerdem eine Größe auf, die ungeeignet sei, Krebsleiden auszulösen. Die Bekl. macht geltend, sie habe sich nicht pflichtwidrig verhalten. Eine Aufklärungspflichtverletzung würde voraussetzen, dass ihr das Vorhandensein einer konkreten Gefahrenlage positiv bekannt gewesen sei. Ein pflichtwidriges
Prüfbericht weise die dort abgebildete Asbest-Faser außerdem eine Größe auf, die ungeeignet sei, Krebsleiden auszulösen. Die Bekl. macht geltend, sie habe sich nicht pflichtwidrig verhalten. Eine Aufklärungspflichtverletzung würde voraussetzen, dass ihr das Vorhandensein einer konkreten Gefahrenlage positiv bekannt gewesen sei. Ein pflichtwidriges Unterlassen sei aber nicht erkennbar, denn die Sorgfaltspflichten eines Vermieters könnten nicht über dasjenige hinausgehen, was öffentlich-rechtlich vom Vermieter verlangt und erwartet werden könne. Von Vinyl-Asbest-Platten mit einem Asbestgehalt von weniger als 20 % gingen im eingebauten Ruhezustand keine Gesundheitsgefahren aus, da die Asbestfasern aufgrund des hohen Bindemittelgehaltes fest eingebunden seien. Dies gelte jedenfalls so lange, wie diese nicht mechanisch bearbeitet würden, und demzufolge bestehe in diesen Fällen keine Sanierungsverpflichtung. Die Bekl. bezieht sich auf ein Schreiben des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin vom 11.7.2012 und trägt vor, die zuständige Gefahrenabwehrbehörde habe die Sachlage dort unter der Überschrift „Kein akutes Gesundheitsrisiko" beschrieben. Sie macht geltend, es sei nicht ersichtlich, dass sie gegen Sorgfaltspflichten verstoßen habe, da schon die einschlägigen Bestimmungen keine Sanierungspflicht vorsähen, solange die Vinyl-Asbest-Platten unbeschädigt seien. Von einer Beschädigung der Platten habe sie erst durch die Anzeige der Kl. im Jahr 2013 Kenntnis erlangt. Zuvor hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür existiert, dass sich in der Wohnung der Kl. noch Vinyl-Asbest-Platten befunden hätten, die beschädigt seien. Nach Bekanntgabe der Beschädigung habe sie den Boden unstreitig sanieren lassen, und zwar in der Zeit vom 22.7. bis 2.8.2013, und habe die Kl. für diesen Zeitraum umquartiert. [...]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Ansprüche auf ein angemessenes Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB haben die Kl. gegen die Bekl. nicht. Zwar haben sie durch Einreichung von ärztlichen Attesten vom 20.3.2013 nachgewiesen, dass sie an verschiedenen, zum Teil schweren Erkrankungen leiden. Das Gericht kann jedoch nicht feststellen, dass diese Erkrankungen ursächlich auf das Wohnen in der von der Bekl. angemieteten Wohnung zurückzuführen sind. Die Kl. tragen selbst dazu nur vor, es sei durchaus möglich, dass ihre Erkrankungen durch eine jahrelange Asbestbelastung hervorgerufen worden seien. Eine höhere Wahrscheinlichkeit ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen in den ärztlichen Attesten. Denn auch dort wird nur ausgeführt, es könne aus medizinischer Sicht durchaus möglich sein, dass die Beschwerden und Erkrankungen der Kl. durch eine kontinuierliche und jahrelange Asbestbelastung hervorgerufen sein könnten. Ausdrücklich wird dann aber weiter ausgeführt, eine weiterführende Diagnostik in Bezug auf asbestinduzierte Erkrankungen sei angeraten. Die Kl. haben nicht hinreichend dargelegt, dass und weshalb gerade die feststellten Erkrankungen einen naheliegenden oder gar zwingenden Rückschluss auf eine Asbestbelastung zulassen sollen. Konkret haben sie nur vorgetragen, bereits eine ausgetretene Asbestfaser könne tödlichen Rippenfellkrebs hervorrufen. Unter dieser Erkrankung leiden jedoch beide Kl. nicht. Soweit sie pauschal geltend machen, auch weitere Krebserkrankungen würden durch Asbest verursacht, ergibt sich aus den eingereichten Attesten nur die Erkrankung des Kl. zu 1. mit metastasierendem Prostatakrebs. Dass für diese Krebsart eine Asbestbelastung der Wohnung die wahrscheinlichste Ursache ist, erscheint - anders als bei Lungenkrebs - nicht naheliegend. Da beide Kl. betagt sind, könnte ursächlich für ihre verschiedenen Erkrankungen auch der normale körperliche Verfall bei fortgeschrittenem Lebensalter sein. Ein Anscheinsbeweis dergestalt, dass von den Erkrankungen auf die Verursachung durch in der Wohnung verlegte Asbestplatten zu schließen ist, verbietet sich schon deshalb. Im Übrigen fehlt es jedenfalls an dem für einen Anspruch nach den §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB erforderlichen Verschulden der Bekl. als Vermieterin. Die Bekl. hat geltend gemacht, es seien den Kl. bei Beginn des Mietverhältnisses unbeschädigte Vinyl-Asbest-Fußbodenplatten überlassen worden, und von den geschnittenen Kanten der Platten seien keine Gefahren ausgegangen, da offene Kanten nicht von sich aus Fasern an die Umwelt abgäben. Das Landgericht Berlin hat diesbezüglich nach Beauftragung eines Sachverständigen schon mit Urteil vom 3.12.2010 (GE 2011, 205) Ausführungen dazu gemacht, dass fest gebundene Asbestplatten bei vertragsgemäßer Nutzung der Mietsache keine Belastung der Raumluft zur Folge haben. Dass die Fußbodenplatten ihrer Wohnung schon bei Beginn des Mietverhältnisses so beschädigt und gebrochen gewesen sein sollen, wie aus den eingereichten Fotos ersichtlich, haben die Kl. nicht dargelegt und unter Beweis gestellt. Sie haben auch nichts Konkretes dazu vorgetragen, weshalb es nach dem Zuschneiden und Verlegen der Fußbodenplatten überhaupt noch zum Austritt von Asbestfasern gekommen sein soll, obwohl die Asbestfasern fest in die Platten eingebunden waren. Regelmäßig entsteht nämlich erst bei unsachgemäßer Entfernung von asbesthaltigen Fußbodenplatten die Gefahr, dass sich ungebundene Asbestfasern lösen und in die Atemluft gelangen (vgl. hierzu auch LG Berlin GE 2013,
tten überhaupt noch zum Austritt von Asbestfasern gekommen sein soll, obwohl die Asbestfasern fest in die Platten eingebunden waren. Regelmäßig entsteht nämlich erst bei unsachgemäßer Entfernung von asbesthaltigen Fußbodenplatten die Gefahr, dass sich ungebundene Asbestfasern lösen und in die Atemluft gelangen (vgl. hierzu auch LG Berlin GE 2013, 352). Abweichend wurde nur in einem Fall entschieden, in dem - anders als hier - Baufatherm-Platten verbaut waren, bei denen es wegen der Natur des Baustoffes schon bei bestimmungsgemäßer Beanspruchung (z. B. Vibration durch Trittschall) zu einem Freisetzen von feinsten atembaren Fasern kam (vgl. hierzu LG Dresden NJW 2011, 3106). Das Landgericht Berlin hat auch schon entschieden, dass der Mieter eine konkrete Gesundheitsgefährdung in Form gelöster Fasern schlüssig darlegen müsste, um zur Mietminderung berechtigt zu sein, wenn in der Wohnung asbesthaltige Fußbodenplatten verlegt sind (vgl. LG Berlin GE 1999, 47 und GE 2013, 353). Dies gilt entsprechend, wenn Schmerzensgeld wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit gefordert wird. Hier ergibt sich außerdem aus den eingereichten Prüfberichten, die Luftmessungen in dem Gebäudekomplex der Bekl. in der S. Straße vor der Ausführung von Sanierungsarbeiten betreffen, dass eine Schadstoffbelastung kaum nachzuweisen bzw. unterhalb der Hintergrundbelastung angesiedelt war. Gegenteiliges steht auch nicht in dem von den Kl. eingereichten Prüfbericht vom 12.3.2013. Darin wurde nämlich nur festgestellt, dass in dem untersuchten Probenmaterial Chrysotilasbest gefunden wurde. Daraus ergibt sich aber gerade nicht, dass ein Asbestfaseraustritt an den Schnittkanten der Platten anlässlich der Prüfung als naheliegend oder gar wahrscheinlich festgestellt werden konnte. Zu davon abweichenden bzw. weitergehenden Erkenntnissen haben die Kl. nichts Konkretes vorgetragen. Da die Fußböden inzwischen von der Bekl. saniert worden sind, wären jetzt auch keine konkreten Feststellungen bezüglich eines Asbestfaseraustritts an den Schnittstellen der ursprünglich in der Wohnung der Kl. verlegten, asbesthaltigen Bodenplatten mehr möglich. Soweit sich die Kl. darauf berufen, wegen der im Verlauf des Mietverhältnisses eingetretenen Beschädigung der Platten sei es zu einem Asbestfaseraustritt gekommen, wurde nicht konkret dargelegt, wann und wodurch die Platten beschädigt worden oder gerissen sein sollen. Selbst wenn dies auf den normalen Mietgebrauch über viele Jahre zurückzuführen sein sollte, hätte die Bekl. das Bewohnen der Wohnung durch die Kl. mit gerissenen Fußbodenplatten jedenfalls nicht zu vertreten. Denn die Kl. hätten den beschädigten Zustand des Fußbodens der Bekl. als Vermieterin unverzüglich gemäß § 536 c Abs. 1 Satz 1 BGB anzeigen müssen, was nach ihrem Vortrag wohl zunächst unterblieben ist. Nachdem eine Mangelanzeige der Kl. im Jahr 2013 erfolgt war, hat die Bekl. den Bodenbelag zeitnah ausgetauscht und die Kl. für den Zeitraum der Sanierung anderweitig untergebracht. Eine Pflichtverletzung der Bekl. ist deshalb nicht feststellbar. Die Kl. waren vor einer erstmaligen Mängelanzeige betreffend den Fußbodenbelag weder zur Mietminderung berechtigt, noch können sie Schadensersatzansprüche gemäß § 536 a BGB für den Zeitraum August 1994 bis zum Beginn ihrer Mietminderung im März 2013 geltend machen. Dass von den Schnittstellen der Platten nach ihrer Verlegung irgendwelche Gefahren ausgingen, kann nicht festgestellt werden. Soweit die Platten erst im Verlauf des
der zur Mietminderung berechtigt, noch können sie Schadensersatzansprüche gemäß § 536 a BGB für den Zeitraum August 1994 bis zum Beginn ihrer Mietminderung im März 2013 geltend machen. Dass von den Schnittstellen der Platten nach ihrer Verlegung irgendwelche Gefahren ausgingen, kann nicht festgestellt werden. Soweit die Platten erst im Verlauf des Mietverhältnisses Beschädigungen aufwiesen mit der möglichen Folge des Austritts von Asbestfasern, stehen den Kl. Ansprüche gemäß §§ 536, 536 a BGB schon gemäß § 536 c Abs. 2 Satz 2 BGB wegen unterlassener Mängelanzeige nicht zu. Dass und wann die Kl. vor März 2013 den beschädigten Zustand des Fußbodens in ihrer Wohnung angezeigt und um Abhilfe gebeten haben sollen, wurde nicht vorgetragen.
Soweit die Kl. die Feststellung begehren, dass die Bekl. verpflichtet ist, ihnen alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf eine Gesundheitsgefährdung wegen Asbestfaseraustritts in ihrer Mietwohnung zurückzuführen sind, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Zwar dürfte das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben sein (vgl. LG Berlin GE 2013, 352 und OLG Koblenz GuT 2011, 530). Es fehlt aber auch insoweit an dem gemäß § 823 Abs. 1 BGB erforderlichen Verschulden der Bekl. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Bekl. einen möglichen Asbestfaseraustritt aus den Fußbodenplatten zu vertreten hat. Beschädigungen der Platten wurden ihr nämlich erst im Jahr 2013 angezeigt, und anschließend hat sie die Wohnung zeitnah saniert und die asbesthaltigen Bodenplatten entfernt.
Soweit der Kl. zu 1. Schadensersatz in Höhe der Attestkosten und der Kosten für die Untersuchung von Probenmaterial begehrt, stehen ihm Ansprüche ebenfalls nicht zu. Zunächst dürfte der Kl. zu 1. für die Geltendmachung der Ansprüche zumindest hinsichtlich der Kosten für die Atteste allein nicht aktivlegitimiert sein, weil die Kosten beiden Mietern angefallen sind. Im Übrigen setzen auch Ansprüche gemäß §§ 280, 286 BGB auf Erstattung von Kosten für die Rechtsverfolgung eine schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Bekl. voraus, die hier nicht festgestellt werden kann. Allein dadurch, dass sie ihre Mieter in der Vergangenheit nicht darüber informiert hatte, dass in den Wohnungen asbesthaltige Fußbodenplatten verbaut wurden, hat die Bekl. keine ihr obliegenden Aufklärungspflichten verletzt. Denn Wohnungsmieter sind im Rahmen ihres Mietgebrauchs nicht zu mechanischen Einwirkungen auf überlassene Fußböden berechtigt (vgl. auch LG Berlin GE 2011, 205), so dass die Bekl. wegen der Beschaffenheit der Bodenplatten mit fest gebundenem Asbest nicht befürchten musste, es könnte durch Bearbeitung von Fußböden zu Gesundheitsgefahren der Mieter kommen. Bei drohender Beschädigung von Böden konnte sie darauf vertrauen, eine zeitnahe Mängelanzeige der Mieter gemäß § 536 c Abs. 1 Satz 1 BGB zu erhalten. Der Bundesgerichtshof hat eine Aufklärungspflicht betreffend die Verwendung asbesthaltiger Baustoffe auch nicht etwa im Rahmen eines Mietverhältnisses angenommen, sondern nur bei Verkauf eines Hauses mit der Begründung, es bestehe bei Verkauf eines Hauses die naheliegende Gefahr, dass auch die Käufer als Laien Umgestaltungs-, Renovierungs- oder Umbauarbeiten durchführen würden, die in dem konkreten Fall bei Fassadenbohrungen gravierende Gesundheitsgefahren wegen der aus Asbestzementplatten bestehenden Fassade zur Folge gehabt hätten (vgl. BGH NJW 2009, 2120). Da Wohnungsmieter grundsätzlich nicht zu eigenmächtigen Substanzeingriffen in die Mietsache berechtigt sind, ist diese Rechtsprechung hier aber gerade nicht einschlägig.
Im Übrigen wäre wegen der weiten Verbreitung von Asbestplatten als Baustoff in der Vergangenheit auch nicht ersichtlich, weshalb die Bekl. als Vermieterin ein größeres Problembewusstsein betreffend die bauliche Beschaffenheit der Wohnung hätte haben sollen als die Kl. als Mieter. Auch ihnen war aus der Presseberichterstattung bekannt, dass vor in der Vergangenheit verbreiteten asbesthaltigen Baustoffen gewarnt wurde. Soweit sie eine Untersuchung von Probenmaterial erst nach Information durch die Bekl. über das Verbauen asbesthaltiger Fußbodenplatten in dem Gebäudekomplex in Auftrag gegeben haben, stellte sich diese Maßnahme außerdem nicht als zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung dar. Denn es wurde nicht dargelegt, dass die Bekl. den Asbestgehalt der in der Mietwohnung der Kl. verlegten Bodenplatten in Abrede gestellt oder den Austausch der Fußbodenplatten verweigert hätte. Dass die Bekl. jemals aufgefordert worden wäre, Probenmaterial aus der Wohnung der Kl. untersuchen zu lassen oder Luftmessungen dort durchführen zu lassen, wurde ebenfalls nicht vorgetragen. Schadensersatzansprüche wegen der Materialuntersuchung dürften deshalb auch an der Schadensminderungspflicht der Kl. gemäß § 254 Abs. 2 BGB scheitern. Auch die Anforderung der ärztlichen Atteste diente ersichtlich nur zur Vorbereitung von Ansprüchen gegen die Bekl. und war nicht wegen der behaupteten Mängel der Mietsache geboten. Beide Kostenpositionen stellen sich deshalb nicht als Schäden im Sinne des § 536 a Abs. 1 BGB dar. Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280, 286 BGB als Verzugsschaden oder als Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB können die Kl. schon mangels vorprozessualer Geltendmachung berechtigter Forderungen nicht verlangen. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Kl. nach Zahlung durch ihre Rechtsschutzversicherung insoweit überhaupt aktivlegitimiert sind.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Anmerkung: Demnächst ist in Sachen Asbest auch ein klärendes Wort des Bundesgerichtshofs zu erwarten. Der BGH hat für den 2. April die Revision (VIII ZR 19/13) der von uns veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2012 - 65 S 200/12 - (GE 2013, 352) verhandelt; ein Ergebnis lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor (man kann sich ggf. aktuell über unsere neugestaltete Internetseite - www.grundeigentum-verlag.de - informieren).
In dem zum BGH gelangten Fall hatten die Kläger (Mieter) die Feststellung begehrt, dass die beklagte Vermieterin verpflichtet sei, ihnen alle materiellen und immateriellen Schäden, die ihnen aus der Gesundheitsgefährdung, die durch den Asbestkontakt in den Mieträumen bereits entstanden waren und/oder als Spätfolgen noch entstehen würden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen. Das AG hatte die Klage als unbegründet abgewiesen, das Landgericht hatte ihr stattgegeben. Das erforderliche Feststellungsinteresse hatte das LG mit der Erwägung bejaht, es könne mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein künftiger Schaden entstehe. Die Klage sei auch begründet, weil der Handwerker der Beklagten vorgeschriebene Sicherheitsvorschriften missachtet habe. Durch die unterlassene Staubbindung beim Entfernen der Flexplatten sei die konkrete Gefahr begründet worden, dass ungebundene Asbestfasern in die Luft gelangt seien und sich in Lunge oder Rippenfell der Kläger festgesetzt hätten.
Die inzwischen ergangene Entscheidung des BGH ist in GE 2014, 868 veröffentlicht.
Die vorliegende Entscheidung des AG Charlottenburg ist durch die Entscheidung des LG Berlin vom 16. März 2015 - 18 S 138/14 - bestätigt worden (vgl. GE 2015, 544)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Früher wurde Asbest vielfach im Bau eingesetzt (Spritzasbest und Asbestzementprodukte), was nach § 18 GefStoffV und der Asbestrichtlinie heute weit gehend verboten ist, da ein Grenz- oder Schwellenwert für eine Gesundheitsgefährdung nicht festgestellt werden kann. Theoretisch kann schon eine einzige Asbestfaser einen Rippenfelltumor auslösen. Andererseits findet sich in der Umwelt auch eine gewisse Asbestbelastung, die als allgemeines Lebensrisiko von jedermann hinzunehmen ist. Jedenfalls kann eine Freisetzung von Fasern bei fest gebundenem Asbest nur unter mechanischer Beanspruchung stattfinden, was Auswirkungen auf etwaige Rechte und Pflichten des Mieters hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger hatten 1994 eine Zweizimmerwohnung im Hause Schlangenbader Straße (Autobahnüberbauung) gemietet; in der Wohnung waren Vinyl-Asbest-Platten verlegt. Nach Pressemeldungen über Asbestbelastungen übersandte die Vermieterin den Mietern ein Informationsschreiben mit Hinweisen; nach einer Mängelanzeige der Mieter im Jahr 2013 veranlasste die Vermieterin eine Sanierung der Wohnung; die Mieter zogen vorübergehend aus.
Die betagten Mieter verlangten Schadensersatz und Schmerzensgeld, da sie ihre zum Teil schwerwiegenden Erkrankungen wie Prostatakrebs auf eine kontinuierliche und jahrelange Asbestbelastung zurückführten; sie behaupteten, schon bei Vertragsbeginn seien die Fußbodenplatten beschädigt gewesen, so dass Fasern hätten austreten können. Sie reichten Fotos ein, wonach vor der Entfernung die Platten teilweise gebrochen, angerissen oder angeschnitten waren. Die Vermieterin berief sich darauf, dass sie nach der Mängelanzeige unverzüglich tätig geworden war.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 10. März 2014 wies das AG Charlottenburg die Klage der Mieter ab. Es fehle schon an einem schlüssigen Vortrag, dass die Erkrankungen ursächlich auf die Asbestbelastung in der Wohnung zurückzuführen seien. Die bloße Möglichkeit reiche nicht, zumal in den Luftmessungen eine Schadstoffbelastung kaum nachzuweisen gewesen sei. Ursache für die Erkrankung könne auch „der normale körperliche Verfall bei fortgeschrittenem Lebensalter sein". Jedenfalls fehle es an einem Verschulden der Vermieterin, da sie auf die Mängelanzeige aus dem Jahr 2013 unverzüglich tätig geworden sei.
Dass die Fußbodenplatten schon bei Beginn des Mietverhältnisses beschädigt und gebrochen waren, sei nicht unter Beweisantritt dargelegt. Eine Aufklärungspflicht habe für die Vermieterin nicht bestanden, da die Mieter zu eigenmächtigen Arbeiten an Fußbodenplatten nicht berechtigt seien, so dass die Rechtsprechung des BGH zur Aufklärungspflicht eines Hausverkäufers hier nicht einschlägig sei.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Entscheidung ist auch deshalb lesenswert, weil in dem Vorbringen sowohl des Vermieters als auch der Mieter fast lehrbuchartig alle denkbaren Argumente und Gegenargumente aufgelistet sind.
Demnächst ist in Sachen Asbest auch ein klärendes Wort des Bundesgerichtshofs zu erwarten. Der BGH hat für den 2. April die Revision (VIII ZR 19/13) der von uns veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2012 - 65 S 200/12 - (GE 2013, 352) verhandelt; ein Ergebnis lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor (man kann sich ggf. aktuell über unsere neugestaltete Internetseite - www.grundeigentum-verlag.de - informieren).
In dem zum BGH gelangten Fall hatten die Kläger (Mieter) die Feststellung begehrt, dass die beklagte Vermieterin verpflichtet sei, ihnen alle materiellen und immateriellen Schäden, die ihnen aus der Gesundheitsgefährdung, die durch den Asbestkontakt in den Mieträumen bereits entstanden waren und/oder als Spätfolgen noch entstehen würden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen. Das AG hatte die Klage als unbegründet abgewiesen, das Landgericht hatte ihr stattgegeben. Das erforderliche Feststellungsinteresse hatte das LG mit der Erwägung bejaht, es könne mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein künftiger Schaden entstehe. Die Klage sei auch begründet, weil der Handwerker der Beklagten vorgeschriebene Sicherheitsvorschriften missachtet habe. Durch die unterlassene Staubbindung beim Entfernen der Flexplatten sei die konkrete Gefahr begründet worden, dass ungebundene Asbestfasern in die Luft gelangt seien und sich in Lunge oder Rippenfell der Kläger festgesetzt hätten.
Zu den Stichworten „konkrete Gesundheitsgefährdung", „allgemeines Lebensrisiko" und „Hinweispflicht" ist auf folgende Urteile hinzuweisen:
• LG Berlin GE 1996, 1547: Ein Mieter kann nur dann Entfernung des Nachtstromspeicherofens wegen der Asbestgefahr verlangen, wenn eine konkrete Gefahrenlage besteht. Der Mieter muss darlegen, dass die Asbestbelastung über der sonstigen Hintergrundbelastung mit Asbest liegt.
• LG Berlin GE 1999, 47: Sind in der Wohnung asbesthaltige Fußbodenplatten verlegt, ist der Mieter zur Minderung nur berechtigt, wenn er eine konkrete Gesundheitsgefährdung (gelöste Fasern) schlüssig darlegt.
• LG Berlin GE 2011, 205: Können die asbestbelasteten Trennwände einer Mietwohnung vom Mieter wegen der Freisetzungsgefahr von Asbest nicht mechanisch bearbeitet werden, liegt ein Mietmangel vor, der vom Vermieter beseitigt werden muss. Eine Minderung scheidet wegen Unerheblichkeit des Mietmangels aber aus, wenn die eingeschränkt nutzbaren Trennwände nur 30 % der Gesamtwandfläche ausmachen.
• LG Dresden NJW 2011, 3106: Die Asbestbelastung einer Wohnung mit sichtbaren Ablagerungen von Asbeststaub führt zu einer vollständigen Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit; von einem grob fahrlässig untätigen Vermieter kann wegen der psychischen Beeinträchtigung Schmerzensgeld verlangt werden.
• LG Berlin GE 2013, 352: Der Vermieter hat für Gesundheitsschäden einzustehen, die aus einer unsachgemäßen Entfernung von asbesthaltigen Fußbodenplatten entstehen können.
• LG Berlin GE 2013, 353: Werden asbesthaltige Bodenfliesen durch vertragsgemäßen Gebrauch beschädigt (Fliesenbrüche und Fliesenrisse), liegt ein Mangel der Mietsache vor. Das gilt auch dann, wenn der Mieter darauf einen Teppichboden verlegt oder ein Regal aufstellt.