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Art der Mangelbeseitigung nicht Mietersache

AG Schöneberg17 C 122/1716.02.2018GE 2018, 395

BGB §§ 535, 536

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine bestimmte Art und Weise der Mangelbehebung kann dem Vermieter nicht vorgeschrieben werden.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. haben ihren Klageantrag zu 1) einseitig für erledigt erklärt. Diese Erklärung ist eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung des Klageantrags. Das Gericht hat nunmehr darüber zu entscheiden, ob der ursprüngliche Klageantrag zu 1) tatsächlich erledigt ist, ob also die zunächst zulässige und begründete Klage nachträglich gegenstandslos geworden ist (Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 91a Rn. 34, 43).

Der danach vorliegende Antrag der Kl. auf Feststellung der Erledigung hat in der Sache keinen Erfolg. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist der des Eintritts des erledigenden Ereignisses (Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 91a Rn. 44 m.w.N.). Das erledigende Ereignis ist hier in der Instandsetzung der Fenster am 22.11.2017 zu sehen. Zu diesem Zeitpunkt war der Klageantrag zu 1) - in seiner damals gestellten Fassung - unzulässig. Die Bekl. haben zu Recht darauf hingewiesen, dass der Klageantrag vor dem Hintergrund der örtlichen Begebenheiten in der Wohnung der Kl. zu unbestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO war. Eine konkrete Zuordnung der Begriffe „Wohnzimmer“, „kleines Zimmer“ und „Schlafzimmer“ zu den tatsächlich in der Wohnung vorhandenen Zimmern ist nicht eindeutig möglich, da sowohl das 1. Zimmer links als auch das 2. Zimmer links zum Wohnen genutzt werden, ebenso wie das 1. Zimmer rechts und das 2. Zimmer rechts zum Schlafen genutzt werden. Auch ist unklar, welches Zimmer mit der Bezeichnung „kleines Zimmer“ gemeint sein soll, da der kleinste Raum der Wohnung die Kammer ist, die aber offensichtlich nicht gemeint sein kann, weil diese bereits über ein Isolierglasfenster verfügt. Hinsichtlich der Lage und der Nutzung der Zimmer wird insoweit auf den von den Bekl. eingereichten Wohnungsgrundriss sowie auf die Fotografien der Zimmer Bezug genommen.

Der Klageantrag zu 1) war auch ursprünglich unbegründet, da die Kl. als Instandsetzung begehrten, die vorhandenen Kastendoppelfenster abzudichten. Nach § 535 Abs. 1 BGB hat der Mieter jedoch lediglich einen Anspruch auf Instandsetzung von Mängeln der Mietsache, nicht aber auf eine konkrete Art der Mangelbeseitigung. Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Vermieters, auf welche Art ein vorliegender Mangel beseitigt wird. So hätten hier die Bekl. beispielsweise auch die Möglichkeit gehabt, neue Fenster einzubauen anstatt die vorhandenen abzudichten.

Da der Klageantrag zu 1) in seiner am 22.11.2017 gestellten Fassung daher unzulässig und unbegründet war, kann eine Erledigung des Rechtsstreits insoweit nicht festgestellt werden. Diesem Ergebnis können die Kl. auch nicht dadurch entgehen, dass sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.2.2018 den Klageantrag zu 1) zunächst umgestellt haben, bevor sie ihn dann für erledigt erklärt haben. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung der Erledigung ist - wie oben dargelegt - der des Eintritts des erledigenden Ereignisses. Insofern scheidet es aus, den unmittelbar vor der Erledigungserklärung geänderten Antrag quasi rückwirkend als den ursprünglich gestellten Antrag zu betrachten. Eine Klageänderung bewirkt Rechtshängigkeit des neuen Streitgegenstands nämlich gem. § 261 Abs. 2 Alt. 1 ZPO nur ex nunc ab Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 263 Rn. 16). […]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Weigert sich der Vermieter, den aufgetretenen Mangel zu beseitigen, bleibt nur eine Klage übrig. Die kann sich aber bei fehlerhaftem Klageantrag als Bumerang erweisen, wie der vom Amtsgericht Schöneberg entschiedene Fall zeigt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die klagenden Mieter hatten den Vermietern am 14. Juli 2017 angezeigt, dass bei Starkregen häufig Wasser in verschiedene Kastendoppelfenster eindringt, und zur Mangelbeseitigung aufgefordert. Mit der am 20. August 2017 eingegangenen Klage verlangten die Kläger neben der Feststellung einer Minderungsberechtigung, die Beklagten zu verurteilen, die im Wohnzimmer, kleinen Zimmer und im Schlafzimmer vorhandenen Kastendoppelfenster so abzudichten, dass kein Wasser von außen mehr in die Fenster eindringen konnte.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2018 änderten die Kläger den Mangelbeseitigungsantrag zunächst dahingehend ab, dass eine genauere Bezeichnung der einzelnen Zimmer vorgenommen wurde, und erklärten die Klage sodann im Hinblick auf die in der Zeit vom 14. bis 22. November 2017 erfolgte Instandsetzung der Fenster einseitig als in der Hauptsache für erledigt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Schöneberg wies die Klage ab, weil Erledigung nicht eingetreten sei. Zum Zeitpunkt der Instandsetzung der Fenster sei die Klage mangels genauer Bezeichnung der Örtlichkeiten unzulässig gewesen, zudem auch unbegründet, weil die Kläger keinen Anspruch gerade auf die von ihnen begehrte Mangelbeseitigungsmaßnahme gehabt hätten. Die Beklagten hätten anstelle einer Abdichtung beispielsweise auch eine Fenstererneuerung vornehmen können, weil es ihnen als Vermietern freigestellt gewesen sei, den Mangel durch ihnen geeignet erscheinende Maßnahmen zu beseitigen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Welchen Antrag hätten die Kläger stellen sollen? Etwa wohl so: „Die Beklagten werden verurteilt, in der Wohnung der Kläger folgenden Mangel zu beseitigen: Hineindringen von Regenwasser in die Kastendoppelfenster in den Zimmern a, b, c.“ Damit wäre dann dem Wahlrecht der Beklagten ausreichend Genüge getan worden. Das Amtsgericht hat offenbar erst im Termin zur mündlichen Verhandlung auf seine Bedenken hinsichtlich Zulässigkeit und Begründetheit des gestellten Mangelbeseitigungsantrags hingewiesen, sonst hätten die anwaltlich vertretenen Kläger mit Sicherheit früher reagiert. Wenn es so war, hat der Amtsrichter seine aus §§ 139, 273 ZPO folgende Verpflichtung, auf die Stellung sachdienlicher Anträge frühzeitig hinzuwirken, gröblichst verletzt (vgl. hierzu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 139 Rn. 53, 94 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BGH). Dem Anspruch auf ein fair trial würde eine solche Verfahrensweise, für die man als langjähriger Amtsrichter kein Verständnis hat, in keiner Weise gerecht werden, zumal den betroffenen Mietern wohl überhaupt nicht klargemacht werden kann, weshalb sie den Prozess verloren haben, obwohl die Vermieter doch die gerügten Mängel beseitigt haben.