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Arglistige Zugangsvereitelung durch fehlenden Mieterbriefkasten

LG Berlin63 S 87/0110.10.2001GE 2002, 263

ZVG § 22; BGB §§ 242, 1123

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Aus dem mietvertraglichen Dauerschuldverhältnis ergibt sich die Obliegenheit des Mieters, den Zugang von Schreiben der Gegenseite zu ermöglichen. Fehlt ein beschrifteter Briefkasten, ist von einer arglistigen Zugangsvereitelung auszugehen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Eine wirksame Beschlagnahme der Mietzinsforderungen ist aufgrund des schriftlichen Zahlungsverbots vom 20.7.1999 erfolgt. Da der Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg nicht gemäß § 57 b Abs. 2 S. 2 ZVG zugestellt wurde, kommt es für die Wirksamkeit auf die Kenntnisnahme des Bekl. an, § 22 Abs. 2 S. 2 ZVG. Dabei kann unterstellt werden, daß der Bekl. das Schreiben nicht tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Der Bekl. muß sich gemäß § 242 BGB jedoch so behandeln lassen, als ob ihm das Schreiben vom 20.7.1999 zugegangen wäre.

Nach der Rechtsprechung muß derjenige, der aufgrund bestehender oder angebahnter vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, geeignete Vorkehrungen treffen, daß ihn derartige Erklärungen auch erreichen (RGZ 110, 34 [36]; BGHZ 67, 271 [278]; BGH NJW 1998, 976, [977] m. w. N.). Werden solche Zugangsvorrichtungen nicht bereitgestellt, so kann darin regelmäßig ein Verstoß gegen die durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder den Abschluß eines Vertrages begründeten Sorgfaltspflichten gegenüber dem Vertragspartner liegen (vgl. RGZ 110, 34 [36]; BGH NJW 19981 976 [977]). Der Erklärungsempfänger muß eine Erklärung als zugegangen gegen sich gelten lassen, wenn dieser Sorgfaltsverstoß innerhalb der vertraglichen oder vorvertraglichen Beziehungen so schwer wiegt, daß es gerechtfertigt ist, den Adressaten nach Treu und Glauben so zu behandeln, als habe ihn die infolge seiner Sorgfaltsverletzung nicht zugegangene Willenserklärung doch erreicht. Dies ist der Fall, wenn der Erklärende seinerseits die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Hierzu muß er alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan haben, damit seine Erklärung den Adressaten erreichen konnte. Dazu gehört in der Regel, daß er nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang unverzüglich einen erneuten Versuch unternimmt, seine Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers zu bringen, daß diesem ohne weiteres eine Kenntnisnahme ihres Inhalts möglich ist (RGZ 110, 34 [37]; BGH NJW 1998, 976 [977]). Dies folgt daraus, daß eine empfangsbedürftige Willenserklärung Rechtsfolgen grundsätzlich erst dann auslöst, wenn sie zugegangen ist.

Ein wiederholter Zustellungsversuch des Erklärenden ist indes entbehrlich, wenn der Adressat - in Erwartung einer vertragsrelevanten Erklärung des Vertragspartners - die Annahme der an ihn gerichteten schriftlichen Erklärung grundlos verweigert (BGH NJW 1983, 929 [930]; BGH NJW 1998, 976 [977]), oder wenn der Adressat - wie vorliegend - den Zugang der Erklärung arglistig vereitelt hat.

Aus dem mietvertraglichen Dauerschuldverhältnis ergibt sich vorliegend die Obliegenheit des Bekl. als Mieter, Vorkehrungen für den Zugang mietvertraglich relevanter Erklärung bereitzuhalten. Dies ist nicht erfolgt. Der Bekl. ist dem Vortrag des Kl. nicht entgegengetreten, wonach die Mitarbeiterin des Kl. das Schreiben vom 20.7.1999, das sich zulässigerweise an "die Mieter/Nutzer des Wohneigentums 3 B, W.-H.-Str." richtete, am 21.7.1999 um 19 Uhr nicht zugehen lassen konnte, weil kein beschrifteter Briefkasten des Bekl. vorhanden war. Insoweit wurde vorgetragen, daß das Schreiben daraufhin an der mit "K." - Mutter des Bekl. - bezeichneten Wohnungseingangstür oberhalb des Schließblechs festgesteckt worden sei. Da der Bekl. nicht dargelegt hat, ob und ggf. wo er einen Briefkasten oder eine ähnliche Zugangsvorrichtung bereitgehalten hat, ist von einer arglistigen Zugangsvereitelung auszugehen, die einen nochmaligen Zustellversuch entbehrlich gemacht hat.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter hat die Pflicht, den Zugang von Schreiben der Gegenseite zu ermöglichen. Fehlt ein beschrifteter Briefkasten, kann das eine arglistige Zugangsvereitelung darstellen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mitarbeiterin eines Zwangsverwalters hatte das schriftliche Zahlungsverbot an die Mieter des Hauses verteilt. Für einen Mieter fand sie keinen beschrifteten Hausbriefkasten, weswegen sie das Schreiben bei der Wohnungseingangstür, die mit dem Namen der Mutter des Mieters beschriftet war, oberhalb des Schließbleches feststeckte. Der Mieter berief sich darauf, er habe das Schreiben nicht erhalten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 10. Oktober 2001 meinte das Landgericht Berlin, es könne durchaus unterstellt werden, daß der Mieter das Schreiben tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen habe. Nach Treu und Glauben müsse er sich aber so behandeln lassen, als ob ihm das Schreiben zugegangen wäre. Aus dem mietvertraglichen Dauerschuldverhältnis folge, daß ein Mieter dafür sorgen müsse, daß Briefe der Gegenseite ihn auch erreichten. Sorge er nicht für einen beschrifteten Briefkasten, dürfe er sich nicht auf einen fehlenden Zugang berufen, denn dann sei von einer arglistigen Zugangsvereitelung auszugehen.