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Arglistige Täuschung durch Bevollmächtigten im Restitutionsverfahren

BGHVIII ZR 51/0023.05.2001GE 2001, 1056

VermG §§ 1, 3; BGB § 123

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Arglistige Täuschung durch Bevollmächtigten im Restitutionsverfahren; Erwerb eines Restitutionsanspruchs

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur arglistigen Täuschung durch den Erwerber eines Restitutionsanspruchs, der es vor Abschluß des Abtretungsvertrages übernommen hatte, die Belange der Veräußerin in deren Namen gegenüber dem Amt für offene Vermögensfragen wahrzunehmen, und ihr für die Durchsetzbarkeit des Anspruchs - und damit auch für dessen Bewertung - wesentliche Informationen vorenthielt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Als Erbin ihres Ehemannes meldete die Kl. beim ARoV im Oktober 1990 vermögensrechtliche Ansprüche in bezug auf das Grundstück in Berlin-Treptow an. Aufgrund eines im Jahre 1980 erklärten Eigentumsverzichts (§ 310 ZGB-DDR) ihres Ehemannes war das Grundstück in Volkseigentum übergegangen. In der beiderseitigen Erwartung einer Rückübertragung verkaufte die Kl. das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 1. September 1993 zum Preis von 1.150.000 DM an den Bekl., einen Immobilienhändler. Dieser beauftragte auf eigene Kosten, aber im Namen und mit Vollmacht der Kl., Rechtsanwalt S. mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Restitutionsverfahren. Die für den Rückübertragungsanspruch nach §§ 3, 1 Abs. 2 VermG erforderliche Überschuldung des Grundstücks zum Zeitpunkt der Übernahme in Volkseigentum begründete Rechtsanwalt S. sodann mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1996 mit den aus dem Grundbuch ersichtlichen dinglichen Belastungen. Am 27. Januar 1997 kündigte das Vermögensamt die Ablehnung des Antrags mit der Begründung an, eine die Rückübertragung rechtfertigende Überschuldungssituation aufgrund der 1980 im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte sei nicht feststellbar, weil die Grundpfandrechte in erheblichem Umfang nicht mehr valutierten. Am 31. Januar 1997 unterrichtete Rechtsanwalt S. den Bekl. über die angekündigte Ablehnung und fügte hinzu, er halte den Standpunkt des Vermögensamtes für angreifbar. Am 5. Februar 1997 teilte der Bekl. der Kl. mit, die Rückgabe des Grundstücks sei abgelehnt worden, die Weiterverfolgung des Anspruchs werde Jahre dauern und nicht ohne einen kostenintensiven Verwaltungsrechtsstreit verlaufen. Zugleich bot er ihr den Kauf des Restitutionsanspruchs für 100.000 DM an. Am 4. März 1997 übermittelte der Bekl. der Kl. den "Vorbescheid" des Vermögensamtes vom 27. Januar 1997. Außerdem wiederholte er sein Kaufangebot mit der Bemerkung, angesichts des ungewissen Ausgangs des Restitutionsverfahrens halte er das Kaufangebot für "ausgesprochen fair". Am 4. März 1997 teilte Rechtsanwalt B., den der Bekl. um Überprüfung der Erfolgsaussichten des Restitutionsantrags gebeten hatte, diesem mit, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Anspruch auf eine unmittelbar bevorstehende Überschuldung gestützt werde, sei der Bestand des Restitutionsanspruchs zweifelhaft. Mit Bescheid vom 12. März 1997 lehnte das Vermögensamt - wie angekündigt - die Rückübertragung an die Kl. ab. Ebenfalls am 12. März 1997 schrieb die Kl. an den Bekl.: "Wir sind von der Entscheidung und Verfahrensweise des Amtes offener Vermögensfragen sehr enttäuscht, da wir auf menschliche Gerechtigkeit und auf Rückgabe gehofft haben. Sollten Sie Ihr Angebot auf 120.000 DM erhöhen können, sind wir sofort bereit, Ihnen den Anspruch zu überlassen. Wir sind von der Rückgabe in zweiter Instanz überzeugt, doch uns fehlen Mittel und Erfahrungen. Bei einer Rückgabe ist abzüglich aller anfallenden Kosten noch ein hoher Gewinn zu erwarten. Sie sind doch auch von der Rückgabe überzeugt!" Unter Bezugnahme auf eine Anfrage des Bekl. vom 17. März 1997 zur Erfolgsaussicht eines möglichen Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid schrieb Rechtsanwalt S. dem Bekl. am 19. März 1997, eine eingetretene Überschuldung könne ohne weiteres nachgewiesen werden, wenn feststehen würde, daß bestimmte eingetragene Grundpfandrechte noch als Belastung bestanden bzw. valutierten. Sollte dies nicht möglich sein, müsse - und dies dürfe im vorliegenden Fall entscheidend sein - geprüft werden, ob

ieb Rechtsanwalt S. dem Bekl. am 19. März 1997, eine eingetretene Überschuldung könne ohne weiteres nachgewiesen werden, wenn feststehen würde, daß bestimmte eingetragene Grundpfandrechte noch als Belastung bestanden bzw. valutierten. Sollte dies nicht möglich sein, müsse - und dies dürfe im vorliegenden Fall entscheidend sein - geprüft werden, ob in der Zeit nach dem Eigentumsverzicht vernünftigerweise Instandsetzungsmaßnahmen hätten durchgeführt werden müssen, die bei Kreditaufnahme zu einer dauernden Überschuldung geführt hätten (bevorstehende Überschuldung). Zu den Chancen des Restitutionsanspruchs führte er aus: "Bei derzeitiger Sachlage, unterstellt, die Tatsachenfeststellungen des Vermögensamts sind zutreffend, dürften die Erfolgsaussichten bei 50 : 50 stehen, wobei wir angesichts des Vermögenswertes und der Chancen, die restitutionsbegründenden Tatsachen noch aufklären zu können, zu einer Fortsetzung des Verfahrens raten." Am 20. März 1997 teilte der Bekl. Rechtsanwalt S. daraufhin mit, Unterlagen über den schlechten Zustand des Hauses könne er innerhalb von vier Wochen beschaffen. Mit notariellem Vertrag vom 21. März 1997 hoben die Parteien den Grundstückskaufvertrag vom 1. September 1993 auf. Statt dessen verkaufte die Kl. dem Bekl. den Restitutionsanspruch zum Preis von 120.000 DM, der "vier Wochen nach Vorliegen eines bestandskräftigen Rückübertragungsbescheids" zur Zahlung fällig sein sollte, und trat den Anspruch sogleich an ihn ab. Am 10. April 1997 ließ der Bekl. durch Rechtsanwalt S. Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 12. März 1997 einlegen. Zur Begründung führte er unter anderem aus, zum Zeitpunkt der Übernahme in Volkseigentum habe eine Überschuldung des Grundstücks wegen eines unaufschiebbaren Investitionsaufwandes von zunächst 55.000 DM unmittelbar bevorgestanden. Nach weiterem Vortrag mit Schreiben vom 4. August 1997 kündigte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen am 2. Februar 1998 wegen der im Jahre 1980 anstehenden notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen die Rückübertragung an. Kurz zuvor, am 19. Dezember 1997, hatte der Bekl. den Restitutionsanspruch an den Streithelfer für 1.800.000 DM verkauft und übertragen.

Mit Anwaltsschreiben vom 3. Februar 1998 erklärte die Kl. die Anfechtung des am 21. März 1997 geschlossenen Vertrages wegen arglistiger Täuschung über die Erfolgsaussichten des Restitutionsanspruchs. Mit der Klage begehrt die Kl. die Feststellung, daß der Abtretungsvertrag vom 21. März 1997 nichtig ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Zurückweisung ihrer Berufung verfolgt die Kl. ihr Begehren mit der Revision weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Auf die Rügen der Revision ist das Berufungsurteil aufzuheben und dem Hauptantrag der Kl. stattzugeben. Zu Unrecht hat das Kammergericht die Wirksamkeit der von der Kl. erklärten An-fechtung wegen arglistiger Täuschung verneint. Aus den von dem Be-rufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich vielmehr, daß der Bekl. die Kl. durch Vorenthaltung erheblicher Tatsachen über die Erfolgsaussichten ihres Restitutionsantrages getäuscht und sie dadurch zur Veräußerung ihres Anspruchs zum Preise von 120.000 DM bestimmt hat.

1. Das Berufungsgericht schöpft den festgestellten Sach- und Streit-stand nicht aus (§ 286 ZPO), wenn es zur Verneinung eines Anfechtungsrechts ausführt, der der Kl. vom Bekl. vermittelte Eindruck über die Erfolgsaussichten ihres Restitutionsantrages habe den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprochen, weil aus damaliger Sicht der Bestand des Anspruchs tatsächlich zweifelhaft gewesen sei und die Durchsetzung der Rückübertragung mit großem Zeit- und Kostenaufwand verbunden gewesen wäre. Entscheidend ist auch nicht, wie der Bekl. selbst die Erfolgsaussichten im Ergebnis eingeschätzt hat, sondern - worauf die Revision zutreffend hinweist - daß er der Kl. pflichtwidrig für ihren Entschluß zum Verkauf wesentliche Informationen vorenthalten, ihr insbesondere die mit den Rechtsanwälten B. und S. hauptsächlich erörterte Anspruchsalternative einer unmittelbar bevorstehenden Überschuldung verschwiegen und ihr damit ein unvollständiges Bild für ihre eigene Einschätzung der Durchsetzbarkeit ihres Rückübertragungsanspruchs vermittelt hat. a) Die Pflichten, die dem Bekl. der Kl. gegenüber oblagen, gingen weit über die Aufklärungs- und Offenbarungspflichten hinaus, die der Vertragspartner eines Austauschvertrages dem anderen Teil gegenüber einzuhalten hat. Der Bekl. hatte es übernommen, die Kl. im Restitutionsverfahren, wenn auch auf eigene Rechnung, zu vertreten, und er ist umfassend für sie tätig geworden. Die Kl. hat ihm damit in einer wirtschaftlich bedeutsamen Angelegenheit die Wahrnehmung ihrer Belange anvertraut und sich, auch aufgrund des gemeinsamen Interesses an dem Rückerhalt des Grundstücks, auf seine Redlichkeit als Vermittler zwischen ihr und dem Vermögensamt verlassen. Aufgrund der ihm von der Kl. erteilten Vollmacht für das Restitutionsverfahren, seiner Vermittlerrolle zwischen den eingeschalteten Rechtsanwälten und der Kl., seiner überlegenen Geschäftserfahrung, des Vertrauens, das die Kl. ihm erkennbar entgegenbrachte, sowie im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung, die das Restitutionsverfahren für sie besaß, war der Bekl. ihr daher in gesteigertem Maße zu sachgerechter Information verpflichtet. Dieser Verpflichtung konnte er nur durch vollständige, wahrheitsgemäße, unverzügliche und rechtzeitige Unterrichtung über die ihm von den Anwälten erteilten, für die Durchsetzung des Anspruchs bedeutsamen Informationen nachkommen, am zuverlässigsten also durch Übersendung der anwaltlichen Schriftsätze, jedenfalls aber durch wahrheitsgemäße Mitteilung und Erläuterung deren Inhalts. b) Entgegen dieser Verpflichtung hat der Bekl. der Kl. wesentliche, ihr bisher nicht bekannt gewordene Umstände vorenthalten. Wie das Be-rufungsgericht festgestellt hat, hatte der Bevollmächtigte der Kl. im Re-stitutionsverfahren, Rechtsanwalt S. das Restitutionsbegehren zunächst allein mit einer zum Zeitpunkt der Übernahme in Volkseigentum bereits eingetretenen Überschuldung (§ 1 Abs. 2 1. Alt. VermG) begründet und diese auf im Grundbuch eingetragene Belastungen gestützt. Nach dem Rechtsanwalt S. zugeleiteten Vorbescheid des Ver-mögensamts vom 27. Januar 1997, dem der Ablehnungsbescheid vom 12. März 1997 nachfolgte, rechtfertigte diese - einzig geltend ge-machte - Anspruchsalternative die Rückübertragung nicht, weil die im Grundbuch eingetragenen Belastungen zu einem erheblichen Teil nicht mehr valutierten und eine Überschuldung, gemessen am Verkehrswert des Grundstücks, nicht feststellbar war. Daneben kam jedoch für die

bescheid vom 12. März 1997 nachfolgte, rechtfertigte diese - einzig geltend ge-machte - Anspruchsalternative die Rückübertragung nicht, weil die im Grundbuch eingetragenen Belastungen zu einem erheblichen Teil nicht mehr valutierten und eine Überschuldung, gemessen am Verkehrswert des Grundstücks, nicht feststellbar war. Daneben kam jedoch für die Rückübertragung, die später zwischen Rechtsanwalt S. und Rechtsanwalt B. einerseits und dem Bekl. andererseits erörterte weitere, bislang nicht vorgebrachte zweite Anspruchsalternative des § 1 Abs. 2 VermG in Betracht, nämlich die zum Zeitpunkt des Eigentumsverzichts unmittelbar bevorstehende Überschuldung des Grund-stücks wegen unaufschiebbar notwendiger Instandsetzungsmaßnahmen (BVerwGE 98, 87). Daß hier eine solche die Rückübertragung rechtfertigende Überschuldungssituation gegeben sein könnte, die dem Vermögensamt als weitere Grundlage für den Restitutionsanspruch noch nicht unterbreitet worden war, hat der Bekl. der Kl. nicht offenbart. Es kann dahinstehen, ob der Bekl. bei Abfassung seines Schreibens vom 5. Februar 1997, mit dem er der Kl. darlegte, die Rückgabe des Grundstücks sei abgelehnt worden und die Verfolgung des Anspruchs werde Jahre dauern und kostenintensiv sein, bereits wußte, daß Restitutionsgründe vorliegen könnten, die im Verwaltungsverfahren noch nicht geltend gemacht worden waren. Jedenfalls hatte er vor Vertragsschluß am 21. März 1997 entsprechende Kenntnisse. Diese hat er der Kl. nicht weitergegeben. Insbesondere hat er ihr nicht das Schreiben von Rechtsanwalt S. vom 19. März 1997 übersandt oder dessen Inhalt mitgeteilt. Damit hat er ihr die Einschätzung Rechtsanwalt S. und sei-nen Rat, das Verfahren fortzusetzen, verschwiegen. Auch hat er sie nicht von seinem eigenen Antwortschreiben vom 20. März 1997 in Kenntnis gesetzt, worin er Rechtsanwalt S. ankündigte, er könne bin-nen vier Wochen Unterlagen über den schlechten Zustand des Hauses beibringen, und hinzufügte, nach seinem Wissen seien "die Abschlüsse der vergangenen Jahre" wegen der dringend notwendigen Instandhaltungen negativ ausgefallen. Schon Rechtsanwalt B. hatte auf die bereits 1980 erwogenen, die Elektroanlage betreffenden In-standsetzungsmaßnahmen hingewiesen, die später Grundlage der Ankündigung des Amtes für offene Vermögensfragen vom 2. Februar 1998 wurden, den ablehnenden Bescheid aufzuheben und das Eigentum zurückzuübertragen. c) Trotz des am 27. Januar 1997 angekündigten Ablehnungsbescheides des Vermögensamtes vom 12. März 1997 war eine Rückübertragung des Grundstücks daher, auch aus der Sicht des anwaltlich beratenen Bekl., bei dem Vertragsschluß am 21. März 1997 nicht fernliegend oder gar ausgeschlossen. Statt der Kl. aber ein vollständiges Bild zu vermitteln, um ihr eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten des Restitutionsantrages zu ermöglichen, hat er ihr die dem Ablehnungsbescheid gegenüber neu aufzuzeigende Begründungsalternative für ihren Restitutionsanspruch verschwiegen. Er hat eine Rückübertragung im Gegenteil als nahezu aussichtslos dargestellt. 2. Durch sein Verhalten hat der Bekl. die Kl. zur Aufhebung des Vertrages über den Verkauf des Grundstücks für 1.150.000 DM und zur Veräußerung des Restitutionsanspruchs zum Preise von 120.000 DM und zu dessen Abtretung veranlaßt. Hätte der Bekl. die Kl. wahrheitsgemäß unterrichtet, so ist davon auszugehen, daß diese mit der Aufhebung des Grundstückskaufvertrages vom 1. September 1993 nicht einverstanden gewesen wäre und die sich daran

des Grundstücks für 1.150.000 DM und zur Veräußerung des Restitutionsanspruchs zum Preise von 120.000 DM und zu dessen Abtretung veranlaßt. Hätte der Bekl. die Kl. wahrheitsgemäß unterrichtet, so ist davon auszugehen, daß diese mit der Aufhebung des Grundstückskaufvertrages vom 1. September 1993 nicht einverstanden gewesen wäre und die sich daran anschließenden, auf Verkauf und Abtretung des Restitutionsanspruchs gerichteten Erklärungen jedenfalls seinerzeit nicht abgegeben hätte. Für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt es, daß der Getäuschte Umstände dartut und gegebenenfalls beweist, die für seinen Entschluß von Bedeutung sein könnten, und daß die Fehlvorstellung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluß auf die Entschließung hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 1995 - V ZR 34/94, NJW 1995, 2361 m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es widerspricht der Lebenserfahrung, daß die Kl. bereit gewesen wäre, auch dann den Grundstückskaufvertrag mit einem vereinbarten Kaufpreis von 1.150.000 DM durch den Vertrag über den Kauf des Restitutionsanspruchs mit einem Kaufpreis von lediglich 120.000 DM zu ersetzen, wenn sie gewußt hätte, daß auch Restitutionsgründe in Betracht kamen, die Rechtsanwalt S. noch gar nicht geltend gemacht hatte und auf die sich deshalb die ihr vorliegende Ablehnungsankündigung des Vermögensamtes vom 27. Januar 1997 nicht bezogen hat. Vielmehr entschloß sich die Kl., wie ihrem Schreiben vom 12. März 1997 zu entnehmen ist, unter dem Eindruck dieses Bescheides zum Verkauf des Anspruchs und zur Aufhebung des Grundstückskaufvertrages. Dabei ging sie davon aus, daß die Weiterverfolgung des Anspruchs für sie praktisch aussichtslos sei, jedenfalls Jahre dauern und einen kostspieligen Verwaltungsrechtsstreit nach sich ziehen würde. Dies traf angesichts des Umstandes, daß bis zur Beurkundung des Vertrages am 21. März 1997 weitere Restitutionsgründe bekannt geworden waren, die nun erstmals im Widerspruchsverfahren vorgebracht werden konnten, so nicht zu. Daß die Kl. die sich ihr bietende Chance, die Rückübertragung doch noch zu erreichen, ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten ihres Antrags allein aus Kostengründen nicht genutzt hätte, läßt sich ihrem Schreiben vom 12. März 1997 nicht entnehmen. Zwar teilt sie darin mit, sie sei von der Rückgabe in zweiter Instanz überzeugt, ihr fehlten aber Mittel und Erfahrung zur Durchsetzung des Anspruchs; doch spricht dies nicht dafür, daß sie auf das Angebot des Bekl. auch dann eingegangen wäre, wenn sie über den Umstand unterrichtet worden wäre, daß Rechtsanwalt S. zur Fortführung des Verfahrens geraten hatte, daß die Restitutionsgründe noch nicht einmal umfassend geltend gemacht worden waren und gegebenenfalls auch ohne ein kostenaufwendiges Verwaltungsstreitverfahren durchgesetzt werden konnten. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Inhalt des Schreibens spreche gegen die Ausnutzung einer Unerfahrenheit der Kl. im Umgang mit dem Restitutionsanspruch und seiner Bewertung, gibt für die hier zu entscheidende Frage, ob sie bei Kenntnis der ihr verschwiegenen Umstände ebenso gehandelt hätte, nichts her. Ihr kam es vor allem darauf an, sich aus ihrer vermeintlich mißlichen Lage zu befreien und noch einen etwas günstigeren Preis auszuhandeln.

3. Der Bekl. hat arglistig gehandelt. Ihm mußte sich aufdrängen, daß eine vollständige Unterrichtung der Kl. über die seinerzeitige Sach- und Rechtslage von Einfluß auf ihre Entschlüsse sein könnte. Das Vorenthalten wichtiger Informationen ist nur damit zu erklären, daß der Bekl. damit rechnete, die Kl. hätte sich bei umfassender Kenntnis anders entschieden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Käufer ist nicht Sachwalter des Verkäufers und umgekehrt. Anders ist es aber, wenn der Käufer vorher für den Verkäufer ein Restitutionsverfahren betrieben hatte.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der verstorbene Ehemann der Kl. hatte auf das Eigentum an einem in Ost-Berlin gelegenen Grundstück verzichtet, so daß dieses in Volkseigentum übergegangen war. Nach der Wiedervereinigung beantragte die Kl. die Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz und stützte sich auf Überschuldung zum Zeitpunkt des Eigentumsverzichts nach § 1 Abs. 2 Vermögensgesetz. Sie verkaufte durch notariellen Kaufvertrag das Grundstück zum Preis von 1.150.000 DM an den Beklagten, der für sie in der Folgezeit das Restitutionsverfahren betrieb und auch einen Rechtsanwalt beauftragte, der für die Eigentümerin tätig wurde. Als das Vermögensamt mitteilte, eine Restitution werde daran scheitern, daß die Überschuldung zum Zeitpunkt des Eigentumsverzichts nicht erkennbar gewesen sei, teilte der Beklagte dies der Eigentümerin mit und bot an, unter Aufhebung des notariellen Kaufvertrages den Restitutionsanspruch für 100.000 DM zu kaufen. Schließlich kam es zum Abschluß eines solchen Kaufvertrages zum Preis von 120.000 DM; der ursprüngliche Grundstückskaufvertrag wurde aufgehoben. Dabei hatte der Beklagte verschwiegen, daß der im Namen der Klägerin tätige Rechtsanwalt wie auch ein zweiter vom Beklagten befragter Rechtsanwalt den Rückübertragungsanspruch als chancenreich angesehen hatten, insbesondere im Hinblick auf eine bevorstehende Überschuldung wegen aufgestauter Instandsetzungsmaßnahmen. Mit dieser Begründung wurde dann auch circa ein Jahr später das Grundstück zurückübertragen. Als die Klägerin davon erfuhr, fochte sie den Vertrag über den Verkauf des Restitutionsanspruches wegen arglistiger Täuschung an.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 23. Mai 2001 hielt der Bundesgerichtshof die Anfechtung für wirksam. Der Beklagte hatte eben nicht nur eine Käuferstellung, sondern er war auch von den Eigentümern mit der Durchführung des Restitutionsverfahrens schon vorher beauftragt worden. Die durchaus positiven Stellungnahmen des Rechtsanwalts hatte er nicht an die Klägerin weitergeleitet, sondern im Gegenteil deren Inhalt verkürzt oder verfälscht. Die entgegenstehenden Entscheidungen der Vorinstanzen wurden daher aufgehoben. Über den zugleich gestellten Antrag der Klägerin, daß auch der ursprüngliche notarielle Kaufvertrag nichtig sei (welche Begründung die Klägerin dafür angegeben hat, ergibt sich aus dem Urteil nicht), konnte der BGH nicht entscheiden und wies insoweit das Verfahren an die erste Instanz zurück.