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Arglistige Täuschung

LG Kiel1 S 268/8830.11.1989WuM 1990, 62

BGB §§ 123, 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Arglistige Täuschung; alleinstehend

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter ist "alleinstehend", wenn er unverheiratet einen Ein-Personen-Haushalt zu führen beabsichtigt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die auf arglistige Täuschung gestützte Anfechtung ist unwirksam. Die Bekl. hat nicht arglistig gehandelt. Sie hat sich auf einen Annonce, deren Inhalt die Kl. nicht mitteilt, als "alleinstehend" gemeldet. Diese Angabe war zutreffend. Die Bekl. ist unverheiratet. Sie beabsichtigte auch, einen Ein-Personen-Haushalt in der Wohnung der Kl. weiterzuführen. Unstreitig hat der Zeuge M. eine eigene Wohnung und damit einen eigenen Hausstand.

Die Ansicht der Kl., aus ihrem Empfängerhorizont sei der Begriff "alleinstehend" dahingehend zu verstehen, "ohne Anhang (Ehemann, Lebensgefährte oder Kinder)" zu leben, mag zutreffend sein, soweit damit das persönliche Verständnis der Kl. gemeint war. Die Kl. hat jedoch keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, daß sie eine "alleinstehende Dame" in diesem Sinne wünschte. Dies mag sich aus dem Text der Annonce und aus den vor Abschluß des Mietvertrages geführten Gespräche ergeben haben. Dazu ist jedoch nichts vorgetragen. Allein das subjektive Verständnis der Kl., das über den allgemeinen Bedeutungsgehalt des Begriffes "alleinstehend" hinausgeht, führt nicht dazu, die Angabe des Bekl. als objektiv fehlerhaft anzusehen. Die arglistige Täuschung erfordert ferner, daß der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt und weiß, daß er durch diese falschen Angaben einer Willenserklärung bestimmt. Auch dazu ist seitens der Kl. konkret nichts vorgetragen.