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Archiv

VG Leipzig6 K 1356/9613.10.1997ZOV 1998, 308

SächsArchG § 16 Nr. 2; SächsArchGebVO § 1 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Archiv; Einsicht in Archivgut; Benutzungsgebühr

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Einsicht in Archivgut und in Hilfsmittel durch einen Rechtsanwalt ist gebührenfrei.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. wendet sich gegen die Heranziehung zu Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen des Sächsischen Staatsarchivs Leipzig.

Der Kl. ist anwaltlicher Vertreter des Herrn ... und vertritt diesen bei der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche.

Am 8.1.1996 stellte der Kl. einen Benutzungsantrag beim Sächsischen Staatsarchiv Leipzig. Die Einsichtnahme in das Archivgut erfolgte am 8.2.1996. Für die Benutzung erhob die Bekl. mit Bescheid vom 18.4.1996 Gebühren i. H. v. 51,00 DM. Inhaltsadressat des Bescheides war Rechtsanwalt ...

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.8.1996 wies der Bekl. den Widerspruch zurück.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der Bescheid des Sächsischen Staatsarchivs Leipzig vom 18.4.1996 verletzt den Kl. in seinen Rechten (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des Gebührenbescheides ist § 16 Nr. 2 Sächsisches Archivgesetz i. V. m. der Sächsischen Archivgebührenverordnung. Gem. § 16 Nr. 2 Sächsisches Archivgesetz regelt das Staatsministerium des Inneren durch Rechtsverordnung die Benutzung der staatlichen Archive einschließlich der dafür zu erhebenden Gebühren und Auslagen. Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat das Sächsische Staatsministerium durch den Erlaß der Sächsischen Archivgebührenverordnung Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 1 Sächsische Archivgebührenordnung erheben die staatlichen Archive für die von ihnen erbrachten Leistungen und für die Benutzung ihrer Einrichtung Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung, wobei sich die Höhe der Gebühren gem. § 1 Abs. 2 nach den Sätzen des Verzeichnisses über die Benutzungsgebühren der staatlichen Archive richtet. Für die Einsichtnahmen in Archivgut und Hilfsmittel zu gewerblichen Zwecken entstehen gem. Ziffer 3.1 des Gebührenverzeichnisses Gebühren i. H. v. 100,00 DM. Nach Auffassung der Kammer ist dabei der Begriff gewerbliche Zwecke, wie sie vom Verordnungsgeber im Gebührenverzeichnis verwendet wurde, eng im Sinne der Gewerbeordnung auszulegen, d. h. gewerbliche Zwecke können nur von denjenigen verwirklicht werden, die im Sinne der Gewerbeordnung ein Gewerbe ausüben. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Wortlaut. Der Auffassung des Bekl., daß der Begriff gewerbliche Zwecke weit ausgelegt werden müsse und neben dem klassischen Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung auch alle Selbständigen und Freiberufler umfasse, kann die Kammer nicht folgen. Der Bekl. hat weder dargetan, warum entgegen des eindeutigen Wortlautes in diesem Fall der Begriff weit auszulegen ist, noch sind dafür Anhaltspunkte ersichtlich, daß der Verordnungsgeber tatsächlich Selbständige und Freiberufler in die Gebührenpflicht einbeziehen wollte. Denn wenn dies der tatsächliche Wille des Verordnungsgeber gewesen wäre, hätte er dies ohne Schwierigkeiten eindeutig regeln können.

Zwischen den Prozeßbeteiligten ist unstrittig, daß der Kl., in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt, Einsicht in Archivgut des Sächsischen Staatsarchivs Leipzig genommen hat. Gem. § 6 Gewerbeordnung stellt die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes keine gewerbliche Tätigkeit, sondern eine freiberufliche Tätigkeit dar. Der Kl. hat zwar am 16.4.1996 beim Sächsischen Staatsarchiv Leipzig Einsicht in Archivgut genommen, jedoch nicht zu gewerblichen Zwecken. Gem. Nr. 3 des Gebührenverzeichnisses für die Einsichtnahme in Archivgut und Hilfsmittel entstehen nur dann Gebühren, wenn dies zu gewerblichen Zwecken erfolgt. Im übrigen ist die Einsichtnahme in Archivgut jedoch benutzungsgebührenfrei, da der Verordnungsgeber dafür keinen Gebührensatz festgelegt hat, somit hätte das Sächsische Staatsarchiv dem Kl. für die Einsichtnahme am 16.4.1996 keine Gebühren berechnen dürfen. Der Bescheid vom 23.4.1986 ist deshalb ohne Rechtsgrundlage ergangen und somit rechtswidrig, so daß der Bescheid und der Widerspruchsbescheid aufzuheben waren.