veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Architektenvertrag, Pflichtverletzung aus - trotz Vergabe der Arbeiten durch Bauherrn

BGHVII ZR 362/9909.11.2000unveröffentlicht

BGB §§ 633, 635

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Sorgfaltspflichten des mit der Bauaufsicht beauftragten Architekten sind nicht deshalb gemindert, weil die ausgeschriebenen Arbeiten vom Bauherrn selbst vergeben werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. verlangt vom Bekl. Architektenhonorar. Der Bekl. begehrt mit der Widerklage, den Kl. zum Schadensersatz in Höhe von 100.200 DM zu verurteilen sowie festzustellen, daß der Kl. verpflichtet ist, Ersatz zu leisten für Schäden, die durch unzureichende Ausschachtungsarbeiten entstanden sind oder noch entstehen werden.

Der Bekl. beauftragte den Kl. mit den Architektenleistungen über die Modernisierung und Instandsetzung eines Mehrfamilienhauses. Gegenstand des Vertrages war unter anderem die Objektüberwachung. Im Rahmen der Instandsetzungsarbeiten war es notwendig, auf einer Strecke von etwa 35 m entlang der Rückseite des Gebäudes und einer Remise einen Graben zu verlegen. Das vom Kl. gefertigte Leistungs verzeichnis sah für den Verbau des Arbeitsgrabens bis 2,5 m Tiefe vor "Bohlen und Kanthölzer für Verbau liefern, einbauen, sichern, unterhalten und ausbauen". Der vom Bekl. mündlich mit der Aushebung des Grabens beauftragte K. begann am Freitag, 8. November 1996, mit den Arbeiten. Der Sicherungsverbau wurde bei den Arbeiten nicht errichtet. Wegen der fehlenden Sicherung stürzte die Außenfassade der Remise am Montag, 11. November 1996, in den bis dahin 1,60 m tief ausgeschachteten Graben.

Der Bekl. macht den Kl. in der Widerklage dafür wegen behaupteter Verletzung der Bauaufsicht verant wortlich.

Das Landgericht hat die Widerklage durch Teilurteil abgewiesen. Die Berufung des Bekl. war ohne Erfolg. Mit der dagegen gerichteten Revision verfolgt der Bekl. sein Widerklagebegehren weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kl. habe seine Pflichten aus dem Architektenvertrag weder bei der Vergabe noch bei der Bauüberwachung verletzt.

Die Ausschreibung sei in Ordnung gewesen, weil der Kl. den Sicherungsverbau ausdrücklich vorgesehen habe. Der Bekl. habe nicht den Nachweis geführt, daß der Kl. seine Pflichten bei der Bauüberwachung verletzt habe. Die Überwachungspflicht habe hier einen geringeren Umfang gehabt, weil der Bekl. die Ver gabe absprachegemäß allein übernommen habe. Es sei nicht bewiesen, daß der Kl. bei Baustellenbesu chen erkannt habe oder hätte erkennen können, daß der Sicherungsverbau nicht angelegt werde. Bewie sen sei, daß mit den Arbeiten am 8. November (Freitag) 1996 begonnen worden sei. Der Kl. sei am Morgen dieses Tages anwesend gewesen. Im übrigen habe das Gericht nicht die sichere Überzeugung davon gewinnen können, daß der Kl. die Baustelle am 11. November 1996, also zu einem Zeitpunkt besucht habe, in welchem sich die Grabungsarbeiten in einem kritischen Stadium befanden, und daß sich dem Kl. die Nichtausführung des erforderlichen Sicherungsverbaus aufdrängen mußte.

Selbst wenn man von einer Schadensmitverursachung des Kl. ausgehe, komme allenfalls ein Unterlassen und damit ein fahrlässiges Verhalten in Betracht. Dagegen habe der Bekl. "gegen seine eigenen Interes sen verstoßend vorsätzlich" gehandelt, weil er den Unternehmer K. beauftragt habe, ohne dafür Sorge zu tragen, daß der Sicherungsverbau hergestellt wird. Der Bekl. müsse also wissentlich und willentlich bei der Auftragsvergabe an K. von dem vom Kl. in Erfüllung seiner Architektenpflichten aufgestellten Leistungs verzeichnis abgewichen sein.

II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung weitgehend nicht stand.

Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerhaft davon aus, der Kl. habe bei der Objektüberwachung nicht die üblichen Sorgfaltspflichten eines Architekten beachten müssen (1). Davon ausgehend gelangt es verfehlt zu der Ansicht, der Kl. habe den Bau ordnungsgemäß überwacht (2). Rechtsfehlerhaft ist zudem die Beur teilung der beiderseitigen Verantwortlichkeit (3).

1. Der die Bauaufsicht führende Architekt ist nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muß jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, daß seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1978 - VII ZR 15/78 = BauR 1978, 498 = ZfBR 1978, 17). Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet (BGH, Urteil vom 26. September 1985 - VII ZR 50/84 = BauR 1986, 112, 113 = ZfBR 1986, 17, 18). Dies gilt in besonde rem Maße, wenn das Bauwerk nicht nach einer eigenen Planung des Architekten, sondern nach den Vor gaben eines Dritten ausgeführt wird (BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - VII ZR 82/98, zur Veröffentlichung vorgesehen). Besondere Aufmerksamkeit hat der Architekt auch solchen Baumaßnahmen zu widmen, bei denen sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben (BGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93 = BGHZ 126, 111 = BauR 1994, 392 = ZfBR 1994, 131).

Nach diesen Grundsätzen war die Verpflichtung des Kl. zur Bauaufsicht nicht gemindert, weil er einen Teil der Arbeiten nicht selbst vergeben hat. Wenn der Bauherr die ausgeschriebenen Leistungen selbst ver gibt, hat der Architekt weder die Möglichkeit, auf die Beauftragung eines bestimmten, den Qualitätsanfor derungen genügenden Bauunternehmers Einfluß zu nehmen noch hat er Kenntnis, ob die im Leistungsver zeichnis beschriebenen Arbeiten auch in der ausgeschriebenen Art vergeben werden.

2. Die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Tatsachen sprechen dafür, daß der Kl. seiner Bauüber wachungspflicht nicht genügt hat. Danach war der Kl. nur am Morgen des 8. November 1996 (Freitag), an dem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit den Grabungsarbeiten begonnen wurde, an der Baustelle, nicht aber am 11. November 1996, zu einem Zeitpunkt, in welchem sich die Grabungsarbeiten in einem kritischen Stadium befanden. Der Kl. wäre also nur zu Beginn der Grabungsarbeiten anwesend und gerade in der wichtigen und kritischen Situation, in der der Graben eine bestimmte Tiefe erreicht hatte, in dem die im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Bohlen und Kanthölzer hätten eingebaut werden müs sen, abwesend gewesen.

3. Zu beanstanden ist auch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, ein eventuelles Verschulden des Kl. trete hinter einem überwiegenden Verschulden des Bekl. zurück, so daß eine Haftung des Kl. auch des wegen ausscheide.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Bekl. sei wissentlich und willentlich, also vorsätzlich vom Lei stungsverzeichnis abgewichen, ist nicht mit Tatsachen belegt. Im Tatbestand des Berufungsurteils wird nur festgestellt, daß der Bekl. den Unternehmer K. beauftragt habe. Daß dabei vorsätzlich angeordnet worden sei, daß keine Verbaumaßnahmen durchgeführt würden, wird dort nicht ausgeführt.

- 2 -

Architektenvertrag, Pflichtverletzung aus - trotz Vergabe der Arbeiten durch Bauherrn — BGH VII ZR 362/99 — vera