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Architektenvertrag

KG7 U 45/0508.11.2005unveröffentlicht

BGB §§ 260, 675, 666; HOAI § 4 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Architektenvertrag; umfassende Auskunftspflicht gegenüber Bauherren

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Auftraggeber hat gegenüber dem Architekten einen Anspruch auf Vorlage eines Bestandverzeichnisses über den Schriftwechsel mit den am Bau beteiligten Firmen gemäß §§ 675, 666 BGB. Der Inhalt der Auskunft ist nach den Grundsätzen des § 242 BGB zu bestimmen. Danach trifft den Architekten eine umfassende Auskunftspflicht, die den Bauherrn nach vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages in die Lage versetzen soll, seine Ansprüche gegenüber den Baufirmen durchzusetzen. Dazu benötigt er den vom Architekten mit den Baufirmen geführten Schriftwechsel, den der Architekt auch herausgeben muss.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[...] Die Berufung der Bekl. ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg, denn das Landgericht hat sowohl dem mit der Klage verfolgten Zahlungsanspruch als auch dem Auskunftsanspruch jedenfalls im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

Die materielle Rechtslage richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechtes geltenden Fassung, denn das den Rechtsbeziehungen der Parteien zugrunde liegende Schuldverhältnis war vor dem 1. Januar 2002 entstanden (Art. 229 § 5 EGBGB).

1. Der Kl. steht gegen die Bekl. der mit der Klage verfolgte Zahlungsanspruch (3.067,75 €) bereits aus der im Rahmen des Architektenvertrages vom 8. September 1999 zwischen den Parteien geschlossenen Honorarvereinbarung i. V. m. der Honorarherabsetzung vom 11. Juli 2000 auf 279.531,37 DM, der Vereinbarung über die Aufzugsinstallation vom 12./ 22. Dezember 2002 über 20.000 DM, dem Ingenieurvertrag „Elektrotechnik" vom 10. Juli 2000 über 8.000 DM und dem Ingenieurvertrag „Heizung, Lüftung, Sanitär" vom 10. Juli 2000 über 17.000 DM zu. Dabei folgt dieser Anspruch nicht aus § 812 Abs. 1 BGB, sondern unmittelbar aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, denn aus einer Vereinbarung über Abschlagszahlungen folgt die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers, seine Leistungen abzurechnen. Der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung eines Überschusses. Macht der Auftraggeber einen solchen Anspruch geltend, so genügt er grundsätzlich seiner Darlegungspflicht mit dem Bezug auf die Schlussrechnung des Auftragnehmers und dem Vortrag, dass sich daraus ein Überschuss ergebe. Es ist dann Sache des Auftragnehmers, dieser Berechnung entgegenzutreten und nachzuweisen, dass er berechtigt ist, die Abschlagszahlungen endgültig zu behalten (BGH BauR 2004, 1940 m. w. N.). Im vorliegenden Fall besteht zwar die Besonderheit, dass die Bekl. zunächst keine eigene Schlussrechnung gestellt hat, die Parteien sich aber darüber geeinigt haben, dass die Bekl. aufgrund der Vorauszahlungen bereits überzahlt war. Darin sieht der Senat eine Schlussrechnungsvereinbarung, an die die Bekl. nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausnahmsweise gebunden ist.

Für die Entscheidung war es unerheblich, dass der ursprüngliche Architektenvertrag vom 8. September 1999 nicht die Kl., sondern die von ihrer Mutter betriebene Hausverwaltung als Bauherrin und Vertragspartnerin ausweist. Zunächst sprechen die Gesamtumstände dafür, dass der Vertrag unmittelbar zwischen den Parteien des Rechtsstreits zustande gekommen ist, da das gesamte Vertragsverhältnis allein zwischen diesen Parteien abgewickelt worden ist (unschädliche Falschbezeichnung). Jedenfalls ist die Kl. aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 1. Juli 2002 berechtigt, die Ansprüche aus diesem Vertrag selbst dann im eigenen Namen geltend zu machen, wenn der Architektenvertrag zunächst nicht mit ihr, sondern mit ihrer Mutter zustande gekommen sein sollte.

Die Bekl. kann sich auch nicht (mehr) mit Erfolg darauf berufen, dass die Honorarvereinbarungen gegen den Mindestpreischarakter der HOAI (§ 4 Abs. 1 HOAI) verstoßen. Die jeweiligen Vertragsparteien hatten Pauschalhonorare vereinbart, wobei streitig ist, ob insbesondere die Honorarherabsetzung vom 11. Juli 2000 und die darin vereinbarte Tragwerksplanung die Schriftform im Sinne des § 4 Abs. 1 HOAI eingehalten haben. Insoweit hat die Bekl. den Zugang eines von der Kl. unterschriebenen Exemplars der Vereinbarung bestritten. Der Zugang ist aber grundsätzlich erforderlich (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 40 Rdnr. 30).

Formfreie und den Mindestpreischarakter der HOAI außer Betracht lassende Vereinbarungen (Vergleich, Verzicht) können in der Regel formlos erst dann getroffen werden, wenn der Vertrag vom Architekten erfüllt ist und keine Leistungen von ihm mehr erbracht werden müssen, weil kein Streit darüber besteht, dass das Werk mangelfrei erbracht ist (BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - VII ZR 169/02 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Die Parteien haben sich jedoch im Wege einer Schlussrechnungsvereinbarung darüber geeinigt, dass die Bekl. bereits überzahlt ist und der Kl. noch ein Rückforderungsanspruch in bestimmter Höhe zusteht.

Nachdem die Bekl. mit ihrer (Zwischen-) Rechnung vom 20. Dezember 2001 letztmals einen Teilbetrag von 2.900 DM angefordert hatte, stellte die Kl. fest, dass die Bekl. inzwischen mehr erhalten hatte, als ihr nach der Summe der vereinbarten Pauschalhonorare insgesamt zustand. Dies teilte sie der Bekl. unter Darlegung des Zahlenwerkes im Einzelnen mit Schreiben vom 21. Februar 2002 mit und forderte die Bekl. auf, den Differenzbetrag von 14.605,48 DM (= 7.467,66 €) zurückzuzahlen. Die Bekl. erkannte in ihrem Schreiben vom 26. Februar 2002 ausdrücklich an, dass eine Überzahlung erfolgt sei, bat aber aus finanziellen Gründen um Zahlungsaufschub. Später zahlte sie unstreitig einen Teilbetrag von 4.399,91 € zurück.

Dieser Schriftwechsel über die Honorarüberzahlung vom 21./26. Februar 2002 ist ausnahmsweise als Schlussrechnungsvereinbarung zu werten.

Zwar bestand zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch die Leistungspflicht der Bekl. aus der Leistungsphase 9, und die Kl. hat den Vertrag erst am 16. Juli 2003 gekündigt. Die Kl. hat aber im Schreiben vom 21. Februar 2002 im Einzelnen aufgelistet, welche Honorarforderungen der Bekl. insgesamt zustehen und eine Überzahlung errechnet. Die Bekl. hat im Schreiben vom 26. Februar 2002 daraufhin ausdrücklich eine Überzahlung eingeräumt, sich dafür entschuldigt und keine eigne Schlussrechnung entgegengesetzt. Zudem hat sie einen Teilbetrag von 4.339,91 € zurückgezahlt. Dieses Verhalten der Bekl. konnte die Kl. nur so verstehen, dass die Honoraransprüche der Bekl., die auf den zuvor geschlossenen Honorarvereinbarungen in den Verträgen beruhten und damit weder einen Vergleich noch einen Verzicht beinhalten, endgültig abgerechnet sind. Damit ist die Bekl. nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Bindung an die Honorarschlussrechnung nicht (mehr) berechtigt, weitere Honorarforderungen zu stellen (vgl. BGH BauR 1985, 582).

Der Bundesgerichtshof hat die Bindungswirkung des Architekten an seine Schlussrechnung nur dann verneint, wenn der Architekt gute Gründe dafür hat, nachträglich eine neue Schlussrechnung zu stellen und der Auftraggeber keinen Vertrauensschutz gegen eine Nachforderung hat (BGH NJW 1993, 659 und 661). Hier kann sich die Kl. ausnahmsweise auf Treu und Glauben berufen, weil sie die Abrechnung selbst vorgenommen, die Bekl. dies ausdrücklich akzeptiert und sogar einen Teilbetrag zurückgezahlt hat.

Folge der Abrechnung ist nicht nur, dass die Nachforderung aufgrund der erstmals mit der Klageerwiderung vom 30. Dezember 2004 vorgelegten Schlussrechnung unzulässig ist, sondern auch, dass die Schlussrechnungssumme aufgrund der Bindungswirkung festgeschrieben ist. Unterschreitet die verbindlich vereinbarte Schlussrechnungssumme den gezahlten Betrag, besteht ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch in Höhe des Differenzbetrages.

2. Das Landgericht hat den Auskunftsanspruch zu Recht zuerkannt. [...]

Der Anspruch auf Vorlage eines Bestandverzeichnisses über den Schriftwechsel mit den am Bau beteiligten Firmen folgt aus §§ 675, 666 BGB (BGHZ 41, 318, 321). Nach § 260 BGB kann die Erstellung eines Bestandsverzeichnisses verlangt werden, wenn der Auskunftsverpflichtete zur Herausgabe eines Inbegriffs von Gegenständen verpflichtet ist (BGH, a. a. O.). Dies trifft auch auf die Bekl. zu. Der Inhalt der Auskunft ist nach den Grundsätzen des § 242 BGB zu bestimmen. Danach trifft den Architekten eine umfassende Auskunftspflicht, die den Bauherrn nach vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages in die Lage versetzen soll, seine Ansprüche gegenüber den Baufirmen durchzusetzen. Dazu benötigt er den vom Architekten mit den Baufirmen geführten Schriftwechsel, den der Architekt auch herausgeben muss (vgl. OLG Köln BauR 1991, 116 zur Überprüfung des Schlussrechnung des Architekten durch den Bauherrn). Ohne eine Auflistung des Schriftwechsels kann die Kl. ihren Herausgabeanspruch gegenüber der Bekl. nicht mit der für die Zwangsvollstreckung gebotenen Bestimmtheit beschreiben. Soweit die Bekl. behauptet, die Kl. sei im Besitz sämtlicher Bauunterlagen, steht das dem Auskunftsanspruch nicht entgegen.

Die Kl. hat den Erhalt der Bauunterlagen, insbesondere der Abnahmeprotokolle bestritten. Die Bekl. hat im Rechtsstreit nicht im Einzelnen vorgetragen, welche Unterlagen sie wann an die Kl. übergeben haben will. Gerade für die Kontrolle, ob die Unterlagen vollständig übermittelt worden sind, benötigt die Kl. die von ihr verlangte Auskunft.

Das Auskunftsverlangen ist auch nicht zu unbestimmt oder rechtsmissbräuchlich. Die Erstellung des Bestandsverzeichnisses bezieht sich auf einen konkreten Architektenvertrag. Dabei hat es keine Bedeutung, ob der Kl. alle Baufirmen bekannt sind, denn sie muss über den Stand der Tätigkeit der Bekl. informiert werden, um ihre Ansprüche gegenüber den Baufirmen durchsetzen zu können. Dabei war insbesondere zu beachten, dass die Bekl., wie ihr Schreiben vom 14. Januar 2003 ausweist, zunächst im Rahmen der Leistungsphase 9 tätig geworden ist, sodann aber jegliche weitere Auskunft unterlassen hat, was schließlich am 16. Juli 2003 zur Kündigung des Vertrages führte. Dies macht deutlich, dass es zumindest in der Zwischenzeit zu weiterem Schriftwechsel zwischen der Bekl. und den auf Mängelbeseitigung in Anspruch genommenen Unternehmen gekommen sein wird, dessen Inhalt der Kl. bekannt sein muss, um ihrerseits die begonnene Nachbesserung erfolgreich zum Abschluss bringen zu können.

[...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Architekten schließen in der Regel Ver­träge mit den Baufirmen ab und führen den Schriftverkehr. Bei vorzeitiger Be­endigung des Architektenvertrags muss der Architekt allerdings alle Unterlagen herausgeben.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Bei der Durchführung des Architektenvertrages entstand Streit zwi­schen den Parteien; nach etwa drei Jah­ren kündigte der Bauherr. Er verlangte Herausgabe der Bauunterlagen; der Ar­chitekt behauptete, er habe sämtliche Unterlagen schon ausgehändigt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 8. November 2005 gab das Kammergericht der Aus­kunftsklage statt, da den Architekten eine umfassende Auskunftspflicht treffe, die es dem Bauherrn ermöglichen könne, seine Ansprüche gegenüber den Baufir­men durchzusetzen. Die pauschale Be­hauptung des Architekten, er habe alle Unterlagen übergeben, reiche nicht.