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Architektenvertrag

BGHVII ZR 138/9109.07.1992GE 1992, 1089

Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen- MRVG Art. 10 § 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Architektenvertrag; Verbot der Architektenbindung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Verpflichtung eines Grundstückserwerbers gegenüber dem Veräußerer, den zwischen dem Veräußerer und einem Architekten abgeschlossenen Architektenvertrag zu übernehmen, verstößt gegen das Verbot der Architektenbindung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. verlangt von dem bekl. Architekten Honorar in Höhe von 130.244,35 DM nebst Zinsen.

Im Mai 1986 beauftragte der Bekl. den Kl. mit den Architekten- und Inge-nieurleistungen, die zum Wiederaufbau seines durch Brand zerstörten Hauses erforderlich waren. Durch einen Abänderungsvertrag vom Juni 1986 vereinbarten die Parteien ein Pauschalhonorar von 200.000 DM. Ei nen Tag nach dieser Vereinbarung veräußerte der Bekl. das Grundstück an die Käufer S. und B. Die Käufer waren bereit, in den Architektenvertrag an die Stelle des Verkäufers, des Bekl., einzutreten; der notarielle Kaufvertrag enthält insoweit folgende Regelung:

"Der Käufer tritt in den vom Verkäufer mit dem Architekten M. abgeschlossenen Vertrag, der als Anlage dieser Urkunde beigefügt wird und dem Käu-fer bekannt ist, ein und verpflichtet sich, den Verkäufer von allen Verpflichtungen aus diesem Vertrag freizustellen."

Der Kl., dem bekannt war, daß diese Klausel nach Art. 10 § 3 MRVG (Ge-setz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, Anm. d. Red.) nichtig war, erbrachte für die Käufer Planungsleistungen. Nachdem es zu Differenzen zwischen dem Kl. und den Käufern gekommen war, kündigten diese den Architektenvertrag.

Der Kl. verlangt von dem Bekl. unter Hinweis auf die Nichtigkeit der Ver-tragsübernahme durch die Erwerber das vereinbarte Architektenhonorar abzüglich ersparter Aufwendungen.

Das Landgericht hat der Kl. dem Grunde nach stattgegeben.

Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision der Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1. Das Berufungsgericht meint, die in einem nota-riellen Grundstückskaufvertrag enthaltene Vereinbarung einer Vertragsübernahme sei aufgrund eines Verstoßes gegen das Koppelungsverbot des Art. 10 § 3 MRVG nichtig.

2. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. a) Das Berufungsgericht hat die Vertragsklausel rechtsfehlerfrei dahingehend ausgelegt, daß die Parteien eine Vertragsübernahme und keine Schuldübernahme vereinbart haben.

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Erklärungen des Erwerbers eines Grundstücks, die ihn dazu verpflichten, den bereits vom Verkäufer beauftragten Architekten ebenfalls als Architekten in Anspruch zu nehmen, nichtig, weil sie gegen das Koppelungsverbot des Art. 10 § 3 Satz 1 MRVG verstoßen (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1977 - VII ZR 213/76 = BGHZ 70, 55, 59 sowie Doerry, Das Verbot der Architektenbindung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, Festschrift Baumgärtel 1990, Seite 41, 47, 49 f.).

Die Verpflichtung der Käufer dem Bekl. als Verkäufer des Grundstücks ge-genüber, den Architektenvertrag mit dem Kl. zu übernehmen, ist eine Ver-pflichtung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks im Sinne des Art. 10 § 3 Satz 1 MRVG. Durch die Verpflichtung zur Vertragsübernahme dem Verkäufer gegenüber sind die Erwerber in der Weise gebunden, daß sie mit allen Rechten und Pflichten an die Stelle des bisherigen Vertragspartners treten, wenn der andere Vertragspartner, hier der Kl., der Vertragsübernahme zustimmt (st. Rspr. des Bundesgerichtshofes, vgl. Urteil vom 20. Juni 1985 - IX ZR 173/84 = BGHZ 95, 88, 94 f. und zuletzt Urteil vom 15. Mai 1990 - X ZR 82/88 = WM 1990, 1573, 1576 sowie Münch-Komm/Möschel, Bd. 2, 2. Aufl., vor § 414 Rdn. 7 m. w. N.).

II. 1. Das Berufungsgericht meint, der Honorarforderung des Kl. stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen:

Der Kl. könne sich nach Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit der in dem notariellen Vertrag vorgesehenen Vertragsübernahme berufen. Der Kl. habe die Nichtigkeit der Abrede sowohl dem Verkäufer, dem Bekl., als auch den Käufern verschwiegen, damit sowohl die Käufer als auch der Bekl. sich als Schuldner gebunden fühlten. Dieses Verhalten des Kl., das "aufgrund der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats" feststehe, verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, so daß sich der Kl. so behandeln lassen müsse, als ob die Vereinbarung der Vertragsübernahme wirksam sei. Der Kl. habe sich widersprüchlich verhalten, er habe in Kenntnis der Nichtigkeit der Vereinbarung dafür gesorgt, daß sie in den notariellen Vertrag aufgenommen worden sei, und er habe die Nichtigkeit dem Bekl. gegenüber verheimlicht. Weiter heißt es im Berufungsurteil: "Der Bekl. und der Käufer hatten unstreitig keine Kenntnis von der Unwirk-samkeit der Klausel." Der Kl. habe sich den Bekl. als Schuldner erhalten wollen, weil er Zweifel an der Bonität der Käufer gehabt habe.

2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand:

a) Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht ohne hinreichende tatsächliche Feststellungen die Voraussetzungen des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung bejaht hat.

Der Einwand des Bekl. ist nur dann begründet, wenn der Kl. durch sein Ver-halten ein schutzwürdiges Vertrauen des Bekl. begründet hat, er werde aufgrund der wirksamen Verpflichtung zur Vertragsübernahme und der Bereitschaft des Kl. zur Einwilligung in die Vertragsübernahme von seinen Pflichten aus dem Architektenvertrag befreit.

b) Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Bekl. habe die Unwirksamkeit der Vertragsklausel nicht gekannt, ist rechtsfehlerhaft. Die Begründung des Berufungsgerichts für diese Feststellung ist in sich widersprüchlich und damit denkgesetzwidrig. Das Berufungsgericht beruft sich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme und stellt zugleich fest, daß die Tatsache unstreitig sei. Die Berufung auf das Ergebnis der Beweisaufnahme ist überdies rechtsfehlerhaft, weil über die streitige Frage, ob der Bekl. die Un-wirksamkeit gekannt habe, kein Beweis erhoben worden ist. Darüber konnte auch keine Beweisaufnahme stattfinden, weil keine der Parteien Beweise angeboten hatte.

c) Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen des Einwandes nach § 242 BGB sind überdies unzureichend.

Wenn der Bekl. die Unwirksamkeit der Klausel gekannt hat, wäre der Ein-wand der unzulässigen Rechtsausübung unbegründet. Sollte der Bekl. von der Wirksamkeit der Vertragsübernahme ausgegangen sein, wäre der Einwand nur begründet, wenn der Kl. durch sein Verhalten das erforderliche schutzwürdige Vertrauen des Bekl. auf die Wirksamkeit der Vertragsübernahme und seine Bereitschaft zur Einwilligung in diese Vertragsübernahme begründet hat. Hierzu fehlt es bisher am Sachvortrag der Parteien und an entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts.

III. Das Berufungsurteil kann nicht bestehen bleiben. Der Senat ist aufgrund der unzureichenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in der Lage, abschließend in der Sache zu entscheiden. Der Rechtsstreit ist daher an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Das Berufungsgericht wird, nachdem beide Parteien die Gelegenheit er-halten haben, zu den Voraussetzungen des vom Bekl. erhobenen Einwands der unzulässigen Rechtsausübung ergänzend vorzutragen, gegebenenfalls Beweis erheben müssen. Bei der Würdigung eines etwaigen er-gänzenden Sachvortrags der Parteien und der möglicherweise notwendigen Beweisaufnahme wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß derjenige, der den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB erhebt, für die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Ein-wandes die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl. 1991, § 242 BGB Rdn. 9 ff. m. w. N.).

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Verpflichtung eines Grundstückserwerbers gegenüber dem Grundstücksverkäufer, einen zwischen dem Verkäufer und einem Architekten abgeschlossenen Architektenvertrag zu übernehmen, verstößt gegen das Gebot der Architektenbindung. So der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 9. Juli 1992.