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Architektenrecht, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, Endgültigkeit der Schlussrechnung

BGHVII ZR 151/1319.11.2015GE 2016, 121

BGB §§ 242, 631 Abs. 1; HOAI (1996/2002) § 4 Abs. 4

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann.

b) Allein die Bezahlung der Schlussrechnung ist keine Maßnahme, mit der sich der Auftraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung einrichtet.

c) Allein der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der Honorarrechnung des Architekten und der erstmaligen Geltendmachung eines weitergehenden Honorars auf der Grundlage der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure macht die Zahlung eines Differenzbetrages zwischen einem abgerechneten Pauschalhonorar und den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht unzumutbar (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07, BauR 2009, 262 = NZBau 2009, 33).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Der Kl. verlangt restliches Architektenhonorar.

2 Mit schriftlichem Vertrag vom 14. März 2005 beauftragte der Bekl. den Kl. mit Architektenleistungen für den Abriss und den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage. Unter der Überschrift „Zusätzliche Vereinbarungen“ ist in § 12 des Vertrages bestimmt: „Es wird ein Pauschalhonorar für die Phasen 1. bis 9. von 60.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Abschlagsrechnungen werden in 10.000-€-Schritten zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.“

3 Der Kl. stellte Abschlagsrechnungen am 9. Mai 2005 (10.000 €), am 27. September 2005 (10.000 €), am 10. Juni 2006 (5.000 €) sowie am 2. Oktober 2006 (20.000 €), jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, die der Bekl. bezahlte. Am 30. Dezember 2006 stellte der Kl. dem Bekl. die letzte „Abschlagspauschale“ in Höhe von 15.000 € zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung. Obwohl der Bekl. zunächst Beanstandungen, insbesondere zur Nichteinhaltung des vereinbarten Fertigstellungstermins und zu den damit verbundenen Kosten, erhoben hatte, zahlte er auch diesen Betrag in drei Teilbeträgen bis zum 12. März 2007 (Zahlung der letzten offenen 3.000 €). Auf der Quittung für diese Zahlung heißt es „Restbetrag von der Abschlussrechnung für Architekt-Honorar“.

4 Mit Schreiben vom 16. März 2008 übersandte der Kl. dem Bekl. eine „Teilschlussrechnung“ über 58.871,03 €, wobei er einen „Nachlass gemäß Pauschalierung 12 %“ und die vom Bekl. bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 60.000 € zuzüglich Umsatzsteuer berücksichtigte. Diesen Betrag hat er zunächst geltend gemacht. Während des erstinstanzlichen Rechtsstreits hat er am 9. Februar 2010 eine geänderte Kostenrechnung vorgelegt, die mit einem offenen Restbetrag von 62.346,33 € endet.

5 Er hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, den Bekl. zu verurteilen, an ihn diesen Betrag nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat den Bekl. zur Zahlung von 34.317,03 € nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Kl. mit dem Ziel, weitere 25.780,52 € nebst Zinsen zu erhalten, der Bekl. mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung.

6 Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl. zurückgewiesen und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl. seine zweitinstanzlichen Anträge weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

7 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. 8 Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision von Interesse, ausgeführt: Treffe die klägerische Behauptung zu, dass das vereinbarte Pauschalhonorar die Mindestsätze der maßgeblichen Honorarordnung 1991 nicht erreiche, greife die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 4 HOAI ein mit der Folge, dass das gesetzlich geschuldete Mindesthonorar zu ermitteln sei. Die hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts seien zwar nicht ausreichend und seine Berechnungen demzufolge rechtsfehlerhaft. Jedoch bedürfe es weder weitergehender Darlegungen des Kl. zu den Kostengrundlagen noch einer weitergehenden Beweiserhebung. Denn die Klage sei schon deshalb abweisungsreif, weil der Kl. an die am 30. Dezember 2006 gestellte Rechnung gebunden sei. Hierbei handele es sich ungeachtet des Umstandes, dass sie als Abschlagsrechnung bezeichnet war, um eine Schlussrechnung, weil kein Zweifel bestehe, dass der Kl. mit ihr seine Leistung abschließend berechnen wollte. Mit dieser Rechnung habe der Kl. das vereinbarte Pauschalhonorar von 60.000 € unter Berücksichtigung der vorausgegangenen Abschlagszahlungen endgültig und damit abschließend abgerechnet und die noch offenstehende Restsumme von 17.400 € (einschließlich Umsatzsteuer) zur Zahlung fällig gestellt.

9 Ein Architekt sei zwar grundsätzlich berechtigt, auch nach einer erteilten Schlussrechnung eine weitergehende Forderung geltend zu machen. Hieran könne er aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert sein. Die Bindung des Architekten ergebe sich noch nicht aus der Erteilung einer Schlussrechnung allein, sie setze vielmehr eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen voraus. An eine Schlussrechnung sei ein Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet habe, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden könne. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, es sei nicht ersichtlich, welche tatsächlichen Dispositionen der Bekl. im Vertrauen darauf getroffen habe, an den Kl. keine weiteren Zahlungen mehr leisten zu müssen. Dabei habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass tatsächliche Dispositionen, die der Auftraggeber im Vertrauen auf die Endgültigkeit der Honorarabrechnung des Architekten gemacht hat, keine notwendige Voraussetzung der Bindungswirkung darstellten, sondern nur ein Kriterium im Rahmen der zu treffenden Interessensabwägung seien. Die Unzumutbarkeit weiterer Zahlungen könne sich auch aus anderen Umständen ergeben. So liege es hier. Mit seiner Quittung vom 12. März 2007 habe der Kl. zu erkennen gegeben, dass sich der Bekl. darauf einrichten durfte, dass Nachforderungen nicht gestellt würden. Jedenfalls nach Ablauf eines Jahres seit vollständiger Bezahlung der Schlussrechnung vom 30. Dezember 2006 und nach Erteilung einer Zahlungsquittung sei zugunsten des Bekl. davon auszugehen, dass dieser sich auf den abschließenden Charakter seiner Zahlung eingerichtet habe. Weitergehenden Vortrags des Bekl. dazu, in welchen anderweitigen Dispositionen sich sein Vertrauen, der Kl. werde keine Nachforderung stellen, manifestiert habe, bedürfe es bei dieser Sachlage nicht.

II. 10 Das hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

11 1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob das vereinbarte Pauschalhonorar die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (1991) unterschreitet und die Honorarvereinbarung deshalb unwirksam ist. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist indes die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung 1996/2002 anzuwenden. Für die Revisionsinstanz ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten des Kl. davon auszugehen, dass das vereinbarte Pauschalhonorar die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in dieser Fassung unterschreitet.

12 2. Unter dieser Voraussetzung hat der Kl. gemäß § 631 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf das sich gemäß § 4 Abs. 4 HOAI aus der Honorarordnung ergebende Honorar. Das gilt auch dann, wenn er eine Schlussrechnung erteilt hat, in der die Forderung nicht vollständig ausgewiesen ist. In einer solchen Schlussrechnung liegt grundsätzlich kein Verzicht auf die weitergehende Forderung; diese wird durch die Schlussrechnung auch nicht in anderer Weise verkürzt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07, BauR 2009, 262 Rn. 8 = NZBau 2009, 33 und vom 22. April 2010 - VII ZR 48/07, BauR 2010, 1249 Rn. 36 = NZBau 2010, 443, jeweils m.w.N.).

13 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht noch angenommen, dass es sich bei der Rechnung vom 30. Dezember 2006 ungeachtet des von ihm gesehenen Umstandes, dass sie als Abschlagsrechnung bezeichnet war, um eine Schlussrechnung handelt. Denn das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände festgestellt, dass kein Zweifel bestand, dass der Kl. mit dieser Rechnung seine Leistungen abschließend berechnen wollte, weil er hiermit die noch offenstehende Restsumme von 17.400 € einschließlich Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der vorherigen Zahlungen des Bekl. aus der vereinbarten Pauschalpreisabrede geltend gemacht hat. Auch die vom Kl. dem Bekl. erteilte Zahlungsquittung mit dem handschriftlichen Vermerk „Restbetrag von der Abschlussrechnung für Architekt-Honorar“ lässt erkennen, dass beide Parteien dies nicht anders verstanden haben.

14 4. Zu Unrecht hält das Berufungsgericht jedoch den Kl. nach Treu und Glauben, § 242 BGB, für gehindert, etwaige weitergehende Ansprüche, die über den vereinbarten, in Rechnung gestellten und gezahlten Pauschalpreis hinausgehen, durchzusetzen.

15 a) Im Ansatz noch richtig erkennt das Berufungsgericht, dass ein Architekt dann an eine Schlussrechnung gebunden ist, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07, aaO Rn. 9 und vom 22. April 2010 - VII ZR 48/07, aaO Rn. 36, jeweils m.w.N.). Richtig ist ebenfalls, dass dies auch dann gilt, wenn der Architekt die Differenz zwischen einem ihm nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure preisrechtlich zustehenden und dem vertraglich vereinbarten Honorar nachfordert (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07, aaO m.w.N.).

16 b) Mit rechtsfehlerhaften Erwägungen nimmt das Berufungsgericht an, dass diese Voraussetzungen gegeben sind.

17 Das Berufungsgericht meint, jedenfalls nach Ablauf eines Jahres seit der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung vom 31. Dezember 2006 und nach Erteilung der Zahlungsquittung sei davon auszugehen, dass sich der Bekl. auf den abschließenden Charakter seiner Zahlung eingerichtet habe, ohne dass es weitergehenden Vortrags des Bekl. dazu bedürfe, in welchen anderweitigen Dispositionen sich sein Vertrauen, der Kl. werde keine Nachforderungen stellen, manifestiert habe.

18 Diese Auffassung trifft nicht zu. Der Auftraggeber eines Architekten muss sich vielmehr durch vorgenommene oder unterlassene Maßnahmen darauf eingerichtet haben, dass weitere Forderungen nicht erhoben werden; allein die Zahlung auf die Schlussrechnung stellt keine solche Maßnahme dar (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07, aaO Rn. 12). Auch gibt es keine allgemeine Lebenserfahrung, dass ein Auftraggeber sich nach einem bestimmten Zeitraum darauf eingerichtet habe, nichts mehr zu zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07, aaO Rn. 18). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich hierbei um eine notwendige Voraussetzung, um es nach Treu und Glauben für ausgeschlossen zu erachten, einen bestehenden Anspruch des Architekten noch durchzusetzen.

19 Auch die sodann abschließend zu prüfende Unzumutbarkeit weiterer Zahlungen kann sich nicht allein auf einen Zeitablauf gründen. Vielmehr muss sich gerade die durch eine Nachforderung entstehende zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für den Auftraggeber als nicht mehr zumutbar erweisen, weil sie eine besondere Härte für ihn bedeutet (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07, aaO Rn. 12). Allein der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der Honorarrechnung des Architekten und der erstmaligen Geltendmachung eines weitergehenden Honorars auf der Grundlage der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure macht die Zahlung eines Differenzbetrages zwischen einem abgerechneten Pauschalhonorar und den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht unzumutbar. Auch hier ist vielmehr zu berücksichtigen, welche Maßnahmen der Auftraggeber im Hinblick auf ein schützenswertes Vertrauen vorgenommen oder unterlassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07, aaO Rn. 18).

III. 20 Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr die notwendigen Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Pauschalpreisabrede unwirksam ist und ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Kl. weitere Honorarforderungen, die sich nach den Maßstäben der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (1996/2002) berechnen, hat.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure sind durchsetzbar.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im März 2005 beauftragt der Bauherr AG den Architekten AN mit Architektenleistungen für den Abriss und Neubau zweier Gebäude. Die Parteien vereinbarten in den zusätzlichen Vertragsbedingungen ein Pauschalhonorar für die Phasen 1 bis 9 von 60.000 € netto. Vereinbarungsgemäß stellte der AN vier Abschlagsrechnungen und am 30. Dezember 2006 die „letzte Abschlagspauschale“ in Höhe von 15.000 € netto. Mit diesem Betrag stellte der AN den letzten Teilbetrag der vereinbarten Pauschalsumme in Rechnung. Diese zahlte der AG trotz anfänglicher Beschwerden vollständig, wobei er den letzten Teilbetrag der letzten Rechnung im März 2007 beglich. Der AN stellte eine Quittung aus, in der er den erhaltenen Betrag als „Restbetrag vor der Abschlussrechnung für Architektenhonorar“ bezeichnete. Im Jahre 2008 stellte der AN dem AG eine „Teilschlussrechnung“ über (weitere) 58.871,03 €, wobei er diesen Betrag während des Klageverfahrens später noch auf 62.346,33 € erhöhte. Das LG verurteilte den AG zur Zahlung eines Teilbetrages, das Berufungsgericht wies die Klage des AN vollständig ab.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück und wies darauf hin, es habe zunächst zu untersuchen, ob die vereinbarte Pauschalsumme die Mindestsätze nach der für den Vertrag einschlägigen Fassung der HOAI (1996/2002) unterschreite und daher die Honorarvereinbarung unwirksam sei.

In diesem Fall stehe dem AN das Mindesthonorar nach der HOAI zu, selbst wenn er in der Schlussrechnung eine geringere Summe gefordert habe. Dies sei nicht mit einem Verzicht auf das durch die HOAI festgesetzte Mindesthonorar gleichzusetzen. In der letzten gestellten Rechnung sei eine Schlussrechnung zu sehen, auch wenn sie als „letzte Abschlagsrechnung“ bezeichnet wurde; denn erkennbar hatte der AN die Vertragsleistung abschließend berechnen wollen. Auch die erteilte Quittung spreche dafür. Das führe aber ebenfalls nicht dazu, dass der AN keine weiteren Forderungen stellen dürfe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstoße es auch bei dem vorgenannten Sachverhalt nicht gegen Treu und Glauben, weitere Ansprüche geltend zu machen. Das sei nur der Fall, wenn der AG auf die erfolgte abschließende Berechnung des Honorars vertrauen dürfe und er sich deshalb darauf so eingerichtet habe, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden könne. Dabei sei irrelevant, ob die Forderung aus der Differenz zwischen vertraglich vereinbartem und sich preisrechtlich ergebendem Honorar resultiere. Es reiche nicht aus, dass der AG davon ausgegangen ist, keine weitere Rechnung zu erhalten, oder dass er die Schlussrechnung beglichen habe. Eine allgemeine Lebenserfahrung, nach der der AG sich nach einer bestimmten Zeit darauf eingerichtet hat, nichts mehr zahlen zu müssen, gäbe es nicht. Die Nachforderung müsse unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine „besondere Härte“ darstellen, später mit weiteren Honorarforderungen konfrontiert zu werden.

Praxistipp

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH bestätigt erneut die Schutzwürdigkeit der Mindestsätze der HOAI. Das zwingende Preisrecht kann nur in Ausnahmesituationen unterschritten werden. Es empfiehlt sich daher, von Beginn an im Honorargefüge der HOAI zu bleiben. Mit der hiesigen Entscheidung wird die bisherige Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07 - ) bestätigt. Eine Schlussrechnungsstellung stellt keinen Ausschlussgrund für Nachforderungen dar. Nur wenn sich der AG nachweislich darauf einrichtet, dass keine Forderung mehr zu erwarten ist, kann er sich mit diesem Einwand verteidigen. Was genau der BGH unter „darauf einrichten“ versteht, lässt er allerdings auch in dieser Entscheidung (wie auch in den ähnlich gelagerten Fällen vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07 - oder vom 22. April 2010 - VII ZR 46/07 -) offen. Davon wird man möglicherweise ausgehen können, wenn der AG nach Zahlung der Rechnung mit weiteren zur Verfügung stehenden Geldern andere Ausgaben tätigt und nachweisen kann, dass dies in zeitlichem und inhaltlichem Zusammenhang stand.