Architektenleistungen
BGB § 249, § 635 a.F.
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Architektenleistungen; Gewährleistungsansprüche wegen Überschreitung des Kostenrahmens; Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Kostenermittlung; Toleranzen bei Kostenermittlungen
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen Überschreitung eines bestimmten Kostenrahmens durch den Architekten (Bausummenüberschreitung) setzt voraus, daß die Vertragspartner den Kostenrahmen vereinbart haben.
Ist ein Kostenrahmen vereinbart worden, so bedeutet dessen Überschreitung nur dann und nur insoweit keine Schlechterfüllung, als sich im Vertrag Anhaltspunkte dafür finden, daß der Architekt einen gewissen Spielraum (Toleranz) haben soll.
b) Für die ein Bauvorhaben begleitenden Kostenermittlungen des Architekten kann dieser gewisse Toleranzen insoweit in Anspruch nehmen, als die in den Ermittlungen enthaltenen Prognosen von unvermeidbaren Unsicherheiten und Unwägbarkeiten abhängen (im Anschluß an Senatsurteil vom 16. Dezember 1993 - VII ZR 115/92).
Ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen fehlerhafter Kostenermittlung oder sonst falscher Beratung des Architekten zur Kostenentwicklung setzt voraus, daß der Bauherr die Ursächlichkeit der Vertragsverletzung für den Schaden nachweist. Auf die Rechtsprechung zu den Beratungsfällen, in welchen ein nach der Lebenserfahrung typisches Verhalten zu erwarten ist, kann hier nicht zurückgegriffen werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. verlangt von dem Bekl. Schadensersatz. Er hat ein kleineres Haus bis zur Oberkante des Kellers abreißen und unter Verwendung dieses Kellers sich ein erheblich umfangreicheres Wohnhaus errichten lassen. Der Bekl. hat das Bauvorhaben als Architekt betreut und im Zusammenhang mit dem Bauantrag im Oktober 1990 die reinen Baukosten mit etwa 506.500 DM beziffert. Möglicherweise nach Beginn der Abrißarbeiten und jedenfalls vor Beginn der Bauarbeiten hat er im März 1991 gegenüber dem Kl. 800.000 bis 900.000 DM als voraussichtliche Summe der Baukosten genannt. Nach dem Vortrag des Kl. sollen am Ende Baukosten von mehr als 1,1 Mio. DM angefallen sein. Einen Teil dieser Aufwendungen betrachtet der Kl. als Schaden aus der Überschreitung eines vom Bekl. einzuhaltenden Kostenrahmens. Davon macht der Kl. 100.000 DM geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr mit Ausnahme eines Teiles des Zinsantrages stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Revision des Bekl.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision ist begründet.
I. 1. Das Berufungsgericht nimmt an, der Bekl. habe sich an einen verbindlichen Kostenrahmen halten müssen. Es führt aus, der Kl. mache zu Recht geltend, daß er den Umbau und Erweiterungsbau auf der Grundlage fester Kostenvorstellungen habe durchgeführt wissen wollen. Sein Vortrag hierzu entspreche der Lebenserfahrung und den vorhandenen Unterlagen. Einem ersten Vorentwurf des Bekl., der Kosten ohne Garage in Höhe von 560.000 DM ausgewiesen habe, sei alsbald der Bauantrag gefolgt, in welchem einschließlich Garage ca. 506.500 DM genannt worden seien. Dem Kl. sei abzunehmen, daß diese Planungsänderung unter anderem den Zweck gehabt habe, die Baukosten zu senken.
2. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht die Annahme, daß der Bekl. eine Bausumme in der Größenordnung von 500.000 DM als Kostengrenze zu beachten hatte.
a) Das Berufungsgericht bestätigt zwar, daß der Kl. feste Kostenvorstellungen gehabt habe, es bestimmt aber nicht näher, welche das waren. Vor allem aber läßt das Berufungsgericht offen, ob und wie diese Vorstellungen mit dem Bekl. als verbindlicher Planungsrahmen, mit anderen Worten als vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Architektenwerkes vereinbart worden sind. Das wäre jedoch notwendig, um eine Pflichtverletzung durch Überschreitung eines verbindlichen Kostenrahmens sowie einen daraus sich ergebenden Schadensersatzanspruch in Betracht ziehen zu können. Der Kl. ist seiner Darlegungs- und Beweislast zu diesem Punkt nicht nachgekommen.
b) Der Rückschluß des Berufungsgerichts von einer ersten Kostenermittlung des Bekl. sowie dessen anschließender Kostenangabe im Zusammenhang mit dem Bauantrag auf die Kostenvorstellung des Kl. kann die fehlende Feststellung der erforderlichen Vereinbarung zwischen den Parteien nicht ersetzen. Hiervon abgesehen findet sich die vom Berufungsgericht erwähnte überschlägige Ermittlung der Kosten in Höhe von 560.000 DM nicht in den Akten. Außerdem sind nach der Feststellung des Berufungsgerichts alsbald nicht unerhebliche und kostenträchtige Planungsänderungen (erweiterter Keller statt Kriechkeller) vorgenommen worden. Schon allein dieses verbietet die Annahme, das Verhältnis der Zahlen in der ersten Kostenschätzung und beim Bauantrag belege einen Sparwillen des Kl. und damit zugleich eine Festlegung der Bausumme auf die Größenordnung von 500.000 DM. Der Bauantrag schließlich dient anderen Zwecken als der Bestimmung des vom Architekten einzuhaltenden Kostenrahmens, so daß er regelmäßig keinen zuverlässigen Hinweis auf einen solchen Kostenrahmen geben kann. Im übrigen ist nicht im einzelnen geklärt, inwieweit das Bauvorhaben entsprechend dem Bauantrag oder späteren, vom Kl. gewünschten Änderungen und Ergänzungen verwirklicht worden ist.
II. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Bekl. den maximalen Kostenrahmen für das Bauvorhaben schuldhaft überschritten. Er habe die Baukosten ursprünglich wesentlich zu niedrig eingeschätzt. Schon im Oktober 1990, dem Zeitpunkt des Bauantrages, hätte er den Kl. über zu erwartende Kosten in der Größenordnung von 800.000 DM aufklären können. Jedenfalls im Zusammenhang mit der Ausschreibung im Februar 1991 hätte er den Kl. entsprechend unterrichten müssen. Die erst Ende März 1991 nach dem vermutlichen Beginn der Abrißarbeiten mitgeteilte Summe von 800.000 bis 900.000 DM Überschreite die für die Kostenschätzung zuzubilligende Toleranz von 25 bis 30 % der im Bauantrag genannten 506.500 DM um weit mehr als die geltend gemachten 100.000 DM. Deshalb könne offenbleiben, ob die Baukosten schließlich sogar mehr als 1,1 Mio. DM erreicht hätten und in welchem Umfang darin Kosten zusätzlicher Wünsche und Maßnahmen des Kl. enthalten seien.
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen unterschiedlicher Ansprüche nicht hinreichend auseinander.
a) Sofern eine bestimmte Bausumme als Kostenrahmen vereinbart ist, hat der Architekt diesen einzuhalten. Wird der Rahmen überschritten, bedeutet das einen Mangel des geschuldeten Architektenwerkes. ob in diesem Zusammenhang überhaupt eine Toleranz in Betracht kommt und gegebenenfalls in welchem Umfang, richtet sich nach dem Vertrag. Erst wenn sich im Vertrag Anhaltspunkte dafür finden, daß die vereinbarte Bausumme keine strikte Grenze, sondern beispielsweise nur eine Größenordnung oder eine bloße Orientierung sein soll, können Erwägungen zu Toleranzen angestellt werden. Das Berufungsurteil enthält keine Ausführungen hierzu.
Darüber hinaus muß nicht allein die Bausumme, von der auszugehen ist, festgestellt werden. Auch die am Ende erreichte Bausumme muß ermittelt und um diejenigen Beträge bereinigt werden, welche auf Sonderwünsche, spätere Änderungen durch den Bauherrn und dergleichen zurückzuführen sind. Feststellungen hierzu fehlen. Weder die Gesamtkosten des Bauvorhabens, noch die Gründe für die Kostenentwicklung noch die danach auf die ursprüngliche Planung des Bekl. sowie auf spätere Hinzufügungen auf Wunsch des Kl. zurückzuführenden Teilbeträge sind im einzelnen geklärt. Die vom Berufungsgericht herangezogenen, allgemein gehaltenen Angaben des Kl. zur Größenordnung seiner Ausgaben genügen nicht. Damit ist auch offengeblieben, in welchem Umfang eine Überschreitung stattgefunden hat.
b) Ob hiervon abgesehen dem Bekl. eine Pflichtverletzung, etwa durch fehlerhafte Kostenermittlung oder Beratung unterlaufen ist, läßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Es ist insbesondere nicht deutlich, ob die Parteien bestimmte projektbegleitende Kostenermittlungen durch den Bekl. vereinbart haben. Hiervon unabhängig war der Bekl. zwar gehalten, den Kl. zu den Kosten und deren Entwicklung ausreichend zu beraten. Die laufende Kostenkontrolle und entsprechende Beratung des Bauherrn gehört zu den Nebenpflichten eines Architekten. Deren Verletzung kann einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen. Dessen Voraussetzungen sind aber nicht festgestellt.
Für die das Bauvorhaben begleitenden Kostenermittlungen kann ein Architekt die vom Berufungsgericht angesprochenen Toleranzen in Anspruch nehmen. Diese reichen jedoch nur soweit, als die in den Ermittlungen enthaltenen Prognosen von unvermeidbaren Unsicherheiten und Unwägbarkeiten abhängen. Dementsprechend darf eine erste Kostenschätzung weniger genau ausfallen, als spätere Kostenermittlungen bei fortgeschrittenem Bauvorhaben, ohne gleich eine Pflichtverletzung darzustellen. Welchen Umfang die Toleranzen haben können, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (Senatsurteil vom 16. Dezember 1993 - VII ZR 115/92 - BauR 1994, 268, 269 = ZfBR 1994, 119 m.w.N.). Ob es aber auf diese Fragen überhaupt ankommt, ist bisher nicht erkennbar. Einzelheiten hierzu fehlen im Berufungsurteil.
Eine Pflichtverletzung des Bekl. kann im übrigen nicht in einer gänzlich unterlassenen Angabe der richtigen Kosten gesehen werden. Spätestens Ende März 1991 hat er unstreitig die Größenordnung der Kosten benannt, die realistisch war. Dann kommt als Vorwurf in Betracht, der Bekl. habe seine Vertragspflichten dadurch verletzt, daß er die zu erwartenden Baukosten verspätet ermittelt und mitgeteilt habe. Das ist bisher nicht im einzelnen aufgeklärt. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim Kl.
III. 1. Den Schaden des Kl. erblickt das Berufungsgericht in den seiner Ansicht nach um mindestens 100.000 DM über dem angenommenen maximalen Kostenrahmen liegenden Baukosten. Dieser Schaden sei nicht durch entsprechende Vorteile auf der Seite des Kl. ausgeglichen. Das könne der Senat ohne Sachverständigen selber feststellen. Die Kosten eines Umbaues seien regelmäßig wesentlich höher als die mit ihm verbundene Wertsteigerung des Objektes. Der Kl. habe als Wert seines Hauses etwas über 800.000 DM angegeben. Das seien 300.000 DM weniger, als die Baukosten insgesamt nach Angabe des Kl. Zwar bestreite der Bekl. diese Zahl, mache aber keine eigene gegenteilige Berechnung auf. Da der Bekl. für einen Vorteilsausgleich beweispflichtig sei, gehe die verbliebene Unklarheit zu seinen Lasten.
2. Die Gründe des Berufungsgerichts sind in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft.
Das Berufungsgericht hat nicht ausgeführt, welche Anspruchsgrundlage es prüft und annimmt. Es hat ferner nicht geklärt, ob der Kl. überhaupt einen Schaden erlitten hat. Die erforderliche Feststellung von Tatsachen fehlt. Das Berufungsgericht hat nicht nur ungeklärt gelassen, wieviele Baukosten der Kl. aufgewendet hat. Es hat vor allem auch unterlassen, den Wert des Bauobjektes im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu ermitteln. Ohne die Gegenüberstellung dieses Wertes und der Aufwendungen läßt sich von vornherein nicht erkennen, ob ein Schaden entstanden ist (vgl. im einzelnen Senatsurteil vom 7. November 1996 - VII ZR 23/95 - zur Veröffentlichung bestimmt; in Juris dokumentiert).
Um die Wertsteigerung des Anwesens durch die Baumaßnahmen offenlegen zu können, hätte außerdem der Wert des von der früheren Bebauung weiter verwendeten Teiles errechnet und vom Gesamtwert des Gebäudes abgezogen werden müssen. Auch daran fehlt es. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Umbau bringe regelmäßig mehr Kosten als Wertsteigerung mit sich, ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Einen Erfahrungssatz dieses Inhalts gibt es nicht. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Bauvorhaben des Kl. tatsächlich nicht um einen Umbau, sondern um einen Neubau unter Verwendung lediglich des Kellers der früheren, schon im Grundriß erheblich kleineren Bebauung. Die dabei erreichte Wertsteigerung läßt sich ohne detailliertes Zahlenwerk und ohne die Unterstützung eines Sachverständigen nicht errechnen.
Das Berufungsgericht hat im übrigen die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Es genügt nicht, daß der Kl. die Möglichkeit eines Schadens andeutet, um es dem Bekl. überlassen zu können, eventuelle Vorteile des Kl. aus dem schädigenden Ereignis nachzuweisen. Vielmehr hat der Kl. erst einmal einen Schaden substantiiert darzutun. Da es offenkundig ist, daß die Baumaßnahme zu einer umfangreichen Wertsteigerung geführt hat, gehört zur Darlegung des Schadens auch, spezifiziert auseinanderzusetzen, daß diese Steigerung hinter den nachweislich aufgewendeten Baukosten zurückbleibt oder wodurch sonst eine Minderung des Vermögens eingetreten sein soll.
IV. 1. Zur Kausalität der angenommenen Pflichtverletzung des Bekl. für den vorausgesetzten Schaden des Kl. erkennt das Berufungsgericht, es spreche einiges dafür, daß Ende März 1991, als der Bekl. das wahre Kostenvolumen mitteilte, der Abriß bereits vorgenommen gewesen sei und daß der Kl. bei der gebotenen Aufklärung seine Umbaupläne geändert und dadurch Kosten erspart hätte. Wenn der Altbau seinerzeit schon weitgehend abgerissen gewesen sei, dann erscheine es zumindest nicht als unverständlich, daß der Kl. auf der Grundlage der geschaffenen Tatsachen versucht habe, so gut wie möglich zurechtzukommen. Der Bekl. habe seine gegenteilige Darstellung nicht bewiesen. Das gehe zu seinen Lasten, weil er die fehlende Ursächlichkeit seiner Pflichtverletzung für das weitere Verhalten des Kl. hätte darlegen und beweisen müssen.
2. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Das Berufungsgericht verkennt, daß nicht der Bekl. eine fehlende Ursächlichkeit, sondern im Gegenteil der Kl. neben der Pflichtwidrigkeit und neben dem Schaden auch die Ursächlichkeit der einen für den anderen darzutun und nachzuweisen hat. Gegenstand des erforderlichen Nachweises ist zwar zum Teil ein hypothetischer Ablauf, nämlich tatsächlich nicht getroffene Entscheidungen des Kl. zur Gestaltung des Bauvorhabens bei früherer Information über die voraussichtlichen Kosten. Tatsächlich nicht geschehene Vorgänge können naturgemäß nicht in derselben Weise bestätigt werden wie ein gegebener Umstand oder eine geschehene Handlung. Das ändert aber nichts daran, daß der Kl. spezifiziert vortragen und den Beweis hierfür erbringen muß. Daß Beweismöglichkeiten in diesem Zusammenhang notgedrungen gewissen Einschränkungen unterliegen, ist ein Umstand, den das Berufungsgericht erst zu berücksichtigen hat, wenn es sich seine Überzeugung von der Unrichtigkeit oder Richtigkeit des Sachvortrages bildet.
Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Beweiserleichterungen für denjenigen, der einen anderen wegen dessen besonderer Sachkunde um Rat fragt (vgl. im einzelnen bei Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, Bd. 1, 2. Aufl. S. 314 ff., 326 ff.), kann der Kl. nichts für sich herleiten. Diese Rechtsprechung greift auf ein nach der Lebenserfahrung typisches Verhalten zurück. Daran fehlt es hier. Die vom Bekl. geschuldete Aufklärung sollte und konnte nur der Information zur selbständigen Entscheidung des Kl. dienen. Wie sich ein Bauherr, der von seinem Architekten pflichtgemäß über die Höhe der zu erwartenden Baukosten aufgeklärt wird, verhält, entzieht sich jeder typisierenden Betrachtung. Seine Entscheidung hängt so weitgehend von persönlichen Wünschen und Vorstellungen einerseits sowie seinen finanziellen Möglichkeiten und sonstigen Umständen andererseits ab, daß kein Erfahrungsurteil als Grundlage einer Vermutung möglich ist.
V. Das Berufungsurteil muß danach aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Sofern sich eine Schadensersatzpflicht des Bekl. ergibt, wird das Berufungsgericht auch noch die Frage zu prüfen haben, ob den Kl. ein Mitverschulden trifft.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn jemand ein Haus baut, muß er im Regelfall knapp kalkulieren. Zwischenfinanzierungen sind erfahrungsgemäß besonders teuer, so daß man auch bei der Finanzierung auf ein hohes Maß an Kostengenauigkeit angewiesen ist. Normalerweise vertraut man den Fachleuten und denkt, man kann sich an sie halten, wenn etwas schief geht. Weit gefehlt. Auch wenn ein Haus doppelt so teuer wird, wie der Architekt es veranschlagt hat, kommt man an den Fachmann mit Ersatzforderungen nur schwer heran.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Sachverhalt der BGH-Entscheidung
Der klagende Auftraggeber hatte ein kleineres Haus bis zur Oberkante des Kellers abreißen und unter Verwendung des Kellers ein umfangreiches Wohnhaus errichten lassen. Der mit der Betreuung des Vorhabens beauftragte Architekt bezifferte die reinen Baukosten im Bauantrag mit ca. 506.000 DM. Später, allerdings noch vor Beginn der Bauarbeiten, hatte er 800.000 bis 900.000 DM als voraussichtliche Kosten genannt. Nach der endgültigen Abrechnung belief sich diese Summe auf über 1,1 Mio. DM. Der Auftraggeber macht hiervon 100.000 DM als Schaden gegenüber dem Architekten geltend.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Entscheidung des OLG Celle
Entgegen des ursprünglich eingeschalteten LG Hannover gesteht das Oberlandesgericht dem Bauherrn seinen Schadensersatzanspruch zu. Es wirft dem Architekten vor, daß er sich nicht an seinen verbindlichen Kostenrahmen gehalten habe. Es sieht dabei die Pflichtverletzung unter anderem im nicht realistischen Kostenansatz des Bauantrages. Der Architekt habe insoweit den ihm vom Auftraggeber gesetzten maximalen Kostenrahmen schuldhaft überschritten. Abgestellt wird dabei zusätzlich auf die unterlassene Aufklärung des Auftraggebers zum Zeitpunkt, als Kosten in Höhe von 800.000 bis 900.000 DM im Raum standen. Insoweit seien wiederum die für die Kostenschätzung zuzubilligenden Toleranzen von 25 - 30 % überschritten worden.
Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Der BGH sieht dies anders. Er wirft dem Berufungsgericht sogar vor, daß dieses die Voraussetzungen unterschiedlicher in Frage kommender Ansprüche nicht hinreichend auseinanderhalte. Im einzelnen führt er folgendes aus:
a) Feste Kostenvorstellung
Unser oberstes Zivilgericht hilft dem Architekten zunächst einmal insoweit, als es den Vortrag des Bauherrn hinsichtlich der Nennung der Baukosten im Bauvortrag in Höhe von ca. 500.000 DM nicht als ausreichenden Vorwurf ansieht. Zwar räumt es ein, daß sich der Architekt an einen verbindlichen Planungsrahmen zu halten habe. Diesbezüglich sei die Nennung einer entsprechenden Summe im Bauantrag jedoch nicht ausreichend. Vielmehr müsse nachweisbar ein fester Kostenrahmen vereinbart sein. Nur dann könne ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers über eine Pflichtverletzung des Architekten in Frage kommen. Zusätzlich habe das Berufungsgericht in diesem Punkt nicht ausreichend beachtet, daß nach Einreichung des Bauantrages "nicht unerhebliche und kostenträchtige Planungsänderungen" vorgenommen worden seien. Schon allein dies verbiete die Annahme einer Festlegung der Bausumme auf die im Bauantrag genannte Größenordnung. Dies sei insoweit gerade kein zuverlässiger Hinweis auf einen vereinbarten Kostenrahmen.
b) Einbeziehung von Toleranzen
Im folgenden geht der BGH auf die Frage der Berücksichtigung von Toleranzen im Rahmen eines vereinbarten Kostenrahmens ein. Entsprechendes werde dann zugunsten des Architekten ins Spiel kommen, wenn sich im Vertrag Anhaltspunkte dafür finden lassen, daß die vereinbarte Bausumme keine strikte Grenze, sondern "beispielsweise nur eine Größenordnung oder eine bloße Orientierung" darstellen würde. Hierzu sei jeweils auf den Einzelfall abzustellen. Auch käme es nicht allein auf die Bausumme an. Die insoweit am Ende ermittelten Kosten müßten um diejenigen Beträge bereinigt werden, die auf Sonderwünsche bzw. spätere Änderungen durch den Bauherrn und Vergleichbares zurückzuführen seien. Auch diesbezüglich habe das OLG keine ausreichenden Feststellungen getroffen.
c) Weitere Pflichtverletzungen des Architekten
Ob dem Architekten darüber hinaus Pflichtverletzungen durch fehlerhafte Kostenermittlungen oder Beratungspflichtverletzungen vorgeworfen werden könnten, sei ebenfalls vom OLG Celle nicht ausreichend abgeklärt worden. Unstreitig sei dabei, daß der Beklagte verpflichtet war, den Bauherrn hinsichtlich der Kosten und deren Entwicklung zu informieren bzw. "ausreichend zu beraten". Die laufende Kostenkontrolle und entsprechende Beratung des Bauherrn gehöre zu den "Nebenpflichten eines Architekten". Deren Verletzungen könnten sicherlich einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen. Allerdings seien auch diesbezüglich die Voraussetzungen nicht festgestellt worden. Hervorzuheben ist, daß der BGH dem Architekten für die das Bauvorhaben begleitenden Kostenermittlungen wiederum die Berücksichtigung von Toleranzen zugesteht. Als Voraussetzung hierfür müßten die in den Ermittlungen enthaltenen Prognosen "von unvermeidbaren Unsicherheiten und Unwägbarkeiten abhängen". Insoweit müsse die Genauigkeit der Kostenermittlungen mit Fortschreiten des Bauvorhabens zunehmen. Gleichwohl dürften Differenzen nicht sofort als Pflichtverletzungen angesehen werden. Bedeutsam ist auch der weitere Hinweis des obersten Gerichts, wonach eine Pflichtverletzung des beklagten Architekten nicht schon allein in einer gänzlich unterlassenen Angabe der zutreffenden Kosten gesehen werden könne. Dies käme als Vorwurf nur dann in Betracht, wenn die zu erwartenden Baukosten "verspätet ermittelt" bzw. "verspätet mitgeteilt" worden seien. Auch diesbezüglich müsse der klagende Bauherr zunächst seine Vorwürfe gegenüber dem Architekten konkretisieren.
d) Entstandener Schaden
Jedoch auch selbst für den Fall, daß die genannten Punkte zu Lasten des Architekten geklärt werden könnten, sieht der Bundesgerichtshof noch nicht den Nachweis eines Schadens auf Auftraggeberseite. Das Berufungsgericht hatte hierzu unterstellt, daß die Kosten eines Umbaues "regelmäßig wesentlich höher als die mit ihnen verbundene Wertsteigerung des Objektes" seien. Der Bauherr habe den Wert seines Hauses mit etwa 800.000 DM angegeben, somit um 300.000 DM niedriger als die tatsächlichen Baukosten. Dies hatte der Architekt lediglich in Abrede gestellt. Das OLG Celle sah insoweit die Beweislast beim Architekten, d. h. dieser habe die Angaben des Bauherrn widerlegen müssen.
Auch dies sieht der BGH anders. Zunächst einmal sei die Begründung, daß Umbaukosten regelmäßig immer über der Wertsteigerung eines Hauses liegen würden, in dieser Allgemeinheit nicht nachvollziehbar. Auch würde die Beweislast hierfür beim klagenden Bauherrn liegen. Dieser habe erst einmal den Wert des Bauobjektes zu den tatsächlich entstandenen Kosten in Relation zu setzen. Abzustellen sei auf den Wert des Bauobjektes zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Der Bundesgerichtshof wiederholt insoweit seine Aussage aus der Entscheidung vom 7. November 1996 (VII ZR 23/95 - vgl. GE 1997, 663, 679).
Zusätzlich hilfreich für die Architektenschaft ist die weitere Begründung des Gerichts, wonach der Bauherr darzulegen hat, inwieweit die aufgewendeten Baukosten über der Wertsteigerung seines Objektes liegen. Schließlich hat er nachzuweisen, wodurch eine Minderung seines Vermögens eingetreten sein soll.
e) Weitere Anspruchsvoraussetzungen
Der Bundesgerichtshof hilft dem Architekten zusätzlich auch noch hinsichtlich der Kausalitätsfrage. Der Auftraggeber habe insoweit nicht nur die Pflichtverletzung des Architekten und auch den entstandenen Schaden nachzuweisen, sondern auch die Ursächlichkeit des pflichtwidrigen Tuns für den entstandenen Schaden. Der Bauherr hatte hierzu vor Gericht ausgeführt, daß er bei früherer bzw. ausreichender Information durch den Architekten die Entstehung der den Planungsrahmen übersteigenden Kosten verhindert hätte. Der Bundesgerichtshof akzeptiert auch dies nur zum Teil. Dabei räumt er ein, daß in diesem Bereich über Beweiserleichterungsgrundsätze zugunsten des Bauherrn in Form von unterstellten "hypothetischen Geschehensabläufen" nachzudenken sei. Diese könnten jedoch erst dann zum Tragen kommen, wenn der Bauherr im einzelnen vorgetragen und unter Beweis gestellt habe, daß gerade durch das Tun des Architekten der entsprechende Schaden verursacht worden sei. Das Gericht führt hierzu wörtlich aus: "Wie sich ein Bauherr, der von seinem Architekten pflichtgemäß über die Höhe der zu erwartenden Baukosten aufgeklärt wird, verhält, entzieht sich jeder typisierenden Betrachtung".
Fazit
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Problem der Bausummenüberschreitung bereitet der Architektenschaft nach wie vor schlaflose Nächte. Einer der Gründe hierfür ist die fehlende Absicherung durch die Haftpflichtversicherung. Gerade aus diesem Grunde haben die Architekten vor diesen Vorwürfen so große Angst. Dies vor dem Hintergrund, daß heutzutage kaum ein Bauwerk zu den Kosten erstellt wird, zu denen es zu Beginn der Architektentätigkeit geplant ist.
Um so hilfreicher ist dieses Urteil für die Architektenschaft. Zwar darf nicht übersehen werden, daß auch der Bundesgerichtshof davon ausgeht, daß der Architekt einen ihm vorgegebenen Kostenrahmen einzuhalten hat. Markant an diesem Urteil sind jedoch die zahlreichen, dem Architekten zugestandenen Ermittlungs- und Beweiserleichterungen. So räumt es beispielsweise ein, daß allein aus nachweisbaren Kostensteigerungen nicht sofort auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden kann. Zusätzlich muß der Bauherr im einzelnen darlegen, inwieweit die eingetretene Kostensteigerung bei ihm auch tatsächlich einen Schaden verursacht hat. Hierzu hat der Bundesgerichtshof seine Aussagen aus Urteilen der vergangenen Monate wiederholt. Danach ist bei Kostensteigerungen regelmäßig eine Vorteilsausgleichung - d. h. Berücksichtigung der eingetretenen Wertsteigerung der Bausubstanz - zugunsten der Architektenschaft vorzunehmen. Zu guter Letzt muß der Bauherr auch noch die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und eingetretenem Schaden beweisen.
Es ist zu hoffen, daß die Architekten aufgrund dieser Entscheidung wieder besser schlafen können. Schließlich sind die Zeiten im Bereich der Honorarfragen und der Auftragsvergabe (Abgrenzung zur Akquisition) hart genug.