Architektenleistungen
BGB § 635 a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Architektenleistungen; Gewährleistungsansprüche wegen falscher Kostenermittlung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Bei Kostenermittlungen durch den Architekten werden Toleranzen jedenfalls nicht für grobe Fehler wie vergessene Mehrwertsteuer oder gänzlich unrealistische Kubikmeterpreise zugestanden.
b) Auch bei falscher Kostenermittlung durch den Architekten ist der Schluß der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung der maßgebliche Zeitpunkt für die Schadensberechnung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. verlangt von den beklagten Architekten Schadensersatz. Er hatte die Bekl. mit den Architektenleistungen für den Neubau eines Wohnhauses mit Garage beauftragt. Die Bekl. haben eine Kostenschätzung über 330.000 DM vorgelegt. Im Laufe des Prozesses ist unstreitig geworden, daß diese Schätzung ganz erheblich zu niedrig ausgefallen ist. Der Fehler bestand hauptsächlich darin, daß die Mehrwertsteuer vernachlässigt und ein nach der Feststellung des Berufungsgerichts "absolut unrealistischer" Kubikmeterpreis zugrunde gelegt worden ist. Der Bau hat ohne Architektenhonorar schließlich 580.365 DM gekostet. Um einen Teil dieser höheren Kosten ausgleichen zu können, hat der Kl. zusätzliche Kredite aufgenommen. Einen Teil der zusätzlichen Baukosten sowie Zinsen einschließlich Disagio macht er als Schaden geltend.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl. hat das OLG unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung die Bekl. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl. 56.265,26 DM und Zinsen zu bezahlen. Außerdem hat es festgestellt, daß die Bekl. für weiteren Schaden des Kl. aus der Fehlschätzung haften. Dagegen wendet sich die Revision der Bekl. mit Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Allerdings ist die Rüge unbegründet, das Berufungsgericht hätte für die Kostenschätzung einen höheren Toleranzrahmen als die von ihm angenommenen 30 % zugestehen müssen; es habe die gegebenen Umstände nicht hinreichend berücksichtigt. Die von der Revision hierzu aufgezählten Einzelheiten sind nicht entscheidend. Mit der vorgelegten Kostenschätzung haben die Bekl. in grober Weise ihre vertraglichen Pflichten verletzt. Toleranzen können ihnen in diesem Zusammenhang nicht zugute kommen. Toleranzen werden jedenfalls nicht für grobe Fehler wie die vergessene Mehrwertsteuer und unrealistische Kubikmeterpreise zugestanden.
II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kl. durch die falsche Kostenschätzung einen Schaden erlitten. Dieser liege in der Differenz zwi-schen den zusätzlichen Aufwendungen des Kl. einerseits und der durch sie bedingten Werterhöhung des Grundstücks andererseits. Die Differenz be trage 56.265,26 DM. Zusätzliche Aufwendungen habe der Kl. zunächst einmal durch weitere Baukosten in Höhe der Differenz zwischen den ge-schätzten Kosten zuzüglich einer 30 %igen Toleranzspanne und den tat-sächlich entstandenen Baukosten, mithin in Höhe von 151.000 DM gehabt. Insoweit sei dem Kl. allerdings im Ergebnis kein Schaden entstanden. Der Nachteil der höheren Baukosten werde durch den anzurechnenden Vorteil des erhöhten Verkehrswertes des Hauses vollständig ausgeglichen. Der Kl. habe ferner zusätzliche Aufwendungen durch Kosten der Fremdfinanzierung gehabt, die für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 18. Oktober 1994 66.265,26 DM ausgemacht hätten. Diese Kosten würden durch den erhöhten Verkehrswert des Hauses nur zum Teil aufgewogen.
Ausgangspunkt für die Bestimmung der Werterhöhung sei der Verkehrswert im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Hauses. Eine Wertbestimmung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung komme nicht in Betracht; mit ihr würde dem Architekten die Möglichkeit gegeben, einem Schadensersatzanspruch durch Prozessieren allmählich den Boden zu entziehen. Auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen F. ergebe sich, daß einem Schaden des Kl. in Gestalt zusätzlicher Baukosten und Zinsen ein Wertzuwachs in Höhe von 161.000 DM gegenüberstehe. Nachdem dieser die zusätzlichen Baukosten ausgleiche, verblieben für den Vorteilsausgleich gegenüber den Darlehenskosten restliche 10.000 DM, so daß von der Zinslast am Ende 56.265,96 DM ohne Ausgleich blieben. In diesem Umfang sei der Kl. geschädigt.
2. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg. Der Kl. hat keinen Schaden erlitten. Seine bei der Schadensermittlung zu berücksichtigenden Vorteile aus seinen über die Kostenschätzung hinausgehenden finanziellen Aufwendungen sind mindestens ebenso hoch, wie diese Aufwendungen.
a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die im Rahmen des Vorteilsausgleichs vorzunehmende Bestimmung der Werterhöhung durch zusätzliche Aufwendungen ist - wie auch sonst bei der Ermittlung eines Schadens - der Schluß der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung.
Allerdings vertreten einige Autoren die Auffassung, maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertermittlung bei einem Architekten unterlaufenen Fehlern der Kostenermittlung sei der Abschluß des Bauvorhabens (Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 3. Aufl. Rdn. 1719) oder die Fälligkeit der Baurechnungen (Locher, Das private Baurecht, 6. Aufl. Rdn. 284, sowie unter Berufung hierauf Bindhardt/Jagenburg, Die Haftung des Architekten, 8. Aufl. § 6 Rdn. 195). Als Begründung wird angenommen, zu diesem Zeitpunkt sei die Schadensentwicklung abgeschlossen und der Schaden tatsächlich eingetreten; während der üblichen Dauer von Prozessen könnten die Baukosten weiter steigen, so daß ein ursprünglich vorhandener Schaden aufgezehrt werde. Prozeßdauer und Baukostenentwicklung dürften nicht die Schadenshöhe bestimmen.
Demgegenüber ist allgemein im Zivilrecht der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung für die Ermittlung der Schadenshöhe maßgeblich. Materiell-rechtlich kann ein früherer Zeitpunkt in Betracht kommen; sofern die Schadensersatzpflicht erfüllt wird, ist der Zeitpunkt dieser Erfüllung maßgeblich. Im Streitfalle bleibt es aber beim Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (st. Rspr., im einzelnen vgl. MünchKomm/Grunsky, 3. Aufl. Rdn. 124 ff. vor 249 m.w.N.; anschaulich BGH, Urteil vom 23. Januar 1981 - V ZR 200/79 - BGHZ 79, 249, 258). Dem schließen sich auch für das Baurecht Locher/Koeble/Frik an (HOAI, 7. Aufl. Einl. Rdn. 66), ferner Miegel (Die Haftung des Architekten für höhere Baukosten sowie fehlerhafte und unterlassene Kostenermittlung, Baurechtliche Schriften, Band 29 S. 80) und Steinert (BauR 1988, 552, 553). Von den Oberlandesgerichten haben Köln und Hamm in Fällen von Bausummenüberschreitung ebenfalls den Tag der letzten mündlichen Verhandlung als maßgeblich für die Schadensberechnung angesehen (NJW-RR 1993, 986 = BauR 1993, 640 [nur Leitsatz] sowie BauR 1993, 628, 629).
Es ist kein tragfähiger Grund ersichtlich, von dem einer Schadensberechnung allgemein zugrunde gelegten Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in Schadensfällen aufgrund falscher Kostenermittlung abzurücken. Die Befürworter eines früheren Zeitpunktes zeigen keine Besonderheiten: Bei jeder Schadensberechnung mit Vorteilsausgleich kann sich die am Ende verbleibende Schadenssumme im Verlaufe eines Gerichtsverfahrens vergrößern oder verkleinern. Daß bei Streitigkeiten wegen falscher Kostenermittlung die Schadensentwicklung abgeschlossen wäre, sobald der Bau fertig ist, ist eine nicht begründete Annahme. Der Schaden liegt hier nicht im Bauwerk, sondern in der Entwicklung des Vermögens, die auch von der Art der Finanzierung abhängt. Das wird unter anderem an den Zinsbelastungen deutlich, deren Entwicklung mit dem Abschluß des Baues noch kein Ende gefunden hat.
Im übrigen enthält der Vorteilsausgleich ein hinreichendes Korrektiv. Die Grundsätze des Vorteilsausgleichs (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1970 - VII ZR 189/68 BauR 1970, 246 und vom 16. Juni 1977 - VII ZR 2/76 BauR 1979, 74, neuerdings Senatsurteil vom 16. Dezember 1993 - VII ZR 115/92 - BauR 1994, 268) sind aus Treu und Glauben entwickelt worden (vgl. Senat, Urteil vom 16. April 1973 - VII ZR 140/71 - BGHZ 60, 353, 358 m.w.N.). Dementsprechend findet ein Vorteilsausgleich dort seine Grenze, wo das Ergebnis dem Zweck des Ersatzanspruchs zuwiderläuft, das heißt dem Geschädigten nicht mehr zuzumuten ist und den Schädiger unangemessen entlastet (Senatsurteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82 - BGHZ 91, 206, 210 m.w.N.).
b) Bei Schluß der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung am 18. Oktober 1994 hatte das Haus des Kl. einen so hohen Wert, daß bei Berücksichtigung aller Vorteile ein Schaden des Kl. nicht zu erkennen ist.
Das Berufungsgericht legt seinen Erwägungen zur Schadensberechnung einen Verkehrswert des Gebäudes bei Bezugsfertigkeit im Februar 1988 in Höhe von 590.000 DM zugrunde und gelangt so zu einem Schaden durch Zinsbelastung in Höhe von 6.265,26 DM. Nach dem für das Landgericht erstatteten Gutachten desselben Sachverständigen repräsentierte das Haus im August 1991 und damit deutlich vor Schluß der mündlichen
Verhandlung bereits einen Wert von 700.000 DM. Damit sind nicht nur sämtliche über die fehlerhafte Kostenschätzung hinausgehenden Baukosten einschließlich der vom Berufungsgericht zu Unrecht angesetzten 30 %igen Toleranz aufgewogen. Auch die Zinsen sind damit mehr als ausgeglichen. Hiervon abgesehen sind Zinsen nur unter besonderen Umständen ganz oder zum Teil ein zusätzlicher Schaden (vgl. im einzelnen Senatsurteil vom 16. Dezember 1993, VII ZR 115/92, BauR 1994, 268, 270). Hierzu ist nichts vorgetragen. Die Beanstandungen der Bekl. gegen die Sachverständigengutachten schließlich können auf sich beruhen. Sie zielen auf einen noch höheren Wert des Hauses, der nicht in Betracht gezogen werden muß.
Der vollständige Vorteilsausgleich ist dem Kl. auch zuzumuten und entlastet die Bekl. nicht unbillig. Der Kl. hat eben jenes Haus mit allen Besonderheiten bekommen, das seiner Vorstellung entsprach. Nach Auffassung des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist das Haus auch ausgesprochen kostengünstig hergestellt worden. Ferner hat der Kl. nicht im einzelnen dargetan, daß er die finanziellen Lasten nicht tragen könne. Die Bekl. andererseits haben zwar einen Fehler gemacht, dem Kl. aber das gewünschte Haus zu einem guten Preis errichtet.
3. Da im Ergebnis kein Schaden entstanden ist, kommt es nicht darauf an, ob die zusätzlichen Aufwendungen des Kl. überhaupt durch die fehlerhafte Kostenschätzung der Bekl. verursacht worden sind.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Bauherr/Auftraggeber (Kläger) verlangt vom beklagten Architekten Schadensersatz. Er hat den Beklagten mit den Architektenleistungen für den Neubau eines Wohnhauses beauftragt. Letzterer hatte eine Kostenschätzung über DM 330.000 vorgelegt. Im Laufe des Prozesses wurde unstreitig, daß diese Schätzung deutlich zu niedrig war. Der Fehler des Architekten bestand unter anderem darin, daß er die Mehrwertsteuer auf die Unternehmerleistungen vergessen und zusätzlich einen nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes "absolut unrealistischen Kubikmeterpreis" zugrunde gelegt hatte.
Der Bau kostete schließlich ohne Architektenhonorar 580.365. DM. Der Bauherr mußte deshalb zusätzliche Kredite aufnehmen. Vor Gericht forderte er vom Architekten einen Teil der zusätzlichen Baukosten sowie Zinsen einschließlich Disagio für die zusätzliche Finanzierung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das OLG München gab dem klagenden Bauherrn recht. Nicht so der BGH.
Kommentar
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Urteil überrascht und ist schon deshalb besprechenswert, weil es nicht falsch verstanden werden darf. Es ist nach wie vor so, daß der Architekt für eine Bausummenüberschreitung haften kann, ja sogar regelmäßig haften wird. Ausgangspunkt sind verschiedene Haftungsmöglichkeiten. Um sie zu verstehen, muß man wissen, daß zunächst die Frage einer Bausummengarantie vorab zu prüfen ist. Diese liegt dann vor, wenn der Architekt tatsächlich so weit geht, seinem Auftraggeber eine bestimmte Bausumme zuzusichern. Erklärt er Entsprechendes, hat dies wirtschaftlich suizidalen Charakter.
Naheliegender sind andere Varianten. Mit am häufigsten kommt in der Praxis der Fall vor, daß der beauftragende Bauherr dem Architekten vor oder nach Abschluß des Planungsvertrages - auf alle Fälle vor Baubeginn - mitteilt, daß er für die Errichtung des Bauwerkes nur eine bestimmte Summe zur Verfügung hat. Hierbei handelt es sich oftmals um fast "lose Informationen" des Auftraggebers. Auf alle Fälle wird nichts schriftlich festgehalten. Die zweite Variante ist die, daß eine bestimmte Bausumme so fixiert wird, daß für den Architekten deutlich ersichtlich ist, daß er sich an dieser Summe hinsichtlich der Gesamtkosten des Bauwerks zu orientieren hat.
In allen Fallkonstellationen wird von den Gerichten immer häufiger eine Haftung des Architekten ausgesprochen, wenn sich später herausstellt, daß die genannte Bausumme überschritten worden ist. Die folgende Besprechung soll allerdings zeigen, daß es nach wie vor Chancen gibt, den Architekten vor Gericht "frei zu bekommen".
1. Die Mär vom angeblichen Toleranzrahmen von 30 %
Auch im hier zu entscheidenden Fall hatte der Architekt noch in der Revisionsinstanz behauptet, man hätte ihm einen höheren Toleranzrahmen als die von ihm angenommenen 30 % zugestehen müssen. Insbesondere habe man Umstände nicht berücksichtigt, die ihm zugute zu halten wären. Der BGH wischt dies regelrecht vom Tisch. Er betont erneut, daß es die ihm unterstellte Entscheidung hinsichtlich eines generellen 30 %igen Toleranzrahmens nicht gibt. Er stellt unmißverständlich klar, daß der Architekt mit der vorgelegten Kostenschätzung seine Pflichten "in grober Weise" verletzt hat. Toleranzen könnten ihm in diesem Zusammenhang nicht zugute kommen. Toleranzen würden jedenfalls immer dann völlig auszuschließen sein, wenn so grobe Fehler vorliegen würden, wie die hier vergessene Mehrwertsteuer bzw. der unrealistische Kubikmeterpreis.
2. Schaden des Bauherrn?
Das OLG München hatte festgestellt, daß der Kläger durch die falsche Kostenschätzung einen Schaden erlitten hatte. Dieser wäre in der Differenz zwischen den zusätzlichen Aufwendungen des Klägers und der durch sie bedingten Werterhöhung des Grundstückes zu sehen. Das Gericht erkannte auf eine Summe von 56.000 DM. Dabei würden sich die zusätzlichen Aufwendungen aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlich entstandenen Baukosten und den geschätzten Kosten, zzgl. einer 30 %igen Toleranzspanne, zusammensetzen.
Allerdings sei dem Kläger zunächst insoweit kein Schaden entstanden, als der Nachteil der höheren Baukosten durch den anzurechnenden Vorteil des erhöhten Verkehrswertes des Hauses vollständig ausgeglichen werde, ja sogar ein Überschuß von 10.000 DM verbliebe. Ferner habe der Kläger jedoch zusätzliche Aufwendungen in Form von Fremdfinanzierungskosten in Höhe von 66.000 DM gehabt. Von diesen wurden der genannte Überschuß in Höhe von 10.000 DM abgezogen, so daß zu Lasten des Auftraggebers der ihm vom OLG München zugesprochene Schaden in Höhe von 56.000 DM verblieb.
Dies sieht der BGH anders. Seine Begründung lautet wie folgt:
a) Entscheidender Zeitpunkt für die Berechnung der Vorteilsausgleichung, d. h. des Vergleiches der Werterhöhung zu den zusätzlichen Aufwendungen, sei allein der Schluß der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. In der juristischen Literatur wird allerdings vielfach das Gegenteil vertreten (z. B. Locher, Das private Baurecht, 6. Aufl. Rdn. 284 m. w. Nachweisen, u. a. auf OLG Stuttgart, Urt. v. 24.6.1980 - 6 U 111/79). Diese Autoren wollen hinsichtlich der Anrechnung des Wertausgleiches darauf abstellen, wann die Schadensentwicklung abgeschlossen sei. Eine entsprechende Vermögensminderung und Beengung der Liquidität des Auftraggebers liege aber mit Fälligkeit der Baurechnungen vor. Sie begründen dies damit, daß der Architekt andernfalls durch langes Prozessieren das ihm zur Last gelegte Schadensbild kontinuierlich verbessern könnte. Basierend auf der regelmäßigen Wertsteigerung von Hausgrundstücken in den letzten Jahrzehnten, müsse er den Prozeß nur solange wie möglich hinauszögern. Jeden Tag, den das Verfahren länger dauere, würde eine zusätzliche Wertsteigerung den von ihm verursachten Schaden reduzieren. (Ob dies allerdings in den kommenden Jahren in Anbetracht der Entwicklung der Grundstückspreise auch noch gelten würde, sei an dieser Stelle erst einmal dahingestellt.)
Der BGH geht nun schlichtweg davon aus, daß dem Architekten dieses Recht zusteht. Er verweist insoweit auf das allgemeine Zivilrecht, das für die Berechnung eines Schadens eindeutig auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abstellt. Diese Meinung des Bundesgerichtshofes findet ihre Stütze ebenfalls sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Aufl., Einl. Rdn. 66, OLG Köln, BauR 1993, 640 u. OLG Hamm, BauR 1993, 628). Nach dem Bundesgerichtshof besteht kein ersichtlicher Grund, den endgültigen Schaden zu einem anderen Zeitpunkt zu berechnen, als zum Schluß der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Hier ist ihm auch zuzustimmen. Schließlich kann sich bei jeder Schadensberechnung mit Vorteilsausgleichung die am Ende verbleibende Schadenssumme im Verlaufe eines Gerichtsverfahrens vergrößern oder verkleinern.
Im übrigen liegt bereits auch eine "einschränkende" Rechtsprechung des BGH vor, wonach eine Vorteilsausgleichung dann ihre Grenzen findet, wenn das Ergebnis dem Zweck des Schadensersatzanspruches zuwider läuft, insbesondere dem Geschädigten nicht mehr zuzumuten ist und den Schädiger unangemessen entlastet (BGHZ 91, 206).
b) Das Berufungsgericht hat in seinen Erwägungen zur Schadensberechnung den Verkehrswert des Gebäudes zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit zugrunde gelegt. Dieser betrug 590.000 DM. Dagegen hatte das vom Landgericht eingeholte Gutachten zum Ende des erstinstanzlichen Verfahrens bereits einen Verkehrswert von 700.000 DM ausgewiesen. Von diesem Wert geht der BGH nun als Mindestbetrag aus. Mit ihm sind nicht nur sämtliche die fehlerhafte Kostenschätzung übersteigenden Baukosten abgedeckt - einschließlich der unberechtigten 30 %igen Toleranz -, sondern auch die Zinsen seien damit mehr als ausgeglichen. Zusätzlich verweist der BGH darauf, daß gerade die Zinsen nur unter besonderen Umständen ganz oder zum Teil einen zusätzlichen Schaden darstellen können (BGH BauR 1994, 268).
d) Der Bundesgerichtshof kommt somit zum Ergebnis, daß dem Bauherrn kein Schaden entstanden sei. Aus diesem Grunde komme es gar nicht mehr darauf an, ob die zusätzlichen Aufwendungen des Klägers überhaupt durch die fehlerhafte Kostenschätzung des Architekten entstanden seien. Dies ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil damit auch der zusätzlich vom Kläger gestellte Feststellungsantrag abgewiesen wurde. Dieser hatte dahingehend gelautet, den Beklagten auch für künftige Zinsschäden einstehen zu lassen.
Der Bundesgerichtshof hat hier ein Urteil gefällt, das die Architektenschaft eigentlich erfreuen müßte. Zwar wird ihr vom obersten deutschen Zivilgericht erneut ins Stammbuch geschrieben, daß sie regelmäßig für eine Bausummenüberschreitung zu haften habe. Auch wird erneut festgehalten, daß die durch die Praxis geisternde 30 %ige Toleranzgrenze nicht besteht. Geholfen wird den Architekten aber insoweit, als der Auftraggeber auch in Anbetracht der deutlichen Bausummenüberschreitung im Ergebnis oftmals keinen Schaden erleidet. Zum einen stehe den erhöhten Aufwendungen ein nachweisbarer Wertzuwachs entgegen, zum anderen wird der vom Auftraggeber behauptete Schaden durch die Wertsteigerung des Hausgrundstückes im Laufe der verschiedenen Instanzen eines Prozesses nach und nach aufgezehrt. Dies ist in Anbetracht des geltenden deutschen Schadensersatzrechtes, insbesondere den §§ 249 ff. BGB, nachvollziehbar.
Nicht deutlich wird allerdings, wie der Bundesgerichtshof die Sachlage sieht, wenn der anzurechnende Vorteil des Auftraggebers beispielsweise kurz nach Rechtskraft des Urteiles wegfällt. Zu denken ist an die Fälle, in denen die Vorteilsausgleichung zugunsten des Architekten so berechnet wird, daß den zusätzlichen Aufwendungen des Bauherrn erhöhte Mieteinnahmen entgegenstehen, diese jedoch plötzlich wegfallen und eine vergleichbare Miete nicht mehr zu erzielen ist. Zu denken ist an die Wohn- oder Gewerberaumsituation in Berlin. Hier könnte die vom BGH vertretene Linie dazu führen, daß das Glück des Architekten bzw. das Pech des Auftraggebers allein davon abhinge, ob sich zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung der Wohnungsmarkt bereits gedreht hat oder nicht.
Gleichwohl könnte man versuchen, diese Problematik auch in Anbetracht der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes "mitzuerledigen". Denkbar sind Lösungen dergestalt, daß es zwar einerseits bei der vom Bundesgerichtshof vorgenommenen Vorteilsausgleichung bleibt. Andererseits müßte allerdings der klagende Auftraggeber gleichwohl mit einem Feststellungsantrag durchdringen. Dieser müßte so ausgestattet sein, daß die Schadensberechnung dann neu vorzunehmen wäre, wenn die Vorteilsausgleichung keine Gültigkeit mehr hat. In der juristischen Praxis müßte der Antrag gestellt werden, daß der Architekt zusätzlich verpflichtet ist, dem Bauherrn alle Schäden zu ersetzen, die diesem künftig aufgrund der Bausummenüberschreitung noch entstehen können. Diesen Antrag müßte man lediglich aufrechterhalten und positiv verbescheiden. Bei einer Umkehr der Vorteilsausgleichung könnte dieser Antrag den Sachverhalt wieder im ursprünglichen Sinne regeln. Dies vor dem Hintergrund, daß auch der Bundesgerichtshof nach wie vor davon ausgeht, daß der Architekt - beispielsweise im hier besprochenen Fall - eine eindeutige Pflichtverletzung begangen hat.