veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Architektenleistungen

BGHVII ZR 45/9217.12.1992GE 1993, 419

BGB § 638 Abs.1 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Architektenleistungen; Gewährleistungsansprüche wegen Planungsfehlern; Bauwerk; Verjährung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für Gewährleistungsansprüche wegen Fehlern von Plänen, die Arbeiten am Grundstück dienen sollen, gilt die Verjährungsfrist von ei-nem Jahr (im Anschluß an BGHZ 37, 341; 48, 257; 58, 85; 58, 225).

Es ist dabei nicht erforderlich, daß Grundstücksarbeiten als solche Gegenstand der Planung waren (im Anschluß an BGHZ 72, 257). Es reicht aus, daß Pläne eines Gasleitungsnetzes im Hinblick auf künftige Unterhaltungsmaßnahmen neu erstellt werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl., ein Energieversorgungsunternehmen, verfügt über die Gasrohrnetze in verschiedenen Orten Oberfrankens. Sie hat die Bekl. mit der Erstellung von Plänen für diese Rohrnetze in diesen Gemeinden beauftragt. Die Bekl. sollte zunächst die Rohrleitungen einschließlich der Gebäudeanschlüsse einmessen und orten und auf dieser Grundlage die Pläne neu erstellen. Grund für diesen Auftrag war, daß das vorhandene Planwerk für notwendige Unterhaltungsmaßnahmen sowie für etwa erforderlich werdende Baumaßnahmen nicht mehr hinreichend zuverlässig war. Der Auftrag war am 7. April 1987 erteilt und später erweitert worden.

Die Kl. hat die Bekl. vereinbarungsgemäß nach geleisteten Arbeitsstunden bezahlt. Die Bekl. hat die von ihr erbrachte Leistung monatlich nach Orten getrennt mit insgesamt 49 Rechnungen abgerechnet. Insgesamt hat die Kl. rund 1,8 Mio. DM bezahlt, davon für die Stadt M. allein über 700.000 DM.

Die Kl. fordert die Rückzahlung von 700.000 DM nebst Zinsen als Scha-denersatz oder auch wegen Wandelung, da die von der Bekl. erstellten Pläne unbrauchbar seien. Sie hat hierfür Sachverständigenbeweis angeboten, der nicht erhoben worden ist, weil Landgericht und Berufungsgericht die Verjährungseinrede der Bekl. für begründet gehalten haben.

Die Revision der Kl. führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Erstellung eines Planwerks, wie vorliegend, als Werkvertrag oder als Werklieferungsvertrag über die Herstellung einer nicht vertretbaren Sache anzusehen ist. Jedenfalls, so meint das Berufungsgericht, sei der Anspruch verjährt. Die Verjährungsfrist betrage gemäß § 638 Abs. 1 BGB sechs Monate ab Ab-nahme des Werks. Die Bekl. habe kein Bauwerk erstellt. Die von ihr über-nommenen Leistungen stellten auch keine Arbeiten an einem Grundstück i. S. d. § 638 Abs. 1 BGB dar. Solche Arbeiten setzten voraus, daß entwe-der am Grund und Boden selbst Eingriffe vorgenommen oder an den auf ihm errichteten Werken Arbeiten ausgeführt werden. Die Bekl. habe nur die Erstellung von Plänen übernommen, nicht aber Arbeiten, die in Grund und Boden eingriffen. Im Rahmen der Anfertigung der Pläne habe sie nur die bereits im Boden verlegten Leitungen mit Hilfe eines elektromagnetischen Verfahrens geortet. Ihre Pläne seien auch nicht Grundlage von kon-kret ins Auge gefaßten späteren Arbeiten am Grundstück, zu deren Aus führung es der Pläne notwendigerweise bedurft hätte. Sie gäben lediglich einen bereits vorhandenen Zustand wieder. Deshalb gehe der Hinweis der Kl. auf die Zuordnung von vorbereitenden planerischen Arbeiten von Archi-tekten, Statikern, Vermessern und anderen fehl. Die rund elf Monate nach der Abnahme der letzten Pläne (= letzte Zahlung für die Stadt M. am 1. De-zember 1989) erhobene Klage habe die Verjährung deshalb nicht mehr un-terbrechen können.

II. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Für die geltend gemachten Ansprüche gilt zumindest die einjährige Verjährungsfrist für Arbeiten am Grundstück.

1. a) Nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung ist das Gasrohrnetz als solches ein Bauwerk i. S. d. § 638 BGB. Dies ergibt sich aus den Entscheidungen des Senats, nach denen eine Gleisanlage, ein Rohrbrunnen oder Straßenbauwerke als Bauwerke i. S. v. § 638 BGB anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1964 - VII ZR 44/63 = MDR 1964, 742 = BB 1964, 820; Urteil vom 16. September 1971 - VII ZR 5/70 = BGHZ 57, 60; Urteil vom 4. November 1982 - VII ZR 65/82 = NJW 1983, 567 = BauR 1983, 64 = ZfBR 1983, 82; Urteil vom 13. Januar 1972 - VII ZR 46/70 = VersR 1972, 375; Urteil vom 12. März 1992 - VII ZR 334/90 = ZfBR 1992, 161 = WM 1992, 1289). Rohrnetze der hier vorliegenden Art sind Tiefbauwerke, an deren Errichtung und Unterhaltung erhebliche bautechnische Anforderungen gestellt werden und die deshalb vom Zwecke der Verjährungsfrist für Bauwerke in gleicher Weise wie die genannten Bauwerke er-faßt werden.

b) Geistige Leistungen, die der Errichtung eines Bauwerks dienen, das sind vor allem die Leistungen der Architekten und Sonderfachleute, sind der Errichtung des Bauwerks zuzuordnen. Auch für sie gilt nach der Recht-sprechung des Senats die Verjährungsregelung des § 638 BGB für Bau-werke (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1967 - VII ZR 88/65 = BGHZ 48, 257). Das ist bei den eigentlichen Bauarbeiten wie bei den zugehörigen geistigen Leistungen auch dann anzunehmen, wenn es um die grundlegende Erneuerung oder die Erweiterung eines Bauwerkes geht (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1983 - VII ZR 360/82 = BauR 1984, 64 = ZfBR 1984, 38 = NJW 1984, 168).

c) Nicht anders verhält es sich, wenn es um Arbeiten am Grundstück geht. Für planerische Leistungen, die solche Arbeiten am Grundstück betreffen, gilt die gleiche Verjährung wie für die geplanten Arbeiten am Grundstück.

2. Dies alles hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es meint jedoch, für die Leistungen der Bekl. fehle es an einem hinreichenden Bezug zu sol-chen Arbeiten am Grundstück. Dem kann nicht gefolgt werden.

a) Die hier erstellten Pläne sollen dem notwendigen laufenden Unterhalt der Anlage sowie etwa erforderlich werdenden größeren Baumaßnahmen dienen. Solche Unterhaltungsmaßnahmen am Bauwerk, durch die das Bauwerk nicht grundlegend erneuert werden soll, sind nach der Rechtsprechung des Senats den Arbeiten am Grundstück im Sinne von § 638 BGB zuzuordnen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. Januar 1965 - VII ZR 110/63 = Schäfer/Finnern Z 2.414 Bl. 150; Urteil vom 9. März 1970 - VII ZR 200/68 = NJW 1970, 942). Das gilt auch für die von der Kl. beabsichtigten Unter haltungsmaßnahmen, denen u. a. das von der Bekl. erstellte Planwerk die-nen soll.

b) Diesen Maßnahmen dienen die Arbeiten der Bekl. unmittelbar. Unstreitig hat die Kl. die notwendigen Pläne eben deshalb bestellt, weil ohne sie der notwendige Bauunterhalt nicht mehr zuverlässig zu gewährleisten war. Das ist ein hinreichender und auch für die Bekl. ohne weiteres erkennbarer Bezug zu Arbeiten am Grundstück.

c) Daß die Pläne selbst solche Arbeiten nicht betrafen, ist nicht von Bedeu-tung. Auch andere vorbereitende Arbeiten, die nicht die eigentlichen Bau-arbeiten betreffen, sind wie diese zu behandeln, wenn sie als Grundlage für Arbeiten am Bauwerk dienen sollen. Das gilt etwa für Bodengutachten (Senatsurteil vom 26. Oktober 1978 - VII ZR 249/77 = BGHZ 72, 257). So ist das auch hier zu beurteilen.

3. Nach alledem durfte das Berufungsgericht hier nicht eine Verjährung von sechs Monaten zugrunde legen. Es gilt jedenfalls die einjährige Ver-jährungsfrist für Arbeiten an Grundstücken, so daß zumindest hinsichtlich der am 1. Dezember 1989 abgenommenen Leistungen Gewährleistungsansprüche nicht verjährt sind. Es kann daher offenbleiben, ob die Planungsleistungen der Bekl. auch einen hinreichenden Bezug zu Arbeiten haben, die als "bei Bauwerken" erbracht zu werten sind.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ansprüche des Bauherrn gegen den Werkunternehmer können nach § 638 BGB in der kurzen Frist von sechs Monaten verjähren, soweit es sich nicht um Arbeiten an einem Grundstück handelte (dann Verjährungsfrist von einem Jahr) oder um ein Bauwerk (dann Frist von fünf Jahren). Die Abgrenzung kann im Einzelfall oft schwierig sein, wie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1992 zeigt. Grundsätzlich ist nämlich auf Leistungen der Architekten, der Statiker oder anderer Sonderfachleute diese Verjährungsfrist ebenfalls anzuwenden, so daß es darauf ankommt, was die verschiedenen Beteiligten gemeinsam als Werkleistung erbringen sollen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Energieversorgungsunternehmen hatte ein Ingenieur- und Planungsbüro mit der Erstellung von Plänen für Rohrnetze anstelle der vorhandenen Leitungen beauftragt. Später rügte das Energieversorgungsunternehmen Mängel an den Plänen und verlangte Schadensersatz.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Unterschied zu den Vorinstanzen hielt der Bundesgerichtshof den Anspruch nicht für verjährt, weil auch die von der Beklagten geschuldete Leistung (Planung) entweder eine Arbeit an einem Grundstück oder einem Bauwerk betraf, so daß eine kurze Verjährung auszuscheiden hatte.

Architektenleistungen — BGH VII ZR 45/92 — vera