Architektenhonorar nach Kostenanschlag
HOAI F: 4. März 1991 §§ 10 Abs. 2 Nr. 2, 62 Abs. 2 Nr. 1, 69 Abs. 3 Nr. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Maßgeblich für die Berechnung des Honorars sind jeweils die Kostenermittlungsarten, die in der jeweiligen Leistungsphase der HOAI dem Leistungsumfang entsprechen, der vertraglich vereinbart ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl., ein Bauunternehmen, verlangt im Wege der Stufenklage Resthonorar für Architekten- und Ingenieurleistungen. Vorrangig verlangt sie Auskunft über die anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens L.hof in Bremen.
II. Im Juni 1992 erteilte die Bekl. der Kl. den Auftrag, Planungsleistungen (§ 15 HOAI, Leistungsphasen 4 bis 6), Statikerleistungen (§ 64 HOAI, Leistungsphasen 1 bis 6) und Leistungen für technische Ausrüstung (§ 74 HOAI, Leistungsphasen 1 bis 6) zu erbringen. Die Parteien vereinbarten ein Pauschalhonorar. In dem Vertrag verpflichtete sich die Kl., gewisse Planänderungen zu dem vereinbarten Honorar ohne zusätzliche Vergütung durchzuführen.
Die Kl. hatte den Vertrag in der Erwartung geschlossen, ihr werde auch die Bauausführung übertragen. Die Bekl. übertrug die Bauausführung nicht der Kl., sondern der Firma W. & F. Das Gebäude wurde errichtet, wie die Bekl. behauptet, mit erheblichen Planungsänderungen.
Die Kl. forderte die Bekl. vergeblich auf, ihr die anrechenbaren Kosten mitzuteilen. Ihrer Ansicht nach könne sie diese Angaben deshalb verlangen, weil sie nur auf der Grundlage dieser Angaben die für ihr Honorar für die Leistungsphasen 5 - 6 maßgebliche Kostenfeststellung erstellen könne. Die Honorarvereinbarung sei möglicherweise wegen Unterschreitens der Mindestsätze unwirksam.
III. Das Landgericht hat die Auskunftsklage durch Teilurteil abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Bekl. zur Auskunft über die anrechenbaren Kosten verurteilt. Dagegen wendet sich die Bekl. mit ihrer Revision, sie begehrt die Abweisung der Klage.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Kl. gegen das Teilurteil des Landgerichts.
1. Das Berufungsgericht meint, der Auskunftsanspruch sei schon deshalb begründet, weil die Kostenfeststellung möglicherweise für die Berechnung des Honorars der Kl. von Bedeutung sei.
a) Die Kl. habe deshalb einen Auskunftsanspruch, weil die Grundlagen der Kostenfeststellung dadurch geschaffen worden seien, daß ein Dritter das Objekt fertiggestellt habe. Es sei unerheblich, ob die Kl. mit der Kostenfeststellung beauftragt worden sei. Die Kostenermittlung sei ein objektives Kriterium für die Honorarhöhe der entsprechenden Phasen. In den Fällen, in denen das Gebäude durch Dritte fertiggestellt werde, setze sich die Teilleistung des planenden Architekten an dem fertiggestellten Objekt fort und werde in diesem verwirklicht.
b) Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars habe nicht zur Folge, daß die Kl. lediglich das vereinbarte Honorar verlangen könne. Falls dieses Pauschalhonorar die Mindestsätze unterschreite, könne der Architekt die Mindestsätze verlangen. Das gelte auch dann, wenn die späteren Kosten höher seien, als im Vertrag angenommen. Eine zutreffende Kostenschätzung sei für die Leistungsphasen unerheblich, für die die Kostenfeststellung maßgebend sei.
2. Diese Erwägungen halten nur teilweise einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Kl. hat keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft für die endgültige Kostenfeststellung.
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht auf den Vergütungsanspruch der Kl. die HOAI angewandt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die HOAI auf alle Anbieter anwendbar, die Architekten- oder Ingenieurleistungen erbringen, die in der HOAI beschrieben sind (BGH, Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95 = BGHZ 136, 1). Diese Voraussetzungen sind erfüllt; die Kl. hat sich ausschließlich zu Leistungen verpflichtet, die in der HOAI beschrieben sind.
b) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt, daß der Auftragnehmer eines Architekten- oder Ingenieurvertrages, der ein Pauschalhonorar vereinbart hat, im Regelfall die Mindestsätze verlangen kann, wenn das Pauschalhonorar die Mindestsätze unterschreitet (zur Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 5. November 1992 - VII ZR 50/92 = ZfBR 1993, 68 = BauR 1993, 239; Urteil vom 21. August 1997 - VII ZR 13/96 = ZfBR 1997, 305 = BauR 1997, 1062). Unterschreitet das vereinbarte Pauschalhonorar die Mindestsätze, ist der Auftraggeber berechtigt, das Mindestsatzhonorar nach § 10 Abs. 2 HOAI abzurechnen.
c) Die Erwägung des Berufungsgerichts zur maßgeblichen Ermittlungsart für die Berechnung des Honorars, das auf die Leistungsphasen 5 und 6 entfällt, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Maßgeblich für die Berechnung des Honorars sind jeweils die Kostenermittlungsarten, die in der jeweiligen Leistungsphase der HOAI dem Leistungsumfang entsprechen, der vertraglich vereinbart ist. Auf die Frage, ob der Auftragnehmer vertraglich verpflichtet ist, die jeweilige Kostenermittlungsart zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Hat sich der Auftragnehmer dazu verpflichtet, einen Leistungserfolg zu erbringen, der der Leistungsphase 6 entspricht, ist nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 HOAI a. F., die auf das Vertragsverhältnis der Parteien anwendbar ist, für die Berechnung des Honorars für die Leistungsphasen 5 und 6 der Kostenanschlag maßgeblich, solange die Kostenfeststellung nicht vorliegt. Ist die vertraglich geschuldete Leistung erfüllt, bevor eine Kostenfeststellung vorliegt, so verbleibt es bei der Abrechnung nach dem Kostenanschlag. Entsprechendes gilt für die Abrechnung der Leistungen für Tragwerksplanung und technische Ausrüstung.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Erneut hat der Bundesgerichtshof in einer an sich sehr kurzen Urteilsbegründung Grundlegendes zur Abrechnung von Architekten- bzw. Ingenieurleistungen ausgesagt. Angesprochen sind dabei nicht nur Architekten und Ingenieure an sich. Dies deshalb, weil im vorliegenden Falle ein Bauunternehmen Resthonorar für von ihm erbrachte Architekten- und Ingenieurleistungen eingeklagt hat. Der BGH äußert sich dabei auch zur Frage, wie entsprechende Leistungen abzurechnen sind, wenn nur einzelne Leistungsphasen eines Leistungsbildes der HOAI vertraglich zu erbringen sind.
Die Klägerin - ein Bauunternehmen - war von der Beklagten beauftragt worden, Planungsleistungen der Leistungsphasen 4 bis 6 des § 15 HOAI, die Leistungsphasen 1 bis 6 des § 64 HOAI (Statikerleistungen) sowie Leistungen der technischen Ausrüstung (§ 74 HOAI, Leistungsphasen 1 bis 6) zu erbringen. Vereinbart worden war ein Pauschalhonorar. Zusätzlich hatte sich die Klägerin verpflichtet, bestimmte Planungsänderungen ohne zusätzliche Vergütung durchzuführen. Das Bauunternehmen hatte den Vertrag in der Erwartung geschlossen, es werde auch mit der Bauausführung beauftragt. Dies geschah allerdings nicht. Die Beklagte beauftragte eine Drittfirma.
Zum Zwecke der Abrechnung forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich auf, ihr die anrechenbaren Kosten mitzuteilen. Zwar wisse sie, daß ein Pauschalhonorar vereinbart sei, dieses würde jedoch möglicherweise wegen Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze unwirksam sein (unterschreitet ein vereinbartes Pauschalhonorar die Mindestsätze, kann der Architekt das Mindesthonorar verlangen). Um die Leistungsphasen 5 und 6 des § 15 HOAI abrechnen zu können, schulde ihr die Beklagte deshalb Angaben zur maßgeblichen Kostenfeststellung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht lehnte die Klage ab, das OLG München gab dem Auskunftsanspruch in der Berufung statt, der BGH teilte die Auffassung des OLG aber nicht. Dabei betonte der BGH zunächst unter Zitierung seiner bisherigen Rechtsprechung, daß im vorliegenden Falle auch auf das Bauunternehmen die HOAI anzuwenden sei. Entscheidend sei insoweit allein, daß es sich um einen Anbieter von Architekten- oder Ingenieurleistungen gehandelt habe, die in der HOAI beschrieben sind (BGH, Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95 = BGHZ 136, 1). Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die Klägerin habe sich ausschließlich zu HOAI-Leistungen verpflichtet.
Ebenso sei es unstreitig, daß die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs dahin gehe, daß der Auftragnehmer eines Architekten- oder Ingenieurvertrages, der ein Pauschalhonorar vereinbart hat, im Regelfall die Mindestsätze verlangen kann, wenn das Pauschalhonorar die Mindestsätze unterschreitet (zur Rechtsprechung des Senats vgl. Urteil vom 5. November 1992 - VII ZR 50/92 = ZfBR 1993, 68 = BauR 1993, 239; Urteil vom 21. August 1997 - VII ZR 13/96 = ZfBR 1997, 305 = BauR 1997, 1062).
Allein strittiger Punkt im vorliegenden Fall sei aber die Frage, ob die Klägerseite Anspruch darauf hatte, die Ergebnisse der Kostenermittlungsart zu erhalten, mit der sie nichts mehr zu tun hatte. Oder anders ausgedrückt: Kann der Auftragnehmer "nachträglich" die Ergebnisse der Leistungen Dritter anfordern, um seine Abrechnung zu korrigieren?
Der Bundesgerichtshof verneint diese Frage. Er begründet dies damit, daß zum damaligen Zeitpunkt die Bauunternehmung die vertraglich geschuldete Architekten-/Ingenieurleistung bereits erfüllt hatte. Trete ein solcher Zustand ein, bevor eine Kostenfeststellung vorliege, so verbleibe es bei der Abrechnung nach dem Kostenanschlag.