Architektenhonorar, Bausumme als Rechnungsgrundlage für -
BGB § 631 Abs. 1; HOAI § 10 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Architektenhonorar, Bausumme als Rechnungsgrundlage für -; Bausumme, Vereinbarung einer - für Architektenhonorar
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vereinbaren die Vertragsparteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrages eine Bausumme als Beschaffenheit des geschuldeten Werkes, dann bildet diese Summe die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. verlangt restliches Ingenieurhonorar in Höhe von 543.957,08 DM nebst Zinsen aus einem Planungsvertrag, den die Bekl. zu 1 aus wichtigem Grund gekündigt hat. Gegenstand des Streits hinsichtlich des angefochtenen Teilurteils ist nur die Frage, welche Kosten die Kl. ihrer Schlußrechnung zugrunde legen kann.
II. 1. Die Bekl. zu 1, deren persönlich haftender Gesellschafter der Bekl. zu 2 ist, errichtete auf dem Gelände des ehemaligen Nobelrestaurants J. in H. ein Luxusrestaurant-Hotel.
Sie beauftragte die Kl. aufgrund deren Angebots vom 30. August 1993 mit der Planung für die Sanitär-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektrotechnik und der Aufzüge.
Nachdem die Kl. die vereinbarten Planungsleistungen weitgehend erbracht hatte, kündigte die Bekl. zu 1 den Vertrag mit Schreiben vom 23. Dezember 1994 und vom 13. Januar 1995 aus wichtigem Grund. Hintergrund war ein Streit der Parteien über die Eignung der Planung der Kl. für das Objekt.
Die Kl. stellte ihre Schlußrechnung vom 24. Januar 1995 über die von ihr erbrachten Ingenieurleistungen. Die Bekl. verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Leistungen seien nicht in dem abgerechneten Umfang erbracht, außerdem sei die Planung mangelhaft und insgesamt unbrauchbar.
III. Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das Berufungsgericht die Klage durch Teilurteil in Höhe von 105.852,08 DM abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Kl. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage in Höhe des Teilbetrages im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
II. Das Berufungsgericht hat die teilweise Klagabweisung wie folgt begründet:
a) Die Kl. könne, selbst wenn sich die Einwände der Bekl. zur Höhe der Baukosten, der Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit der Leistung der Kl. als unzutreffend erweisen sollten, einen Teilbetrag der Klageforderung in Höhe von 105.853,08 DM nicht verlangen.
b) Aufgrund des ihr erteilten Auftrags sei die Kl. verpflichtet gewesen, eine Planung in einem Kostenrahmen in Höhe von ca. 8.900.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu erstellen. Die Kl. könne folglich nur Vergütung für eine Planung verlangen, die diesen vereinbarten Kostenrahmen einhalte.
c) Die Kl. habe in ihrer Schlußrechnung ihre Vergütung auf der Grundlage eines Kostenaufwands von 13.439.087,78 DM berechnet. Dazu sei sie nicht berechtigt. Sie könne allenfalls auf der Grundlage der Kosten der geänderten Planung abrechnen, die später von der Bekl. verwirklicht worden sei. Aus der von der Kl. vorgelegten Anlage ergebe sich ein Gesamtkostenaufwand in Höhe von 10.428.370,10 DM. Selbst wenn der Berechnung die in der Schlußrechnung genannten Baukosten von 10.480.926,45 DM zugrunde gelegt würden, dann könne sich nur ein Honoraranspruch von 438.105 DM ergeben.
2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nur im Ergebnis stand:
a) Das Berufungsgericht hat den Vertrag dahingehend ausgelegt, daß die Parteien einen Kostenrahmen als Beschaffenheit des geschuldeten Ingenieurwerks vereinbart haben. Das ist unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen und des im Berufungsurteil in Bezug genommenen Parteivortrags zu den dem Vertragsschluß vorausgegangenen Verhandlungen nicht zu beanstanden.
b) Vereinbaren die Parteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrages eine Bausumme als Beschaffenheit des Werkes, dann bildet diese Summe die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung.
Das vereinbarte Honorar ist die Gegenleistung für das vertragsgerecht erstellte Werk. Ist das Werk deshalb mangelhaft, weil die vereinbarten Kosten überschritten werden, kann der Architekt oder Ingenieur die Differenz, um die die tatsächlichen die vereinbarten Kosten übersteigen, nicht zusätzlich als anrechenbare Kosten seiner Honorarberechnung zugrunde legen. Die Berücksichtigung dieser Differenz als anrechenbare Kosten würde dazu führen, daß der Architekt oder Ingenieur aufgrund der Mangelhaftigkeit seines Werkes eine höhere Vergütung erhalten würde als sie ihm für eine vertragsgerechte Leistung zustehen würde. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn sich der von den Parteien vorgegebene Standard der Planung mit den vereinbarten Baukosten nicht realisieren läßt. Auch in einem solchen Fall bleibt das Werk des Architekten oder Ingenieurs mangelhaft, wenn seine Planung den vertraglichen Kostenrahmen überschreitet.
3. Der Senat weist zudem darauf hin, daß die Kosten der Planung keine anrechenbaren Kosten für das Honorar der Kl. sind. Die für die anrechenbaren Kosten des Objekts maßgeblichen Kosten werden durch den Vertragsgegenstand bestimmt und begrenzt (BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - VII ZR 379/97, ZfBR 1999, 312 = BauR 1999, 1045).
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