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Architektenhonorar

BGHVII ZR 159/9130.06.1992GE 1992, 1035

BGB § 154 Abs.1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Architektenhonorar; Rahmenvertrag; Planungsleistungen; Vorleistungen des Architekten

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Die Vereinbarung eines Architekten mit einem Generalübernehmer, wonach der Architekt für mehrere Bauvorhaben Planungsleistungen auf eigenes Risiko erbringen soll, während der Generalübernehmer sich verpflichtet, bei Durchführung eines Bauvorhabens mit dem Architekten über einen Vertrag mit einem nach der HOAI zu berechnenden Pauschalhonorar zu verhandeln, kann ein Rahmenvertrag sein.

b) Führt der Generalübernehmer ein Bauvorhaben nach Abschluß der Planungsleistungen des Architekten aus und lehnt er den Abschluß eines Vertrages ohne sachlichen Grund ab, so kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. stand mit der Bekl., die als Generalübernehmerin eine Vielzahl von Bauvorhaben in Berlin durchführt, über lange Zeit in Geschäftsbeziehung. Die Parteien arbeiteten zunächst derart zusammen, daß die Kl. Architektenleistungen erbrachte, die der Bekl. die Prüfung er-möglichten, ob ein Bauprojekt realisierbar war. Diese Arbeit leistete die Kl. absprachegemäß auf eigenes Risiko. Wurde das Projekt durchgeführt, er-hielt sie den Auftrag für die Architekten- und Ingenieurarbeiten, auf die sie spezialisiert war. Ferner wurden ihr die zuvor erbrachten Leistungen ver-gütet.

1987 befürchtete die Kl. Einschränkungen in der bis dahin praktizierten Zu-sammenarbeit. Die hierüber geführten Besprechungen faßte die Bekl. mit Schreiben vom 1. Juni 1988 zusammen, dem die Kl. zustimmte (künftig: Abmachung). Danach sollte sich die weitere Zusammenarbeit auf mehrere Objekte, u. a. auch auf den Hotelneubau in der J.-Straße, beziehen. Des-weiteren heißt es:

" Wir gehen davon aus, daß sie uns bereits in der Planungsphase mit Rat und Tat ohne Berechnung zur Seite stehen und daß vor Baubeginn Archi-tektenverträge mit Ihnen abgeschlossen werden, in denen eine pauschale Honorierung vereinbart wird für die Leistungen gem. HOAI.

§ 15 Abs. 1

Ziffer 1 - 5 Teilleistungen (insbesondere Kostenschätzungen, Kostenberechnungen)

Ziff. 6 - 9

Für die Honorierung gelten die Bestimmungen der HOAI. Das jeweilige Pauschalhonorar ist für jedes Projekt einzeln zu verhandeln und zu vereinbaren.

..."

Die Kl. erbrachte zur Vorbereitung des Hotelneubaus Grundleistungen nach der HOAI. Ende Januar 1989 bot sie der Bekl. den Abschluß eines Ar-chitektenvertrages an; als Honorar schlug sie eine Pauschalvergütung von 250.000 DM zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer vor. Die Bekl. lehnte dies mit der Begründung ab, das vorgeschlagene Honorar falle im Vergleich mit anderen Angeboten zu hoch aus; gleichzeitig bat sie die Kl., die bisher erbrachten Leistungen abzurechnen.

Die Kl. hat für erbrachte Architektenleistungen 43.895 DM und für nicht er-brachte Architektenleistungen unter Berücksichtigung eines Abzugs von 40 % 138.231 DM, hilfsweise Schadensersatz gefordert. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 54.346 DM stattgegeben. Nachdem sich die Par-teien, die beide Rechtsmittel eingelegt hatten, über die erbrachten Architektenleistungen verglichen hatten, hat das Berufungsgericht die Klage im übrigen abgewiesen. Die Revision der Kl. führte zur Aufhebung und Zu-rückverweisung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Berufungsgericht meint, ein Architektenvertrag, der die nicht erbrachten Leistungen für den Hotelneubau umfasse, sei nicht geschlossen worden, da die Bekl. das Angebot der Kl. abgelehnt ha-be. Die Abmachung vom 1. Juni 1988 enthalte auch keinen die Bekl. bin-denden Vorvertrag. Sie stelle lediglich eine Absichtserklärung dar, die Dienste der Kl. bei künftigen Bauvorhaben in Anspruch zu nehmen; eine Verpflichtung der Bekl., ein Honorar zu zahlen, habe erst mit Abschluß ei-nes Architektenvertrages vor Baubeginn begründet werden sollen. Besondere Umstände, die darauf schließen ließen, die Parteien hätten sich hier ausnahmsweise schon vor Regelung aller Vertragspunkte binden wollen, seien nicht ersichtlich. Vielmehr sei die Honorarfrage weiteren Verhandlungen und damit einer späteren Bestimmung vorbehalten worden.

II. Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht hat den Inhalt der Abmachung rechtlich nicht umfassend gewürdigt.

1. Gegen die berufungsgerichtliche Wertung, ein Architektenvertrag über die noch nicht erbrachten Leistungen der Kl. sei nicht zustande gekommen, wendet sich die Revision ohne Erfolg. Ihre Auffassung, bereits mit Beginn der Planungsphase des Hotelneubaus J.-Straße sei ein Vertrag zu stande gekommen, der allein von der Durchführung des Bauvorhabens ab-hängig gewesen sei, steht im Widerspruch zum Inhalt der Abmachung. Nach dem eindeutigen, einer Auslegung nicht bedürftigen Wortlaut waren Architektenverträge erst jeweils vor Baubeginn zu schließen, wobei das Pauschalhonorar für jedes Projekt einzeln zu verhandeln und zu vereinbaren war. Dem steht nicht entgegen, daß die Parteien vor der Abmachung anders verfahren waren. Die Revision zeigt nicht auf, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung insoweit wesentlichen Tatsachenvortrag übergangen hat.

2. Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten mangels Bindungswillens keinen Vorvertrag über den Hotelneubau geschlossen. Diese Würdigung beruht auf einer rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Auslegung der Abmachung und läßt weder erheblichen Parteivortrag noch die Interessen der Beteiligten außer acht.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Vorverträge schuldrechtliche Vereinbarungen, durch die für beide Teile oder auch nur einen von ihnen die Verpflichtung begründet wird, demnächst einen ande-ren schuldrechtlichen Vertrag, den Hauptvertrag, zu schließen (BGHZ 102, 384, 388). Dabei tritt im Rahmen von Vertragsverhandlungen, die zu einem endgültigen Abschluß führen sollen, in der Regel erst dann eine rechtsgeschäftliche Bindung ein, wenn der in Aussicht genommene Vertrag nach Einigung über alle Einzelheiten abschlußreif ist; die Annahme ei-nes Vorvertrages ist nur dann gerechtfertigt, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, daß sich die Parteien ausnahmsweise schon bin-den wollen, bevor sie alle Vertragspunkte abschließend geregelt haben (BGH, Urteile vom 23. November 1972 - II ZR 126/70 = WM 1973, 67 und vom 26. März 1980 - VIII ZR 150/79 = NJW 1980, 1577). Zudem muß ein Vorwerkvertrag derart hinreichend bestimmt sein, daß das herzustellende Werk und die zu zahlende Vergütung einschließlich der von den Vertragsparteien für wesentlich angesehenen Nebenpunkte geregelt sind oder sich bestimmen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1989 - VIII ZR 143/88 = NJW 1990, 1234, 1235). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht seiner Auslegung, die Abmachung enthalte keinen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen zum Abschluß eines Vorvertrages für den Hotelneubau, rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt.

aa) Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht den An-wendungsbereich des § 154 Abs. 1 BGB nicht verkannt. Nach dieser Vor-schrift ist ein Vertrag nur "im Zweifel" nicht geschlossen, solange sich die Parteien nicht über alle Punkte geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden sollte. Die Aus-legungsbestimmung gilt - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - dann nicht, wenn sich die Parteien trotz des offenen Punktes erkennbar vertraglich binden wollten. Gerade das hat aber das Berufungsgericht nicht fest-stellen können.

bb) Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung der Abmachung aller-dings die früher geübte Praxis der Parteien nicht ausdrücklich berücksichtigt. Dies ist indessen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es steht nämlich gerade nicht fest, daß die Parteien in der Abmachung ausschließlich die früher geübte Zusammenarbeit festschreiben wollten. Dann ist die Auslegung, der Wortlaut der Abmachung lasse zweifelsfrei erkennen, daß die Bekl. zu diesem Zeitpunkt noch keine zu Vergütungsansprüchen führende vertragliche Bindung eingehen wollte, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

cc) Die Meinung der Revision, die Parteien hätten sich vorvertraglich bin-den wollen, zumal sie mit der Ausführung des Vorvertrages begonnen hät-ten und die Vergütungsfrage hinreichend bestimmbar geregelt sei, geht fehl.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht es den Vertragsparteien eines Vorvertrages frei, zunächst nur über gewisse Punkte eine Vereinbarung zu treffen und andere Punkte einer späteren Vereinbarung vorzubehalten; in diesen Fällen kann die Willenseinigung der Parteien dahin gehen, daß trotz Offenbleibens einzelner Punkte ein bindender Vorvertrag im übrigen geschlossen werden sollte (Senatsurteil vom 25.Mai 1991 - VII ZR 28/60 = BB 1961, 1027 = WM 1961, 1052; Urteil vom 9. November 1966 - V ZR 39/64 = NJW 1967, 153; vgl. auch Urteil vom 24. Februar 1983 - I ZR 14/81 = NJW 1983, 1727).

Die tatrichterliche Auslegung hierzu ist jedoch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zum einen ist der Beginn der Tätigkeit der Kl. kein tragfähiges Indiz für einen Bindungswillen. Denn die Kl. hatte die Planungsphase stets zunächst auf eigenes Risiko und damit außerhalb einer werkvertraglichen Bindung zu erbringen. Zum anderen hatte sie auch nach Abschluß dieser Arbeit keinen durchsetzbaren Anspruch, mit den Architektenleistungen umfassend beauftragt zu werden, sofern das Bauvorhaben verwirklicht wurde. Zwar haben die Parteien die HOAI als Maßstab für die Berech-nung des zu vereinbarenden Pauschalhonorars festgelegt. Jedoch haben sie die Höhe ausdrücklich weiteren Verhandlungen vorbehalten und für den Fall mangelnder Einigung keine Regelung getroffen. Daher können auch die Mindestsätze entsprechend § 4 Abs. 4 HOAI nicht als vereinbart gelten. Die Kl. hatte aufgrund ihrer Arbeit lediglich die begründete Aussicht, einen Vertrag schließen zu können; damit war ihr Interesse hinreichend gewahrt. Nach alledem setzt die Revision lediglich ihre eigene Aus-legung der Abmachung gegen die des Berufungsgerichts.

b) Zu Unrecht meint die Revision, die Bekl. habe treuwidrig den Abschluß eines Architektenvertrages verweigert. Zwar kann das Berufen auf einen offenen Einigungsmangel dann einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen, wenn die eine Vertragspartei auf diesem Wege sich nur ihrer ei-genen Verpflichtung entziehen, die erlangten Vorteile aus einer Vereinbarung aber für sich behalten will (BGH, Urteil vom 20. Januar 1954 - II ZR 1/53 = LM BGB § 154 Nr. 2). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr haben sich die Parteien über die von Anfang an dem Grunde nach nicht streitige Ver-pflichtung der Bekl., die hier erbrachten Leistungen der Kl. zu vergüten, verglichen.

3. Das Berufungsgericht hat jedoch die Tragweite der Abmachung nicht vollständig gewürdigt. Es hat die mögliche Auslegung als Rahmenvertrag mit einer Verhandlungspflicht der Bekl. nicht in Betracht gezogen und des-halb naheliegende Schadensersatzansprüche der Kl. nicht geprüft.

a) Rahmenverträge, die eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung eröffnen und dabei bestimmte EInzelheiten künftig abzuschließender Ver-träge festlegen, sind in Rechtsprechung und Literatur anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1967 - VIII ZR 175/65 = LM BGB § 157 (B) Nr. 7; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., Vorbem. zu §§ 145 ff. Rdnr. 50; Hen-rich, Vorvertrag, Optionsvertrag und Vorrechtsvertrag, 1965, S. 117); sie sind auch im Architektenrecht nicht ungebräuchlich (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 6. Aufl., § 4 Rdn. 6; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 3. Aufl., § 4 Rdn. 35; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 6. Aufl., Rdn. 667). Aus einem Rahmenvertrag kann grundsätzlich mangels Bestimmtheit der Ein-zelverträge nicht auf Abschluß eines definitiven Vertrages geklagt werden; jedoch kann das Nichtabschließen von Einzelverträgen eine positive Ver-tragsverletzung der Rahmenvereinbarung sein, die zum Schadensersatz verpflichtet (so Staudinger/Dilcher und Hernich, jeweils a.a.O.).

b) Die Abmachung legt schon ihrem Wortlaut nach einen derartigen Rah-menvertrag nahe.

aa) Nach den bisher getroffenen Feststellungen hatte sich zwischen den Parteien vor dem Wechsel des Oberbauleiters der Kl. zur Bekl. eine er-kennbar feste Übung im Rahmen ihrer Zusammenarbeit gebildet. Danach beauftragte die Bekl. die Kl. mit Architektenleistungen, sofern die Kl. - zu-nächst auf eigenes Risiko - die Planungsphase erbracht hatte und sich die Bekl. daraufhin entschloß, das Bauvorhaben zu verwirklichen. Aufgrund des Wechsels ihres Oberbauleiters bestand die Kl. auf einer schriftlichen Vereinbarung über die weitere Zusammenarbeit. Die Abmachung enthält, wie das Berufungsgericht feststellt, zunächst die Absichtserklärung der Bekl., die Kl. - auch - zukünftig für die näher bezeichneten Bauvorhaben in der Planungsphase heranzuziehen. War die Kl. damit einverstanden, so hatte sie die Leistungen der Planungsphase auf eigenes Risiko und damit unentgeltlich zu erbringen. Daß diese Leistungen letztlich aber nicht in rechtsfreiem Raum stehen sollten, legt der weitere Inhalt der Abmachung nahe. Danach sollte ein Architektenvertrag geschlossen werden, sofern das Bauvorhaben verwirklicht wurde. Die Gegenleistung war in Form eines Pauschalhonorars zu vereinbaren; dies ist aus Rechtsgründen unbedenklich (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1988 - VII ZR 239/86 = BauRT 1988, 364 = ZfBR 1988, 133). Der Verhandlungsrahmen ergab sich damit er-kennbar aus den in der HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätzen.

bb) Allerdings hatte die Kl. nur einen Anspruch darauf, daß die Bekl. mit ihr über den Abschluß eines Architektenvertrages verhandelte. Zum Inhalt und zur Tragweite der Verhandlungspflichten im einzelnen fehlt es an Feststellungen. Jedenfalls konnte sich die Bekl. dieser Pflicht nicht mit dem Bemerken entziehen, das Angebot der Kl. sei zu hoch, ohne der Kl. ihre Auffassung zu erläutern und ihr die Möglichkeit zu einer fairen, erfolgversprechenden Verhandlung zu geben. Der Bekl. wußte nämlich, daß die Kl. auf der Grundlage der Abmachung die Leistungen der Planungsphase auf eigenes Risiko bereits erbracht hatte und zumindest einen Gegenvorschlag im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze der HOAI erwartete. War die Bekl. dazu ohne sachlichen Grund nicht bereit, so steht der Kl. ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser Anspruch kann sich auf das positive Interesse der Kl. erstrecken, wenn sich feststellen läßt, daß die Parteien bei vertragsgerechtem Verhalten der Bekl. einen Architektenvertrag geschlossen hätten. Dies wird das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, zu würdigen haben. Ein etwaiges Konkurrenzangebot, das die Mindestsätze nach der HOAI unterschritt, durfte der Bekl. keinen Anlaß geben, die Verhandlungen scheitern zu lassen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Einen nicht seltenen Fall aus der Berliner Baupraxis hatte der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 30. Juni 1992 zu entscheiden.

Es ging um folgenden Sachverhalt: Ein Architekt stand mit einem Baubetreuungsunternehmen, das als Generalübernehmer eine Vielzahl von Bauvorhaben in Berlin durchführte, über lange Zeit in Geschäftsbeziehung. Die Zusammenarbeit lief so ab, daß das Architektenbüro Leistungen erbrachte, die es dem Baubetreuungsunternehmen ermöglichte, zu prüfen, ob ein Bauprojekt überhaupt realisierbar war. Diese Leistungen erbrachte das Architektenbüro absprachegemäß auf eigenes Risiko. Wurde allerdings das Projekt durchgeführt, erhielt das Büro den Auftrag für die Architekten- und Ingenieurarbeiten, auf die es spezialisiert war. Außerdem wurden dem Büro die zuvor (auf eigenes Risiko) erbrachten Leistungen vergütet.

1987 befürchtete das Baubetreuungsunternehmen Einschränkungen in der bis dahin praktizierten Zusammenarbeit. Es wurden deshalb Gespräche geführt, deren Ergebnis einvernehmlich so festgelegt wurde, daß das Architektenbüro Planungsleistungen auf eigenes Risiko erbringen solle, während der Generalübernehmer sich verpflichtete, bei Durchführung des Bauvorhabens mit dem Architektenbüro über einen Vertrag mit einem nach der HOAI zu berechnenden Pauschalhonorar "zu verhandeln".

Bei einem Hotelbauvorhaben wurde so verfahren; abredegemäß bot das Architektenbüro, als das Vorhaben realisiert werden sollte, den Abschluß eines Architektenvertrages an. Das Baubetreuungsunternehmen (Generalübernehmer) lehnte aber den Abschluß mit der Begründung ab, das vorgeschlagene Honorar falle im Vergleich mit anderen Angeboten "zu hoch" aus. Gleichzeitig wurden die Architekten gebeten, die bisher erbrachten Leitungen abzurechnen.

Die Architekten taten das, wollten aber auch nicht erbrachte Architektenleistungen (freilich unter Berücksichtigung eines angemessenen Abschlages) abrechnen und forderten hilfsweise Schadensersatz. Man sah sich vor Gericht wieder.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht urteilte einen bestimmten Betrag zu, in der Berufung verglich man sich hinsichtlich der erbrachten Architektenleistungen, bezüglich der Ansprüche wegen nicht erbrachter Architektenleistungen/Schadensersatz wies das Berufungsgericht (Kammergericht) die Klage ab. Der Bundesgerichtshof jedoch hob die Entscheidung auf und verwies sie zurück.

Die Karlsruher Richter meinten nämlich, daß die Vereinbarung des Architekten mit einem Generalübernehmer, wie sie hier getroffen worden sei, einen Rahmenvertrag darstellen könne.

Lehne der Generalübernehmer bei Realisierung des Bauvorhabens den Abschluß eines Vertrages ohne sachlichen Grund ab, könne er gegenüber dem Architekten zum Schadensersatz verpflichtet sein.

Nach den getroffenen Vereinbarungen hatte das Baubetreuungsunternehmen mit dem Architekten über den Abschluß eines Vertrages zu verhandeln, darüber aber war von der ersten wie von der zweiten Instanz keine Feststellung getroffen worden. Jedenfalls, so der BGH, habe sich das Baubetreuungsunternehmen seiner Pflicht nicht einfach mit dem Bemerken entziehen können, das Angebot der Architekten sei "zu hoch" gewesen.

Im übrigen gab das Gericht noch einen wichtigen Hinweis am Schluß seiner Entscheidung:

Ein etwaiges Konkurrenzangebot eines anderen Architekten, das die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten unterschritt, habe dem Baubetreuungsunternehmen keinen Anlaß geben dürfen, etwaige Verhandlungen scheitern zu lassen.

Eine durchaus weitreichende Entscheidung gerade für Architekten, die immer wieder darüber klagen, daß sie gegeneinander ausgespielt würden.