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Architektenhonorar

BGHVII ZR 192/9228.10.1993GE 1994, 153

BGB § 126 ; HOAI § 4 Abs. 1 , § 7 Abs. 3 Satz 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Architektenhonorar; Vereinbarung einer Nebenkostenpauschale; Schuldbeitritt

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Nebenkosten können nur pauschal abgerechnet werden, wenn die Beteiligten dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart haben. Dazu genügen ein schriftliches Angebot und eine schriftliche Annahme auf unterschiedlichen Schriftstücken nicht.

2. Das Angebot eines Schuldbeitritts bedarf nach der Verkehrssitte im allgemeinen keiner Erklärung der Annahme gegenüber dem Antragenden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl., ein Industrieplanungs- und Beratungsunternehmen, nimmt den Bekl. als Testamentsvollstrecker aus Schuldbeitritt in Anspruch. Dem liegt folgendes zugrunde:

Die Kl. sollte für die Firma C. D. S. (künftig: CDS) den Bau einer Fertigungs- und Montagehalle einschließlich der Nebengebäude für die Herstellung von Flugbooten in O. planen; es war beabsichtigt, die Planung in einzelnen Abschnitten zu erstellen. Nach Abschluß der ersten Planungsphase bot die Kl. der CDS im Mai 1989 die Entwurfs- und Genehmigungsplanung als zweite Phase an. Da bei der CDS, deren Kommanditisten zunächst nur die Erben des unter Testamentsvollstreckung stehenden Nachlasses des ver-storbenen Prof. C. D. jun. waren, Differenzen über die weitere Finanzierung des Vorhabens auftraten, teilte die damalige Testamentsvollstreckerin und frühere Bekl., die zugleich Justitiarin der CDS war, der Kl. am 27. Juli 1989 folgendes mit:

"Ab sofort darf ich Sie bitten, die gesamte Bauplanung nur mehr über mich abzuwickeln. Als Testamentsvollstreckerin am Nachlaß von Herrn Prof. C. D. jun. bin ausschließlich ich über die Ausübung des Rechts auf Erwerb von 100.000 m2 in O. verfügungsberechtigt. Sobald ich dieses Recht aus-geübt habe, steht mir ebenfalls ausschließlich das Verfügungsrecht zu, so-lange nicht der Nachlaß auseinandergesetzt wird. (...) Ich darf Sie jedoch bitten, wie bisher besprochen, in der Planung fortzufahren. Anfallende Ko-sten übernehme ich zu Lasten des Nachlasses."

Über das Vermögen der CDS, die das Angebot der Kl. mit Schreiben vom 9. August 1989 angenommen hatte, wurde am 3. November 1989 das Konkursverfahren eröffnet. Die Kl. erteilte im Januar 1990 sowohl dem Konkursverwalter als auch der früheren Testamentsvollstreckerin Rechnung über die bis dahin ausgeführte Entwurfs- und Genehmigungsplanung sowie vier weitere Rechnungen über Nebenkosten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...)

4. a) Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Kl. auf Nebenkosten mit der Begründung, das von der CDS angenommene Angebot der Kl. vom 16. Mai 1989 sehe eine Nebenkostenpauschale von 12 % des geschuldeten Honorars vor; die Kl. sei jedoch für ihre planerischen Leistungen beweisfällig geblieben.

b) Dies ist bereits im Ansatz rechtsfehlerhaft. Die Kl. muß ihre Nebenkosten durch Einzelnachweis abrechnen, § 7 Abs. 1 und 3 HOAI; dies hat sie erkennbar auch getan.

aa) Eine pauschale Abgeltung der Nebenkosten kann der Auftragnehmer gemäß den §§ 7 Abs. 3 Satz 2, 4 Abs. 1 HOAI i. V. m. § 126 BGB nur for-dern, wenn die Beteiligten diese Art der Abrechnung bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart haben (Senatsurteile vom 24. November 1988 - VII ZR 313/87 = BauR 1989, 222 = ZfBR 1989, 104 und vom 12. Oktober 1989 - VII ZR 303/88 = BauR 1990, 101 = ZfBR 1990, 64). Die Schriftform ist nach § 126 BGB nur gewahrt, wenn die Vertragsurkunde von beiden Parteien unterzeichnet ist (Senatsurteil vom 24. November 1988, aaO.). Dazu reicht die Unterzeichnung des Angebots durch die eine Partei und der An-nahme in einer weiteren Urkunde durch die andere Partei nicht aus, da kei-ne der beiden Urkunden die ganze, von beiden Parteien unterschriftlich vollzogene Vereinbarung enthält (RGZ 105, 60, 62; MünchKomm/Förschler, 3. Aufl., § 126 Rdnr. 13; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 7. Aufl., Rdnr. 659). So liegt der Fall hier. Die Kl. hat lediglich ihr Angebot vom 16. Mai 1989 unterschrieben, während die CDS nur ihre Annahme am 9. August 1989 schriftlich erklärt hat.

bb) Die Kl. hat ihre Nebenkosten erkennbar nicht pauschal geltend ge-macht. Dies gilt jedenfalls für die Rechnungen vom 31. Oktober 1989, 30. November 1989 und 18. Dezember 1989, deren jeweilige Endbeträge sich aus im einzelnen aufgeschlüsselten Nebenkosten zusammensetzen. Gleiches dürfte für die Rechnung vom 31. Dezember 1989/22. Januar 1990 über 8.800,53 DM gelten, zu der eine Einzelaufstellung wenigstens teilweise vorliegt. Hierzu wird das Berufungsgericht weitere Feststellungen zu treffen haben.

5. a) Das Landgericht, dem das Berufungsgericht folgt, hat das Schreiben der früheren Testamentsvollstreckerin vom 27. Juli 1989 als vorweggenommenen Schuldbeitritt ausgelegt. Der Bekl. rügt in seiner Revisionserwiderung, zum einen habe das Gericht bei der Auslegung erheblichen Vor-trag nicht berücksichtigt (§ 286 ZPO), zum anderen sei es rechtsfehlerhaft von einer Annahme des Angebotes ausgegangen.

b) Diese Rügen haben Erfolg.

aa) Das Landgericht hat im Rahmen seiner Auslegung lediglich geprüft, ob die Bitte der früheren Testamentsvollstreckerin in ihrem Schreiben vom 27. Juli 1989, ab sofort die gesamte Bauplanung nur mehr über sie abzu-wickeln, als Bedingung für einen Schuldbeitritt aufgefaßt werden könne.

Es hat damit ebenso wie das Berufungsgericht von vornherein die nach dem Wortlaut dieses Satzes naheliegende und im Prozeß vorgetragene Möglichkeit außer Betracht gelassen, daß die frühere Testamentsvollstreckerin nicht einer zukünftigen Schuld der CDS beitreten, sondern an deren Stelle hinsichtlich der weiteren Planung Vertragspartnerin der Kl. mit eigenen Rechten und Pflichten werden wollte. In diesem Sinne hat auch die Kl. das Schreiben jedenfalls ausweislich ihrer Klageschrift verstanden.

Das Berufungsgericht wird das Schreiben vom 27. Juli 1989 unter Beachtung der vom Bekl. hierzu vorgetragenen Kriterien auszulegen haben.

bb) Das Berufungsgericht, das ohne eigene Begründung dem Landgericht folgt, hat bei der Beurteilung der Annahme des im Schreiben vom 27. Juli 1989 enthaltenen Angebotes auf Schuldbeitritt die Tragweite des § 151 BGB verkannt.

Nach dieser Vorschrift kommt ein Vertrag durch die Annahme des Antrages zustande, ohne daß die Annahme gegenüber dem Antragenden er-klärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder aber der Antragende auf sie verzichtet hat. Nach den Feststellungen des Landgerichtes war eine Erklärung hier nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten. Das begegnet keinen rechtlichen Be-denken. Das Angebot eines Schuldbeitritts bedarf nach der Verkehrssitte im allgemeinen keiner Erklärung der Annahme gegenüber dem Antragenden (RG Seuff, A 79 Nr. 89; OLG Kiel, OLGE 45, 135, 137; Soergel/M. Wolf, BGB, 12. Aufl., § 151 Rdnr. 18). Für das Zustandekommen eines Vertrages ist gleichwohl auch in den Fällen des § 151 BGB eine Annahme als solche erforderlich, d. h. ein als Willensbetätigung zu erwartendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsadressaten, aus dem sich dessen Annahmewillen unzweideutig ergibt (BGH, Urteile vom 7. Mai 1979 - II ZR 210/78 = BGHZ 74, 352, 356 und vom 6. Februar 1990 - X ZR 39/89 = NJW 1990, 1656). In welchen Handlungen eine genügende Betä-tigung des Annahmewillens zu finden ist, läßt sich nur in Würdigung des konkreten Einzelfalles entscheiden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) darf der Architekt Nebenkosten nur dann pauschal abrechnen, wenn dies schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In dem vom Bundesgerichtshof am 28. Oktober 1993 entschiedenen Fall hatte der Architekt ein dahingehendes schriftliches Angebot abgegeben, was vom Auftraggeber im Antwortschreiben schriftlich angenommen wurde.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das reichte dem BGH nicht, weil es sich nicht um ein Schriftstück handelte. Da nach der Rechtsprechung diese strengen Voraussetzungen einer vom Gesetz vorgeschriebenen Schriftform entsprechend gelten, wenn die Parteien Schriftform vereinbart haben, ist das Urteil von weitreichender Bedeutung, wenn es auch kein juristisches Neuland betritt. Im Mietrecht ist insbesondere bei längerfristigen Mietverträgen im Sinne des § 566 BGB streng darauf zu achten, daß die Anforderungen des BGH an die Schriftform eingehalten werden.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Von Bedeutung sind auch die Ausführungen des BGH zum Schuldbeitrag, der bei eigenem wirtschaftlichen oder rechtlichen Interesse des Beitretenden formlos gültig ist. Hierzu ist noch nicht einmal eine Annahme des Schuldbeitritts durch den Gläubiger durch formlose Erklärung nötig.