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Architektenhonorar

BGHVII ZR 239/8621.01.1988GE 1988, 517

HOAI § 4 Abs. 1 und Abs. 4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Architektenhonorar; Änderung der Honorarvereinbarung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine bei Auftragserteilung wirksam getroffene Honorarvereinbarung kann vor Beendigung der Architektentätigkeit bei unverändertem Leistungsziel nicht abgeändert werden (im Anschluß an Senatsurteile vom 6. Mai 1985 - VII ZR 320/84 = ZfBR 1985, 222 = BauR 1985, 582; vom 25. September 1986 - VII ZR 324/85 = ZfBR 1986, 283 = BauR 1987, 112 und vom 9. Juli 1987 - VII ZR 282/86 = ZfBR 1987, 284 = BauR 1987, 706).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 3. b) Ob eine zunächst wirksam getroffene Honorarvereinbarung vor Beendigung der Architektentätigkeit (vgl. die Senatsurteile ZfBR 1986, 283 = BauR 1987, 112 und ZfBR 1987, 284 = BauR 1987, 706) geändert werden kann, ist vor allem im Schrifttum umstritten. Nach der einen Ansicht greift die Fiktion des § 4 Abs. 4 HOAI nicht ein, weil die Beteiligten bei Auftragserteilung "etwas anderes" vereinbart haben (OLG Düsseldorf, Schäfer/Finnern/Hochstein, § 4 HOAI Nr. 5; Locher/Koeble/Frik, aaO § 4 Rdnr. 6; Jochem, HOAI, 2. Aufl., § 4 Rdnr. 6; Bindhardt/Jagenburg, Die Haftung des Architekten, 8. Aufl., § 2 Rdnr. 7, 8; Koeble, BauR 1977, 372, 376; Gross, BauR 1980, 9, 12/13; Motzke, BauR 1982, 318, 320). Andere halten dagegen die einmal getroffene Honorarvereinbarung für verbindlich und nicht mehr "korrigierbar" (Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 5. Aufl., Rdnr. 565; Hesse/Korbion/Mantscheff, aaO § 4 Rdnr. 6; Hartmann, HOAI, Handbuch des neuen Honorarrechts, Stand 1987, Teil 4 Kapitel 2 § 4 Rdnr. 2; Weyer, Festschrift für Korbion [1986] S. 481, 490).

c) Der Senat hatte zu diesem Streit bisher nicht Stellung zu beziehen. Er entscheidet ihn jetzt dahin, daß eine bei Auftragserteilung wirksam getroffene Honorarvereinbarung vor Beendigung der Architektentätigkeit bei unverändertem Leistungsziel nicht abänderbar ist.

aa) Der Senat hat bereits bei früherer Gelegenheit betont, daß nach dem Regelungszweck des § 4 HOAI sämtliche Vertragsänderungen ausgeschlossen sind, die nur die Höhe des Honorars für einen noch nicht erledigten Auftrag betreffen und die insoweit die Fiktion des § 4 Abs. 4 HOAI außer Kraft setzen sollen (ZfBR 1985, 222, 227 = BauR 1985, 582, 583; ZfBR 1986, 283, 284 = BauR 1987, 112, 113). Die Vertragsparteien sollen ihre Vereinbarungen gerade deshalb bei Auftragserteilung treffen, damit spätere Unklarheiten und Streitigkeiten vermieden werden. Nur wenn der Architekt seine Tätigkeit bereits beendet hat, ist ausgeschlossen, daß der Streit über die Höhe des geschuldeten Honorars zu einer die Ausführung des Auftrags gefährdenden positiven Vertragsverletzung führt (Senatsurteil ZfBR 1987, 284, 285 = BauR 1987, 706, 707/708).

bb) Was der Senat für die Fälle ausgesprochen hat, in denen die Vertragsparteien es versäumt hatten, sich schon bei Auftragserteilung schriftlich über das Honorar zu einigen, ist auch dann maßgeblich, wenn eine derartige Vereinbarung wirksam zustande gekommen ist. Die Interessenlage ist die gleiche. Es macht keinen sachlichen Unterschied, ob die Mindestsätze nach § 4 Abs. 4 HOAI als vereinbart gelten oder ob diese Fiktion deshalb nicht eingreift, weil die Beteiligten vorrangig eine bestimmte, jedenfalls rechtlich zulässige Vergütung wirksam festgelegt haben. Stets soll vermieden werden, daß nachträglich Unklarheit oder sogar Streit entstehen (vgl. das zuletzt zitierte Senatsurteil aaO unter Hinweis auf die Amtliche Begründung zur HOAI, BR Drucks. 270/76 vom 9. April 1976 - zu § 4, abgedruckt bei Hesse/Korbion/Mantscheff, aaO S. 1043, 1049). Ob die Vereinbarung die Mindestsätze unter- oder überschreitet, ist deshalb ohne Belang. Sie könnte selbst dann nicht mehr aufgehoben werden, wenn einer der Beteiligten damit der Fiktion des § 4 Abs. 4 HOAI Geltung verschaffen wollte (so zutreffend Weyer, aaO, gegen Hesse/Korbion/Mantscheff, aaO § 4 Rdnr. 6).