Architektenhonorar
HOAI § 31
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Architektenhonorar; Projektsteuerungsleistungen
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) § 31 Abs. 2 1. Halbs. HOAI ist mangels Ermächtigung nichtig, soweit die Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen für Projektsteuerungsleistungen davon abhängig gemacht wird, daß sie "schriftlich" und "bei Auftragserteilung" getroffen worden sind.
b) Der Anwendungsbereich von § 31 HOAI ist nicht auf den Fall beschränkt, daß ein Architekt oder Ingenieur neben preisrechtlich gebundenen Leistungen auch solche der Projektsteuerung übernimmt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. war Eigentümer von in D. gelegenen Grundstücken, auf denen er ein umfangreiches Bauvorhaben in einer Größenordnung von über 50.000.000 DM plante. Aufgrund einer über ein Architektenbüro in D. gestellten Bauvoranfrage erging hierzu ein Bauvorbescheid. Die Kl. ist eine Ingenieurgemeinschaft, die sich u.a. mit der Übernahme der "Bauherrenfunktion" befaßt. Sie nennt das Projektmanagement. Mit dieser Funktion war die Kl. zunächst aufgrund mündlicher Vereinbarungen für den Bekl. tätig und schloß sodann im Mai 1993 einen schriftlichen Vertrag, in dem der Bekl. der Kl. für das geplante Bauvorhaben das "Projektmanagement (Übernahme der Bauherrenfunktion)" übertrug. Nach dem Vertrag sollte zum Leistungsumfang die steuernde, koordinierende und kontrollierende Tätigkeit entsprechend einer als Anlage dem Vertrag beigefügten Leistungspalette gehören (§ 2 des Vertrages). Danach hatte der Kl. u. a. folgende Aufgaben wahrzunehmen:
"1. Bestandsaufnahme:
Um einen sachlich objektiven Überblick über die Vorstellungen des Bauherrn zu "seiner" geplanten Bauinvestition zu erhalten, werden im Rahmen einer Grundlagenermittlung folgende Detailuntersuchungen angestellt: ...
2. Projektkonzeption:
Unter Berücksichtigung der Bauherrenvorgaben und der Auswertungsergebnisse der bisher erarbeiteten Fakten wird eine Projektkonzeption als Steuerungsinstrument für die weitere Planungs- und Baudurchführungsphase ausgearbeitet.
(...)
5. Projektplanung / Vertragsgestaltung:
5.1 Vertragsgestaltung mit den einzelnen, am Bau Beteiligten in Abstimmung mit dem AG, insbesondere mit folgenden Beteiligten:
- Architekt und bauleitender Ingenieur,
- Vermessungsingenieur,
- Bodengutachter,
- Tragwerkplaner / Statiker,
- Fachingenieur für die gebäudetechnischen Installationen und betrieblichen Einrichtungen,
- Sonderfachleute.
5.2 Mit dem ausgewählten Planungsteam wird:
5.2.1 die bestehende und bisher erarbeitete Planung nochmals auf die bauherrenspezifischen Vorgaben überprüft. Darauf aufbauend wird ein Gesamtkonzept für die weitere Entwurfsbearbeitung entwickelt. Insbesondere werden die terminlichen Abläufe und Eckdaten untereinander verbindlich festgelegt,
5.2.2 in Einzelgesprächen gezielt darauf hingearbeitet, Rationalisierungskonzepte als Alternativvorschläge in die Planbearbeitung einzubauen.
5.3 Als gemeinsames Ziel wird eine Optimierung des funktionalen Ablaufs, der innerbetrieblichen Nutzung, der baulichen Erweiterungsfähigkeit, der Gesamtinvestitionskosten und der späteren Betriebs- und Unterhaltungskosten angestrebt.
6. Investitionsverabschiedung
6.1 Nach der Zustimmung und Verabschiedung der Entwurfsplanung erstellt das Planungsteam das Baugesuch.
Im einzelnen gehört hierzu:
- der Bauantrag des Architekten,
- das Entwässerungsgesuch des Fachingenieurs,
- die statische Berechnung und konstruktive Planbearbeitung durch den Tragwerksplaner.
6.2 Erstellung der Investitionsplanung:
Die BRB wird bereits in dieser Phase verbindliche Kosten für jedes einzelne Baugewerk ermitteln und durch die vorhandene Kostenkenntnis aller kostenverursachenden Einflüsse bei der vom Bauherrn zu genehmigenden Investitionsplanung berücksichtigen.
8.6 Erstellung der Dokumentation mit allen kaufmännischen und technischen Dokumenten incl. aller Bestandsunterlagen und Übergabe an den Bauherrn.
..."
Zur Ausführung des Vorhabens kam es nach verhältnismäßig umfangreichen Vorbereitungsarbeiten nicht. Die Kl. verlangt vom Bekl. für ihre Tätigkeit ein Teilhonorar von 306.636,60 DM nebst Zinsen, das ihr das Berufungsgericht zugesprochen hat. Die Revision des Bekl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Revision hatte keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht errechnet aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen einen Honorarbetrag in Höhe von 306.636,60 DM, und zwar als Teilhonorar für die Tätigkeit von Januar bis August 1993. Das nimmt die Revision hin. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden.
II. Das Berufungsgericht meint, die vom Bekl. übernommene Tätigkeit sei Projektsteuerung im Sinne der Begriffsbestimmung von § 31 Abs. 1 HOAI. Obwohl eine Honorarabrede nicht schon beim ursprünglichen mündlichen Vertragsschluß getroffen worden sei, liege ein Verstoß gegen § 31 Abs. 2 HOAI nicht vor. Diese Vorschrift sei nämlich nur anzuwenden, wenn ein Architekt neben preisrechtlich gebundenen Aufgaben auch solche der Projektsteuerung übernehme. Dagegen betreffe § 31 HOAI nicht den hier vorliegenden Fall, daß Leistungen der Projektsteuerung isoliert vereinbart würden.
III. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die Kl. Leistungen der Projektsteuerung im Sinne von § 31 HOAI übernommen hat. Das wird von der Revision nicht angegriffen und läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Nach dem Vertrag hatte die Kl. steuernde, koordinierende und kontrollierende Bauherrenfunktionen zu übernehmen, wie sie für die tatbestandlichen Anforderungen von § 31 HOAI charakteristisch sind.
2. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht den Anwendungsbereich von § 31 HOAI auf den Fall beschränkt, daß neben preisrechtlich gebundenen Architektenleistungen auch solche der Projektsteuerung übernommen werden.
Diese Auslegung der Verordnung ist unzutreffend. Die vom Berufungsgericht angenommene Einschränkung des Anwendungsbereichs kann dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnommen werden. Sie läßt sich nicht aus systematischen Überlegungen rechtfertigen, und sie ist auch mit dem Zweck und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht zu vereinbaren.
Der Wortlaut der Vorschrift erfaßt ohne Einschränkung alle Projektsteuerungsleistungen, die von Architekten und Ingenieuren ("Auftragnehmern" im Sinne von § 1 HOAI) erbracht werden. Die Stellung im Teil III "Zusätzliche Leistungen" gibt für die Auffassung des Berufungsgerichts letztlich nichts Entscheidendes her. Unter den "Zusätzlichen Leistungen" der HOAI Teil III finden sich neben Leistungen, die regelmäßig in Verbindung mit anderen, preisrechtlich geregelten Architektenleistungen anfallen, z.B. § 32 HOAI, auch solche, bei denen eine Verbindung nicht in Frage kommt, z. B. § 28 Abs. 3 HOAI. Sinn des § 31 HOAI ist es erkennbar, Projektsteuerungsleistungen aus dem Anwendungsbereich vor allem von Teil II HOAI auszunehmen. Dieser Regelungszweck ist sachlich davon unabhängig, ob Projektsteuerungsleistungen isoliert oder in Verbindung mit Architektenleistungen im Sinne beispielsweise von Teil II vereinbart werden. Auch der Amtlichen Begründung zur Verordnung ist nicht zu entnehmen, daß Projektsteuerungsleistungen nur erfaßt werden, wenn sie Annex zu anderen Architektenleistungen sind (vgl. BAnz. 1995 Nr. 215 a S. 101 f).
3. Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. § 31 Abs. 2, 1. Halbs. HOAI, wonach das Honorar für Projektsteuerungsleistungen "bei Auftragserteilung" und "schriftlich" vereinbart werden muß, ist nichtig. Die Regelung ist von der gesetzlichen Ermächtigung in Art. 10 §§ 1, 2 MRVG nicht gedeckt. Diese Ermächtigung erlaubt die Einführung von Formvorschriften und anderen Anforderungen, wenn und soweit sie geeignet sind, den Zweck der Preisregelung zu fördern. Damit deckt die Ermächtigung nicht die Begründung von isolierten Formerfordernissen für Vereinbarungen, die keiner Preisregulierung unterliegen. Das gilt sowohl für die in § 31 Abs. 2 HOAI vorgesehene Schriftform wie für das ebenfalls vom allgemeinen Vertragsrecht abweichende Erfordernis, daß die Vereinbarung "bei Auftragserteilung" getroffen werden muß.
Die in § 31 Abs. 2 HOAI für Projektsteuerungsleistungen angesprochene Rechtsfolge, daß sie keiner Preisregulierung unterliegen, enthält keine Regelung im Sinne der Ermächtigungsnorm. Sie gibt nur wieder, was für Werk- und Dienstleistungen allgemein gilt. Nach dem bürgerlichen Recht können die Entgelte für Werk- und Dienstleistungen nach dem Grundsatz der im übrigen auch verfassungsrechtlich geschützten Vertragsfreiheit "frei vereinbart" werden. § 31 Abs. 2 HOAI enthält insoweit nichts anderes. Anders als nach BGB führt § 31 Abs. 2 HOAI zusätzliche Anforderungen für eine sonst privatrechtlich freie Vertragsgestaltung ein. Das ist von der Ermächtigung nicht gedeckt, weil es keine preisrechtliche Funktion hat.
Mangels gesetzlicher Ermächtigung sind somit die Tatbestandselemente "schriftlich" und "bei Auftragserteilung" nichtig, wobei es hier nicht darauf ankommt, ob der Verordnungsgeber überhaupt zu Regelungen befugt war, die nicht "Leistungen von Architekten und Ingenieuren" (in der Terminologie der HOAI "Auftragnehmer"), sondern definitionsgemäß solche von "Auftraggebern" erfassen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Januar 1997 hatte der Bundesgerichtshof zum zweiten Mal Gelegenheit, zur Projektsteuerung Stellung zu nehmen. Ausgangspunkt war die Vergütungsforderung eines "Projektsteuerers" aus einem mit einem Grundstückseigentümer geschlossenen "Projektkonzeptions- bzw. Projektplanungsvertrag". Sowohl der Begriff der Projektsteuerung, der Projektkonzeption als auch der Projektplanung sind in Anführungsstriche zu setzen, da diese bisher weder von der Gesetzgebung noch von der Rechtsprechung ausreichend definiert sind.
Im Rahmen des zu beurteilenden Sachverhalts war zwischen den Vertragsparteien jedoch unstreitig, daß der Kläger letztendlich Projektsteuerungsleistungen sowie zahlreiche andere im einzelnen aufgelistete Leistungen (bis hin zur Vertragsgestaltung) zu erbringen hatte. Insgesamt war ausdrücklich festgehalten worden, daß der Auftragnehmer Bauherrenfunktionen in Form eines "Projektmanagements" zu übernehmen hatte. Über diesen Leistungsumfang war zunächst nur eine mündliche Vereinbarung getroffen worden. Erst nachdem der Kläger bereits geraume Zeit tätig geworden war, wurde ein schriftlicher Vertrag (einschließlich einer Honorarvereinbarung) geschlossen. Insgesamt hatte die Klägerseite umfangreiche Vorbereitungsarbeiten erbracht, als der beklagte Bauherr entschied, das Vorhaben nicht durchzuführen. Der Projektsteuerer verlangte daraufhin für seine Tätigkeit ein Teilhonorar in Höhe von 306.000 DM.
Das OLG Düsseldorf sprach ihm sein Honorar zu. Dies bedurfte einer ausführlichen Begründung, da dem eigentlich § 31 Abs. 2 HOAI entgegenstand. Schließlich besagt dieser eindeutig, daß die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung für Projektsteuerungsleistungen nur dann gegeben ist, wenn diese "schriftlich" und "bei Auftragserteilung" getroffen worden ist. Das Düsseldorfer Gericht lehnte gleichwohl einen Verstoß gegen § 31 Abs. 2 HOAI ab. Diese Vorschrift sei nur dann anzuwenden, wenn ein Architekt neben preisrechtlich gebundenen Aufgaben auch solche der Projektsteuerung übernehmen würde. Die Vorschrift des § 31 HOAI betreffe nicht den vorliegenden Fall, wonach Leistungen der Projektsteuerung isoliert vereinbart waren.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Diese Begründung des OLG Düsseldorf ließ der Bundesgerichtshof nicht gelten. Da er dem Kläger gleichwohl sein Honorar zusprach, mag es überraschen, daß auf dieses Urteil so deutlich hingewiesen werden muß. Dieser besondere Hinweis ist darin begründet, daß der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zwei bedeutsame Aussagen trifft, die für die Praxis und Rechtsprechung im Bereich der Projektsteuerung weitreichende Auswirkungen haben werden.
a. Anwendungsbereich der Regelungen
Der BGH beanstandet zunächst, daß das Berufungsgericht den Anwendungsbereich des § 31 HOAI auf Fälle beschränken will, bei denen neben preisrechtlich gebundenen Architektenleistungen auch solche der Projektsteuerung übernommen werden. Diese Auslegung der HOAI sei unzutreffend. Der Wortlaut der Vorschrift erfasse ohne Einschränkungen alle Projektsteuerungsleistungen, die von Architekten und Ingenieuren (Auftragnehmern) im Sinne des § 31 HOAI erbracht würden. Die Stellung im Teil III der HOAI "Zusätzliche Leistungen" unterstütze dies. Insoweit sei es Sinn der Regelung des § 31 HOAI, Projektsteuerungsleistungen aus dem Anwendungsbereich vor allem des Teils II der HOAI herauszunehmen. Dieser Regelungszweck sei sachlich davon unabhängig, ob Projektsteuerungsleistungen isoliert oder in Verbindung mit Architektenleistungen vereinbart würden. Zum Beweis wird auf die amtliche Begründung zur Verordnung hingewiesen.
b. Nichtigkeitserklärung des § 31 Abs. 2, 1. Halbs. HOAI
Diese erste Teilaussage beinhaltet bereits eine erste deutliche Standortbestimmung für die Einordnung von Projektsteuerungsleistungen. Insofern ist sie für die Praxis wichtig. Noch bedeutsamer ist allerdings die zweite im Urteil getroffene Aussage. Darin teilt der Bundesgerichtshof mit, was seit Monaten in Vorträgen und Seminaren offen diskutiert wird. Angesprochen ist die Frage, ob § 31 HOAI überhaupt verfassungsgemäß ist. Der BGH geht dabei noch nicht von einer Gesamtnichtigkeit des § 31 HOAI aus. Zunächst trifft er nur eine Aussage zum ersten Halbsatz des zweiten Absatzes. Zum verbleibenden Regelungsbereich des § 31 führt er allerdings bereits jetzt wörtlich aus: "... wobei es hier nicht darauf ankommt, ob der Verordnungsgeber überhaupt zu Regelungen befugt war, die nicht "Leistungen von Architekten und Ingenieuren" (in der Terminologie der HOAI "Auftragnehmern"), sondern definitionsgemäß solche von "Auftraggebern" erfassen.
Die jetzt getroffene Aussage lautet wörtlich: "§ 31 Abs. 2 1. Halbsatz HOAI, wonach das Honorar für Projektsteuerungsleistungen ‚bei Auftragserteilung' und ‚schriftlich' vereinbart werden muß, ist nichtig". Der BGH führt aus, daß diese Regelung gerade nicht von der gesetzlichen Ermächtigung in Artikel 10 §§ 1 und 2 MRVG gedeckt sei. Die Ermächtigung erlaube die Einführung von Formvorschriften und anderen Anforderungen nur dann, wenn diese geeignet sind, den Zweck der Preisregelung zu fördern. Nicht von der Ermächtigung gedeckt seien Regelungen wie die hier in Rede stehende, d. h. isolierte Formerfordernisse für Vereinbarungen, die keiner Preisregulierung unterliegen. Dies gelte für beide in § 31 Abs. 2 HOAI angesprochenen Kriterien, d. h. sowohl für die Schriftform als auch für den Zeitpunkt der Auftragserteilung.
Er führt weiter aus, daß nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Entgelte für Wert- und Dienstleistungen nach dem Grundsatz der verfassungsrechtlich geschützten Vertragsfreiheit frei vereinbart werden können. Anders als das BGB würde § 31 Abs. 2 HOAI allerdings zusätzliche Anforderungen für eine "sonst privatrechtlich freie Vertragsgestaltung" einführen. Dies sei von der Ermächtigung nicht gedeckt, weil es sich nicht um eine preisrechtliche Funktion handele.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Bundesgerichtshof hat zwei Aussagen getroffen. Zunächst einmal zeigt er einen erweiterten Anwendungsbereich des § 31 HOAI auf. Ob dies allerdings letztendlich mit seiner nur angedeuteten dritten Aussage in Einklang steht, daß der § 31 HOAI insgesamt nicht von der Ermächtigungsnorm gedeckt ist, scheint fraglich. Immerhin würde im Falle einer Gesamtnichtigkeit die erste Aussage auch nicht mehr getroffen werden können.
Weitreichende Auswirkungen wird jedoch die Befreiung aller Projektsteuerungs-Honorarvereinbarungen vom Schriftformerfordernis und dem Zeitmoment "bei Auftragserteilung" sein. Die Projektsteuerer und alle, die entsprechende Leistungen erbringen, werden sich hierüber freuen. Sie werden ihre Honorare leichter durchsetzen können.